Veröffentlichung AllMBl. 2012/12 S. 681 vom 15.11.2012

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 45112d6d65eebee74cbbf79b75ead191ba60ec34e613b8ebb64195ece647ca1d

 

Az.: IB1-1367.12-1
2021-I
2021-I
Vollzug des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes
und der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung
(Gemeinde- und Landkreiswahlbekanntmachung – GLKrWBek)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
vom 15. November 2012  Az.: IB1-1367.12-1
I.
Zum Vollzug des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl S. 834, BayRS 2021-1/2-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30), und der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung vom 7. November 2006 (GVBl S. 852, BayRS 2021-1/2-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2012 (GVBl S. 545), werden die folgenden Hinweise gegeben.
(Artikel sind solche des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes, §§ solche der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung).
Inhaltsübersicht
Abschnitt I
Begriffsbestimmungen, Wahlrecht, Wählbarkeit
1.
Begriffsbestimmungen
2.
Wahlrecht, Aufenthalt, Schwerpunkt der Lebensbeziehungen (Art. 1, 7a, § 1)
3.
Ausschluss vom Wahlrecht (Art. 2)
4.
Wählbarkeit (Art. 21, 39)
Abschnitt II
Wahlorgane, Beschwerdeausschuss
5.
Wahlorgane (Art. 4 bis 8)
6.
Wahlleiter, Stellvertretung (Art. 4 Abs. 2 Nr. 1, Art. 5 Abs. 1)
7.
Bildung des Wahlausschusses (Art. 4 Abs. 2 Nr. 1, Art. 5 Abs. 2)
8.
Bildung der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände (Art. 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3, Art. 6, § 3)
9.
Beweglicher Wahlvorstand (§ 4)
10.
Wahlehrenamt, Entschädigung (Art. 7, § 2)
11.
Einberufung des Wahlausschusses, der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände (Art. 6, § 5)
12.
Tätigkeit der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände (Art. 6 Abs. 2, § 6)
13.
Unparteilichkeit und Verschwiegenheit (Art. 7 Abs. 2, § 7)
14.
Hilfskräfte (§ 8)
15.
Beschlüsse des Wahlausschusses und der Wahlvorstände (Art. 17 Abs. 2, § 9)
16.
Handhabung der Ordnung, unzulässige Beeinflussung (Art. 20 Abs. 1)
17.
Niederschriften (§ 10)
18.
Beschwerdeausschuss (Art. 8, § 11)
Abschnitt III
Vorbereitung der Wahl
Stimmbezirke, Wählerverzeichnisse
19.
Bildung der allgemeinen Stimmbezirke, Sonderstimmbezirke (Art. 11 Abs. 2 und 3, § 13)
20.
Anlegung der Wählerverzeichnisse (Art. 12, §§ 14, 15)
21.
Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag (Art. 12, § 15)
22.
Benachrichtigung der Wahlberechtigten (§ 16)
23.
Bekanntmachung über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen (§ 17)
24.
Einsicht in die Wählerverzeichnisse, Melderegisterauskunft (Art. 12 Abs. 2, § 18)
25.
Beschwerden gegen die Wählerverzeichnisse (Art. 12 Abs. 3, § 19)
26.
Berichtigung der Wählerverzeichnisse (§ 20)
27.
Abschluss der Wählerverzeichnisse (§ 21)
Erteilung der Wahlscheine
28.
Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins (§ 22)
29.
Wahlscheinanträge (§ 23)
30.
Erteilung von Wahlscheinen (§ 24)
31.
Wahlscheinverzeichnis (§ 26)
32.
Versendung von Wahlscheinen, der Stimmzettel und der Briefwahlunterlagen (§§ 25, 27)
33.
Ungültigkeit und Verlust von Wahlscheinen (§ 28)
Stimmzettel, Wahlscheine, Briefwahlunterlagen
34.
Äußere Beschaffenheit (Art. 16, § 30)
35.
Form und Inhalt der Stimmzettel (§ 31)
36.
Herstellung der Stimmzettel, der Stimmzettelumschläge und der Wahlbriefumschläge (Art. 16, § 32)
37.
Stimmzettel bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen (Art. 10, 16, § 33)
Abschnitt IV
Wahlvorschläge
38.
Wahlvorschlagsträger (Art. 24 Abs. 1 und 2)
39.
Verbot des Mehrfachauftretens (Art. 24 Abs. 3 und 4)
40.
Einreichung der Wahlvorschläge und Zurücknahme (Art. 31, §§ 35 und 49)
41.
Prüfpflicht und Mängelbeseitigung (Art. 32 Abs. 1 und 5, § 47)
42.
Unterstützung von Wahlvorschlägen (Art. 27 und 28, §§ 36, 37 und 38)
43.
Grundsätze für die Aufstellung der Wahlvorschläge (Art. 29, § 39)
44.
Aufstellung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderats und des Kreistags (Art. 24 bis 29, §§ 39, 40)
45.
Aufstellung der Wahlvorschläge zur Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats (Art. 45, § 41)
46.
Niederschrift über die Aufstellungsversammlung (Art. 29 Abs. 4, § 42)
47.
Angaben in den Wahlvorschlägen (Art. 25, § 43)
48.
Verbindung von Wahlvorschlägen – Listenverbindung – (Art. 26, § 44)
49.
Nachreichen von Wahlvorschlägen (Art. 31 Satz 2, § 45)
50.
Beschlussfassung über die Wahlvorschläge (Art. 32, § 48)
51.
Ordnungszahlen (Art. 33 Abs. 2, § 52)
Abschnitt V
Durchführung der Abstimmung,
Sicherung der Wahlfreiheit, Briefwahl
Bekanntmachung und Ausstattung
52.
Abstimmungsräume, Wahlzellen, Wahlurnen, Wahltisch (§§ 54 ff.)
Abstimmung
53.
Eröffnung der Abstimmung (§ 59)
54.
Stimmabgabe im Abstimmungsraum (§ 60)
55.
Zurückweisung von Abstimmenden (§ 61)
56.
Stimmabgabe behinderter Stimmberechtigter (§ 62)
57.
Vermerk über die Stimmabgabe (§ 63)
58.
Stimmabgabe mit Wahlschein (§ 64)
59.
Schluss der Abstimmung (Art. 15 Abs. 3, § 65)
60.
Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken (§ 66)
61.
Stimmabgabe vor beweglichen Wahlvorständen (§ 67)
Briefwahl
62.
Stimmabgabe durch Briefwahl (§ 69)
63.
Behandlung der Wahlbriefe (§ 70)
64.
Zulassung der Wahlbriefe (§ 71)
65.
Prüfung der Stimmzettelumschläge und Auswertung der Stimmzettel bei der Briefwahl (§ 74)
Stimmvergabe bei der Wahl der Gemeinderäte und der Kreistage
66.
Stimmvergabe bei Verhältniswahl (§ 75)
Stimmvergabe bei der Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats
67.
Stichwahl (Art. 46 Abs. 1 bis 3, § 78)
Abschnitt VI
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
Ermittlung des Ergebnisses
68.
Ermittlung des Abstimmungsergebnisses durch den Wahlvorstand (§§ 79, 81, 82)
69.
Zählung der Stimmberechtigten und der Wähler (§ 80)
Ungültigkeit der Stimmvergabe, Stimmenauswertung
70.
Ungültigkeit der Stimmvergabe bei allen Wahlen (§ 83)
71.
Ungültigkeit der Stimmvergabe bei Verhältniswahl (§ 85)
72.
Stimmenauswertung bei Verhältniswahl – Beispiele – (§§ 75, 85)
73.
Stimmenauswertung bei unechter Mehrheitswahl – Beispiele – (§§ 76, 86)
74.
Stimmenauswertung bei der Bürgermeisterwahl – Beispiele – (§§ 77, 84)
Feststellung des Ergebnisses
75.
Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Wahlvorstand (§ 87)
76.
Schnellmeldungen (§ 88)
77.
Übersendung der Unterlagen (§ 89)
78.
Vorbereitung der Feststellung des Wahlergebnisses (§ 90)
79.
Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses (Art. 19 Abs. 3, § 92)
Verteilung und Zuweisung der Sitze
80.
Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge bei Verhältniswahl (Art. 35, § 83 Abs. 2 Nr. 2)
81.
Berechnungsverfahren für die Sitzverteilung bei Verhältniswahl (Art. 35 Abs. 2 und 3)
82.
Losentscheid bei Stimmengleichheit (§ 91)
Abschnitt VII
Annahme und Ablehnung der Wahl
83.
Annahme oder Ablehnung der Wahl, Ausscheiden, Rücktritt (Art. 47 bis 49, § 95)
84.
Amtshindernisse, Nachrücken der Listennachfolger (Art. 37 Abs. 2, 47 Abs. 4, 48, § 95)
85.
Neuwahl, Nachholungswahl, Wiederholungswahl, Nachwahl (Art. 44, 46, 52, § 96)
86.
Beginn und Verlängerung der Amtszeit, Beauftragter (Art. 42 und 43)
Überprüfung der Wahl
87.
Wahlprüfung durch die Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 50, § 93)
88.
Wahlanfechtung (Art. 51)
88a.
Rechtsweg (Art. 51a)
Abschnitt VIII
Kostenerstattung, Bekanntmachungen,
Abstimmungsunterlagen, Statistik
89.
Kosten des Wahlverfahrens (Art. 53, 54)
90.
Kostenerstattung durch den Landkreis (Art. 54, § 97)
91.
Bekanntmachungen (§ 98), Bekanntgabe
92.
Sicherung und Vernichtung der Wahlunterlagen (§§ 99 und 100)
93.
Wahlstatistik (Art. 56)
Abschnitt IX
Schlussbestimmungen
94.
Anlagen (§ 101)
Anlagen
Anlage 1 (zu Nr. 22)
Wahlbenachrichtigung
Anlage 2 (zu Nrn. 29 und 32)
Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins
Anlage 3 (zu Nr. 27)
Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses
Anlage 4 (zu Nr. 36)
Stimmzettelumschlag
Anlage 5 (zu Nr. 36)
Wahlbriefumschlag
Anlage 6 (zu Nr. 36)
Merkblatt für die Briefwahl
Anlage 7 (zu Nr. 46)
Niederschrift über die Aufstellungsversammlung
Anlage 8 (zu Nrn. 44 und 47)
Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderats
Anlage 9 (zu Nrn. 45 und 47)
Wahlvorschlag für die Wahl des ersten Bürgermeisters
Anlage 10 (zu Nr. 42)
Unterstützungsliste
Anlage 11 (zu Nr. 42)
Bekanntmachung über die Eintragungsmöglichkeiten in Unterstützungslisten
Anlage 11a (zu Nr. 47)
Erklärungen für Bewerberinnen und Bewerber
Anlage 12 (zu Nr. 47)
Bescheinigung über die Wählbarkeit
Anlage 12a (zu Nr. 47)
Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für die Wählbarkeit
Anlage 13 (zu Nr. 50)
Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats
Anlage 14 (zu Nr. 50)
Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl des ersten Bürgermeisters
Anlage 15 (zu Nr. 68)
Zählliste
Anlage 16 (zu Nr. 68)
Zählliste elektronisch
Anlage 17
Wahlniederschrift – Urnenwahl – zur Wahl des Gemeinderats
(zu Nrn. 17 und 68 bis 77)
Anlage 18
Wahlniederschrift – Briefwahl – zur Wahl des Gemeinderats
(zu Nrn. 17 und 68 bis 77)
Anlage 19
Wahlniederschrift – Urnenwahl – zur Wahl des ersten Bürgermeisters
(zu Nrn. 17 und 68 bis 77)
Anlage 20
Wahlniederschrift – Briefwahl – zur Wahl des ersten Bürgermeisters
(zu Nrn. 17 und 68 bis 77)
Anlage 21 (zu Nr. 79)
Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des Ergebnisses der Wahl des Gemeinderats
Anlage 22 (zu Nr. 79)
Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des Ergebnisses der Wahl des ersten Bürgermeisters
Abschnitt I
Begriffsbestimmungen, Wahlrecht, Wählbarkeit
1.
Begriffsbestimmungen
Das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz und die Gemeinde- und Landkreiswahlordnung enthalten zum Teil Begriffe, die von denen abweichen, die für andere Wahlen gelten. Die am häufigsten verwendeten Begriffe sind nachstehend zusammengestellt.
1.1
Wahlkreis
ist das Gesamtgebiet der Gebietskörperschaft, deren Organe gewählt werden, also entweder das Gebiet der Gemeinde oder das Gebiet des Landkreises.
1.2
Stimmbezirk
ist das genau abgegrenzte Abstimmungsgebiet innerhalb des Wahlkreises.
1.3
Wahlleiter
ist die verantwortliche Person für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl innerhalb des Wahlkreises.
1.4
Wahlausschuss
ist das für die Dauer des Wahlverfahrens gebildete Gremium, das für Entscheidungen zuständig ist, die den gesamten Wahlkreis betreffen.
1.5
Wahlvorstand
ist das Gremium für die Durchführung der Wahl im Stimmbezirk.
1.6
Wahlvorsteher
ist die vorsitzende Person im Wahlvorstand.
1.7
Briefwahlvorstand
ist das Gremium zur Ermittlung der durch Briefwahl abgegebenen Stimmen.
1.8
Briefwahlvorsteher
ist die vorsitzende Person im Briefwahlvorstand.
1.9
Amtszeit
ist der Zeitraum, für den der erste Bürgermeister oder der Landrat gewählt ist.
1.10
Wahlzeit
ist der Zeitraum, für den der Gemeinderat oder der Kreistag gewählt ist.
1.11
Verhältniswahl
ist das Wahlverfahren, bei dem die Sitze im Gemeinderat und im Kreistag nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Stimmen verteilt werden.
1.12
Mehrheitswahl
ist das Wahlverfahren, bei dem das zu vergebende Amt in der Reihenfolge der auf die einzelnen sich bewerbenden Personen entfallenen Stimmen zugeteilt wird.
1.13
Wahlrecht
ist die Berechtigung, an Gemeinde- und Landkreiswahlen im Wahlkreis teilzunehmen.
1.14
Stimmrecht
ist die Befugnis, das Wahlrecht tatsächlich auszuüben. Es entsteht mit dem Abschluss des Wählerverzeichnisses oder sonst mit Zugang eines Wahlscheins.
1.15
Abstimmung
ist die Stimmabgabe während der Abstimmungszeit im Abstimmungsraum bei den Gemeinde- und Landkreiswahlen. Bei Art. 10 umfasst der Begriff auch sonstige Abstimmungen, z. B. beim Volksentscheid oder beim Bürgerentscheid.
1.16
Stimmabgabe
ist die Ausübung des Stimmrechts sowohl im Abstimmungsraum als auch bei der Briefwahl.
1.17
Stimmvergabe
ist die Kennzeichnung des Wahlvorschlags oder der Person, der die Stimme gegeben werden soll, auf dem Stimmzettel.
1.18
Besonderes Merkmal
ist ein Kennzeichen, welches das Abstimmungsgeheimnis offensichtlich gefährdet.
1.19
Abstimmungsergebnis
ist das Stimmergebnis im Stimmbezirk.
1.20
Stimmergebnis
ist das Ergebnis, das die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände ermitteln und feststellen.
1.21
Wahlergebnis
ist das Ergebnis in allen Stimmbezirken und der Briefwahl, das der Wahlausschuss für den Wahlkreis ermittelt und feststellt.
1.22
Tag der Geburt
ist das vollständige Geburtsdatum.
2.
Wahlrecht, Aufenthalt, Schwerpunkt der Lebensbeziehungen (Art. 1, 7a, § 1)
2.1
Aufenthalt, Allgemeines
2.1.1
Abweichung vom Melderecht
Durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 wird klargestellt, dass das Wahlrecht am Ort des Aufenthalts besteht, der den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen darstellt. Das Wahlrecht setzt also nicht den Besitz einer Wohnung voraus; auch Obdachlose sind wahlberechtigt. Im Gegensatz dazu ist eine Anmeldung nach Melderecht nur bei Bezug einer Wohnung möglich (§ 11 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes – MRRG –, Art. 13 Abs. 1 des Meldegesetzes – MeldeG –).
Die Anmeldung nach Melderecht begründet lediglich eine widerlegbare Vermutung, dass sich die wahlberechtigte Person dort mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen aufhält, wo sie gemeldet ist. Der melderechtliche Begriff der Hauptwohnung (§ 12 Abs. 1 und 2 MRRG, Art. 15 Abs. 1 und 2 MeldeG) richtet sich nach dem überwiegenden zeitlichen Aufenthalt, wogegen es kommunalwahlrechtlich auf den als Schwerpunkt der Lebensbeziehungen benutzten Aufenthaltsort ankommt. Dadurch werden wahlrechtlich angemessene Lösungen, z. B. auch bei Pendlern und Studierenden, ermöglicht. Eine streng formalisierte Anknüpfung an den zeitlich überwiegenden Aufenthalt nach Tagen und Stunden, wie es das Melderecht vorsieht, würde der besonderen Verbundenheit eines Wahlberechtigten mit seiner Gemeinde oder seinem Landkreis nicht gerecht werden.
2.1.2
Schwerpunkt der Lebensbeziehungen bei gemeldeten Personen
Für Personen mit nur einem gemeldeten Aufenthaltsort enthält Art. 1 Abs. 3 eine gesetzliche Vermutung, wonach der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen dort liegt, wo die Person gemeldet ist. Bei Personen mit mehreren gemeldeten Aufenthaltsorten wird der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen dort vermutet, wo die Person mit der Hauptwohnung gemeldet ist.
Beide Vermutungen aufgrund der melderechtlichen Situation sind nach folgenden Gesichtspunkten widerlegbar:
Eine vorwiegend benutzte Wohnung liegt auch dann vor, wenn sie nur in größeren Abständen aufgesucht wird (z. B. weil die wahlberechtigte Person als sog. Pendler nur alle ein bis zwei Wochen von ihrem Arbeitsort zu ihrer Familie zurückkehrt). Die Wohnung, von der aus eine Person ihrer Erwerbstätigkeit oder ihrer Ausbildung nachgeht, darf nicht nur gelegentlich benutzt werden, um den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu bilden.
Wenn der Gemeinde Tatsachen bekannt werden, die die Aufenthaltsvermutung widerlegen, hat sie diese von Amts wegen zu berücksichtigen. Im Übrigen kann die Vermutung auch im Beschwerdeverfahren wegen der Richtigkeit und der Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses widerlegt werden.
2.1.3
Schwerpunkt der Lebensbeziehungen bei nicht gemeldeten Personen
Ist eine wahlberechtigte Person in der Gemeinde nicht gemeldet, wird sie in das Wählerverzeichnis zunächst nicht aufgenommen. Sie kann nur auf Antrag oder auf fristgerecht erhobene Beschwerde (§ 15 Abs. 4, Art. 12 Abs. 3) in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden, sofern sie nachweist, dass sie am Wahltag seit mindestens zwei Monaten ununterbrochen ihren Aufenthalt in der Gemeinde hat.
2.1.4
Kein Wahlrecht in mehreren Gemeinden
Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass jemand nur in derjenigen bayerischen Gemeinde wählen darf, in der er sich seit mindestens zwei Monaten vor dem Wahltag mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen aufhält.
Befinden sich die Räume, die jemandem zum Aufenthalt dienen, auf dem Gebiet zweier Gemeinden, ist er in der Gemeinde wahlberechtigt, in der seine Aufenthaltsräume und nicht etwa das Grundstück, auf dem die Aufenthaltsräume errichtet sind, überwiegend gelegen sind.
2.1.5
Wahlrecht bei Landkreiswahlen
Die Aufenthaltsvermutung dort, wo eine Person bei der Gemeinde gemeldet ist, gilt zugleich für die Landkreiswahlen. Einer eigenen Regelung bedarf es insoweit nicht, da über die Zugehörigkeit der Gemeinde zum Landkreis zugleich der Aufenthalt auch im Landkreis bestimmt ist.
2.1.6
Wahlrecht in gemeindefreien Gebieten
Personen, die in gemeindefreien Gebieten wohnen, sind für die Gemeindewahlen nicht wahlberechtigt, da nach Art. 1 das Wahlrecht an den Aufenthalt in einer Gemeinde gebunden ist.
Das Wahlrecht besteht aber bei Landkreiswahlen. Bei der Einteilung der Stimmbezirke für die Landkreiswahlen sind auch die gemeindefreien Gebiete zu berücksichtigen. Die Entscheidung trifft diejenige Gemeinde, die für das gemeindefreie Gebiet als Meldebehörde zuständig ist.
2.2
Sonderfälle
2.2.1
Insassen von Justizvollzugsanstalten
Wahlberechtigte Insassen von Justizvollzugsanstalten, die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, haben ihren wahlrechtlich maßgeblichen Aufenthaltsort nicht am Sitz der Haftanstalt, wenn sie in einer anderen Gemeinde ihren Schwerpunkt der Lebensbeziehungen (z. B. Familienwohnung) haben. Die Aufenthaltsvermutung nach Art. 1 Abs. 3 kann am Ort der Justizvollzugsanstalt nur eintreten, wenn sie sich dort gemeldet haben oder wenn der Leiter der Justizvollzugsanstalt der Meldebehörde die Aufnahme nach Art. 22 Abs. 3 Satz 2 MeldeG mitgeteilt hat (vgl. auch Nr. 21.2).
Die Inhaftierten müssen sich einen Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde besorgen, in der sie wahlberechtigt sind.
2.2.2
Soldaten
Berufssoldaten haben ihren Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen im wahlrechtlichen Sinn am Garnisonsort, wenn sie nicht in einer anderen Gemeinde eine Wohnung (z. B. eine Familienwohnung) innehaben, zu der sie regelmäßig, etwa am Wochenende, zurückkehren. Wehrpflichtige haben dagegen ihren Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen grundsätzlich nicht am Standort, sondern in der Heimatgemeinde.
2.2.3
Studierende
Bei unverheirateten Studierenden mit einer Unterkunft am Studienort ist davon auszugehen, dass sich der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in der elterlichen Wohnung als Familienwohnung befindet. Etwas anderes gilt, wenn sich aus besonderen Umständen ergibt, dass sie sich von ihrer Familienwohnung gelöst haben. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn sie den Großteil ihrer persönlichen Habe nicht mehr im Elternhaus haben.
2.2.4
Vertriebene und Spätaussiedler
Der nicht volksdeutsche Ehegatte oder die Abkömmlinge eines Vertriebenen mit deutscher Volkszugehörigkeit, die im Wege des Familiennachzugs einreisen, erwerben mit Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland den Status eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit nach Art. 116 Abs. 1 GG. Da diese Personen weder einen Vertriebenenausweis noch eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes – BVFG – erhalten können, lässt sich die Deutscheneigenschaft nur durch den Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen – StAUrKVwV –) nachweisen.
Spätaussiedler, ihre Ehegatten und ihre Abkömmlinge sind Deutsche, wenn sie eine Bescheinigung gemäß § 15 BVFG erhalten haben, der Ehegatte des Spätaussiedlers jedoch nur, wenn die Ehe im Aussiedlungsgebiet bereits drei Jahre bestanden hat (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2, § 100b Abs. 1 Satz 1 BVFG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG a. F.). Bei Ehegatten, die bereits vor dem 1. Januar 2005 in einen Aufnahmebescheid einbezogen, aber noch keine drei Jahre im Aussiedlungsgebiet verheiratet waren, wird in der Bescheinigung vermerkt, dass sie den Status im Sinn von Art. 116 Abs. 1 GG nicht erworben haben (vgl. § 100b Abs. 1 Satz 2 BVFG).
Spätaussiedler sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge, die in den Aufnahmebescheid einbezogen waren, besitzen bis zur Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 15 BVFG mit Einreise und Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsstellung als Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinn von Art. 116 Abs. 1 GG. Diese begünstigende Behandlung als Deutscher endet, wenn
der Aufnahmebescheid/Einbeziehungsbescheid zurückgenommen oder
die Bescheinigung gemäß § 15 BVFG abgelehnt wird.
Auf die Bestandskraft des Rücknahme- oder Ablehnungsbescheides kommt es nicht an. Auch wenn gegen die Bescheide das entsprechende Rechtsmittel eingelegt wird, ist eine weitere Behandlung als Deutscher nicht mehr zulässig. Entsprechendes gilt, wenn die Staatsangehörigkeitsbehörde feststellt, dass es sich nicht um einen Deutschen handelt.
2.2.5
Unionsbürger
Es genügt, wenn die Person am Wahltag Unionsbürger ist.
Die Unionsbürgerschaft ist bei ausländischen Staatsangehörigen nicht in allen Fällen identisch mit der Staatsangehörigkeit von deren Herkunftsmitgliedstaat. Hinweise auf den Ausschluss der Unionsbürgerschaft können grundsätzlich dem Melderegister entnommen werden. In Zweifelsfällen ist gegebenenfalls durch Rückfrage beim jeweiligen Konsulat zu klären, ob es sich um Unionsbürger handelt.
3.
Ausschluss vom Wahlrecht (Art. 2)
3.1
Strafsachen
Nach Art. 2 ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wer infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. Die Bestimmung ist dem § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) angepasst. Nach § 45 Abs. 1 StGB verliert, wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, kraft Gesetzes für die Dauer von fünf Jahren nur die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht aber auch das Wahlrecht. Dazu bedarf es vielmehr eines ausdrücklichen strafgerichtlichen Ausspruchs nach § 45 Abs. 5 StGB.
Verurteilungen durch ausländische Gerichte bleiben insoweit außer Betracht.
Die Mitteilungen in Strafsachen richten sich nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) in der jeweils geltenden Fassung.
3.2
Betreuung
Ausschließlich diejenigen Personen, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist, sind vom Wahlrecht ausgeschlossen. Die Aufgabenkreise „Post- und Fernmeldekontrolle“ und „Sterilisationseinwilligung“ bleiben für das Merkmal „alle Angelegenheiten“ außer Betracht. Beschränkt sich eine Betreuung auf einen fest abgegrenzten Bereich, der einen einzigen Aufgabenkreis oder auch mehrere einzelne Aufgabenkreise (z. B. „Vermögenssorge“, „Aufenthaltsbestimmung“, „Gesundheitsfürsorge“) umfasst, ist die betroffene Person wahlberechtigt.
Bezüglich der Überleitung der bisherigen Vormundschaften und Pflegschaften brauchen die Meldebehörden lediglich festzustellen, ob die betroffene Person nach früherem Recht entmündigt war. Nur in diesem Fall gilt der Ausschluss vom Wahlrecht weiter, da Vormundschaften kraft Gesetzes zu Betreuungen für alle Angelegenheiten geworden sind. Alle übrigen Personen, für die nach früherem Recht eine Gebrechlichkeitspflegschaft oder vorläufige Vormundschaft angeordnet war, sind in das Wählerverzeichnis aufzunehmen.
Die Mitteilungen zu Betreuungen richten sich nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) in der jeweils geltenden Fassung. Erstreckt sich die Betreuung nicht auf alle Angelegenheiten, erhält die Gemeinde keine Mitteilung.
4.
Wählbarkeit (Art. 21, 39)
4.1
Voraussetzungen der Wählbarkeit
Neu ist, dass für die Wählbarkeit für das Amt des Gemeinderatsmitglieds, des Kreisrats und des ehrenamtlichen Bürgermeisters nicht mehr der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen maßgeblich ist, sondern das Innehaben einer Wohnung nach Melderecht oder, wenn jemand keine Wohnung hat, der gewöhnliche Aufenthalt im Wahlkreis und dass der Zeitraum hierfür von sechs auf drei Monate verkürzt wurde.
Neu ist ferner, dass für die Wählbarkeit für das Amt des ersten Bürgermeisters und des Landrats die Vollendung des 18. Lebensjahres genügt.
4.1.1
Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt
Durch die Neuregelung wird sichergestellt, dass auch weiterhin ein Ortsbezug der sich bewerbenden Person zu dem Wahlkreis, in dem sie sich zur Wahl stellt, vorhanden ist.
Der Begriff der „Wohnung“ bestimmt sich nach Melderecht. Allerdings muss es sich bei der Wohnung im Wahlkreis nicht um die alleinige Wohnung oder die melderechtliche Hauptwohnung der sich bewerbenden Person handeln. Es genügt vielmehr das Bestehen einer melderechtlichen Nebenwohnung im Wahlkreis.
Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ ist an das Landeswahlrecht angelehnt und bezieht sich nur auf diejenigen sich bewerbenden Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland mit keiner Wohnung gemeldet sind (z. B. Obdachlose). Ein solcher „gewöhnlicher Aufenthalt“ ist der Ort, den jemand auf unbestimmte Zeit als gewollten Mittelpunkt seines Lebens, seiner persönlichen Existenz wählt. Er setzt ein Verweilen von gewisser Dauer und Regelmäßigkeit voraus.
4.1.2
Inkompatibilität
Im Hinblick auf die erweiterten Wählbarkeitsvoraussetzungen war es angezeigt, die Regelungen über Amtshindernisse anzupassen (vgl. Art. 31 Abs. 3, Art. 34 Abs. 5 GO und die entsprechenden Vorschriften in der Landkreis- und Bezirksordnung).
4.2
Allgemeiner Ausschluss von der Wählbarkeit
Soweit die wahlrechtlichen Vorschriften vom „Verlust der Wählbarkeit“ sprechen, ist auch der Todesfall umfasst.
Der Verlust der Wählbarkeit tritt ein als gesetzliche Nebenfolge einer Verurteilung eines deutschen Gerichts zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen eines Verbrechens (§ 45 Abs. 1 StGB) oder wenn das Gericht den Verlust der Wählbarkeit (§ 45 Abs. 2 StGB) besonders ausspricht.
4.3
Wahl zum ersten Bürgermeister und zum Landrat
4.3.1
Ausschluss wegen fehlender Gewähr, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten
Der Wahlausschuss muss bei der Prüfung der Frage, ob eine sich bewerbende Person nachweisbar nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern eintritt, größte Zurückhaltung üben, da sonst erfolgreiche Wahlanfechtungen zu befürchten sind und eine unrichtige Entscheidung, selbst wenn sie später im Wahlprüfungs- oder Wahlanfechtungsverfahren wieder aufgehoben würde, fortdauernde nachteilige Folgen für die betroffene sich bewerbende Person nach sich ziehen kann. Der Wahlausschuss sollte von folgenden Grundsätzen ausgehen: Dem Sinn des Gesetzes entspricht eine enge Auslegung. In jedem Fall müssen Tatsachen vorliegen, die den Ausschluss von der Wählbarkeit rechtfertigen; Vermutungen und Gerüchte genügen nicht. Für die Tatsachen müssen Beweise vorhanden sein, die einer gerichtlichen Nachprüfung standhalten. In Verdachtsfällen kann sich der Wahlleiter an das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz wenden mit der Bitte um konkrete Informationen zum Extremismusbezug der jeweiligen sich bewerbenden Person (vgl. Art. 14 Abs. 1 BayVSG). Anonyme und „vertrauliche“ Mitteilungen, deren Wahrheitsgehalt nicht nachgeprüft werden kann, dürfen nicht verwertet werden. Die nachgewiesenen Tatsachen müssen objektiv den Schluss rechtfertigen, dass die sich bewerbende Person keine Gewähr dafür bietet, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt. Im Zweifel muss der Wahlausschuss zugunsten der sich bewerbenden Person entscheiden.
4.3.2
Ausländische Unionsbürger
Ausländische Unionsbürger können nicht erster Bürgermeister oder Landrat werden.
Sie können nach Art. 35 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) auch nicht weitere Bürgermeister oder nach Art. 32 Abs. 2 der Landkreisordnung (LKrO) nicht gewählter Stellvertreter des Landrats werden. Ebenso können sie nicht mit der weiteren Stellvertretung betraut werden (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO, Art. 36 LKrO). Sie sind von diesen Ämtern deshalb ausgeschlossen, weil die Leiter oder die stellvertretenden Leiter der Verwaltung staatliche oder vom Staat übertragene Aufgaben erfüllen; dies soll Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 GG vorbehalten sein.
4.4
Dreimonatiger Zeitraum
Die entsprechende Anwendung des Art. 1 Abs. 4 bedeutet, dass auch insoweit für die Wählbarkeit auf die melderechtliche Situation abzustellen ist.
Zum berufsmäßigen Bürgermeister und zum Landrat kann auch gewählt werden, wer seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Wahlkreis hat.
4.5
Bewerbung für mehrere Ämter
4.5.1
Mehrfache Bewerbung für verschiedene Ämter
Die Regelung in Art. 21 Abs. 2 Nr. 4 soll sicherstellen, dass sich nur solche Personen bewerben, die den ernstlichen Willen haben, das Amt im Fall der Wahl auch tatsächlich anzutreten.
Bei der Wahl zum Gemeinderatsmitglied oder zum Kreisrat liegen besondere Umstände im Sinn des Art. 21 Abs. 2 Nr. 4 z. B. dann vor, wenn der sich bewerbende berufsmäßige erste Bürgermeister oder Landrat glaubhaft erklärt, er werde nach der Wahl zum ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglied oder zum Kreisrat seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) beantragen.
4.5.2
Mehrfache Bewerbung für gleichartige Ämter
Aufgrund der Tatsache, dass eine Nebenwohnung für die Wählbarkeit genügt, wäre es möglich, dass eine Person sich in mehreren Wahlkreisen für ein gleichartiges Amt bewirbt. Deshalb ist in Art. 25 Abs. 3 neu geregelt, dass eine sich bewerbende Person bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt werden darf. Im Einzelnen siehe Nr. 47.4.
4.6
Höchstaltersgrenze
Neu ist, dass die Höchstaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre angehoben wurde. Die neue Höchstaltersgrenze ist gemäß den Übergangsvorschriften erstmals für die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2020 anwendbar.
Abschnitt II
Wahlorgane, Beschwerdeausschuss
5.
Wahlorgane (Art. 4 bis 8)
Das in Art. 4 Abs. 3 ausgesprochene Verbot, nach dem niemand die Tätigkeit von mehreren Wahlorganen ausüben oder in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein darf, gilt auch bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen. Eine Person, die Wahlorgan oder Mitglied eines Wahlorgans der Gemeinde ist, darf nicht zugleich Wahlorgan oder Mitglied eines Wahlorgans des Landkreises sein und umgekehrt. Der Wahlleiter sollte deshalb der Gemeinde, der Wahlleiter für die Landkreiswahlen den betroffenen Gemeinden, mitteilen, welche Personen in den Wahlausschuss berufen wurden, damit eine Mehrfachberufung ausgeschlossen wird.
Nach Art. 4 Abs. 3 dürfen auch zur Stellvertretung berufene Personen nicht die Tätigkeit von mehreren Wahlorganen ausüben oder in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein.
Der Wahlausschuss entscheidet bis zum Beginn der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags sowie bis zum Beginn der Amtszeit des ersten Bürgermeisters oder des Landrats auch über Amtshindernisse und über die Ablehnung der Übernahme des Amts (Art. 4 Abs. 5 und Art. 48 Abs. 3). Nach Beginn der Wahlzeit oder der Amtszeit entscheidet der Gemeinderat oder der Kreistag.
Art. 4 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 gilt nur bei verbundenen Wahlen.
5.1
Rechtsstellung, Aufsicht
Aus der Formulierung „Wahlorgane der Gemeinde oder des Landkreises“ in Art. 4 Abs. 1 ergibt sich, dass es sich bei den Wahlorganen nicht um Staatsorgane, um Behörden im Sinn des § 78 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) oder um Selbstverwaltungsorgane der Wählerschaft handelt (so zur früheren Rechtslage VerfGH VerwRspr. 21, 259; VGH n. F. 5, 199; VGH VerwRspr. 13, 963). Die Wahlorgane sind zwar unabhängig von den übrigen Gemeinde- und Landkreisorganen und deshalb z. B. nicht an Weisungen des Gemeinderats oder des ersten Bürgermeisters gebunden. Da die Durchführung der Gemeinde- und Landkreiswahlen jedoch eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises ist (VGH FSt. 1986, RNr. 15), unterliegen auch die Wahlorgane der Fachaufsicht nach den allgemeinen Bestimmungen (Art. 108 ff. GO; Art. 94 ff. LKrO), soweit sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt (vgl. z. B. Art. 32 Abs. 4 Satz 4). Eine Ersatzvornahme kann ohne vorhergehende Weisung und Anordnung durchgeführt werden. Voraussetzung ist lediglich, dass die Gemeinde oder der Landkreis vorher unter Setzung einer angemessenen Frist angehört worden ist und die Frist erfolglos verstrichen ist.
In der Regel wird bereits durch eine aufsichtliche Beratung die einheitliche und ordnungsgemäße Durchführung des Wahlverfahrens erreicht werden können.
5.2
Verwaltungsgemeinschaften
Bei Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften sind die Aufgaben, die nach dem Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz und nach der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung den Gemeinden zugewiesen sind, von den Verwaltungsgemeinschaften zu erledigen (Art. 4 Abs. 1 VGemO). Auf diese Rechtslage wird in dieser Bekanntmachung in wichtigen Fällen besonders hingewiesen.
6.
Wahlleiter, Stellvertretung (Art. 4 Abs. 2 Nr. 1, Art. 5 Abs. 1)
6.1
Berufung eines Wahlleiters
Als Wahlleiter für die Gemeindewahlen kommen insbesondere Personen, die sich um das Amt des ersten Bürgermeisters oder als Gemeinderatsmitglied bewerben, nicht in Betracht. Bei der Berufung gelten die Bestimmungen über den Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung nach dem Rechtsgedanken des Art. 49 Abs. 2 Nr. 2 GO nicht, da es sich nur um eine interne Organbesetzung handelt. Ein Bediensteter der Verwaltungsgemeinschaft kann nicht für mehrere Mitgliedsgemeinden Wahlleiter sein. Der Gemeinderat entscheidet bei der Auswahl der in Betracht kommenden Personen nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Aufzählung im Gesetz stellt dabei keine zwingende Reihenfolge dar.
6.2
Entsprechende Anwendung auf Wahlleiter für Landkreiswahlen
Die oben genannten Grundsätze gelten für Landkreiswahlen entsprechend. Dabei sind Gemeindewahlen und Landkreiswahlen jeweils getrennt für sich zu beurteilen.
7.
Bildung des Wahlausschusses (Art. 4 Abs. 2 Nr. 1, Art. 5 Abs. 2)
Die Bedeutung der Wahlvorschlagsträger bei der Bildung des Wahlausschusses ist auch dann nach der letzten Wahl zu beurteilen, wenn diese für ungültig erklärt wurde. Sich bewerbende Personen, Beauftragte eines Wahlvorschlags und deren Stellvertretung sowie Personen, die eine Aufstellungsversammlung geleitet haben, können zur Vermeidung einer Interessenkollision nicht Mitglieder des Wahlausschusses oder deren Stellvertretung sein.
Als Schriftführer sollten regelmäßig Bedienstete der Gemeinde, der Verwaltungsgemeinschaft oder des Landratsamts bestellt werden. Sie müssen, soweit sie nicht gleichzeitig Mitglieder des Wahlausschusses sind, nicht wahlberechtigt sein. Zum Schriftführer kann aber auch ein Mitglied des Wahlausschusses bestellt werden.
8.
Bildung der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände (Art. 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3, Art. 6, § 3)
8.1
Wahlvorstände
Die Berufung der Wahlvorstände erfolgt durch den ersten Bürgermeister als laufende Angelegenheit der Wahlvorbereitung, der damit regelmäßig die Gemeindeverwaltung beauftragen wird.
Art. 6 Abs. 2 eröffnet die Möglichkeit, Wahlvorstände auch mit Bediensteten der Gemeinde zu besetzen, die in der Gemeinde nicht wahlberechtigt sind. Das empfiehlt sich insbesondere für die Schriftführer. Dadurch sollen die in der Praxis häufig aufgetretenen Probleme, ausreichend Mitglieder aus dem Kreis der in der Gemeinde Wahlberechtigten zu finden, gelöst werden. Es ist jedoch erforderlich, dass die betreffenden Personen die übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllen und nicht nach Art. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Die Schriftführer sind kraft Gesetzes Mitglieder der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände und damit stimmberechtigt (anders als beim Wahlausschuss).
Sich bewerbende Personen eines Wahlvorschlags sollten nur dann in den Wahlvorstand berufen werden, wenn sonst keine ausreichende Zahl von geeigneten Wahlvorstandsmitgliedern zu gewinnen wäre. Sich bewerbende Personen sollten nicht zu Wahlvorstehern berufen werden.
Bei der Gewinnung von Mitgliedern der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände sollten die Wahlvorschlagsträger und die Behörden um Benennung von geeigneten Personen gebeten werden.
Die Vorschrift, dass bei der Berufung der Mitglieder der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände die Wahlvorschlagsträger entsprechend ihrer Bedeutung im Wahlkreis nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind, erfordert keine Überprüfung der Zugehörigkeit zu einem Wahlvorschlagsträger.
8.2
Briefwahlvorstände
Sowohl bei Gemeindewahlen als auch bei Landkreiswahlen sind die Briefwahlvorstände durch die Gemeinden zu bilden. Die Briefwahlvorstände sind auch für eine nicht verbundene Landkreiswahl zuständig. Neben dem Umstand, dass die Tätigkeit der Briefwahlvorstände umfangreicher ist als die Tätigkeit der Wahlvorstände in den Stimmbezirken, sind bei der Bildung der Briefwahlvorstände insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
die Anzahl der voraussichtlich auf den Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe,
die voraussichtliche Arbeitsbelastung,
die Anzahl der einzuberufenden Beisitzer,
die Anzahl der auszuzählenden Wahlen.
Da die voraussichtliche Arbeitsbelastung bei isolierten Bürgermeister-/Landratswahlen geringer ist als bei allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen, kann hier im Einzelfall auch eine Zuweisungsgrenze von bis zu 1.500 Wahlbriefen angemessen sein.
In Gemeinden mit mehreren Stimmbezirken ist auch dann ein Briefwahlvorstand zu bilden, wenn feststeht, dass weniger als 50 Wahlbriefe eingehen werden.
Neu ist, dass in Gemeinden mit nur einem Stimmbezirk grundsätzlich auch ein Briefwahlvorstand gebildet wird. Der Wahlvorstand übernimmt die Geschäfte des Briefwahlvorstands nur noch dann, wenn ihm diese von der Gemeinde übertragen wurden.
8.3
Unterrichtung des Wahlvorstands
Die Mitglieder des Wahlvorstands oder des Briefwahlvorstands sollten über ihre Aufgaben im Rahmen einer Einweisungsveranstaltung unterrichtet werden. Ausnahmsweise kann ihre Unterrichtung auch schriftlich erfolgen. Falls nötig, sind sie zur Teilnahme an der Einweisungsveranstaltung zu verpflichten (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GO). Es empfiehlt sich, zumindest den Wahlvorstehern eine Anleitung über die Durchführung der Abstimmung und die Ergebnisermittlung zur Verfügung zu stellen. Die Fachverlage geben mit den Vordruckmappen solche Anleitungen heraus.
9.
Beweglicher Wahlvorstand (§ 4)
Die Bildung eines beweglichen Wahlvorstands kommt dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bildung eines Sonderstimmbezirks nach § 13 Abs. 2 nicht gegeben sind. Auch in Sonderstimmbezirken können bewegliche Wahlvorstände gebildet werden.
10.
Wahlehrenamt, Entschädigung (Art. 7, § 2)
10.1
Verpflichtung zur Übernahme
10.1.1
Wahlehrenämter
Die Wahlehrenämter sind Ehrenämter der Gemeinde oder des Landkreises im Sinn von Art. 19 GO und Art. 13 LKrO. Die Mitgliedschaft in Wahlvorständen und in Briefwahlvorständen ist auch bei Landkreiswahlen ein Wahlehrenamt der Gemeinde.
Zur Übernahme eines Wahlehrenamts sind nur Gemeindebürger und Kreisbürger als wahlberechtigte Gemeinde- oder Kreisangehörige (Art. 15 Abs. 2 GO, Art. 11 Abs. 2 LKrO) verpflichtet.
Neu ist, dass das Ehrenamt nicht mehr allein unter Hinweis auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgelehnt werden darf (vgl. § 2 Nr. 3 a. F.). Diese Möglichkeit wurde aus Gründen der Altersdiskriminierung abgeschafft; älteren Wahlberechtigten ist es dennoch weiterhin möglich, aus anderen Gründen (Krankheit, Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grund, aus dem sie gehindert wären, das Amt ordnungsgemäß auszuüben) die Übernahme eines Wahlehrenamts abzulehnen (§ 2 Nr. 4 n. F.).
Die Verpflichtung zur Übernahme eines Wahlehrenamts trifft die wahlberechtigten Personen unabhängig davon, ob sie in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Auch ausländische Unionsbürger sind unter den Voraussetzungen des Art. 1 wahlberechtigt und damit zur Übernahme von Ehrenämtern als Mitglieder von Wahlorganen (Wahlvorständen, Briefwahlvorständen, Wahlausschuss) verpflichtet, es sei denn, sie sind nach Art. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen.
Bei Polizeivollzugsbeamten und Angehörigen des IuK-Betriebspersonals der Polizei liegt in der Regel ein wichtiger Grund für die Ablehnung des Ehrenamts vor. Auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Übernahme von Ehrenämtern durch Angehörige des öffentlichen Dienstes bei bevorstehenden Wahlen in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen.
Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung des Ehrenamts vorliegt und ob gegebenenfalls ein Ordnungsgeld verhängt wird, wird insbesondere bei den Mitgliedern der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände vor allem in größeren Gemeinden als laufende Angelegenheit in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen, der damit regelmäßig die Verwaltung beauftragen wird.
10.1.2
Gemeindebedienstete
Die Verpflichtung von Gemeindebediensteten, die in der Gemeinde nicht wahlberechtigt sind, zur Mitarbeit im Wahlvorstand (vgl. Art. 6 Abs. 2) beurteilt sich nach dienst- oder arbeitsrechtlichen Regelungen. Gemeindebedienstete können unter Umständen hauptamtlich oder arbeitsvertraglich zur Mitarbeit im Wahlvorstand verpflichtet sein; für Beamte kommt auch die Anordnung einer Nebentätigkeit (Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes) in Betracht. Soweit die Gemeindebediensteten dienst- oder arbeitsrechtlich tätig sind, nehmen sie kein Ehrenamt wahr.
Für Gemeindebedienstete ist die dienstliche Verpflichtung bei Wahlen am Dienstort ein wichtiger Grund nach Art. 19 Abs. 1 GO für die Ablehnung des Ehrenamts der Wohnsitzgemeinde. Bei sich widersprechenden Inanspruchnahmen sollten sich die beteiligten Gemeinden jedoch absprechen.
10.2
Entschädigung für ehrenamtlich Tätige
Für die bei der Wahl ehrenamtlich Tätigen kann die Gemeinde bzw. der Landkreis eine angemessene Entschädigung (sog. Erfrischungsgeld) vorsehen. Es ist nicht erforderlich, dass die Festsetzung durch Satzung erfolgt. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung gewährt wird, stellt aber in aller Regel keine laufende Angelegenheit dar. Zuständig ist daher der Gemeinderat bzw. der Kreistag oder ein entsprechender Ausschuss.
Bevor eine entsprechende Regelung für die gemeindlichen Wahlorgane getroffen wird, sollten sich die Gemeinden mit dem Landkreis ins Benehmen setzen, weil der Landkreis bei verbundenen Wahlen die Kosten zur Hälfte zu tragen hat (siehe Art. 54 Abs. 3).
Da die in den Wahlorganen tätigen Gemeindebürger ein Ehrenamt wahrnehmen und auch nur der Anschein vermieden werden muss, dass sie bei ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich seien (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 1), dürfen sie von Abstimmenden keine Spenden erbitten oder annehmen, also z. B. keine Spendenkörbchen aufstellen.
11.
Einberufung des Wahlausschusses, der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände (Art. 6, § 5)
Die Einberufung sollte gegen Empfangsnachweis geschehen, um Problemen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit vorzubeugen.
Bei der Einberufung des Briefwahlvorstands hat die Gemeinde zu berücksichtigen, dass der Briefwahlvorstand mit dem Zählen und dem Öffnen der Wahlbriefe rechtzeitig vor dem Ende der Abstimmungszeit beginnen muss. Der Zeitpunkt für das Zusammentreten der Briefwahlvorstände, den die Gemeinde sinnvollerweise in der Einberufung festsetzt, sollte sich nach der Anzahl der auszuwertenden Wahlbriefe richten.
Da die Wahlorgane auch für die Stichwahl zuständig sind (§ 78 Abs. 2), kann es sich empfehlen, sie bei der Einberufung auch bereits für eine mögliche Stichwahl einzuberufen. Soweit für die Stichwahl eine geringere Besetzung der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände ausreicht, können einzelne Mitglieder abberufen werden.
12.
Tätigkeit der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände (Art. 6 Abs. 2, § 6)
Bei der Zahl der zu berufenden Beisitzer hat die Gemeinde zu berücksichtigen, dass sich die Mitglieder abwechseln können, ohne dass die Mindestbesetzung gefährdet wird. Es empfiehlt sich daher, mehr als die vorgeschriebene Mindestzahl von drei Beisitzern zu berufen. Eine Höchstzahl für die Beisitzer ist nicht vorgeschrieben.
13.
Unparteilichkeit und Verschwiegenheit (Art. 7 Abs. 2, § 7)
Die Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung der Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die bei der Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten trifft in gleicher Weise ehrenamtlich Tätige wie Gemeindebedienstete. Die Hinweise auf diese Verpflichtung gibt der Wahlleiter für den Wahlausschuss, der Wahlvorsteher oder der Briefwahlvorsteher für die Wahlvorstände oder die Briefwahlvorstände.
Die Mitglieder der Wahlorgane dürfen Erkenntnisse aus dem Wählerverzeichnis nicht über dessen Zweckbindung hinaus verwerten. Es dürfen keine Auskünfte darüber gegeben werden, wer an der Wahl teilgenommen oder nicht teilgenommen hat. Die Aufforderung an Nichtwähler zur Wahlteilnahme wäre ebenso wie die Aufforderung, eine bestimmte Partei oder Wählergruppe zu wählen, ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3.
Durch die Verweisungen auf Art. 20 GO und Art. 14 LKrO in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 wird klargestellt, dass bei Pflichtverstößen ein Ordnungsgeld verhängt werden kann.
14.
Hilfskräfte (§ 8)
Bei Bedarf stellt die Gemeinde dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung. Da diese nicht dem Wahlvorstand angehören, dürfen sie bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht mitwirken. Die Bestimmungen über die Entschädigungen in Art. 7 Abs. 3 gelten für sie nicht. Arbeits- oder dienstrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Hilfskräfte im Sinn des § 8 sind z. B. Personen, die ausschließlich für die Ausgabe der Stimmzettel eingeteilt sind. Dazu gehören nicht Gemeindebedienstete, die Aufgaben der Gemeinde erledigen, wie z. B. Beschäftigte des Bauhofs, die für die Ausstattung der Wahlräume mit Wahlzellen, Tischen und Urnen eingesetzt werden.
15.
Beschlüsse des Wahlausschusses und der Wahlvorstände (Art. 17 Abs. 2, § 9)
Die Regelungen über den Ausschluss der Öffentlichkeit entsprechen denen in Art. 52 Abs. 2 und 3 GO und Art. 46 Abs. 2 und 3 LKrO. Auf die Kommentierungen zu diesen Vorschriften kann zurückgegriffen werden.
16.
Handhabung der Ordnung, unzulässige Beeinflussung (Art. 20 Abs. 1)
Innerhalb des Abstimmungsraums ist es die Aufgabe des Wahlvorstands, eine unzulässige Beeinflussung der Abstimmenden zu verhindern. Welcher Bereich als „unmittelbar vor dem Zugang des Gebäudes“ anzusehen ist, hängt von den örtlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Ein Bereich von etwa zehn Metern wird jedoch in der Regel mindestens einzuhalten sein. Der Wahlvorstand kann im Bedarfsfall polizeiliche Unterstützung anfordern.
17.
Niederschriften (§ 10)
Für jede Wahl ist eine gesonderte Niederschrift zu fertigen, bei allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen sind dies also in der Regel insgesamt vier.
18.
Beschwerdeausschuss (Art. 8, § 11)
Neu ist, dass der Beschwerdeausschuss auch bei Bürgermeister- und Landratswahlen angerufen werden kann (Art. 45 Abs. 1 Satz 1). Neu ist ferner, dass für die Mitglieder nach Art. 8 Satz 2 Nrn. 2 und 3 jeweils mehrere stellvertretende Mitglieder benannt werden können.
Der Wahlleiter selbst hat nicht die Möglichkeit, den Beschwerdeausschuss anzurufen. Ebenso wenig können Parteien oder Wählergruppen die nach ihrer Meinung rechtswidrige Zulassung eines anderen Wahlvorschlags überprüfen lassen.
Die Bekanntgabe von Ort und Zeit der Sitzungen des Beschwerdeausschusses kann auch in regelmäßig erscheinenden Druckwerken im betroffenen Wahlkreis, z. B. in Zeitungen, erfolgen; § 98 gilt hier nicht.
Eine förmliche Zustellung der Entscheidungen des Beschwerdeausschusses ist nicht erforderlich, da eine Frist nicht in Gang gesetzt wird.
 
Abschnitt III
Vorbereitung der Wahl
Stimmbezirke, Wählerverzeichnisse
19.
Bildung der allgemeinen Stimmbezirke, Sonderstimmbezirke (Art. 11 Abs. 2 und 3, § 13)
19.1
Allgemeine Stimmbezirke
Die Bildung der Stimmbezirke obliegt der Gemeinde auch dann, wenn verbundene Wahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlen) oder auch nur Landkreiswahlen durchzuführen sind. Ein Stimmbezirk soll zur Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses nicht weniger als 120 Wahlberechtigte umfassen; es sind jedoch die zu erwartende Wahlbeteiligung und der Briefwähleranteil zu berücksichtigen.
Die Bildung der Stimmbezirke stellt eine laufende Angelegenheit im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO dar, die der erste Bürgermeister auf die Verwaltung übertragen kann. Soweit Gemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft angehören, bildet die Verwaltungsgemeinschaft die Stimmbezirke für die Mitgliedsgemeinden.
Befinden sich im Stimmbezirk Gemeinschaftsunterkünfte der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Bayerischen Polizei, sollen die Wahlberechtigten nach festen Abgrenzungsmerkmalen (z. B. alphabetisch oder nach Organisationseinheiten) auf mehrere Stimmbezirke verteilt werden, damit aus den Wahlergebnissen nicht auf die politische Einstellung dieser Bevölkerungskreise geschlossen werden kann.
19.2
Sonderstimmbezirke
Ein Sonderstimmbezirk sollte zur Wahrung des Wahlgeheimnisses nicht weniger als 70 Wahlberechtigte umfassen. Sind die Voraussetzungen für die Bildung eines Sonderstimmbezirks für die Einrichtung nicht gegeben, hat die Gemeinde zu prüfen, ob bewegliche Wahlvorstände einzurichten sind.
20.
Anlegung der Wählerverzeichnisse (Art. 12, §§ 14, 15)
20.1
Vorbereitungen zur Anlegung der Wählerverzeichnisse bis zum Stichtag
Wegen des Umfangs der damit verbundenen Arbeiten sollte bereits einige Zeit vor dem Stichtag (§ 15 Abs. 1) mit den Vorbereitungen für die Anlegung der Wählerverzeichnisse begonnen werden. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass alle bis zum Stichtag eingetretenen Änderungen (Zuzug neuer Wahlberechtigter, Wegzug oder Tod von Wahlberechtigten, Ausschluss vom Wahlrecht, Wiederaufleben des Wahlrechts, Wegfall von Ausschlussgründen) laufend berücksichtigt werden, damit das Wählerverzeichnis zum Stichtag nach dem neuesten Stand angelegt werden kann. Solche Änderungen bis zum Stichtag sind von der Gemeinde von Amts wegen auch ohne besonderen Antrag zu berücksichtigen.
20.2
Eintragung von Amts wegen
Die gesetzliche Aufenthaltsvermutung des Art. 1 Abs. 3 bezieht sich auch auf den Tag des Ein- oder Auszugs, der bei der Meldebehörde gespeichert ist (Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 MeldeG). Das Wahlrecht muss aber nach den Verhältnissen am Wahltag beurteilt werden.
Ist der Gemeinde bekannt, dass eine Person ihren Schwerpunkt der Lebensbeziehungen nicht im Wahlkreis hat, wird diese Person nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen.
Verlegt die wahlberechtigte Person den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen vor dem Stichtag, aber innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag in eine andere Gemeinde, gilt
für die Gemeindewahlen:
Die Person wird in der Zuzugsgemeinde nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen, da sie das Wahlrecht in der Zuzugsgemeinde noch nicht erworben hat. Die Zuzugsgemeinde hat die Wegzugsgemeinde unverzüglich über den Zuzug zu unterrichten; die Wegzugsgemeinde hat die wahlberechtigte Person in ihrem Wählerverzeichnis nicht mehr aufzunehmen oder zu streichen, da dort kein Wahlrecht mehr besteht.
für die Landkreiswahlen:
Zieht die Person in eine andere Gemeinde innerhalb desselben Landkreises, bleibt sie wahlberechtigt. Sie wird in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde von Amts wegen nur für die Landkreiswahlen eingetragen.
20.3
Gemeinsame Wählerverzeichnisse bei verbundenen Wahlen
Bevor eine Person in ein gemeinsames Wählerverzeichnis (§ 14 Abs. 2) eingetragen wird, ist für die Gemeindewahlen einerseits und für die Landkreiswahlen andererseits getrennt zu prüfen, ob sie voraussichtlich am Wahltag die Voraussetzungen des Stimmrechts erfüllen wird oder ob sie vom Stimmrecht ausgeschlossen ist. Besteht das Stimmrecht nur für die Landkreiswahlen, nicht aber für die Gemeindewahlen, sind die entsprechenden Spalten im Wählerverzeichnis für die Vermerke über die Stimmabgabe durchzustreichen; in der Spalte Bemerkungen ist zu vermerken, dass kein Stimmrecht für die Gemeindewahlen besteht.
20.4
Sonderstimmbezirke
Für Sonderstimmbezirke wird kein Wählerverzeichnis angelegt. Die Patienten oder die Bewohner und das Personal von Einrichtungen, für die Sonderstimmbezirke gebildet wurden, werden in den Wählerverzeichnissen der allgemeinen Stimmbezirke geführt und erhalten gegebenenfalls auf Antrag einen Wahlschein.
21.
Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag (Art. 12, § 15)
21.1
Anträge von nicht gemeldeten Wahlberechtigten
Unter die Bestimmung des § 15 Abs. 4 fallen z. B. Wahlberechtigte, die nicht der Meldepflicht unterliegen, weil sie keine Wohnung bezogen haben, oder die zwar meldepflichtig sind, sich aber nicht gemeldet haben.
21.2
Wahlberechtigte in Justizvollzugsanstalten
Die Regelung über die Eintragung auf Antrag der Wahlberechtigten in Justizvollzugsanstalten oder entsprechenden Einrichtungen betrifft nur solche Insassen, die für keine andere Wohnung gemeldet sind und deren Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt nur von kurzer Dauer ist (vgl. auch Nr. 2.2.1 und Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 22 Abs. 3 MeldeG).
21.3
Antragstellung
Der Antrag muss innerhalb der Frist mit den vollständigen Angaben eingereicht werden. Bei Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft müssen Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis rechtzeitig bei der Verwaltungsgemeinschaft eingereicht werden. Nach Ablauf der Antragsfrist besteht noch die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 einen Wahlschein zu beantragen.
Die Schriftform erfordert eine persönliche und handschriftliche Unterzeichnung durch den Antragsteller oder in den Fällen des § 15 Abs. 8 durch die Hilfsperson; Bevollmächtigung ist nicht zulässig. Ein persönliches Erscheinen des Antragstellers bei der Gemeinde ist nicht erforderlich. Die Antragstellung zur Niederschrift muss während der Parteiverkehrszeiten, nicht während der allgemeinen Dienststunden, sichergestellt werden.
21.4
Ablehnung von Anträgen
Wird einem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht stattgegeben, ist unverzüglich, spätestens bis zum Ende der Einsichtsfrist, ein förmlicher Ablehnungsbescheid zu erlassen. Dem Ablehnungsbescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nach Art. 12 Abs. 3 beizufügen.
22.
Benachrichtigung der Wahlberechtigten (§ 16)
Die Wahlbenachrichtigung darf das Geburtsdatum der wahlberechtigten Person grundsätzlich nicht enthalten. Damit Personen gleichen Namens (Vor- und Familiennamen) und gleicher Anschrift aber die für sie nach der Nummer des Wählerverzeichnisses zutreffende Wahlbenachrichtigung erhalten, kann bei der Benachrichtigung solcher Personen mit dem Familiennamen die zusätzliche Kennzeichnung „sen.“ beziehungsweise „jun.“ oder die Angabe des Geburtsjahres oder des Tages und des Monats der Geburt als Ordnungsbezeichnung ausgedruckt werden. Eine Versendung der Wahlbenachrichtigung im verschlossenen Umschlag ist nicht erforderlich.
Bei einer nachträglichen Eintragung in das Wählerverzeichnis, z. B. aufgrund rechtzeitig eingereichter Anträge oder Beschwerden, denen stattgegeben wird, erhalten diese Wahlberechtigten ebenfalls eine Wahlbenachrichtigung.
23.
Bekanntmachung über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen (§ 17)
Die Bekanntmachung sollte insbesondere auch im Einwohnermeldeamt angeschlagen werden. Sie ist spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag zu erlassen.
24.
Einsicht in die Wählerverzeichnisse, Melderegisterauskunft (Art. 12 Abs. 2, § 18)
Die Wählerverzeichnisse werden nicht zur öffentlichen Einsicht ausgelegt. Wie bei Bundes- und Landeswahlen haben die Wahlberechtigten grundsätzlich nur das Recht auf Überprüfung der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis gespeicherten Daten. Nur wenn Wahlberechtigte Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann, dürfen diese auch Daten von anderen Personen überprüfen. Bloße Vermutungen oder Individualinteressen des Einsichtsbegehrenden sind nicht ausreichend. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten anderer Personen, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz eingetragen ist.
24.1
Ort und Zeit der Einsichtnahme
Allgemeine Dienststunden sind nicht nur die Parteiverkehrszeiten, sondern die Zeiten, in denen die Bediensteten der Gemeinde regelmäßig anwesend sind. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen muss die Einsicht nicht ermöglicht werden.
Bei Verwaltungsgemeinschaften sind die Wählerverzeichnisse grundsätzlich bei der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft zur Einsicht bereitzuhalten. Die Verwaltungsgemeinschaft ist aber nicht gehindert, die Wählerverzeichnisse zusätzlich bei den Mitgliedsgemeinden zur Einsicht bereitzuhalten, wenn sie dort Dienststunden abhält.
24.2
Abschriften von Wählerverzeichnissen
Abschriften oder Auszüge aus dem Wählerverzeichnis dürfen die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten.
24.3
Auskünfte aus dem Melderegister
Nach Art. 32 Abs. 1 MeldeG darf die Meldebehörde Wahlvorschlagsträgern in Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen (z. B. zu Zwecken der Wahlwerbung) in den sechs der Stimmabgabe vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen. Für deren Zusammensetzung ist ausschließlich das Lebensalter der Betroffenen bestimmend. Alle anderen Auswahlkriterien für die Zusammensetzung der Gruppe wie etwa Geschlecht oder Staatsangehörigkeit sind nicht zulässig. Auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Vollzug des Meldegesetzes in der jeweils geltenden Fassung und das IMS vom 18. August 2008 (Az.: IC2-2044.11-2, IC2-2044.11-3) wird hingewiesen.
25.
Beschwerden gegen die Wählerverzeichnisse (Art. 12 Abs. 3, § 19)
Die Beschwerde kann auch durch einen Bevollmächtigten eingelegt werden. Die Beschwerde ist auch ohne vorherige Einsicht in das Wählerverzeichnis zulässig.
Die in § 19 Abs. 4 erwähnte Beschwerde an die Rechtsaufsichtsbehörde steht nur derjenigen Person zu, die durch die Entscheidung erstmalig beschwert ist, z. B. weil sie aufgrund einer Beschwerde eines anderen im Wählerverzeichnis gestrichen wurde.
26.
Berichtigung der Wählerverzeichnisse (§ 20)
26.1
Berichtigungen nach dem Stichtag bis zum Beginn der Einsichtsfrist für die Wählerverzeichnisse
26.1.1
Umzug innerhalb der Gemeinde (§ 15 Abs. 2)
Eine nach dem Stichtag umgezogene wahlberechtigte Person kann im bisherigen Stimmbezirk wählen. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins vor, kann sie von der Briefwahl Gebrauch machen oder mit dem Wahlschein in einem beliebigen Stimmbezirk der Gemeinde wählen. Für die Unterrichtung über diese Regelung bei der Anmeldung wird die Aushändigung eines Merkblatts empfohlen. Eine Aufnahme in das Wählerverzeichnis des neuen Stimmbezirks ist auch auf Antrag nicht zulässig.
26.1.2
Umzug in eine andere Gemeinde desselben Landkreises (§ 15 Abs. 3)
26.1.2.1
Auswirkungen auf das Wahlrecht bei Gemeindewahlen
Verlegt eine wahlberechtigte Person, die von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde einzutragen ist, den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen nach dem Stichtag in eine andere Gemeinde desselben Landkreises, verliert sie hinsichtlich der Gemeindewahlen das Wahlrecht in der Wegzugsgemeinde und erwirbt das Wahlrecht in der Zuzugsgemeinde wegen des zu kurzen Aufenthalts noch nicht. Die Zuzugsgemeinde hat die Wegzugsgemeinde unverzüglich über den Zuzug zu unterrichten; die Wegzugsgemeinde hat die wahlberechtigte Person in ihrem Wählerverzeichnis nicht mehr aufzunehmen oder zu streichen, da dort kein Wahlrecht mehr besteht.
26.1.2.2
Auswirkungen auf das Wahlrecht bei Landkreiswahlen
Verlegt eine wahlberechtigte Person den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen nach dem Stichtag in eine andere Gemeinde desselben Landkreises, bleibt sie für die Landkreiswahlen wahlberechtigt. Meldet sie sich nach dem Stichtag und vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde der Zuzugsgemeinde an, wird sie in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde für die Landkreiswahlen nur auf Antrag eingetragen. Für die Unterrichtung über diese Regelung bei der Anmeldung wird die Aushändigung eines Merkblatts empfohlen.
Teilt die Zuzugsgemeinde der Wegzugsgemeinde lediglich eine Anmeldung mit Angaben über einen Einzug nach dem Stichtag, nicht aber über die Eintragung in das Wählerverzeichnis mit, darf die Person von der Wegzugsgemeinde nur für die Gemeindewahlen, jedoch nicht für die Landkreiswahlen aus dem Wählerverzeichnis gestrichen werden. Eine Streichung für die Landkreiswahlen aus dem Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde ist erst dann zulässig, wenn die Zuzugsgemeinde der Wegzugsgemeinde die Aufnahme in ihr Wählerverzeichnis mitgeteilt hat.
Verlegt eine Person den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen durch den Einzug vor dem Stichtag, meldet sich aber erst nach dem Stichtag an, wird sie in der Zuzugsgemeinde von Amts wegen in das Wählerverzeichnis bezüglich der Landkreiswahlen aufgenommen, da aufgrund der Meldung vermutet wird, dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen bereits am Stichtag in der Zuzugsgemeinde lag.
Die Regelung in § 15 Abs. 3 gilt sowohl für verbundene als auch für nicht verbundene Landkreiswahlen.
26.2
Berichtigungen ab Beginn der Einsichtsfrist bis zum Abschluss der Wählerverzeichnisse
Wählerverzeichnisse können auch nach Beginn der Einsichtsfrist bis zu ihrem Abschluss ohne besondere Voraussetzungen, also auch ohne Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder Beschwerde wegen der Richtigkeit oder der Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses von Amts wegen berichtigt werden.
Ist eine wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde aufgenommen worden, die Streichung im Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde aber bisher unterblieben, kann die Streichung im Wählerverzeichnis nachgeholt werden.
26.3
Berichtigungen nach Abschluss der Wählerverzeichnisse
Nach Abschluss der Wählerverzeichnisse sind Berichtigungen nur noch bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit zulässig.
Offensichtlich ist die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit, wenn sie vernünftigerweise nicht angezweifelt werden kann. Hierunter fallen z. B. die falsche Schreibweise von Familiennamen und Vornamen, falsche Adressenangaben, Versagen technischer Übertragungsvorrichtungen (eine wahlberechtigte Person wurde z. B. durch ein technisches Versagen versehentlich nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen oder irrtümlich aufgenommen), zwischenzeitlicher Erwerb oder Verlust der Unionsbürgerschaft (Nachweis durch Staatsangehörigkeitsurkunden), Bestellung eines Betreuers für alle Angelegenheiten oder die Aufhebung einer Betreuung, Änderung von Angaben zur Person aufgrund von vorgelegten Personenstandsurkunden und die Streichung von Doppeleintragungen. Hinweise hierfür werden sich auch aus nichtzustellbaren Wahlbenachrichtigungen ergeben. Der urkundlich nachgewiesene Tod eines Wahlberechtigten oder der Wegfall des Wahlrechts (z. B. gerichtliches Urteil mit Rechtskraftvermerk, Wegzug aus dem Wahlkreis) führt ebenso zur offensichtlichen Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses.
Die Abschlussbeurkundung des Wählerverzeichnisses ist in diesen Fällen entsprechend zu berichtigen. Ist das Wählerverzeichnis bereits dem Wahlvorstand übergeben worden und wird die offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit erst am Wahltag bei Erscheinen der abstimmenden Person im Abstimmungsraum bemerkt, muss der Wahlvorsteher nach Rücksprache mit der Gemeinde und auf deren ausdrückliche Anweisung das Wählerverzeichnis und die Abschlussbeurkundung ggf. berichtigen.
Hat eine Person, die am Wahltag das Wahlrecht nicht mehr besitzt, weil sie z. B. weggezogen oder verstorben ist, bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen erhalten, ist der Wahlschein für ungültig zu erklären und diese Person im Wählerverzeichnis zu streichen, da ihre Stimme, soweit sie an der Briefwahl teilgenommen hat, ungültig wird und eine Stimmabgabe im Abstimmungsraum nicht mehr zulässig oder möglich ist. Im Wählerverzeichnis ist ein entsprechender Vermerk anzubringen. Der für ungültig erklärte Wahlschein ist in die Liste der für ungültig erklärten Wahlscheine aufzunehmen.
Ist eine wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde aufgenommen worden, die Streichung im Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde aber bisher unterblieben, kann die Streichung auch noch nach Abschluss des Wählerverzeichnisses nachgeholt werden.
26.4
Beschwerden (§ 19)
Wird aufgrund einer Beschwerde entschieden, dass eine wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis einzutragen ist, wird sie nachgetragen. Wird entschieden, dass eine eingetragene Person nicht stimmberechtigt ist, ist sie zu streichen.
Wird einer Beschwerde stattgegeben und ist die beschwerte Person in einer anderen Gemeinde gemeldet, hat die Gemeinde diesen Sachverhalt der anderen Gemeinde mitzuteilen; diese hat gegebenenfalls ihrerseits das Wählerverzeichnis zu berichtigen.
27.
Abschluss der Wählerverzeichnisse (§ 21)
Die Wählerverzeichnisse sind zweckmäßigerweise am Freitag vor dem Wahltag um 15 Uhr abzuschließen, da zu diesem Zeitpunkt (von den Ausnahmen in den Fällen des § 23 Abs. 3 abgesehen) die Antragsfrist für die Ausstellung von Wahlscheinen endet. Damit kann die Berichtigung der Wählerverzeichnisse und der Abschlussbeurkundungen weitgehend vermieden werden.
Für die Stichwahl ist das Wählerverzeichnis erneut abzuschließen.
Erteilung der Wahlscheine
28.
Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins (§ 22)
Neu ist, dass eine wahlberechtigte Person, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist, einen Wahlschein erhält, ohne – wie bisher – begründen und glaubhaft machen zu müssen, dass sie verhindert ist, in diesem Stimmbezirk abzustimmen.
29.
Wahlscheinanträge (§ 23)
Der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins muss nicht mit dem auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung übersandten Vordruck gestellt werden. Auch ein einfacher Brief genügt, wenn er die notwendigen Angaben enthält.
Neu ist, dass sich aus dem Antrag nicht mehr ergeben muss, ob die Stimmabgabe in einem Stimmbezirk oder durch Briefwahl erfolgen soll.
Bei schriftlicher Antragstellung hat der Antragsteller die Portokosten zu tragen. Nicht freigemachte Anträge sind von den Wahlbehörden anzunehmen; sie können die dafür verauslagten Portokosten von den Absendern zurückverlangen.
Die gesonderte Vollmacht, die vorzulegen ist, wenn jemand den Antrag für einen anderen stellt, muss für den Einzelfall ausgestellt sein; sie darf keine Sammelvollmacht sein. Das bedeutet, dass jede wahlberechtigte Person ihre Vollmacht gesondert erteilen muss; eine Vollmachterteilung durch mehrere Wahlberechtigte in Form von Unterschriften auf einer Liste genügt nicht als Nachweis der Bevollmächtigung. Auch wenn die Vollmacht mit dem Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins verbunden wird, muss sie gesondert zur Antragstellung unterschrieben werden.
30.
Erteilung von Wahlscheinen (§ 24)
Wahlscheine für Briefwähler sollen erteilt werden, sobald die Stimmzettel vorliegen.
Bei Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft stellt die Verwaltungsgemeinschaft die Wahlscheine aus.
Auch bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen erhalten Briefwähler jeweils nur einen Wahlschein, einen Wahlbriefumschlag, einen Stimmzettelumschlag und ein Merkblatt.
31.
Wahlscheinverzeichnis (§ 26)
Das Wahlscheinverzeichnis wird dem Briefwahlvorstand nicht übergeben. Stattdessen erhält er gegebenenfalls ein Verzeichnis der insgesamt oder teilweise für ungültig erklärten Wahlscheine. Entsprechendes gilt für den Wahlvorstand in Gemeinden, die nur einen Stimmbezirk bilden, dessen Wahlvorstand mit der Übernahme der Geschäfte des Briefwahlvorstands beauftragt wurde.
32.
Versendung von Wahlscheinen, der Stimmzettel und der Briefwahlunterlagen (§§ 25, 27)
Neu ist, dass dem Wahlschein nun generell Briefwahlunterlagen beizufügen sind. Eine Ausnahme gilt nur noch für die Wahl in einem Sonderstimmbezirk oder vor einem beweglichen Wahlvorstand. Wer dort wählen will, erhält allein den Wahlschein, der ihm, anders als bisher, unmittelbar übersandt wird.
Die Gemeinden haben nach eigenen Erfahrungen und nach den örtlichen Gegebenheiten auf eine möglichst kostengünstige Wahlbriefbeförderung zu achten. Die Übermittlung des Wahlscheins und der für die Briefwahl erforderlichen Unterlagen kann auch durch gemeindliche Arbeitskräfte erfolgen, wenn Missbräuche durch geeignete Maßnahmen der Gemeinde ausgeschlossen werden. Dazu dient insbesondere, dass die Unterlagen nur in verschlossenem Umschlag übermittelt und in den Briefkasten eingeworfen werden und dass es den Arbeitskräften der Gemeinde verboten wird, die von den wählenden Personen ausgefüllten Wahlbriefe wieder mitzunehmen.
Wenn davon auszugehen ist, dass der Wahlbrief aus dem Ausland zurückgesandt werden soll, sind Wahlbriefumschläge nicht freizumachen. Im Übrigen sind unfrei eingesandte Wahlbriefe in jedem Fall von der Gemeinde anzunehmen.
Neu ist, dass einer bevollmächtigten Person, die bei Abholung der Unterlagen das 16. Lebensjahr vollendet haben muss, der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ausgehändigt werden dürfen, ohne dass eine plötzliche Erkrankung vorliegen muss und unabhängig davon, ob noch eine rechtzeitige Übersendung möglich wäre. Auch die Beschränkung auf nahe Familienangehörige ist damit hinfällig geworden.
Um Missbräuchen zu begegnen, darf die bevollmächtigte Person allerdings nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten, was sie vor Aushändigung der Unterlagen schriftlich versichern muss. Die Vorgabe, dass eine Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten darf, ist durch geeignete Vorkehrungen (z. B. Anlegen von Listen) sicherzustellen. Datenschutzrechtlich ist dies nach Art. 17 Abs. 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) zulässig.
33.
Ungültigkeit und Verlust von Wahlscheinen (§ 28)
Verlegt eine stimmberechtigte Person, die von der Wegzugsgemeinde einen Wahlschein erhalten hat, den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen in eine andere Gemeinde innerhalb desselben Landkreises, gilt Folgendes:
a)
Wird die stimmberechtigte Person in der Zuzugsgemeinde in das Wählerverzeichnis aufgenommen und deshalb aus dem Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde gestrichen, ist der Wahlschein von der Wegzugsgemeinde insgesamt für ungültig zu erklären. Die stimmberechtigte Person erhält, wenn die Voraussetzungen vorliegen, in der Zuzugsgemeinde auf Antrag einen neuen Wahlschein nur für die Landkreiswahlen. Bei der Briefwahl ist der Wahlbrief vom Briefwahlvorstand der Wegzugsgemeinde insgesamt zurückzuweisen.
b)
Wird die stimmberechtigte Person in der Zuzugsgemeinde in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen, ist der Wahlschein von der Wegzugsgemeinde nur für die Gemeindewahlen für ungültig zu erklären. Im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine ist ein Vermerk aufzunehmen, dass die Ungültigerklärung nur die Gemeindewahlen betrifft. Wählt die Person mit Wahlschein in einem Stimmbezirk, ist sie vom Wahlvorstand hinsichtlich der Gemeindewahlen zurückzuweisen. Bei der Briefwahl ist der Wahlbrief vom Briefwahlvorstand hinsichtlich der Gemeindewahlen zurückzuweisen. In § 28 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird nunmehr ausdrücklich geregelt, dass die Gemeinde das Landratsamt bei verbundenen Wahlen auch dann verständigt, wenn der Wahlschein nur hinsichtlich der Gemeindewahlen für ungültig erklärt wurde, und das Landratsamt über die Gemeinden alle Wahlvorstände im Landkreis spätestens bis zum Beginn der Abstimmung über die Teilungültigkeit des Wahlscheins unterrichtet.
Betroffen im Sinn des § 28 Abs. 3 Satz 3 sind diejenigen Briefwahlvorstände, denen der Wahlbrief je nach Art der Aufteilung auf die einzelnen Briefwahlvorstände (z. B. nach Eingang oder nach Nummern) zugeordnet werden kann. Bei einer Zuordnung nach dem zeitlichen Eingang können alle Briefwahlvorstände betroffen sein.
Stimmzettel, Wahlscheine, Briefwahlunterlagen
34.
Äußere Beschaffenheit (Art. 16, § 30)
Soweit möglich, sollte für die Herstellung Umweltschutzpapier verwendet werden.
Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses hat die Gemeinde darauf zu achten, dass innerhalb der Gemeinde bei einer Wahl stets durchgehend einheitliche Wahlunterlagen verwendet werden. Insbesondere ist innerhalb einer Farbe auf einen einheitlichen Farbton zu achten.
Die Papierbeschaffenheit ist so zu wählen, dass die Kennzeichnung des Stimmzettels nicht durchscheint. Bei Einsatz von Strichcode-Lesestiften sollte auf eine Papierqualität geachtet werden, bei der die Strichcodes gut gelesen werden können.
35.
Form und Inhalt der Stimmzettel (§ 31)
Die Stimmzettel müssen die sich bewerbenden Personen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise bezeichnen. Darauf ist insbesondere bei Gleichheit von Vorname, Familienname, Beruf oder Stand mehrerer sich bewerbender Personen zu achten; hier kann ein weiteres Unterscheidungsmerkmal hinzugefügt werden, z. B. „jun.“ oder „sen.“. Die Bestimmung, dass die Straße und die Hausnummer auf dem Stimmzettel nicht angegeben werden dürfen, schließt nicht aus, dass der amtliche Name eines Gemeindeteils in den Stimmzettel aufzunehmen ist, wenn dieser im Wahlvorschlag aufgeführt ist (§ 43 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e). Das gilt nicht für nichtamtliche Gemeindeteilbezeichnungen (z. B. in der Landeshauptstadt München die Namen der Stadtbezirke).
Das Verbot, den Tag der Geburt anzugeben, schließt auch aus, das Jahr der Geburt oder das Alter in den Stimmzettel aufzunehmen. Auch die Staatsangehörigkeit darf nicht angegeben werden.
36.
Herstellung der Stimmzettel, der Stimmzettelumschläge und der Wahlbriefumschläge (Art. 16, § 32)
Die Stimmzettel sind unverzüglich herzustellen, sobald die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge vom Wahlausschuss oder vom Beschwerdeausschuss nicht mehr geändert werden kann.
Um Verwechslungen mit dem Wahlbriefumschlag zu vermeiden, wird der bisherige „Wahlumschlag“ nunmehr als „Stimmzettelumschlag“ bezeichnet.
Die Verwendung eines bestimmten Formats für Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge ist nicht vorgeschrieben. Da die Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderats und die Stimmzettel für die Wahl des Kreistags erfahrungsgemäß ein großflächiges Format aufweisen und bei Gemeinde- und Landkreiswahlen nur ein Stimmzettelumschlag und ein Wahlbriefumschlag verwendet werden, ist insbesondere bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen das Format von der Gemeinde so zu bestimmen, dass der Briefwähler sämtliche Stimmzettel und den Wahlschein ohne Schwierigkeiten in die entsprechenden Umschläge einlegen und verschließen kann.
Bei der Ausgabe von Wahlbriefumschlägen ist darauf zu achten, dass die vollständige Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, angegeben ist.
37.
Stimmzettel bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen (Art. 10, 16, § 33)
Bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen sollen für die Stimmzettel folgende Farben verwendet werden:
–  Bürgermeisterwahl:

–  Gemeinderatswahl:

–  Landratswahl:

–  Kreistagswahl:
gelb

hellgrün

hellblau

weiß
Abschnitt IV
Wahlvorschläge
38.
Wahlvorschlagsträger (Art. 24 Abs. 1 und 2)
38.1
Parteien
Bestehen Bedenken gegen die Parteieigenschaft, sind ein Abdruck der Niederschrift über die Gründung der Partei und ein Satzungsabdruck zu verlangen. Der Begriff der Partei setzt vor allem voraus, dass sie ein Zusammenschluss natürlicher Personen ist. Die Mitgliedschaft von Vereinigungen widerspricht diesem Erfordernis. Durch den korporativen Beitritt einer Wählergruppe zu einer Partei kann die Wählergruppe selbst nicht die Stellung einer Partei erlangen; sie wird durch den Beitritt vor allem kein Ortsverband dieser Partei. Ortsverband einer Partei kann nur eine örtliche, organisatorische Untergliederung dieser Partei sein, die aus natürlichen Personen als Einzelmitgliedern der Partei, nicht aber aus einer Wählergruppe besteht. Die Mitgliedschaft parteiloser Wählergruppen bei einem Dachverband bewirkt ferner nicht, dass diese Wählergruppen wie bisher im Gemeinderat oder im Kreistag vertretene Wählergruppen privilegiert sind, selbst dann nicht, wenn dem Dachverband Parteieigenschaft zukommen sollte.
Um Parteien handelt es sich nicht bei politischen Vereinigungen, deren Mitglieder oder deren Vorstandsmitglieder in der Mehrheit Ausländer sind oder deren Sitz oder deren Geschäftsleitung sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet (§ 2 Abs. 3 Parteiengesetz).
Eine Partei ist wegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Parteiengesetz immer ein organisierter Wahlvorschlagsträger.
38.2
Wählergruppen
Eine Organisation der Wählergruppen wie im Landeswahlrecht wird nicht gefordert. Dennoch muss es sich um eigenständige Vereinigungen oder Gruppen handeln, deren Ziel es ist, sich an Gemeinde- oder Landkreiswahlen zu beteiligen, um mit eigenen Vorstellungen im Gemeinderat oder im Kreistag mitzuwirken.
Falls sich eine Wählergruppe organisieren will, erfolgt dies regelmäßig in Form eines Vereins nach bürgerlichem Recht (§§ 21 ff. BGB) und zwar als im Vereinsregister eingetragener und somit rechtsfähiger Verein oder als nichtrechtsfähiger Verein.
Ein Verein ist eine auf Dauer angelegte, körperschaftlich organisierte Verbindung einer Personenmehrheit zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. Er führt einen eigenen Namen und besteht unabhängig von einem Wechsel der Mitglieder.
Ein organisatorischer Zusammenschluss lässt sich ohne Weiteres feststellen, wenn der Verein im Vereinsregister eingetragen ist (§§ 55 ff. BGB). Fehlt eine Eintragung, muss anhand aller Umstände geprüft werden, ob ein nichtrechtsfähiger Verein vorliegt. Auch ein nichtrechtsfähiger Verein setzt eine Gründungsversammlung von mindestens drei Personen sowie eine schriftlich niedergelegte oder durch langjährige Übung zustande gekommene Satzung voraus, in der die Grundsätze der Vereinsorganisation (Vorstand, Mitgliederversammlung, Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder) festgelegt sind.
Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) kommt als Organisationsform einer Wählergruppe grundsätzlich weniger in Betracht, da beim Ausscheiden eines Gesellschafters die Gesellschaft erlischt. Etwas anderes gilt, wenn im Gesellschaftsvertrag der Fortbestand der Gesellschaft ausdrücklich vereinbart worden ist (§ 736 BGB).
Nach § 34g des Einkommensteuergesetzes wird bei Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen die Tarifermäßigung für Mitgliedsbeiträge und Spenden nur unabhängigen Wählervereinigungen in der Rechtsform eines (eingetragenen oder nichtrechtsfähigen) Vereins gewährt.
38.3
Übereinstimmung von Wählergruppen
In Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ist nur die Übereinstimmung von solchen Wählergruppen geregelt, die sowohl bei der jetzigen als auch bei der vorhergehenden Wahl organisiert waren. Alle übrigen Fälle werden von Nr. 2 erfasst.
Der in Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 genannte Fall, dass mehrere Wählergruppen die in Nr. 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, kann sich dann ergeben, wenn sich eine Wählergruppe aufspaltet und dadurch zwei (oder mehr) Wahlvorschläge sechs identische Unterschriften aufweisen. Wenn z. B. ein damaliger Wahlvorschlag von 13 Wahlberechtigten unterschrieben war und dieser sich in zwei Wahlvorschläge mit sechs und sieben Unterschriften teilt, könnten beide Wahlvorschläge Übereinstimmung beanspruchen. „Rechtsnachfolger“ einer früheren Wählergruppe kann aber nur ein Wahlvorschlagsträger sein. Deshalb wird in solchen Fällen auf die Wählergruppe abgestellt, die die größte Anzahl an übereinstimmenden unterzeichnenden oder sich bewerbenden Personen hat.
Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden oder der sich bewerbenden Personen ist nur im Hinblick auf die jetzige Wahl zu prüfen.
39.
Verbot des Mehrfachauftretens (Art. 24 Abs. 3 und 4)
39.1
Prüfungsmaßstab
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. BayVBl 1993, 206; 1970, 60 ff.) betont, dass die Frage, ob ein unzulässiges Mehrfachauftreten vorliegt, vornehmlich anhand formeller Kriterien zu überprüfen ist.
Politische Vorgänge, die außerhalb des Wahlverfahrensrechts liegen, dürfen nicht in Betracht gezogen werden. Dem Wahlausschuss, der Rechtsaufsichtsbehörde und den Gerichten ist es verwehrt, etwa Ermittlungen darüber anzustellen, ob und welcher Partei oder Wählergruppe eine sich bewerbende Person angehört und von welcher Seite sie unterstützt wird. Außer Betracht bleiben muss ferner, ob eine Partei oder eine Wählergruppe die Kandidatur ihrer Mitglieder auf fremden Wahlvorschlägen billigt oder ablehnt oder ob sie Folgerungen aus einer solchen Kandidatur zieht. Ein Wahlvorschlag darf auch nicht daraufhin überprüft werden, ob und wie stark das Programm der ihn tragenden Wählergruppe dem Programm einer anderen Partei oder Wählergruppe ähnelt.
39.2
Anwendungsfälle
39.2.1
Zu Art. 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1:
Wahlrechtlich zulässig ist es z. B., dass sich Angehörige einer Partei oder der Untergliederung einer Partei zusammen mit anderen Wahlberechtigten zu einer Wählergruppe zusammenschließen, die ihrerseits einen eigenen Wahlvorschlag einreicht. Untergliederungen innerhalb der Gesamtorganisation einer Partei (z. B. Jugendgruppen, Studentenvereinigungen, Sozialabteilungen, Frauengruppen) können neben der Partei keinen eigenen Wahlvorschlag mit ihrem Organisationsnamen als Kennwort einreichen. Auch kann der Name der Untergliederung nicht dem Kennwort der Partei angefügt werden, da dieser Name der Partei zuzurechnen ist.
39.2.2
Zu Art. 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2:
Unzulässig ist es, wenn sich derselbe Wahlvorschlagsträger in Gruppierungen für verschiedene Gebiete des Wahlkreises aufspaltet, um für diese Gebiete eigene Wahlvorschläge einzureichen (z. B. „X-Partei nördlicher Landkreis“ und „X-Partei südlicher Landkreis“).
Dem Verbot des Mehrfachauftretens steht nicht entgegen, dass sich für verschiedene Teile eines Wahlkreises verschiedene selbstständige Wahlvorschlagsträger bilden, die das im Kennwort zum Ausdruck bringen (z. B. „Wählervereinigung nördlicher Landkreis“). Auch in diesen Fällen müssen die Aufstellungsversammlungen für den gesamten Wahlkreis einberufen werden.
39.2.3
Zu Art. 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3:
Art. 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 betrifft zunächst den Fall, dass ein- und dieselbe Aufstellungsversammlung mehrere Wahlvorschläge beschließt. Nichts anderes kann aber dann gelten, wenn zwar eine weitere Versammlung zu einem anderen Zeitpunkt stattfindet, die Mehrheit der dort versammelten Wahlberechtigten aber bereits die Mehrheit der anderen Aufstellungsversammlung gebildet hat. Das lässt sich anhand der Anwesenheitsliste feststellen. Entscheidend für die Eigenständigkeit der Versammlung ist nämlich die durch das Wahlrecht ihrer Teilnehmer vermittelte demokratische Legitimation.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass Wahlberechtigte an mehreren Aufstellungsversammlungen teilnehmen, wenn Anhänger einer Partei oder einer Wählergruppe mit ihrem Vorschlag bei ihrer Organisation nicht zum Zug kommen oder andere politische Ziele verfolgen als die Kandidaten auf den Wahlvorschlägen „ihrer“ Partei oder Wählergruppe (BVerfG, BayVBl 1995, 148). Mit „ihrem Vorschlag bei ihrer Organisation nicht zum Zug gekommen“ sind diejenigen Wahlberechtigten, die z. B. mit ihrem Vorschlag in der Aufstellungsversammlung unterlegen sind. Ihnen muss die Möglichkeit eingeräumt werden, an einer anderen Aufstellungsversammlung teilzunehmen. Wahlberechtigte haben es in der Hand, durch neu gebildete Wählergruppen weitere Wahlvorschläge aufzustellen, wenn ihnen das durch Art. 24 Abs. 3 Satz 1 begrenzte personelle Angebot nicht genügt.
Andererseits ist grundsätzlich nicht nachweisbar, welche konkrete Person überstimmt worden ist, mit ihren Vorstellungen also „nicht zum Zug gekommen ist“, da die Abstimmung in der Aufstellungsversammlung geheim ist. Eine diesbezügliche „Meinungserforschung“ wäre auch mit der rein formalen Prüfung von Wahlvorschlägen nicht vereinbar.
Das Verbot, mehrere Wahlvorschläge in derselben Versammlung aufzustellen, gilt nur für dieselbe Wahl. Ein Wahlvorschlagsträger darf in derselben Versammlung selbstverständlich neben dem Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl einen Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl bzw. neben der Landratswahl einen Wahlvorschlag für die Kreistagswahl aufstellen.
39.2.4
Zu Art. 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4:
Maßgeblich ist, ob Organe eines Wahlvorschlagsträgers oder seiner Untergliederung einen weiteren Wahlvorschlag beherrschend betreiben. Dieses beherrschende Betreiben definiert der Verfassungsgerichtshof (z. B. BayVBl 1993, 336 ff.) wie folgt:
„Ein beherrschendes Betreiben liegt nicht schon dann vor, wenn Organe einer Partei oder einer Untergliederung die Gründung einer neuen Wählergruppe anregen, befürworten, billigen oder unterstützen. Hinzu kommen müsste vielmehr, dass sie den anderen Wahlvorschlag so maßgebend und bestimmend als ihren eigenen organisieren und gestalten, dass ins Gewicht fallende Einflussmöglichkeiten anderer Mitwirkender auszuschließen sind. Es müsste eine Fallgestaltung vorliegen, die für die Teilnehmer der Aufstellungsversammlung keine Zweifel daran ließe, dass die neue Wählergruppe in Wahrheit nur die Zweitliste einer anderen Partei ohne eigenständige Bedeutung sein soll“.
39.2.5
Zu Art. 24 Abs. 3 Satz 4:
Falls der Wahlleiter bei der Prüfung der Wahlvorschläge (Art. 32 Abs. 1 Satz 1) aufgrund der oben genannten Beurteilungsmaßstäbe zur Auffassung gelangt, dass möglicherweise ein unzulässiges Mehrfachauftreten vorliegt, hat er den Wahlvorschlagsträger über den Beauftragten unverzüglich aufzufordern, sich für den Fall, dass vom Wahlausschuss ein Mehrfachauftreten festgestellt wird, für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. Die endgültige Feststellung, ob ein Mehrfachauftreten vorliegt, trifft der Wahlausschuss im Rahmen der Zulassung der Wahlvorschläge (Art. 32 Abs. 2).
Hat der Wahlausschuss die Wahlvorschläge zurückgewiesen, weil er ein unzulässiges Mehrfachauftreten festgestellt hat, kann die Mitteilung des Wahlvorschlagsträgers, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet (Art. 24 Abs. 3 Satz 4), noch bis zur abschließenden Entscheidung des Wahlausschusses und bis zur Entscheidung des Beschwerdeausschusses erfolgen (§ 47 Abs. 1 Nr. 8). Hierüber ist ein Beschluss in einer Aufstellungsversammlung erforderlich.
Bejaht der Wahlausschuss ein Mehrfachauftreten und liegt eine Erklärung der Wahlvorschlagsträger nicht rechtzeitig vor, sind alle Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn nicht die weiteren Wahlvorschläge bereits wegen sonstiger Mängel ungültig sind (vgl. VGH n. F. 32, 153).
39.2.6
Untergliederungen von Wahlvorschlagsträgern (Art. 24 Abs. 4)
Neu geregelt wurde, dass der Wahlleiter Erklärungen und Unterlagen zu Untergliederungen von Wahlvorschlagsträgern anfordern kann, wenn er sie für erforderlich hält, um begründete Zweifel am Bestehen einer Untergliederung auszuräumen.
Wenn keine Mitteilung erfolgt oder keine Unterlagen vorgelegt werden, kann die Anforderung mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden.
Werden Zweifel hinsichtlich des Bestehens einer Untergliederung und eines damit möglichen Mehrfachauftretens nicht ausgeräumt, ist dies im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Zulassungsentscheidung des Wahlausschusses zu bewerten.
40.
Einreichung der Wahlvorschläge und Zurücknahme (Art. 31, §§ 35 und 49)
Die Wahlvorschläge eines Wahlvorschlagsträgers für die Gemeinderats- und die Bürgermeisterwahl müssen, auch wenn sie in nur einer Aufstellungsversammlung aufgestellt wurden, auf getrennten, vollständig ausgefüllten Formblättern eingereicht werden. Es sind für jeden dieser Wahlvorschläge gesondert Beauftragte und deren Stellvertretung zu bestellen sowie die erforderlichen Unterschriften auf dem Wahlvorschlag zu leisten, wobei die Personen dieselben sein können. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 gilt nur für dieselbe Wahl. Das bedeutet, dass jemand z. B. sowohl einen Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl als auch einen für die Gemeinderatswahl (auch verschiedener Wahlvorschlagsträger) unterzeichnen darf, nicht jedoch Wahlvorschläge verschiedener Wahlvorschlagsträger für die Bürgermeisterwahl. Wurden beide Wahlvorschläge in nur einer Aufstellungsversammlung aufgestellt, genügt es, wenn die Niederschrift und die Anwesenheitsliste nur einmal im Original beigefügt werden. Beide Wahlvorschläge sind getrennt zu prüfen und über ihre Zulassung ist getrennt zu entscheiden.
Für die Einhaltung der Einreichungsfrist ist der Wahlvorschlagsträger verantwortlich. Es kommt auf den Tag des Eingangs, nicht auf den Tag der Absendung an. Briefkästen am Dienstgebäude des Wahlleiters sind am letzten Tag der Einreichungsfrist um 18 Uhr zu leeren.
Für die Wahl des Landrats und des Kreistags gilt Entsprechendes.
Für die Verpflichtung des Beauftragten zur Zurücknahme des Wahlvorschlags nach § 49 Satz 2 ist ebenfalls ein geheimer Beschluss der Aufstellungsversammlung erforderlich (vgl. § 49 Satz 1).
41.
Prüfpflicht und Mängelbeseitigung (Art. 32 Abs. 1 und 5, § 47)
Der Wahlleiter und der Wahlausschuss haben das Recht und die Pflicht zu prüfen, ob die Anforderungen des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung an die Aufstellung eines Wahlvorschlags erfüllt sind. Auch soweit das Gesetz oder die Wahlordnung Raum für Festlegungen durch Wahlvorschlagsträger lässt, sind die Grundsätze eines demokratischen Aufstellungsverfahrens zu beachten (§ 39 Abs. 1). Im Übrigen sind Verstöße gegen interne Bestimmungen der Wahlvorschlagsträger allein wahlrechtlich ohne Bedeutung. Formfehler und Vorgänge, die außerhalb des wahlrechtlich geregelten Verfahrens liegen, haben also für die Zulassung eines Wahlvorschlags grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (siehe auch BVerfG, NJW 1994, 922).
Der Wahlleiter muss den Beauftragten nur über solche Mängel benachrichtigen und zu deren Beseitigung auffordern, die die Gültigkeit eines Wahlvorschlags berühren und deshalb zur ganzen oder zur teilweisen Zurückweisung führen können. Es ist Sache des Wahlvorschlagsträgers zu entscheiden, ob ihm die Beseitigung möglich ist.
Neu ist, dass behebbare Mängel auch noch bis zur Entscheidung des Beschwerdeausschusses beseitigt werden können. Neu ist ferner, dass die Möglichkeiten, Mängel nach § 47 Abs. 1 zu beseitigen, in Anpassung an die neue Rechtslage erweitert wurden.
§ 47 gilt auch für die Ersatzleute.
42.
Unterstützung von Wahlvorschlägen (Art. 27 und 28, §§ 36, 37 und 38)
42.1
Erforderlichkeit von zusätzlichen Unterstützungsunterschriften
Ein Wahlvorschlagsträger ist nur dann im letzten Gemeinderat oder im letzten Kreistag ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten, wenn seine Vertreter aufgrund ihres eigenen Wahlvorschlags in den Gemeinderat oder in den Kreistag gewählt worden sind. Selbst dann, wenn z. B. Vertreter eines anderen Wahlvorschlagsträgers dem betroffenen Wahlvorschlagsträger beitreten, dort aber (danach) alle aufgrund dieses Wahlvorschlags gewählten Vertreter austreten, ist der betroffene Wahlvorschlagsträger nicht mehr ununterbrochen aufgrund des eigenen Wahlvorschlags vertreten. Er bedarf bei einem erneuten Auftreten der eigenen erforderlichen Unterstützungsunterschriften.
Abzustellen ist jeweils auf die Vertretung in dem Organ, das der Wahl entspricht, also bei Gemeinderatswahlen auf den Gemeinderat und bei Kreistagswahlen auf den Kreistag.
Reicht ein Wahlvorschlagsträger, der zusätzliche Unterstützungsunterschriften benötigt, Wahlvorschläge sowohl für die Gemeinderatswahl als auch für die Bürgermeisterwahl ein, ist für jeden Wahlvorschlag eine gesonderte Unterstützungsliste erforderlich; entsprechendes gilt bei Landkreiswahlen.
42.2
Unterstützungsberechtigte Personen
Bei Landkreiswahlen können sich unterstützungswillige Personen in derjenigen Gemeinde eintragen, in der sie ihr Stimmrecht nach Art. 3 für Landkreiswahlen ausüben dürfen (Art. 28 Abs. 2 Satz 1).
Die Bestimmung des Personenkreises, der sich nicht in die Unterstützungsliste eintragen darf, gilt jeweils nur für dieselbe Wahl. Beispielsweise darf eine sich um das Amt eines Gemeinderatsmitglieds bewerbende Person die Unterstützungsliste für die Bürgermeisterwahl unterzeichnen. Eine Person kann z. B. auch den Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe für die Gemeinderatswahl und einer anderen oder derselben Partei oder Wählergruppe für die Bürgermeisterwahl unterstützen.
Eintragen dürfen sich diejenigen Wahlberechtigten, die die Niederschrift über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber unterzeichnet haben, nicht jedoch Unterzeichner desselben oder eines anderen (vgl. Art. 28 Abs. 2 Satz 1) Wahlvorschlags. Unterzeichnet jemand Unterstützungslisten für Wahlvorschläge mehrerer Wahlvorschlagsträger, muss er sich für einen Wahlvorschlag entscheiden; tut er das nicht, wird sein Name in allen Listen gestrichen (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 3 Satz 4).
42.3
Unzulässige Beeinflussung (Art. 28 Abs. 1 Satz 2)
Die entsprechende Anwendbarkeit des Art. 20 hat zur Folge, dass während der Eintragungszeit in dem dort genannten Bereich z. B. Wahlvorschlagsträger nicht mit Info-Tafeln für eine Unterstützung werben dürfen oder Eintragungswillige nicht in das Rathaus begleiten dürfen.
Das Verbot der Veröffentlichung von Befragungen der sich Eintragenden (Art. 20 Abs. 2) schließt nicht aus, dass dem Beauftragten von der Gemeinde Auskünfte über die Zahl der Eintragungen erteilt werden (§ 37 Abs. 5) und sie dieser veröffentlicht. Auskünfte über Namen von eingetragenen Personen dürfen jedoch nicht erteilt werden (Art. 20 Abs. 3, § 37 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2).
Unter Verstoß gegen die Bestimmungen über die unzulässige Beeinflussung geleistete Unterschriften sind unwirksam. Die Gemeinde bringt auf den Unterstützungslisten in der Spalte Bemerkungen und unter Nr. 2 der Bestätigung entsprechende Vermerke an (vgl. Anlage 10). Die Entscheidung über die Unwirksamkeit solcher Unterschriften trifft der Wahlausschuss im Rahmen der Zulassung der Wahlvorschläge.
42.4
Eintragungsräume (§ 36 Abs. 3)
Größere Gemeinden sollten mehrere Eintragungsräume bestimmen. Auch in kleineren Gemeinden sollten für entfernt gelegene, verkehrsmäßig ungünstig angebundene Gemeindeteile Eintragungsmöglichkeiten geschaffen werden. Die Eintragungsräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen die Eintragung möglichst erleichtert wird. Ferner ist in der Bekanntmachung über die Eintragungsmöglichkeiten darauf hinzuweisen, ob die Räume barrierefrei sind (§ 34 Abs. 4). Die Gemeinde kann bei starkem Andrang auch mehrere Unterstützungslisten für denselben Wahlvorschlag auflegen.
Es ist unzulässig, dass Gemeindebedienstete Eintragungsberechtigte z. B. persönlich in ihren Wohnungen mit einer Unterstützungsliste aufsuchen.
42.5
Eintragungszeiten (§ 36 Abs. 4)
Der Begriff „allgemeine Dienststunden“ ist nicht gleichbedeutend mit den Begriffen „Öffentliche Sprechzeiten“ oder „Sprechstunden“, sondern umfasst die gesamte Zeit des allgemeinen Dienstbetriebs der Gemeinde. Bei gleitender Arbeitszeit ist die Auflegung während der Kernzeit in der Regel nicht ausreichend; die Unterstützungslisten sind grundsätzlich während der gesamten Regelarbeitszeit aufzulegen.
Eine Zusammenlegung der abendlichen Eintragungsstunden mit dem „langen Behördentag“ ist zweckmäßig.
Die Eintragungsmöglichkeit an einem Wochenende oder an einem Feiertag muss zusätzlich zur Eintragungsmöglichkeit an einem Abend gegeben sein.
42.6
Eintragungsscheine (Art. 28 Abs. 3, § 37 Abs. 2 und 3)
Personen, die wegen Urlaubs, aus beruflichen Gründen o. Ä. verhindert sind, können keinen Eintragungsschein erhalten. Eine Eintragung durch Brief ist nicht möglich; auch im Fall der Erteilung eines Eintragungsscheins muss sich eine Hilfsperson für die kranke oder behinderte Person eintragen.
Für die Beantragung des Eintragungsscheins müssen keine besonderen Antragsvordrucke verwendet werden; bei Bedarf kann die Gemeinde Antragsvordrucke herstellen. Der Eintragungsschein kann bis zum Ende der Auflegungszeit beantragt und erteilt werden.
Die Hilfsperson trägt den Namen der kranken oder körperlich behinderten Person ein und unterschreibt mit eigenem Namen.
Liegen Unterstützungslisten für mehrere Wahlvorschläge vor, ist bei Inhabern von Eintragungsscheinen sorgfältig zu prüfen, für welchen Wahlvorschlag die Beauftragung gilt.
42.7
Vermeidung von Mehrfacheintragungen
Zur Vermeidung von Mehrfacheintragungen wird empfohlen, den Eintragungsvermerk unmittelbar nach jeder Eintragung im Verzeichnis der Eintragungsberechtigten anzubringen. Werden mehrere Eintragungsräume gebildet, sollen für jeden Eintragungsraum vollständige Verzeichnisse erstellt werden. Sofern nicht ein automatischer Abgleich mithilfe eines EDV-Programms erfolgt, kann es sich empfehlen, einen täglichen Abgleich durchzuführen.
42.8
Prüfung der Eintragungen (§ 38)
Damit die Unterstützungslisten unverzüglich abgeschlossen und unverzüglich an den Wahlleiter weitergeleitet werden können, sollte die Gültigkeit der Eintragungen noch während der Eintragung geprüft werden. Bei vollständig ausgefüllten Listen sollte der Abschluss bereits vor dem Ablauf der Eintragungsfrist vorbereitet werden.
43.
Grundsätze für die Aufstellung der Wahlvorschläge (Art. 29, § 39)
43.1
Allgemeines
Die bisherigen Regelungen in Art. 29 Abs. 1 und 2 sind zur Klärung aufgetretener Auslegungsfragen systematisch neu und klarer gefasst worden. Klargestellt wird nunmehr u. a., dass auch die Delegiertenversammlungen Aufstellungsversammlungen sind, für die die hierfür bestehenden Anforderungen (z. B. geheime Abstimmung) gelten. Im Übrigen sind die bisherigen Regelungen im Wesentlichen übernommen worden. Insbesondere gilt die Zweijahresfrist für die Wahl der Delegierten nur für allgemeine Delegiertenversammlungen, da diese Frist bei besonderen Delegiertenversammlungen im Hinblick auf die spezielle Beauftragung der Delegierten entbehrlich erscheint. Eine Erleichterung ist insoweit erfolgt, als es bei der Fristberechnung künftig nicht mehr auf den Wahltag, sondern auf den Monat, in dem der Wahltag liegt, ankommt. Dadurch soll eine praktikablere Regelung erreicht werden, da bei der Einberufung der Aufstellungsversammlung unter Umständen der genaue Wahltag noch nicht feststeht. Auch ist die bisherige Beschränkung, dass eine Delegiertenversammlung nur in Wahlkreisen mit mehreren Stimmbezirken möglich ist, aufgegeben worden. Ferner wird in der Neufassung des Abs. 2 entsprechend der bisherigen Rechtslage klargestellt, dass sowohl die Anhänger einer Partei oder Wählergruppe, als auch die Delegierten im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigt sein müssen.
43.2
Einberufung der Aufstellungsversammlung
Wird wegen der Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags eine gemeinsame Aufstellungsversammlung einberufen, muss die Ladung durch alle daran beteiligten Wahlvorschlagsträger entweder in einzelnen Ladungen oder in einer gemeinsamen Ladung erfolgen.
43.2.1
Form und Frist
Hinsichtlich Form und Frist der Ladung gehen grundsätzlich die Festlegungen der Wahlvorschlagsträger vor, auch wenn darin z. B. eine kürzere Ladungsfrist als die in § 39 Abs. 4 Satz 2 vorgesehenen drei Tage festgelegt ist. Die Regelung in § 39 Abs. 4 Satz 4 bedeutet, dass ein Ladungsmangel dann nicht zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags führt, wenn z. B. die Ladungsfrist nach der Satzung eine Woche beträgt, die Ladung aber tatsächlich erst drei Tage vor dem Tag der Aufstellungsversammlung veröffentlicht wurde oder zugegangen ist.
Ist der Kreis der Anhänger vom Wahlvorschlagsträger nicht eindeutig bestimmt worden, muss zu einer Aufstellungsversammlung öffentlich geladen werden (vgl. VG München, VwRR BY 1997, 394). Eine persönliche Ladung kommt nur in Betracht, wenn nach den Festlegungen einer Partei oder einer Wählergruppe die Teilnahmeberechtigung auf die Mitglieder beschränkt ist (vgl. unten Nr. 43.2.2).
Aus der Einberufung der Aufstellungsversammlung muss ersichtlich sein, dass die Versammlung zur Aufstellung der sich bewerbenden Personen für eine bestimmte Wahl dient. Werden in einer Aufstellungsversammlung auch mit der Aufstellung nicht zusammenhängende Punkte behandelt, sollte die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber der wesentliche Inhalt der Aufstellungsversammlung sein. Sie muss nicht öffentlich sein. Die Aufstellung muss auch nicht in einer einzigen Versammlung erfolgen.
Wird eine Aufstellungsversammlung, z. B. wegen fortgeschrittener Zeit, unterbrochen und am nächsten Tag fortgesetzt, ist eine gesonderte Ladung nicht erforderlich; die Niederschrift wird weitergeführt. Liegt ein größerer Zeitraum dazwischen, muss erneut einberufen werden. Für die weitere Versammlung ist eine eigene Niederschrift zu fertigen.
43.2.2
Teilnehmer
Das Gesetz spricht in Art. 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bewusst von Anhängern und nicht von Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe, um damit den Wahlvorschlagsträgern insbesondere in kleineren Gemeinden die Aufstellung der sich bewerbenden Personen zu erleichtern. Die Wahlvorschlagsträger können jedoch allgemein oder im Einzelfall selbst entscheiden, wen sie als Anhänger betrachten. Eine Beschränkung auf Mitglieder muss vor der Ladung vom Wahlvorschlagsträger durch Satzung oder durch Beschluss festgelegt werden. Wurde die Anhängerschaft nicht auf Mitglieder beschränkt, sind alle wahlberechtigten Anhänger im Wahlkreis teilnahmeberechtigt. Der Kreis der Teilnahmeberechtigten darf während der Aufstellungsversammlung weder erweitert noch eingeschränkt werden.
An der Wahl der sich bewerbenden Personen können nur im Wahlkreis wahlberechtigte Personen teilnehmen, also z. B. keine Personen unter 18 Jahren. Es ist nicht vorgeschrieben, dass die Person, welche die Versammlung leitet, im Wahlkreis wahlberechtigt ist; ist sie nicht wahlberechtigt, kann sie sich an der Wahl der sich bewerbenden Personen nicht beteiligen.
Auch sich bewerbende Personen können an der Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mitwirken, die Aufstellungsversammlung leiten, Schriftführer sein oder die Niederschrift unterzeichnen, wenn sie im Zeitpunkt der Aufstellungsversammlung wahlberechtigt sind. Im Übrigen reicht es aus, wenn die von der Aufstellungsversammlung gewählten sich bewerbenden Personen am Wahltag wählbar sind.
Eine Mindestteilnehmerzahl ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Aus Art. 29 Abs. 5 Satz 2 ergibt sich, dass an der Aufstellungsversammlung mindestens drei Personen (eine die Aufstellungsversammlung leitende Person und zwei Wahlberechtigte) teilnehmen müssen. Darüber hinaus ist es zur Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses erforderlich, dass sich an der Abstimmung mindestens drei wahlberechtigte Personen beteiligen. Wenn also die leitende Person nicht wahlberechtigt ist, müssen außer ihr mindestens drei wahlberechtigte Personen an der Abstimmung teilnehmen.
43.3
Delegiertenversammlung
Die Aufstellung der Delegierten richtet sich nach dem internen Recht des Wahlvorschlagsträgers. Soweit dieses es zulässt, brauchen Delegierte nicht geheim gewählt zu werden. Es ist wahlrechtlich auch nicht vorgeschrieben, dass über die Wahl der Delegierten eine Niederschrift anzufertigen und mit dem Wahlvorschlag einzureichen ist.
43.4
Aufstellung von Ersatzleuten
Der Wahlvorschlagsträger ist nicht verpflichtet, in der Aufstellungsversammlung Ersatzleute aufzustellen. Wenn aber keine Ersatzleute aufgestellt wurden und sich bewerbende Personen ausscheiden, kann der Beauftragte nicht selbst über die Benennung von Ersatzleuten entscheiden. Wenn die frei gewordenen Plätze nicht unbesetzt bleiben sollen, wird dann eine ergänzende Aufstellungsversammlung erforderlich.
Ersatzleute für ausgeschiedene sich bewerbende Personen können innerhalb der Frist für die Mängelbeseitigung nachbenannt werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 5). Wird ein Wahlvorschlag teilweise für ungültig erklärt, weil im Wahlvorschlag sich bewerbende Personen mehrfach aufgeführt sind, obwohl das in der Aufstellungsversammlung nicht beschlossen wurde (§ 50 Abs. 2 Nr. 5), und wird dadurch die höchstmögliche Zahl von sich bewerbenden Personen nicht mehr erreicht, können Ersatzleute im Rahmen der Mängelbeseitigung nach § 47 Abs. 1 Nr. 10 nachrücken. In jedem Fall ist aber deren Aufstellung in einer Aufstellungsversammlung notwendig.
Die Ersatzleute können z. B. entweder den frei gewordenen Platz im Wahlvorschlag einnehmen oder unter gleichzeitigem Aufrücken der übrigen sich bewerbenden Personen den letzten Platz im Wahlvorschlag erhalten.
43.5
Grundsätze zum Wahlverfahren, weitere Abstimmungsarten
Das Wahlverfahren muss in jedem Fall nach demokratischen Grundsätzen erfolgen. Dazu gehört insbesondere, dass jeder Abstimmende gleich viele Stimmen hat und die Mehrheit der Stimmen entscheidet. Den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen ist außerdem Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Aufstellungsversammlung in angemessener Zeit vorzustellen (BVerfGE 89, 243).
Falls die Partei oder die Wählergruppe Festlegungen hinsichtlich des Wahlverfahrens getroffen hat, braucht die Aufstellungsversammlung hierüber nicht mehr zu beschließen. Geschieht das dennoch und wird dabei von den Festlegungen des Wahlvorschlagsträgers abgewichen, ist wahlrechtlich der Beschluss der Aufstellungsversammlung maßgeblich. Im Übrigen handelt es sich um eine interne Angelegenheit des Wahlvorschlagsträgers.
Bestehen keine Festlegungen der Partei oder der Wählergruppe über das Wahlverfahren, gilt Folgendes:
Bei einer Aufstellungsversammlung für die Gemeinderats- und die Kreistagswahl muss die Aufstellungsversammlung ein Wahlverfahren beschließen. Sie kann dabei eines der in § 40 Abs. 1 Satz 2 genannten Verfahren oder ein anderes Wahlverfahren beschließen, das demokratischen Grundsätzen entspricht. Ein Beschluss ist aber in diesem Fall immer notwendig.
Bei einer Aufstellungsversammlung für die Bürgermeister- oder die Landratswahl sollte die Aufstellungsversammlung ein bestimmtes Wahlverfahren beschließen. Falls sie keinen Beschluss über das Wahlverfahren fasst, ist das in § 41 Abs. 2 genannte Verfahren anzuwenden.
Liegt bei der Aufstellung der sich bewerbenden Personen für die Bürgermeister- oder die Landratswahl nur ein Vorschlag vor, kommt die Verwendung von Stimmzetteln nach dem Muster der Anlage 7 zur GLKrWO in Betracht.
44.
Aufstellung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderats und des Kreistags (Art. 24 bis 29, §§ 39, 40)
44.1
Abstimmung über die Reihenfolge
Die Wahlvorschlagsträger sind in der Festsetzung der Reihenfolge der sich bewerbenden Personen frei. Es besteht insbesondere keine Bindung an das Stimmenergebnis bei der Wahl der Bewerberinnen und Bewerber. Eine Festlegung für die Reihenfolge ergibt sich aber daraus, dass mehrfach aufgeführte sich bewerbende Personen im Wahlvorschlag vor den übrigen sich bewerbenden Personen, und zwar dreifach aufgeführte vor den zweifach aufgeführten, erscheinen müssen. Unzulässig ist ein Platztausch, der nicht durch die Versammlung, sondern durch Vereinbarung der betreffenden sich bewerbenden Personen vorgenommen wird. Unzulässig ist es ferner, den Beauftragten zu ermächtigen, sich bewerbende Personen für freigelassene Plätze nach seiner Auswahl zu benennen. Dagegen ist es zulässig, durch einen späteren Mehrheitsbeschluss der Aufstellungsversammlung die Aufstellung einer bereits aufgestellten sich bewerbenden Person rückgängig zu machen und ihren Listenplatz durch Wahl anderweitig zu besetzen.
44.2
Verbindung von Wahl und Abstimmung über die Reihenfolge
Wird in einem Wahlverfahren über eine vorbereitete Liste der Bewerberinnen und Bewerber im Ganzen abgestimmt, ist mit der Wahl gleichzeitig die Reihenfolge festgelegt, wie sie in dem vorbereiteten Stimmzettel enthalten ist.
45.
Aufstellung der Wahlvorschläge zur Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats (Art. 45, § 41)
Die entsprechende Geltung der Bestimmungen, auf die in Art. 45 Abs. 1 Satz 1 verwiesen wird, bedeutet, dass anstelle des Worts „Gemeinderat“ die Worte „erster Bürgermeister“, bei Landkreiswahlen anstelle des Worts „Kreistag“ das Wort „Landrat“ zu lesen ist.
Die entsprechende Anwendung des Art. 24 Abs. 1 Satz 4 bedeutet, dass bei Bürgermeisterwahlen neue Wahlvorschlagsträger diejenigen Parteien und Wählergruppen sind, die den Amtsinhaber nicht aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag gestellt haben. Ein Wahlvorschlagsträger, auf dessen Wahlvorschlag nur der erste Bürgermeister, nicht aber Gemeinderatsmitglieder gewählt wurden, ist folglich dann neuer Wahlvorschlagsträger, wenn der erste Bürgermeister vor dem 90. Tag vor dem Wahltag aus dieser Gruppierung ausgetreten ist. Entsprechendes gilt bei Landkreiswahlen.
Ein neuer Wahlvorschlagsträger im Sinn des Art. 45 Abs. 2 ist ein Wahlvorschlagsträger, der bisher nicht den ersten Bürgermeister oder den Landrat gestellt hat (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 4) und daher an sich zusätzliche Unterstützungsunterschriften benötigen würde (Art. 27 Abs. 1 Satz 1). Die Regelung in Art. 45 Abs. 2 stellt sicher, dass der Wahlvorschlagsträger diese Unterstützungsunterschriften ausnahmsweise nicht benötigt, wenn er im Gemeinderat oder im Kreistag seit dessen letzter Wahl aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten war.
Wird die sich bewerbende Person in getrennten Versammlungen aufgestellt, wird über jede Aufstellungsversammlung eine Niederschrift gefertigt und es werden entweder getrennte Wahlvorschläge oder es wird ein gemeinsamer Wahlvorschlag eingereicht.
Werden getrennte Wahlvorschläge eingereicht, legt die sich bewerbende Person ihre Erklärung, auf welchen Wahlvorschlägen sie sich bewerben will, mindestens einem der Wahlvorschläge bei. Die Erklärung der sich bewerbenden Person, für welche Wahlvorschläge sie sich entscheidet, muss mit den Entscheidungen der Aufstellungsversammlungen übereinstimmen. Erklärt die sich bewerbende Person, als sich gemeinsam bewerbende Person auftreten zu wollen, erscheint sie nunmehr als sich gemeinsam bewerbende Person auf dem Stimmzettel. Aus ursprünglich mehreren getrennten Wahlvorschlägen ist durch die Erklärung rechtlich ein gemeinsamer Wahlvorschlag geworden.
Gibt die sich bewerbende Person keine Erklärung darüber ab, auf welchen Wahlvorschlägen sie als sich gemeinsam bewerbende Person auftreten will, liegt ein unzulässiges Mehrfachauftreten vor. Sie wird deshalb vom Wahlleiter aufgefordert, schriftlich zu erklären, ob sie sich für einen der mehreren sie vorschlagenden Wahlvorschläge entscheidet oder ob sie als sich gemeinsam bewerbende Person auftreten will. Entscheidet sie sich nicht für alle Wahlvorschläge, die sie vorgeschlagen haben, sind die übrigen sie ebenfalls vorschlagenden Wahlvorschläge wegen Fehlens der Zustimmungserklärung der sich bewerbenden Person ungültig und damit zurückzuweisen (§ 50 Abs. 1 Nr. 9).
46.
Niederschrift über die Aufstellungsversammlung (Art. 29 Abs. 4, § 42)
Für die Unterzeichner der Niederschrift wird bei Landkreiswahlen eine Bescheinigung des Wahlrechts nicht gefordert. Das Wahlrecht kann vom Landkreiswahlleiter zusammen mit der Gemeinde in geeigneter Weise geprüft werden, wenn Zweifel bestehen.
Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein, dass zur Aufstellungsversammlung ordnungsgemäß geladen wurde. Sollten sich Zweifel an einer ordnungsgemäßen Ladung ergeben, weil z. B. eine nicht organisierte Wählergruppe nicht öffentlich geladen hat, kann sich der Wahlleiter Nachweise vorlegen lassen. Das können z. B. der Entwurf eines Einladungsschreibens mit angehängter Liste der Teilnahmeberechtigten, eine Anzeige in einer regelmäßig erscheinenden Zeitung oder in einem Anzeigenblatt oder ein Plakat für Anschläge oder auch ein Beschluss über die Festlegung der Anhängerschaft sein.
Die Anwesenheitsliste dient folgenden Zwecken:
Anhand der Anwesenheitsliste kann geprüft werden, ob bei der Aufstellungsversammlung tatsächlich nur Wahlberechtigte teilgenommen haben. Unleserlichkeiten gehen zulasten des Wahlvorschlagsträgers und sollten durch den Beauftragten für den Wahlvorschlag aufgeklärt werden. Soweit das Wahlrecht nicht eindeutig geklärt werden kann, ist der Wahlvorschlag nur dann zurückzuweisen, wenn Verdunkelungsgefahr besteht. Bei Landkreiswahlen hat der Landkreiswahlleiter das Wahlrecht mit den Gemeinden in geeigneter Weise abzuklären. Förmliche Bescheinigungen der Gemeinden über das Wahlrecht sollten nicht gefordert werden.
Unerheblich ist, ob sich alle Teilnehmer einer Aufstellungsversammlung an der Abstimmung beteiligt haben. Andererseits müssen aber in der Anwesenheitsliste mindestens so viele Personen eingetragen sein, wie sich an der Abstimmung beteiligt haben.
47.
Inhalt und Form der Wahlvorschläge (Art. 25, § 43)
47.1
Kennwort des Wahlvorschlags
Das Kennwort des Wahlvorschlags ist kraft Gesetzes (Art. 25 Abs. 5 Satz 1) der Name des Wahlvorschlagsträgers (Partei oder Wählergruppe), wobei eine Kurzbezeichnung ausreicht (vgl. § 43 Satz 1 Nr. 1). Das bedeutet, dass ein Wahlvorschlagsträger nur einen Namen im Kennwort haben darf. Mehrere Wahlvorschlagsträger, die einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen, führen dagegen mehrere Namen im Kennwort, nämlich die Namen sämtlicher daran beteiligter Wahlvorschlagsträger (Art. 25 Abs. 5 Satz 2).
Sonstige Bezeichnungen sowie Zusätze sind, sofern sie nicht zur Unterscheidung von anderen Wahlvorschlägen erforderlich sind (z. B. bei Namensgleichheit; Art. 25 Abs. 5 Satz 3), unzulässig. Auch wenn Personen in den Wahlvorschlag als Bewerberin oder als Bewerber aufgenommen wurden oder an der Aufstellungsversammlung teilgenommen haben, die nicht Mitglieder der Partei oder der Wählergruppe sind, berechtigt das nicht zu Zusätzen zum Namen des Wahlvorschlagsträgers, wie z. B. „(partei-)freie Bürger“ oder „Unabhängige“. Der Wahlvorschlag ist in diesem Fall teilweise ungültig, der unzulässige Zusatz ist vom Wahlausschuss zu streichen (§ 50 Abs. 4 Satz 2). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch unzulässige Zusätze das Wahlergebnis beeinflusst wird (vgl. Art. 50).
Für die Reihenfolge innerhalb des Kennworts besteht keine Bindung an die Ordnungszahlen. Bei der Entscheidung, welches Kennwort bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag an erster Stelle steht, sind die Beteiligten frei. Die Entscheidung trifft die Aufstellungsversammlung.
47.2
Nachweis über die Organisation
Art. 24 Abs. 2 Satz 2 und § 43 Satz 1 Nr. 2 betreffen den Nachweis der „inneren“ Organisation der Wählergruppe. Im Gegensatz dazu bezieht sich Art. 24 Abs. 4 (vgl. Nr. 39.2.6) auf die Frage, ob die – organisierte oder nichtorganisierte – Wählergruppe Untergliederung einer Partei oder einer Wählergruppe ist.
Als Nachweis über die Organisation kommt insbesondere die Vereinssatzung oder ein Auszug aus dem Vereinsregister in Betracht.
Legt eine Wählergruppe, die angibt, organisiert zu sein, bei der Einreichung des Wahlvorschlags keinen Nachweis über die Organisation vor, kann dieser nicht rechtswirksam nachgereicht werden (Art. 24 Abs. 2 Satz 2). Die Übereinstimmung ist dann nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu prüfen.
47.3
Angaben über die sich bewerbenden Personen, Zustimmungserklärung
Bei mehreren Vornamen ist nur der Rufname anzugeben; dieser kann auch abgekürzt werden, wenn die sich bewerbende Person unter diesem Namen besser bekannt ist.
Als Beruf darf bei Berufstätigen grundsätzlich nur der tatsächlich ausgeübte, sonst, z. B. bei Arbeitslosen oder bei nicht mehr Berufstätigen, kann auch der zuletzt ausgeübte angegeben werden. Rentner können den Zusatz „i. R.“ angeben. Es darf nur ein Beruf angegeben werden; der Zusatz „selbstständig“ kann angebracht werden. Die Bezeichnung „Hausfrau“ oder „Hausmann“ ist eine Berufsangabe, nicht dagegen die Bezeichnung „Mutter“ oder „Vater“.
Zu den kommunalen Ämtern und den im Grundgesetz oder in der Verfassung vorgesehenen Ämtern gehören z. B. nicht „Vorsitzender des Kreisverbandes der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft“, „Kreishandwerksmeister“, „Kreisbäuerin“, „Vertreter des Einzelhandels“, „Ausländerbeauftragter“, „Betriebsratsvorsitzender“ und ähnliche Bezeichnungen.
Die in § 43 Satz 1 Nr. 4 geforderten Angaben und Unterlagen sind auch für Ersatzleute rechtzeitig und vollständig mit dem Wahlvorschlag vorzulegen.
Der Wahlvorschlag muss bei der Gemeinderats- und der Kreistagswahl Angaben darüber enthalten, welche Personen zweifach oder dreifach auf dem Stimmzettel aufzuführen sind. Sind Personen trotz entsprechender Angaben in der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung nur einfach im Wahlvorschlag aufgeführt, führt das, wenn dieser Mangel nicht behoben wird, dazu, dass die Personen nur einfach auf dem Stimmzettel aufgeführt werden. Sind Personen zwei- oder dreifach aufgeführt, führt das zur teilweisen Zurückweisung des Wahlvorschlags insoweit, als aufgrund der Niederschrift oder sonstiger Umstände feststeht, dass die Personen im Wahlvorschlag öfter aufgeführt sind, als es dem Abstimmungsergebnis in der Aufstellungsversammlung entspricht.
Ist die Zustimmungserklärung der sich bewerbenden Person unwirksam, ist der Wahlvorschlag insoweit ungültig und die Eintragung der sich bewerbenden Person zu streichen.
47.4
Bescheinigungen über die Wählbarkeit und über das Nichtvorliegen von Gründen für den Ausschluss von der Wählbarkeit
47.4.1
Allgemeines
Eine sich bewerbende Person kann sich nunmehr in der Gemeinde bewerben, in der sie ihre alleinige Wohnung oder Hauptwohnung, ihre Nebenwohnung oder ohne eine Wohnung zu haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bewirbt sie sich in einer Nebenwohnsitzgemeinde, verfügt diese zwar über die Informationen im Zusammenhang mit den Wählbarkeitsvoraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1, nicht jedoch über die erforderlichen Informationen was einen Ausschluss von der Wählbarkeit nach Art. 21 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und Art. 39 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 betrifft. Die Bestimmungen über die Bescheinigung der Wählbarkeit und die Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Gründen für den Ausschluss von der Wählbarkeit wurden deshalb getrennt unter § 43 Satz 1 Nr. 4 Buchst. h und i geregelt.
Wahlrechtlich von Bedeutung sind nur Bescheinigungen deutscher Gemeinden. Hat die Bewerberin oder der Bewerber (auch) eine Wohnung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, bleibt diese außer Betracht.
Aufgrund der Neuregelung in Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 39 Abs. 1 Nr. 3, dass sich künftig auch Personen für ein kommunales Mandat bewerben können, die im Wahlkreis lediglich eine Nebenwohnung haben, war es erforderlich, eine Regelung für den Fall zu treffen, dass sich jemand in mehreren Wahlkreisen aufstellen lassen will. Um die Ernsthaftigkeit der Bewerbung sicherzustellen, wurde in Art. 25 Abs. 3 Satz 1 geregelt, dass man nicht für mehrere gleichartige Ämter in verschiedenen Wahlkreisen aufgestellt werden kann, wenn die Wahlen am selben Tag stattfinden.
Die entsprechende Anwendung des Art. 24 Abs. 3 Satz 4 in Art. 25 Abs. 3 Satz 3 bezieht sich auf die Sätze 1 und 2 und bedeutet Folgendes: Wird eine mehrfache Aufstellung festgestellt, hat die sich bewerbende Person dem Wahlleiter nach Aufforderung mitzuteilen, welche Bewerbung gelten soll. Unterlässt sie diese Mitteilung oder widersprechen sich die Mitteilungen, sind die Bewerbungen für ungültig zu erklären.
Es ist Sache der sich bewerbenden Person, sich die erforderlichen Bescheinigungen zu besorgen.
Weil die Bescheinigung für eine bestimmte Wahl auszustellen ist, muss bei der Beantragung der Bescheinigung angegeben werden, für welches Amt an welchem Wahltag in welchem Wahlkreis sich die Person bewerben will.
47.4.2
Bescheinigung über die Wählbarkeit (§ 43 Satz 1 Nr. 4 Buchst. h)
Bei der Ausstellung von Bescheinigungen der Gemeinden über die voraussichtliche Wählbarkeit ist das Einwohnerverzeichnis der Meldebehörde zum Zeitpunkt der Ausstellung zugrunde zu legen. Der Wahlleiter und der Wahlausschuss legen ihren Entscheidungen diese Bescheinigungen zugrunde, solange keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Wählbarkeit (zwischenzeitlich) verloren wurde. Die Bescheinigung kann auch von einer außerbayerischen Gemeinde stammen.
Bei Gemeindewahlen ist eine Bescheinigung über die Wählbarkeit nur für eine Bewerbung um das Amt des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters erforderlich, weil hier nach wie vor für außerhalb des Wahlkreises wohnende Personen weder eine Hauptwohnung noch eine Nebenwohnung noch ein gewöhnlicher Aufenthalt im Wahlkreis erforderlich ist. Die Bescheinigung ist entbehrlich, wenn die sich um das Amt des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters bewerbende Person ihre Wohnung im Wahlkreis hat, weil die Gemeinde und damit auch der Wahlleiter und der Wahlausschuss dann über die für die Beurteilung der Wählbarkeit erforderlichen Informationen selbst verfügen.
Bei sich bewerbenden Personen ohne Wohnung gilt Folgendes:
Hat die sich bewerbende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Wahlkreis, also in der Gemeinde, ist eine Bescheinigung über die Wählbarkeit nicht vorgesehen; stattdessen prüfen der Wahlleiter und der Wahlausschuss die Voraussetzungen der Wählbarkeit im Rahmen der Entscheidung über die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge ([Art. 45 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit] Art. 32 Abs. 1, 2, § 50 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). Hat die sich bewerbende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Wahlkreis, also außerhalb der Gemeinde, ist eine Bescheinigung der Gemeinde, in der sich der gewöhnliche Aufenthalt befindet, erforderlich. Letzteres kann nur im Fall einer Bewerbung um das Amt des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters eintreten, da im Übrigen bei sich bewerbenden Personen ohne Wohnung ein gewöhnlicher Aufenthalt im Wahlkreis erforderlich ist. Die sich bewerbende Person hat in diesem Fall die Wählbarkeitsvoraussetzungen nachzuweisen.
Bei Landkreiswahlen ist eine Bescheinigung über die Wählbarkeit immer erforderlich, weil dem Wahlleiter und dem Wahlausschuss für die Landkreiswahlen diese Informationen nicht vorliegen. Sie kann von einer der beiden Wohnsitzgemeinden ausgestellt werden, wenn eine sich bewerbende Person ihre Hauptwohnung und ihre Nebenwohnung im selben Landkreis hat.
Bei sich bewerbenden Personen ohne Wohnung ist für die Ausstellung der Bescheinigung über die Wählbarkeit die Gemeinde zuständig, in der sich der gewöhnliche Aufenthalt befindet.
47.4.3
Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Gründen für den Ausschluss von der Wählbarkeit (§ 43 Satz 1 Nr. 4 Buchst. i)
Bei Gemeindewahlen ist die Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Gründen für den Ausschluss von der Wählbarkeit immer erforderlich, wenn sich eine Person in einer Gemeinde bewerben will, in der sie nicht ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung hat; bei Landkreiswahlen ist die Bescheinigung immer erforderlich.
Eine Bewerbung für ein gleichartiges Amt in mehreren Wahlkreisen am selben Wahltag muss ausgeschlossen werden (Art. 25 Abs. 3). Durch geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass keine unzulässige Mehrfachbewerbung erfolgt.
a)
Innerhalb Bayerns wird das dadurch sichergestellt, dass die Gemeinde, in der die sich bewerbende Person ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung hat, die Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Gründen für den Ausschluss von der Wählbarkeit für Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Wahltag stattfinden, nur einmal ausstellen darf.
b)
Hat die sich bewerbende Person eine Nebenwohnung in Bayern, ihre Hauptwohnung jedoch in einer Gemeinde außerhalb Bayerns, kann diese die Bescheinigung zwar erteilen, ist aber wegen des Geltungsbereichs der GLKrWO nicht verpflichtet, die Bescheinigung nur einmal auszustellen. In diesem Fall prüft die Wahlkreisgemeinde (= Nebenwohnsitzgemeinde in Bayern) über das Bayerische Behördeninformationssystem (BayBIS) (§§ 6, 7 Meldedatenverordnung – MeldDV –) bzw. über das lokale Melderegister, ob die sich bewerbende Person in Bayern einen weiteren Wohnsitz hat. Anschließend stellt sie im Wege der Datenübermittlung an öffentliche Stellen nach Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG sicher, dass die sich bewerbende Person dort nicht für ein gleichartiges Amt am selben Wahltag kandidiert. Für die Übermittlung der Daten bestehen keine Formvorgaben.
Für Wahlen für unterschiedliche Ämter am selben Tag oder für gleichartige Ämter an verschiedenen Wahltagen darf die Bescheinigung erteilt werden. Gleichartige Ämter sind solche mit der gleichen Bezeichnung, z. B. Bürgermeister; es kommt nicht darauf an, ob es sich um einen ehrenamtlichen oder um einen berufsmäßigen Bürgermeister oder um einen Oberbürgermeister handelt. Auch bei Gemeinderatsmitgliedern und Stadtratsmitgliedern handelt es sich um gleichartige Ämter.
Hat die sich bewerbende Person keine Wohnung, ist die Bescheinigung von der Gemeinde auszustellen, in der die Person zuletzt eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung hatte, weil nur diese Gemeinde über die notwendigen Informationen verfügt (vgl. Nr. 12 MiStra und Teil 2 Abschnitt 4 Ziffer XV Nrn. 4 und 5 MiZi).
48.
Verbindung von Wahlvorschlägen – Listenverbindung – (Art. 26, § 44)
48.1
Verbot bestimmter Listenverbindungen
Jede an einer Listenverbindung beteiligte Partei oder Wählergruppe muss mit allen anderen Beteiligten verbunden sein. Kein Wahlvorschlagsträger darf zugleich mit einem weiteren Wahlvorschlagsträger außerhalb einer Listenverbindung verbunden sein. Es ist z. B. unzulässig, eine Verbindung zwischen A und B einzugehen, wenn B gleichzeitig mit C verbunden ist. Da nur Wahlvorschläge von Wahlvorschlagsträgern verbunden werden können, ist es unzulässig, dass eine Listenverbindung ihrerseits mit einem Wahlvorschlagsträger oder einer anderen Listenverbindung wiederum eine Listenverbindung eingeht (Verbot der Unterverbindung); in diesem Fall wären nicht alle Wahlvorschläge in gleicher Weise verbunden.
48.2
Ungültigkeit einer Listenverbindung
Auch wenn die Listenverbindung im Wahlvorschlag anzugeben ist, ist sie kein Bestandteil des Wahlvorschlags. Eine ungültige Listenverbindung führt nicht zur teilweisen Ungültigkeit des Wahlvorschlags; sie wird nicht auf den Stimmzettel aufgedruckt und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht berücksichtigt.
48.3
Erklärung der Listenverbindung
Der Beschluss über das Eingehen einer Listenverbindung kann auch in einer Aufstellungsversammlung gefasst werden, die sich auf das Eingehen einer Listenverbindung beschränkt. Entsprechendes gilt für die Änderung oder die Aufhebung einer Listenverbindung.
49.
Nachreichen von Wahlvorschlägen (Art. 31 Satz 2, § 45)
Ein Nachreichen von Wahlvorschlägen ist nur möglich, wenn bis zum Stichtag (52. Tag vor dem Wahltag) kein oder nur ein Wahlvorschlag eingereicht wurde. Von nur einem Wahlvorschlag ist auch dann auszugehen, wenn zur Bürgermeister- oder zur Landratswahl mehrere Wahlvorschläge von verschiedenen Wahlvorschlagsträgern mit derselben sich bewerbenden Person eingehen und durch entsprechende Erklärung der Person rechtlich ein gemeinsamer Wahlvorschlag geworden sind.
50.
Beschlussfassung über die Wahlvorschläge (Art. 32, § 48)
Parteien oder Wählergruppen können gegen die nach ihrer Meinung rechtswidrige Zulassung eines anderen Wahlvorschlags keine Einwendungen erheben.
50.1
Endgültigkeit der Beschlüsse
Der Wahlausschuss kann auch einen Beschluss, mit dem er einen Wahlvorschlag zugelassen hat, im Rahmen des Art. 32 Abs. 3 Satz 3 ändern. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn er die Zulassung als offensichtlich unzulässig erkannt hat oder um einer aufsichtlichen Weisung nachzukommen. Wird bei dieser nochmaligen Entscheidung der Wahlvorschlag ganz oder teilweise für ungültig erklärt, ist das dem Beauftragten entsprechend Art. 32 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilen.
Ein Beschluss über die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit einer Listenverbindung kann nicht mehr abgeändert werden. Wird eine Listenverbindung vom Wahlausschuss für unzulässig erklärt, kann dagegen der Beschwerdeausschuss nicht angerufen werden. Solche Beschlüsse können nur nach der Wahl im Wahlprüfungsverfahren nachgeprüft werden.
50.2
Wahlvorschläge von verbotenen Parteien und von verbotenen Wählergruppen sowie deren Ersatzorganisationen
Wahlvorschläge von Parteien, die das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt hat, oder von Wählergruppen, gegen die eine Verbotsverfügung nach dem Vereinsrecht ergangen ist, darf der Wahlausschuss nicht zulassen. Entsprechendes gilt für Ersatzorganisationen solcher Wahlvorschlagsträger, bei denen der Ersatzcharakter festgestellt worden ist.
Auskünfte erteilt das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz.
50.2.1
Wahlvorschläge von verbotenen Parteien
Parteien im Sinn des § 2 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz) können nur vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt werden (Art. 21 Abs. 2 GG).
50.2.2
Wahlvorschläge von verbotenen Wählergruppen
Politische Vereinigungen, die keine Parteien im Sinn des Parteiengesetzes sind (Wählergruppen), sind grundsätzlich Vereine im Sinn des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz). Dies gilt auch dann, wenn sie keine eingetragenen Vereine sind. Ob es sich um einen Zusammenschluss von Deutschen oder von Ausländern handelt, ist ebenfalls ohne Belang.
Auch Wählergruppen, die nach Ansicht des Wahlausschusses nach ihrem Zweck oder ihrer Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten (vgl. Art. 9 Abs. 2 GG), können erst dann als verboten behandelt werden, wenn eine Verbotsverfügung bestandskräftig geworden ist. Diese erlässt, wenn sich die Organisation oder die Tätigkeit über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, das Bundesministerium des Innern, bei einer erkennbar auf Bayern beschränkten Organisation und Tätigkeit das Bayerische Staatsministerium des Innern (§ 3 Abs. 2 Vereinsgesetz).
50.2.3
Wahlvorschläge von Ersatzorganisationen verbotener Parteien und verbotener Wählergruppen
Wahlvorschläge, die von Ersatzorganisationen verbotener Parteien oder verbotener Wählergruppen eingereicht werden, sind vom Wahlausschuss für ungültig zu erklären, wenn der Ersatzcharakter der Partei oder des Vereins von der zuständigen Stelle (Bundesverfassungsgericht, Bundesministerium des Innern, Bayerisches Staatsministerium des Innern) festgestellt worden ist (§ 33 Abs. 2 und 3 Parteiengesetz, § 8 Abs. 2 Vereinsgesetz).
Unter einer Ersatzorganisation einer Partei ist nach § 33 Abs. 1 Parteiengesetz eine Organisation zu verstehen, die verfassungswidrige Bestrebungen einer nach Art. 21 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht verbotenen Partei an deren Stelle weiter verfolgt. Eine vergleichbare Begriffsbestimmung für die Ersatzorganisation eines Vereins im Sinn des Vereinsgesetzes enthält § 8 Abs. 1 Vereinsgesetz.
50.2.4
Bericht an das Staatsministerium des Innern
Die Wahlleiter haben dem Staatsministerium des Innern unmittelbar sofort zu berichten, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass ein Wahlvorschlag von einem Wahlvorschlagsträger eingereicht wurde, der nach Art. 21 Abs. 2 GG oder nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten ist oder bei dem es sich um eine Ersatzorganisation einer verbotenen Partei oder einer verbotenen Wählergruppe handeln kann. Nur so können rechtzeitig geeignete Maßnahmen (z. B. Verbotsverfügungen) getroffen werden.
50.2.5
Folgen einer unrechtmäßigen Zulassung
Lässt der Wahlausschuss den Wahlvorschlag eines Wahlvorschlagsträgers zu, der verboten ist oder eine Ersatzorganisation einer verbotenen Partei oder einer verbotenen Wählergruppe ist, ist die Entscheidung nach Art. 32 Abs. 3 Satz 3 zu korrigieren. Ist dies nicht mehr möglich, hat die Rechtsaufsichtsbehörde im Wahlprüfungsverfahren die Wahl für ungültig zu erklären und eine Nachwahl anzuordnen, wenn sonst ein anderes Wahlergebnis hätte zustande kommen können.
51.
Ordnungszahlen (Art. 33 Abs. 2, § 52)
Zusammen mit der Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlvorschläge vergibt der Wahlausschuss auch die Ordnungszahlen der Wahlvorschläge entsprechend der Reihenfolge in Art. 33 und § 52.
§ 52 Satz 3 Halbsatz 2 betrifft nur die nach § 52 Satz 2 vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung bekannt gemachten Ordnungszahlen.
Bei der Festsetzung der Reihenfolge nach Art. 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist bei einer Gemeinderatswahl nur auf die Sitzverteilung entsprechend der letzten Gemeinderatswahl abzustellen, und zwar auch dann, wenn die Wahl für ungültig erklärt wurde. Das Ergebnis der Kreistagswahl kann für die Reihenfolge bei der Gemeinderatswahl nicht herangezogen werden. Entsprechendes gilt bei Kreistagswahlen.
Bei der alphabetischen Reihenfolge der Kennworte ist bei gleichem Anfangsbuchstaben der Kennworte auf die weiteren Buchstaben abzustellen. Maßgeblich ist die Langform des Kennworts.
Neu ist, dass bei verbundenen Wahlen Wahlvorschläge desselben Wahlvorschlagsträgers, die sowohl für die Gemeinderatswahl als auch für die Bürgermeisterwahl zugelassen worden sind, dieselbe Ordnungszahl erhalten. Entsprechendes gilt für die Kreistags- und Landratswahl.
Abschnitt V
Durchführung der Abstimmung, Sicherung der Wahlfreiheit, Briefwahl
Bekanntmachung und Ausstattung
52.
Abstimmungsräume, Wahlzellen, Wahlurnen, Wahltisch (§§ 54 ff.)
Zur leichteren Erreichbarkeit für behinderte und andere Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen sollte zumindest die Möglichkeit der Anbringung einer provisorischen Rampe für Rollstuhlfahrer geprüft werden, wenn ein Wahlraum nur über mehrere Stufen erreichbar ist.
Die in § 54 Abs. 2 Satz 2 vorgesehene Mitteilung über die Barrierefreiheit geschieht dadurch, dass auf der Wahlbenachrichtigung ein entsprechender Vermerk beim Abstimmungsraum eingedruckt wird. Hierfür wird die Verwendung eines entsprechenden Symbols empfohlen.
In jeder Schutzvorrichtung müssen Schreibstifte gleicher Schreibfarbe bereitliegen, die befestigt werden sollten. Bleistifte sollten nicht verwendet werden, weil dann die Kennzeichnungen der Stimmzettel schlechter erkennbar sind und radiert werden können. Filzstifte sollten nicht verwendet werden, da die Kennzeichnungen der Stimmzettel durchscheinen könnten.
Es ist darauf zu achten, dass die Wahlzellen ausreichend belichtet sind.
Abstimmung
53.
Eröffnung der Abstimmung (§ 59)
Die Mitglieder des Wahlvorstands sollten um 7.30 Uhr im Wahlraum anwesend sein. Erscheinen bis zum Beginn der Abstimmung nicht wenigstens drei Mitglieder, darunter der Vorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertretung (vgl. § 6 Abs. 2), ergänzt der Wahlvorsteher den Wahlvorstand aus anwesenden oder herbeigerufenen Wahlberechtigten. In der Wahlniederschrift ist die tatsächliche Zusammensetzung festzuhalten.
Neu ist, dass die Hinweise zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit an die Beisitzer jeweils vor Aufnahme ihrer Tätigkeit – bei Eröffnung der Wahlhandlung oder vor der späteren Aufnahme der Tätigkeit – erfolgen sollen. Die Anwesenheit aller Beisitzer des Wahlvorstands bei der Eröffnung der Wahlhandlung ist damit nicht mehr zwingend erforderlich, wenn der Wahlvorsteher sicherstellt, dass die später erscheinenden Beisitzer vor Beginn ihrer Tätigkeit entsprechende Hinweise erhalten.
54.
Stimmabgabe im Abstimmungsraum (§ 60)
Die Möglichkeit, sich bereits bei der Aushändigung der Stimmzettel die Wahlbenachrichtigung vorlegen zu lassen, soll verhindern, dass Stimmberechtigte insbesondere in Gebäuden, in denen mehrere Abstimmungsräume untergebracht sind, den falschen Abstimmungsraum aufsuchen und dort wählen, dann aber zurückgewiesen werden müssten. Bei verbundenen Wahlen oder Abstimmungen kann dadurch außerdem verhindert werden, dass Wähler Stimmzettel für Wahlen oder Abstimmungen erhalten, für die sie nicht stimmberechtigt sind.
55.
Zurückweisung von Abstimmenden (§ 61)
Stimmberechtigte dürfen nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil sie keine Wahlbenachrichtigung vorlegen können. Entscheidend ist die Eintragung im Wählerverzeichnis. Falls Abstimmende in diesen Fällen nicht persönlich bekannt sind, haben sie sich auszuweisen. Es genügt jedes amtliche Dokument, mit dem sich die Identität der wählenden Person einwandfrei nachweisen lässt.
Wenn eine stimmberechtigte Person keinen Wahlschein vorlegen kann, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet, hat der Wahlvorstand den Widerspruch durch Rückfrage bei der Gemeinde zu klären.
Wenn die Gemeinde feststellt, dass im Wahlscheinverzeichnis ein Wahlscheinvermerk eingetragen ist, ist die stimmberechtigte Person zurückzuweisen. Wenn die Gemeinde feststellt, dass der Wahlscheinvermerk im Wählerverzeichnis zu Unrecht angebracht ist, ist die stimmberechtigte Person zur Abstimmung zuzulassen.
Wenn eine Person, die wählen will, nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist und auch keinen Wahlschein besitzt, hat der Wahlvorstand im Zweifelsfall mit der Gemeinde zu klären, ob vielleicht doch ein Wahlrecht vorliegt und noch ein Wahlschein nach § 22 Abs. 2 von der Gemeinde ausgestellt werden kann.
Im Übrigen darf eine Person nicht zur Abstimmung zugelassen werden, auch wenn der Wahlvorstand meint, die Person sei stimmberechtigt.
Wenn dem Wahlvorstand bekannt ist, dass Stimmberechtigte vor dem Wahltag das Stimmrecht verloren haben (z. B. wegen Wegzugs), dürfen sie nicht zur Abstimmung zugelassen werden, auch wenn sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Solche Personen haben ihr Stimmrecht verloren; der Wahlvorstand fasst hierüber Beschluss. Eine vorherige Rückfrage bei der Gemeinde ist empfehlenswert.
Die Wahlzelle muss in jedem Fall benützt werden, selbst bei starkem Wählerandrang. Wer zurückgewiesen wurde, weil er den Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder gefaltet hat, erhält einen neuen Stimmzettel zur erneuten Abstimmung in der Wahlzelle.
56.
Stimmabgabe behinderter Stimmberechtigter (§ 62)
Abgesehen von Fällen der Abstimmungshilfe für behinderte Personen darf die Schutzvorrichtung auch nicht von Ehegatten gemeinsam benützt werden. Allein die Behauptung, sich nicht auszukennen, berechtigt noch nicht dazu, fremde Abstimmungshilfe in Anspruch zu nehmen.
57.
Vermerk über die Stimmabgabe (§ 63)
Der Stimmabgabevermerk darf erst angebracht werden, wenn die Ordnungsmäßigkeit der Stimmabgabe abschließend festgestellt ist. Erst danach dürfen die Stimmzettel in die Wahlurnen gelegt werden.
58.
Stimmabgabe mit Wahlschein (§ 64)
Bei abstimmenden Personen mit Wahlschein ist stets die Vorlage eines Ausweises zu verlangen. Es genügt auch hier jedes amtliche Dokument, mit dem sich die Identität der abstimmenden Person einwandfrei nachweisen lässt. Stimmabgabevermerke sind auf dem Wahlschein anzubringen.
Ist ein Wahlschein laut Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine ganz oder teilweise für ungültig erklärt worden, ist darauf zu achten, dass die Person nur insoweit zur Wahl zugelassen wird, als der Wahlschein noch gültig ist.
59.
Schluss der Abstimmung (Art. 15 Abs. 3, § 65)
Als Folge der Neuregelung in Art. 6 Abs. 3, dass in Gemeinden, die nur einen Stimmbezirk bilden, der Wahlvorstand nicht mehr kraft Gesetzes die Geschäfte des Briefwahlvorstands übernimmt, musste die vorzeitige Beendigung der Abstimmung von einem übereinstimmenden Beschluss des Wahlvorstands und eines eventuellen Briefwahlvorstands abhängig gemacht werden. Der Briefwahlvorstand muss sich hierzu vorher mit der Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft abstimmen.
Alle nicht benutzen Stimmzettel sind bei Schluss der Abstimmung zu verpacken sowie mit der Aufschrift „Unbenutzte Stimmzettel“ zu versehen.
60.
Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken (§ 66)
Für einen Sonderstimmbezirk gibt es kein Wählerverzeichnis. Auch das Personal oder zufällig anwesende Besucher können dort wählen, wenn sie einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen.
61.
Stimmabgabe vor beweglichen Wahlvorständen (§ 67)
Die Urne des beweglichen Wahlvorstands bleibt bis zum Ende der Abstimmungszeit verschlossen. Erst dann ist der Inhalt mit dem Inhalt der Urnen des Abstimmungsraums zu vermischen und mit den dort abgegebenen Stimmzetteln auszuwerten.
Für verschiedene Einrichtungen kann der bewegliche Wahlvorstand mit verschiedenen Mitgliedern des Wahlvorstands besetzt werden.
Briefwahl
62.
Stimmabgabe durch Briefwahl (§ 69)
62.1
Nunmehr wird ausdrücklich klargestellt, dass zur Unterzeichnung einer Versicherung an Eides statt die Vollendung des 16. Lebensjahrs erforderlich ist (Art. 27 BayVwVfG, § 393 ZPO).
Je nach Anzahl der eingegangenen Wahlbriefe sollten die Briefwahlvorstände am frühen Nachmittag des Wahltags einberufen werden.
Beim Landratsamt werden keine Briefwahlvorstände eingerichtet. Sowohl bei Gemeindewahlen als auch bei Landkreiswahlen wird die Briefwahl daher durch die in den Gemeinden zu bildenden Briefwahlvorstände ausgewertet. Dies gilt auch dann, wenn eine Landkreiswahl, insbesondere die Landratswahl, mit einer Landtags-, Bundestags-, Europawahl, einem Volksentscheid oder einer sonstigen Abstimmung zusammentrifft.
62.2
Gemeinschaftsunterkünfte im Sinn des § 69 Abs. 4 Satz 1 sind z. B. solche der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Bayerischen Polizei.
63.
Behandlung der Wahlbriefe (§ 70)
Die Gemeinde hat dem Briefwahlvorstand bei seinem Zusammentritt die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Wahlbriefe rechtzeitig zu übergeben. Am Wahltag bis zum Abstimmungsende eingehende Wahlbriefe werden ihm nachgereicht. Das Wahlscheinverzeichnis wird dem Briefwahlvorstand nicht übergeben; es bleibt bei der Gemeinde.
Gehen Stimmzettelumschläge ein, die nicht in einem amtlichen Wahlbriefumschlag oder in einem sonstigen Briefumschlag liegen, sind diese von der Gemeinde nicht den Briefwahlvorständen zu übergeben, da es sich nicht um Wahlbriefe handelt. Die Stimmzettelumschläge sind ebenso zu behandeln wie die verspätet eingegangenen Wahlbriefe.
Wahlbriefe von Briefwählern, die am Wahltag nicht mehr wahlberechtigt sind, weil sie z. B. verstorben oder weggezogen sind, sind zurückzuweisen, wenn die Gemeinde nicht schon vorher die Wahlscheine für ungültig erklärt hat. Für solche Fälle ist es zweckmäßig, dass die Gemeinde die eingegangenen Wahlbriefe so ordnet, dass diese Wahlbriefe schnell aufgefunden werden.
64.
Zulassung der Wahlbriefe (§ 71)
Um das Wahlgeheimnis nicht zu gefährden, hat der Vermerk, dass das Stimmrecht nur für die Landkreiswahlen gegeben ist, durch ein stets gleichbleibendes Zeichen an stets gleichbleibender Stelle der jeweiligen Stimmzettelumschläge zu erfolgen (etwa durch Stempelaufdruck vorne oben rechts: „Nur Landkreiswahlrecht“ oder „L“).
Anlass zu Bedenken gegen die Gültigkeit eines Wahlbriefs besteht immer dann, wenn angenommen werden kann, dass einer der in § 71 Abs. 2 genannten Zurückweisungsgründe vorliegt, also auch dann, wenn der Wahlbrief zweifelsfrei zurückzuweisen ist. Die Zurückweisung erfolgt stets durch Beschluss, die Zulassung nur dann durch Beschluss, wenn Anlass zu Bedenken bestand.
Ein Fall des § 71 Abs. 2 Nr. 1 liegt dann vor, wenn dem Briefwahlvorstand ein nicht rechtzeitig eingegangener Wahlbrief versehentlich zugegangen ist, obwohl die Gemeinde verspätet eingegangene Wahlbriefe dem Briefwahlvorstand nicht hätte zuleiten dürfen (§ 70 Abs. 3).
Fehlt auf dem Wahlschein bei der Versicherung an Eides statt der Ortsname, das Datum oder der Vorname bei der Unterschrift, ist das kein Grund für die Zurückweisung des Wahlbriefs (vgl. § 71 Abs. 2 Nr. 3).
Wenn nur einer der Umschläge offen ist, darf der Wahlbrief nicht zurückgewiesen werden (§ 71 Abs. 2 Nr. 5).
Der Wahlbrief ist insgesamt zurückzuweisen, wenn auch nur ein Stimmzettel außerhalb des Stimmzettelumschlags liegt (§ 71 Abs. 2 Nr. 8).
Wurde der ordnungsgemäße Wahlschein mit dem ordnungsgemäßen Stimmzettelumschlag nicht im amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, sondern in einem privaten Briefumschlag übersandt, ist dies ebenfalls kein Grund für die Zurückweisung des Wahlbriefs.
65.
Prüfung der Stimmzettelumschläge und Auswertung der Stimmzettel bei der Briefwahl (§ 74)
Ist der Wahlvorstand in Gemeinden mit nur einem Stimmbezirk gleichzeitig als Briefwahlvorstand tätig (Art. 6 Abs. 3), ist auch über diese Tätigkeit eine Niederschrift aufzunehmen; die Angaben können in die allgemeine Niederschrift der betreffenden Wahl aufgenommen werden.
Stellt sich nach der Entnahme der Stimmzettelumschläge aus der Briefwahlurne nach 18 Uhr beim Öffnen der Stimmzettelumschläge heraus, dass ein mit einem Vermerk „Nur Landkreiswahl“ versehener Stimmzettelumschlag Stimmzettel auch für die Gemeindewahl enthält, bleiben diese zusammengefaltet im Umschlag. Wer Stimmzettel für die Gemeindewahlen abgegeben hat, obwohl er hierfür nicht stimmberechtigt ist, wird nicht als Wähler gezählt. Diese Stimmzettel sind deshalb auch nicht als ungültig zu werten oder beschlussmäßig zu behandeln. Die Zahl dieser Stimmzettelumschläge wird in den Niederschriften für die Gemeindewahlen vermerkt; die Stimmzettel werden samt Umschlag der Niederschrift für die Gemeinderatswahl beigefügt. Die Stimmzettel für die Landkreiswahlen werden dem Stimmzettelumschlag entnommen und in die entsprechenden Urnen gelegt.
Stimmvergabe bei der Wahl der Gemeinderäte und der Kreistage
66.
Stimmvergabe bei Verhältniswahl (§ 75)
Stimmen können nur sich bewerbenden Personen gegeben werden, die auf dem Stimmzettel aufgedruckt sind. Auch Häufeln ist nicht in der Weise möglich, dass bereits gekennzeichnete sich bewerbende Personen noch ein- oder zweimal handschriftlich eingetragen werden.
Stimmvergabe bei der Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats
67.
Stichwahl (Art. 46 Abs. 1 bis 3, § 78)
Neu ist, dass die Möglichkeit des Rücktritts vor der Stichwahl auf die Stichwahlteilnehmer beschränkt wird, die nicht im Wahlvorschlag vorgeschlagen worden sind. Damit wird zu der Rechtslage zurückgekehrt, die vor den allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2008 galt.
Eine erneute Benachrichtigung der Wahlberechtigten zur Stichwahl ist nicht erforderlich. Bei der Ausstellung von Wahlscheinen für die erste Wahl sollte ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins für eine etwaige Stichwahl beigefügt werden, sofern der Wahlschein nicht bereits zusammen mit dem ersten Antrag auch für die Stichwahl beantragt worden ist.
Sind Gemeinde- und Landkreiswahlen verbunden und findet die Landratsstichwahl dann aber allein statt, beschafft die Gemeinde die Wahlscheine und die Briefwahlunterlagen auch für die Landratsstichwahl, da die erste Wahl und die Stichwahl eine Einheit darstellen.
Abschnitt VI
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
Ermittlung des Ergebnisses
68.
Ermittlung des Abstimmungsergebnisses durch den Wahlvorstand (§§ 79, 81, 82)
68.1
Dauer und Ort der Auszählung
Die Stimmenauszählung ist zügig durchzuführen, doch sollte die Auszählung rechtzeitig unterbrochen werden, wenn sie am Wahlabend nicht oder erst sehr spät beendet werden könnte. Die Auszählung sollte am Montag Vormittag fortgesetzt werden, wenn durch nachlassende Konzentration die Richtigkeit der Auszählung gefährdet würde. Genauigkeit geht vor Schnelligkeit! Eine ordnungsgemäße Ergebnisermittlung wird erleichtert, wenn am Tag nach der Wahl die Wahlvorstände das Ergebnis möglichst in derselben Besetzung und in denselben Räumen ermitteln und feststellen. Wenn in Schulen Abstimmungsräume eingerichtet sind, auf die auch noch am Montag oder am Dienstag zurückgegriffen werden muss, sind mit den Schulbehörden entsprechende Absprachen zu treffen.
68.2
Reihenfolge
Die in § 79 Abs. 1 Satz 1 bestimmte Reihenfolge der Stimmenauszählung muss eingehalten werden. Neben den Stimmen für die Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats werden am Wahlsonntag in der Regel noch die Stimmen auf den unverändert angenommenen Stimmzetteln für die Wahl der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder ausgezählt und in einer Summe in die dafür vorgesehene Zeile der Zähllisten übertragen.
68.3
Durch Beschluss behandelte Stimmzettel
Da die durch Beschluss behandelten Stimmzettel der Niederschrift beizufügen sind, sollten die für gültig erklärten Stimmzettel so auf die jeweiligen Stapel der zweifelsfrei gültigen Stimmzettel der einzelnen Wahlvorschläge gelegt werden, dass sie nach dem Zählen (§ 81 Abs. 4, § 82 Abs. 5) wieder leicht entnommen werden können (§ 81 Abs. 3 Satz 3 und § 82 Abs. 4 Satz 3). Das gleiche gilt für die für ungültig erklärten Stimmzettel, die zu den nicht gekennzeichneten Stimmzetteln (§ 82 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3) gelegt wurden.
68.4
Zähllisten
Sofern die Zähllisten nicht mithilfe einer Datenverarbeitungsanlage erstellt werden, sollten von der Gemeinde, bei Landkreiswahlen vom Landratsamt, die Nummer und das Kennwort des jeweiligen Wahlvorschlags, die Nummern und die Namen der sich bewerbenden Personen sowie die Anzahl der Nennungen vorab eingetragen oder eingedruckt werden.
Wegen der Gefahr von Übertragungsfehlern sollten Nebenzähllisten nicht verwendet werden. Wenn abzusehen ist, dass das Feld der Zählliste für eine sich bewerbende Person nicht ausreichen wird, kann ein zusätzliches Feld angelegt werden.
68.5
Auszählvermerke auf den Stimmzetteln
Auszählvermerke auf den Stimmzetteln sind insbesondere dann notwendig, wenn Stimmen nicht in vollem Umfang einzelnen sich bewerbenden Personen gegeben wurden, sondern zusätzlich die Kopfleiste gekennzeichnet wurde. Die Zahl der Reststimmen und ihre Vergabe an die dafür in Betracht kommenden sich bewerbenden Personen ist auf dem Stimmzettel und im Rahmen des Auszählvorgangs auf den Zähllisten zu vermerken. Es ist nicht zulässig, die Reststimmen den sich bewerbenden Personen durch Anbringen von Kreuzen oder Zahlen in den Kästchen vor den Namen der Bewerberinnen und Bewerber zuzuordnen. Bei Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage erübrigen sich Auszählvermerke auf den Stimmzetteln.
69.
Zählung der Stimmberechtigten und der Wähler (§ 80)
Die Zahl der Stimmberechtigten ist aufzugliedern nach der Zahl ohne Vermerk „W“, mit Vermerk „W“ und der Zahl insgesamt. Sie ist für jede Wahl gesondert festzustellen.
Wurde das Wählerverzeichnis berichtigt, weil nach Abschluss noch Wahlscheine ausgestellt wurden, ist die Zahl der Stimmberechtigten aufgrund der berichtigten Abschlussbeurkundung in die Niederschrift zu übertragen.
Die Zahl der Personen, die gewählt haben, ist für jede Wahl aufzugliedern nach solchen mit und nach solchen ohne Wahlschein.
Ungültigkeit der Stimmvergabe, Stimmenauswertung
70.
Ungültigkeit der Stimmvergabe bei allen Wahlen (§ 83)
70.1
Ungültige Stimmen von nicht wählbaren Personen
Nach Art. 35 Abs. 1 Satz 2 werden Stimmen, die für eine sich bewerbende Person abgegeben worden sind, die nach Zulassung des Wahlvorschlags die Wählbarkeit verloren hat, hinsichtlich der Sitzverteilung als gültig gewertet. Die Feststellung, bei welchen Personen diese Voraussetzungen vorliegen, kann nicht von den Wahlvorständen oder den Briefwahlvorständen getroffen werden, weil sie sich damit über die Zulassungsentscheidung des Wahlausschusses hinwegsetzen würden. Vielmehr muss der Wahlausschuss im Rahmen der Feststellung des Wahlergebnisses nach Art. 19 Abs. 3 hierüber entscheiden, weil er auch über die Zulassung entschieden hat. Die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände müssen nach § 83 Abs. 2 Nr. 2 bei den auf dem Stimmzettel vorgedruckten sich bewerbenden Personen von deren Wählbarkeit ausgehen.
Diese Überlegungen gelten jedoch nicht bei Personen, deren Wählbarkeit nicht Gegenstand der Zulassungsentscheidung des Wahlausschusses war. Das ist der Fall, wenn kein oder nur ein Wahlvorschlag vorlag, hinsichtlich der Wählbarkeit handschriftlich hinzugefügter Personen. Auch insoweit können jedoch die Entscheidungen der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände durch den Wahlausschuss überprüft und ggf. berichtigt werden.
70.2
Behandlung von Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben
Beschlüsse des Wahlvorstands oder des Briefwahlvorstands über die Gültigkeit von Stimmzetteln sind nur dann erforderlich, wenn ein Stimmzettel gekennzeichnet ist, aber Anlass zu Bedenken gegen dessen Gültigkeit besteht. Ein solcher Anlass besteht immer dann, wenn anzunehmen ist, dass der Stimmzettel nicht zweifelsfrei gültig ist. Das ist auch dann der Fall, wenn der Stimmzettel eindeutig ungültig ist. Bei gekennzeichneten Stimmzetteln erfolgt die Ungültigerklärung also stets durch Beschluss, die Gültigerklärung nur dann durch Beschluss, wenn Anlass zu Bedenken bestand. Bei nicht gekennzeichneten Stimmzetteln unterbleibt ein Beschluss.
Sammelbeschlüsse für alle gleichartigen Ungültigkeitsgründe sind zulässig.
Das Abstimmungsergebnis muss nicht angegeben werden. Der anzubringende Vermerk über den Beschluss auf der Rückseite der Stimmzettel kann auch durch einen Stempelaufdruck oder einen Aufkleber erfolgen.
70.3
Nicht gekennzeichnete Stimmzettel und Streichungen
Bei allen Wahlen gilt der Grundsatz, dass eine gültige Stimmvergabe nicht vorliegt, wenn die stimmberechtigte Person den Stimmzettel überhaupt nicht kennzeichnet oder wenn nur Streichungen vorgenommen wurden. Es ist immer eine positive Willensbekundung erforderlich.
Eine Überschreitung der Gesamtstimmenzahl, die nach § 85 Nr. 1 zur Ungültigkeit der Stimmvergabe führt, liegt auch dann vor, wenn Listenkreuze gesetzt sind und lediglich Namen sich bewerbender Personen gestrichen wurden, dabei aber mehr Namen nicht gestrichen bleiben, als Stimmen vergeben werden können.
70.4
Stimmenüberschreitungen
Eine Überschreitung der Gesamtstimmen führt immer zur Ungültigkeit der Stimmvergabe.
Die Verweisung in § 85 Nr. 3 Halbsatz 2 und § 86 Nr. 3 Halbsatz 2 bedeutet Folgendes:
Wenn an einzelne Personen z. B. bei der Verhältniswahl mehr als die zulässige Zahl von drei Stimmen vergeben wurde, sind diese Mehrstimmen vergeben und zählen zur vergebenen Gesamtstimmenzahl. Diese Personen erhalten drei Stimmen nur dann, wenn die Gesamtstimmenzahl nicht überschritten wurde.
71.
Ungültigkeit der Stimmvergabe bei Verhältniswahl (§ 85)
Es gilt der Grundsatz, dass Einzelstimmvergabe vor Listenstimmvergabe geht. Kreuzt die wählende Person einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste an, gibt sie aber einzelnen sich bewerbenden Personen Stimmen, wertet der Wahlvorstand zunächst nur die Einzelstimmvergabe aus. Hat die wählende Person durch die Einzelstimmvergabe bereits ihre gesamten Stimmen vergeben, gilt die Kennzeichnung in der Kopfleiste nicht als Vergabe von Stimmen, d. h. das Listenkreuz bleibt unbeachtet. Wenn die Gesamtstimmenzahl durch Einzelstimmvergabe nicht voll ausgenützt wurde, gilt das Listenkreuz als Vergabe der Reststimmen, die dann den nicht angekreuzten sich bewerbenden Personen innerhalb des in der Kopfleiste gekennzeichneten Wahlvorschlags in ihrer Reihenfolge von oben nach unten zugute kommen. Eine Stimmvergabe ist dann ungültig, wenn die wählende Person bereits durch Einzelstimmabgabe oder durch mehrere Listenkreuze die ihr zustehende Gesamtstimmenzahl überschritten hat.
72.
Stimmenauswertung bei Verhältniswahl – Beispiele – (§§ 75, 85)
In den folgenden Beispielen wird die Anwendung der Vorschriften über die Stimmvergabe bei der Verhältniswahl näher erläutert. Die Beispiele gehen davon aus, dass ein Gemeinderat mit 14 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern im Weg der Verhältniswahl zu wählen ist und von der Verdoppelungsmöglichkeit nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wurde, dass also jeder wählenden Person 14 Stimmen zustehen. Die Beispiele gelten sinngemäß auch für die Wahl der Kreisräte.
72.1
Unveränderte Annahme eines Wahlvorschlags (Listenkreuz)
Die wählende Person kennzeichnet lediglich einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste, lässt den Stimmzettel im Übrigen aber unverändert.
Der Stimmzettel ist gültig.
Die wählende Person hat den Wahlvorschlag Nr. 1 unverändert angenommen und damit alle ihr zustehenden 14 Stimmen vergeben. Jede der 14 sich bewerbenden Personen erhält eine Stimme.
Hätte die wählende Person den Wahlvorschlag Nr. 2 unverändert angenommen, würden die dreifach aufgeführten sich bewerbenden Personen Dr. Straßer und Wutz jeweils drei, die zweifach aufgeführten sich bewerbenden Personen Leroux und Brandl je zwei und die einfach aufgeführten sich bewerbenden Personen Palm, Deimel, Glotz und Lehr je eine Stimme erhalten.
72.2
Listenkreuz und Streichung einzelner sich bewerbender Personen
Die wählende Person kennzeichnet einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste, ohne zugleich Einzelstimmen zu vergeben, streicht aber in diesem Wahlvorschlag die Namen einiger sich bewerbender Personen.
Der Stimmzettel ist gültig.
Die wählende Person hat den Wahlvorschlag Nr. 1 mit Ausnahme der gestrichenen sich bewerbenden Personen angenommen. Die nicht gestrichenen sich bewerbenden Personen dieses Wahlvorschlags erhalten also je eine Stimme. Auf die restlichen vier Stimmen hat die wählende Person verzichtet.
72.3
Verzicht auf Stimmen trotz Listenkreuz
Die wählende Person kennzeichnet einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste, der weniger sich bewerbende Personen enthält, als ihr Stimmen zustehen, lässt den Stimmzettel im Übrigen aber unverändert.
Der Stimmzettel ist gültig.
Die wählende Person hat den Wahlvorschlag Nr. 1 unverändert angenommen und damit jeder der acht sich bewerbenden Personen eine Stimme gegeben; auf die ihr zustehenden weiteren sechs Stimmen hat sie verzichtet.
Sie hätte aber auch die Möglichkeit gehabt, diese sechs Stimmen durch Häufeln innerhalb des Wahlvorschlags Nr. 1 zu vergeben, oder sie den sich bewerbenden Personen des Wahlvorschlags Nr. 2 zukommen zu lassen.
72.4
Kumulieren und Panaschieren ohne Überschreitung der Stimmenzahl
Die wählende Person kennzeichnet keinen Wahlvorschlag in der Kopfleiste, gibt aber einzelnen sich bewerbenden Personen aus einem oder mehreren Wahlvorschlägen weniger Stimmen, als ihr insgesamt zustehen.
Der Stimmzettel ist gültig.
Die wählende Person hat insgesamt neun Stimmen vergeben, und zwar durch Einzelstimmvergabe mit Häufeln und Panaschieren. Da sie es aber unterlassen hat, einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste zu kennzeichnen, nützt sie fünf Stimmen nicht aus.
72.5
Kumulieren, Panaschieren und Listenkreuz ohne Überschreitung der Stimmenzahl
Die wählende Person kennzeichnet einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste und gibt außerdem in mehreren Wahlvorschlägen einzelnen sich bewerbenden Personen so viele Stimmen, wie ihr insgesamt zustehen.
Der Stimmzettel ist gültig.
Da die wählende Person Einzelstimmen vergeben hat, wertet der Wahlvorstand zuerst die den einzelnen sich bewerbenden Personen gegebenen Stimmen aus. Da die wählende Person hier genau so viele Stimmen vergeben hat, wie ihr zustehen, ihre Gesamtstimmenzahl also voll ausgenützt hat, gilt das beim Wahlvorschlag Nr. 2 gesetzte Listenkreuz nicht als Vergabe von Stimmen; es hat keine Bedeutung. Das Ergebnis wäre das gleiche, wenn das Listenkreuz beim Wahlvorschlag Nr. 2 fehlen würde oder beim Wahlvorschlag Nr. 1 angebracht wäre.
72.6
Kumulieren, Panaschieren, Listenkreuz und Streichen von sich bewerbenden Personen innerhalb der Stimmenzahl
Die wählende Person kennzeichnet einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste und gibt außerdem einzelnen sich bewerbenden Personen Stimmen, jedoch weniger, als ihr zustehen. Ferner streicht sie Namen sich bewerbender Personen.
72.6.1
Erstes Beispiel
Der Stimmzettel ist gültig.
Da die wählende Person Einzelstimmen vergeben hat, wertet der Wahlvorstand zuerst die den einzelnen sich bewerbenden Personen gegebenen Stimmen aus. Es werden dabei zunächst die den einzelnen sich bewerbenden Personen gegebenen Stimmen zusammengezählt. Die wählende Person hat insoweit nur acht Stimmen vergeben, also ihre Gesamtstimmenzahl nicht voll ausgenützt. In diesem Fall gilt das Listenkreuz als Vergabe der nicht ausgenützten Reststimmen. Die sechs Reststimmen kommen den nicht angekreuzten sich bewerbenden Personen des in der Kopfleiste gekennzeichneten Wahlvorschlags in ihrer Reihenfolge von oben nach unten mit Ausnahme der gestrichenen sich bewerbenden Personen zugute. Es erhalten also zusätzlich zu den vergebenen Einzelstimmen die sich bewerbenden Personen Dr. Müller, Storch, Alexandros, Schenkel, Stangl und Moser je eine Stimme.
72.6.2
Zweites Beispiel
Der Stimmzettel ist gültig.
Es werden zuerst die den einzelnen sich bewerbenden Personen gegebenen Stimmen zusammengezählt. Die wählende Person hat insoweit nur neun Stimmen vergeben. Sie hat allerdings beim Wahlvorschlag Nr. 2 ein Listenkreuz gesetzt. Von den fünf nicht ausgenutzten Reststimmen kommen deshalb der Bewerberin Dr. Straßer drei, dem Bewerber Wutz zu den bereits erhaltenen zwei Stimmen eine weitere Stimme und der Bewerberin Leroux eine Stimme zugute. Die Streichung der Bewerberin Palm ist bedeutungslos.
72.6.3
Drittes Beispiel
Der Stimmzettel ist gültig.
Die wählende Person hat 15 Namen gestrichen und zwei Listenkreuze angebracht. 13 Namen von sich bewerbenden Personen bleiben übrig. Die nicht gestrichenen Personen erhalten je eine, die jeweils zweifach aufgeführten sich bewerbenden Personen Leroux und Brandl je zwei Stimmen.
Der Stimmzettel wäre auch gültig, wenn nur ein Listenkreuz gesetzt wäre. Die wählende Person hätte dann aber auf Stimmen verzichtet, da die nicht gestrichenen Personen auf dem nicht in der Kopfleiste gekennzeichneten Wahlvorschlag keine Stimmen erhalten würden.
Der Stimmzettel wäre jedoch ungültig, wenn weniger als 14 Namen gestrichen worden wären. Er wäre auch dann ungültig, wenn kein Listenkreuz angebracht worden wäre, denn das bloße Streichen von Namen stellt keine gültige Stimmvergabe an die nicht gestrichenen Personen dar. Es ist immer eine positive Willensbekundung erforderlich.
Grundsatz: Streichen allein genügt nicht.
 
72.7
Listenkreuz und Überschreitung der Stimmenzahl in einem Wahlvorschlag
Die wählende Person kennzeichnet einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste und vergibt an sich bewerbende Personen nur dieses Wahlvorschlags mehr Einzelstimmen, als ihr insgesamt zustehen.
72.7.1
Erstes Beispiel
Der Stimmzettel ist ungültig.
Die wählende Person hat bereits durch die Einzelstimmvergabe ihre Gesamtstimmenzahl überschritten, denn sie hat 16 Stimmen vergeben, obwohl ihr nur 14 zustehen. Eine Heilung ist nicht möglich.
72.7.2
Zweites Beispiel
Die wählende Person kennzeichnet einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste und vergibt nur an Personen dieses Wahlvorschlags Einzelstimmen, wobei sie einer Person mehr als drei Stimmen gibt.
Der Stimmzettel ist gültig.
Die wählende Person hat insgesamt zehn Einzelstimmen vergeben, ihre Gesamtstimmenzahl von 14 Stimmen damit also nicht voll ausgenützt. Beim Zusammenzählen der Einzelstimmen werden die dem Bewerber Moser über die zulässigen drei Stimmen hinaus gegebenen Stimmen mitgerechnet; sie sind vergeben. Die nicht vergebenen vier Reststimmen kommen den sich bewerbenden Personen Burghauser, Schröder, Storch und Böhm des in der Kopfleiste gekennzeichneten Wahlvorschlags Nr. 1 zugute. Die dem Bewerber Moser gegebenen über drei hinausgehenden zwei Stimmen sind ungültig. Diese beiden Stimmen sind verbraucht und können dem in der Kopfleiste angekreuzten Wahlvorschlag nicht zugute kommen. Gewählt sind demnach die sich bewerbenden Personen Burghauser, Schröder, Storch und Böhm mit je einer, die Bewerber Dr. Müller und Moser mit drei, der Bewerber Schenkel mit zwei Stimmen. Zwei Stimmen sind ungültig.
Grundsatz: Auch ungültige Stimmen sind vergeben.
72.7.3
Drittes Beispiel
Die wählende Person kennzeichnet einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste und vergibt nur an Personen dieses Wahlvorschlags mehr Einzelstimmen als ihr zustehen, wobei sie einer Person mehr als drei Stimmen gibt.
Der Stimmzettel ist ungültig.
Die wählende Person hat insgesamt 25 Einzelstimmen vergeben und damit die ihr zustehende Gesamtstimmenzahl von 14 Stimmen überschritten.
Unerheblich ist dabei, dass beim Bewerber Moser „ohnehin“ 17 Stimmen ungültig sind (§ 85 Nr. 3), denn diese sind vergeben worden und damit ist die Gesamtstimmenzahl überschritten (§ 85 Nr. 2; siehe auch § 85 Nr. 3 Halbsatz 2).
Das Ergebnis wäre das gleiche, wenn die wählende Person kein Listenkreuz gemacht hätte.
72.8
Listenkreuz, Kumulieren und Panaschieren bei Überschreitung der Stimmenzahl
Die wählende Person kennzeichnet einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste und vergibt an sich bewerbende Personen in mehreren Wahlvorschlägen mehr Einzelstimmen als ihr insgesamt zustehen.
Der Stimmzettel ist ungültig.
Die wählende Person hat bereits durch Einzelstimmvergabe ihre Gesamtstimmenzahl überschritten, denn sie hat 20 Stimmen vergeben, obwohl ihr nur 14 zustehen.
Das Gleiche gilt, wenn die wählende Person bei sonst gleicher Verfahrensweise kein Listenkreuz setzt.
72.9
Zwei Listenkreuze ohne Einzelstimmvergabe
Die wählende Person kennzeichnet lediglich zwei Wahlvorschläge in der Kopfleiste, lässt den Stimmzettel im Übrigen aber unverändert.
Der Stimmzettel ist ungültig.
Durch die unveränderte Annahme zweier Wahlvorschläge hat die wählende Person nicht nur 14, sondern 28 Stimmen vergeben und damit die Gesamtstimmenzahl überschritten. Der Stimmzettel lässt nicht erkennen, welchen sich bewerbenden Personen die der wählenden Person zustehenden 14 Stimmen zukommen sollen. Das führt zur Ungültigkeit der Stimmvergabe.
72.10
Unveränderte Annahme von zwei Wahlvorschlägen (Listenkreuze) ohne Einzelstimmvergabe
Die wählende Person kennzeichnet zwei Wahlvorschläge in der Kopfleiste, die zusammen weniger sich bewerbende Personen enthalten, als ihr Stimmen zustehen, lässt den Stimmzettel im Übrigen aber unverändert.
Der Stimmzettel ist gültig.
Da die Gesamtstimmenzahl trotz der zwei Listenkreuze nicht überschritten ist, erhalten die Bewerberin Dr. Straßer und der Bewerber Wutz je drei Stimmen, die Übrigen je eine Stimme. Auf die restliche Stimme wurde verzichtet.
Mehrere Listenkreuze können nur gültig sein, wenn alle angekreuzten Wahlvorschläge zusammen nicht mehr Namen sich bewerbender Personen haben, als die Gesamtstimmenzahl beträgt.
72.11
Zwei Listenkreuze und Kumulieren ohne Überschreitung der Stimmenzahl in einem Wahlvorschlag
Die wählende Person kennzeichnet zwei Wahlvorschläge in der Kopfleiste und kreuzt in einem dieser Wahlvorschläge unter voller Ausnutzung der ihr zustehenden Stimmenzahl einzelne sich bewerbende Personen an.
Der Stimmzettel ist gültig.
Nach dem Grundsatz „Einzelstimmvergabe vor Listenkreuz“ sind die gesetzten Listenkreuze unbeachtlich, da die wählende Person durch die Einzelstimmvergabe ihre Gesamtstimmenzahl voll ausgenützt hat. Die beiden Listenkreuze machen die Stimmvergabe nicht insgesamt ungültig; sie bleiben ohne Bedeutung.
Nur wenn in dem dargestellten Fall zwei Listenkreuze gesetzt werden, ohne dass Einzelstimmen vergeben werden, ist die Stimmvergabe insgesamt ungültig.
72.12
Zwei Listenkreuze, Kumulieren und Panaschieren in mehreren Wahlvorschlägen ohne Überschreitung der Stimmenzahl
Die wählende Person kennzeichnet zwei Wahlvorschläge in der Kopfleiste und kreuzt ferner in mehreren Wahlvorschlägen weniger sich bewerbende Personen an, als ihr Stimmen zustehen.
Der Stimmzettel ist gültig.
Nach dem Grundsatz des Vorrangs der Einzelstimmvergabe interessieren die Listenkreuze zunächst nicht.
Durch Einzelstimmvergabe hat die wählende Person nur neun gültige Stimmen vergeben, ihre Gesamtstimmenzahl von 14 also nicht voll ausgenützt. Die nicht ausgenützten fünf Reststimmen können aber nicht gerettet werden, weil bei zwei Listenkreuzen nicht erkennbar ist, welchem Wahlvorschlag die Reststimmen zufallen sollen.
72.13
Ein Listenkreuz, Kumulieren und Panaschieren ohne Überschreitung der Stimmenzahl, aber mehr als drei Stimmen für einzelne sich bewerbende Personen
Die wählende Person kennzeichnet einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste und vergibt zugleich unter Nichtausnützung ihrer Gesamtstimmenzahl in zwei Wahlvorschlägen Einzelstimmen; dabei gibt sie einer sich bewerbenden Person mehr als drei Stimmen.
Der Stimmzettel ist gültig.
Das gesetzte Listenkreuz bleibt zunächst unberücksichtigt, da Einzelstimmen vergeben wurden. Die wählende Person hat insgesamt acht Einzelstimmen vergeben, ihre Gesamtstimmenzahl von 14 Stimmen also nicht voll ausgenützt. Beim Zusammenzählen der Einzelstimmen werden die der Bewerberin Dr. Straßer über die zulässigen drei Stimmen hinaus gegebenen Stimmen mitgerechnet; sie wurden vergeben. Die nicht vergebenen sechs Reststimmen kommen den sich bewerbenden Personen Schröder, Dr. Müller, Storch, Böhm, Alexandros und Schenkel des in der Kopfleiste gekennzeichneten Wahlvorschlags zugute. Die der Bewerberin Dr. Straßer gegebenen über drei hinausgehenden zwei Stimmen sind ungültig. Diese beiden Stimmen sind verbraucht und können dem in der Kopfleiste angekreuzten Wahlvorschlag nicht zugute kommen. Gewählt sind demnach die sich bewerbenden Personen Burghauser, Schröder, Dr. Müller, Storch, Böhm, Alexandros und Schenkel mit je einer, der Bewerber Moser mit zwei und die Bewerberin Dr. Straßer mit drei Stimmen. Zwei Stimmen sind ungültig.
73.
Stimmenauswertung bei unechter Mehrheitswahl – Beispiele – (§§ 76, 86)
In den folgenden Beispielen wird die Stimmvergabe bei unechter Mehrheitswahl näher erläutert. Sie gehen davon aus, dass ein Gemeinderat mit zwölf ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern im Weg der unechten Mehrheitswahl (wenn nur ein Wahlvorschlag zugelassen wurde) zu wählen ist und dass von der Möglichkeit der Erhöhung der Zahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 nicht Gebrauch gemacht wurde. Jeder wählenden Person stehen nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 insgesamt 24 Stimmen zu.
73.1
Listenkreuz, Streichung vorgedruckter sich bewerbender Personen und Hinzufügung wählbarer Personen mit Stimmenüberschreitung
73.1.1
Erstes Beispiel
Die wählende Person kennzeichnet den Kreis neben dem Kennwort, streicht drei der vorgedruckten Namen sich bewerbender Personen und fügt handschriftlich 15 Namen wählbarer Personen hinzu.
Der Stimmzettel ist gültig.
Zunächst hat die wählende Person die auf dem Stimmzettel vorgedruckten sich bewerbenden Personen mit Ausnahme der sich bewerbenden Personen Wolf, Kolb und Singer gewählt, weil sie den Kreis neben dem Kennwort gekennzeichnet und die Namen Wolf, Kolb und Singer gestrichen hat. Kennzeichnet die wählende Person den Wahlvorschlag in der Kopfleiste und streicht sie die Namen einzelner Personen, gilt dies als Einzelstimmvergabe für die nicht gestrichenen Personen. Durch die Kennzeichnung des Kreises neben dem Kennwort bei unechter Mehrheitswahl hat die wählende Person also bereits neun ihrer zwölf Stimmen vergeben.
Die wählende Person konnte, da sie nicht an die vorgeschlagenen sich bewerbenden Personen gebunden war, die Namen weiterer wählbarer Gemeindebürger handschriftlich hinzufügen. Damit hätte sie aber insgesamt 27 Stimmen vergeben, obwohl ihr nur 24 zur Verfügung stehen. Die Stimmenüberschreitung wurde dadurch verhindert, dass die wählende Person drei der vorgedruckten Namen sich bewerbender Personen gestrichen hat.
Wenn die wählende Person bei sonst gleicher Verfahrensweise kein Kreuz in den Kreis neben dem Kennwort gesetzt hätte, wären auch die nicht gestrichenen vorgedruckten sich bewerbenden Personen nicht gewählt. Es bekämen lediglich die 15 handschriftlich hinzugefügten Personen je eine Stimme.
73.1.2
Zweites Beispiel
Die wählende Person kennzeichnet den Kreis neben dem Kennwort, streicht einen der vorgedruckten Namen sich bewerbender Personen und fügt handschriftlich 15 Namen wählbarer Personen hinzu.
Der Stimmzettel ist ungültig.
Mit der Kennzeichnung der Kopfleiste hat die wählende Person alle vorgedruckten mit Ausnahme der gestrichenen Person gewählt. Durch das Hinzufügen von 15 weiteren Namen hat sie insgesamt 26 Stimmen vergeben, obwohl ihr nur 24 Stimmen zustehen. Diese Stimmenüberschreitung führt zur Ungültigkeit der Stimmvergabe.
Hätte die wählende Person den Kreis neben dem Kennwort nicht gekennzeichnet und auch keine Namen handschriftlich hinzugefügt, sondern den Stimmzettel völlig unverändert abgegeben oder nur einige Namen gestrichen, wäre die Stimmvergabe ebenfalls ungültig.
Grundsatz: Leere Stimmzettel sind immer ungültig! Streichungen allein sind keine gültige Stimmvergabe.
73.2
Kein Listenkreuz, Kennzeichnung einzelner vorgedruckter sich bewerbender Personen, Streichung von Personen, Hinzufügung wählbarer Personen, keine Stimmenüberschreitung
Die wählende Person hat die Kopfleiste nicht gekennzeichnet, zwei vorgedruckte sich bewerbende Personen gekennzeichnet, zwei Namen sich bewerbender Personen gestrichen und drei Namen wählbarer Personen hinzugefügt.
Der Stimmzettel ist gültig.
Kennzeichnet die wählende Person den Wahlvorschlag nicht in der Kopfleiste und streicht sie die Namen einzelner Personen, gilt dies nicht als Einzelstimmvergabe für die nicht gestrichenen Personen.
Nur die zwei gekennzeichneten sowie die handschriftlich hinzugefügten Personen erhalten je eine Stimme.
Grundsatz: Streichen allein genügt nicht. Es muss immer eine positive Willensbekundung dazukommen!
74.
Stimmenauswertung bei der Bürgermeisterwahl – Beispiele – (§§ 77, 84)
74.1
Erstes Beispiel – mehrere vorgedruckte sich bewerbende Personen
Die wählende Person streicht zwei Namen sich bewerbender Personen, ohne den Namen der nicht gestrichenen Person zu kennzeichnen.
Der Stimmzettel ist ungültig.
Die wählende Person hat zwar zu erkennen gegeben, dass sie die Bewerberin Zöllner und den Bewerber Wolf nicht wählen will. Sie hat aber nicht positiv klargemacht, dass sie den Bewerber Huber wählen will. Dies kann ihr auch nicht unterstellt werden.
Grundsatz: Streichen allein genügt nicht. Es muss immer eine positive Willensbekundung dazukommen!
74.2
Zweites Beispiel – mehrere vorgedruckte sich bewerbende Personen
Die wählende Person „häufelt“ bei einer sich bewerbenden Person
Der Stimmzettel ist gültig.
§ 77 Abs. 1 Satz 2 verlangt nur, dass die sich bewerbende Person in eindeutig bezeichnender Weise zu kennzeichnen ist. Es ist dabei nicht zwingend das Setzen eines Kreuzes erforderlich. Die wählende Person hat eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie den Bewerber Huber wählen will.
74.3
Drittes Beispiel – eine vorgedruckte sich bewerbende Person
Die wählende Person trägt handschriftlich den Namen einer anderen wählbaren Person unter Angabe ihrer Personalien ein, ohne den Namen der vorgedruckten sich bewerbenden Person zu streichen.
Der Stimmzettel ist gültig.
Er ist nicht etwa ungültig, weil er nicht erkennen ließe, welcher Person die Stimme gegeben wurde. Die wählende Person hat eindeutig den vorgedruckten Bewerber Maier nicht gewählt, denn sie hätte diesen nur dadurch wählen können, dass sie ein Kreuz in den Kreis hinter dem Bewerbernamen gesetzt oder den Wahlvorschlag sonst in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise gekennzeichnet hätte. Die wählende Person hat den handschriftlich hinzugefügten Benz gewählt. Durch Eintragen eines anderen Namens gibt die wählende Person als positive Willensbekundung zu erkennen, dass sie nicht die vorgedruckte sich bewerbende Person, sondern die handschriftlich benannte Person wählen will, zumal sie nur eine Stimme hat. Es wird von ihr nicht verlangt, in diesem Fall den vorgedruckten Namen der sich bewerbenden Person zu streichen.
Hätte dagegen die wählende Person den vorgedruckten Namen Maier angekreuzt und gleichzeitig handschriftlich den Namen einer anderen Person hinzugefügt, wäre die Stimmabgabe ungültig.
74.4
Viertes Beispiel – eine vorgedruckte sich bewerbende Person
Der Stimmzettel wurde unverändert (leer) abgegeben.
Der Stimmzettel ist ungültig.
Auch wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag vorliegt, muss sich die wählende Person ausdrücklich für eine Person entscheiden.
Grundsatz: Leere Stimmzettel sind immer ungültig!
Feststellung des Ergebnisses
75.
Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Wahlvorstand (§ 87)
Bei der Wahl des Gemeinderats und des Kreistags ist die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen durch Zusammenzählen der Stimmen der Bewerberinnen und Bewerber für die einzelnen Wahlvorschläge zu ermitteln.
76.
Schnellmeldungen (§ 88)
Von den Bestimmungen über die Schnellmeldung bleiben die statistischen Meldungen an das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung unberührt; diese sind in einer gesonderten Bekanntmachung geregelt.
77.
Übersendung der Unterlagen (§ 89)
Zu den übrigen in § 89 Abs. 3 genannten Wahlunterlagen und Ausstattungsgegenständen zählt alles, was nicht zusammen mit der Niederschrift zu übersenden ist, insbesondere
das Wählerverzeichnis,
die eingenommenen Wahlscheine,
die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen,
ein eventuelles Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine,
die nicht beschlussmäßig behandelten Stimmzettel, die nach den in § 81 Abs. 1 Satz 1 und § 82 Abs. 2 Satz 1 genannten Stapeln verpackt und versiegelt werden sollten; das Verpacken in Stapeln entfällt, wenn für die Auszählung eine Datenverarbeitungsanlage eingesetzt wurde,
die nicht beschlussmäßig behandelten Wahlscheine der zugelassenen Wahlbriefe,
die Mitteilungen und die Empfangsbestätigungen nach § 72 Abs. 2,
die unbenutzten Stimmzettel,
alle sonstigen von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände.
Bei Landkreiswahlen prüft die Gemeinde vor der Weiterleitung an den Wahlleiter für die Landkreiswahlen auch, ob die Niederschriften vollständig ausgefüllt und unterschrieben sind.
78.
Vorbereitung der Feststellung des Wahlergebnisses (§ 90)
Der Wahlleiter bereitet den Beschluss des Wahlausschusses über die Feststellung des Wahlergebnisses vor.
Im Fall des § 90 Abs. 5 Satz 2 ist der ursprüngliche Wahlvorstand oder Briefwahlvorstand von der Gemeinde einzuberufen und gegebenenfalls durch die Gemeinde oder nach § 6 Abs. 2 durch den Wahlvorsteher oder den Briefwahlvorsteher zu ergänzen. Die Bestimmungen über die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände gelten auch für das erneute Zusammentreten.
Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis erst fest, wenn der Wahlleiter u. a. ermittelt hat, wer die Wahl annimmt oder ob Amtshindernisse nach Art. 48 vorliegen. Das bedeutet, dass erst abgewartet werden muss, ob alle Gewählten die Wahl annehmen.
79.
Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses (Art. 19 Abs. 3, § 92)
Wurden von den Wahlvorständen und von den Briefwahlvorständen Stimmzettel nicht richtig beurteilt oder sonst falsche Entscheidungen getroffen, muss der Wahlausschuss alle Entscheidungen der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände einschließlich der Auswertung der Stimmzettel berichtigen; ein Ermessen steht ihm insoweit nicht zu.
Hat die Rechtsaufsichtsbehörde das Wahlergebnis berichtigt, macht der Wahlleiter die im Bescheid ausgesprochenen Berichtigungen bekannt.
Verteilung und Zuweisung der Sitze
80.
Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge bei Verhältniswahl (Art. 35, § 83 Abs. 2 Nr. 2)
80.1
Stimmen bei Verlust der Wählbarkeit vor der Zulassung der Wahlvorschläge
War die Wählbarkeit einer sich bewerbenden Person bereits vor der Zulassung nicht gegeben, ist weder die Person gewählt, noch kommen diese Stimmen dem Wahlvorschlag zugute, unabhängig davon, ob dem Wahlausschuss die nicht vorhandene Wählbarkeit bei der Zulassung bekannt war.
80.2
Stimmen bei Verlust der Wählbarkeit nach der Zulassung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltags
Hat eine sich bewerbende Person die Wählbarkeit (Art. 21 Abs. 1) nach Zulassung des Wahlvorschlags verloren, sind die abgegebenen Stimmen für sie ungültig (§ 83 Abs. 2 Nr. 2); die Person ist nicht gewählt. Diese Stimmen zählen zu der Gesamtzahl der gültigen Stimmen für den Wahlvorschlag (Art. 35 Abs. 1 Satz 2).
80.3
Stimmen bei Verlust der Wählbarkeit nach dem Wahltag
Verliert eine Person die Wählbarkeit nach dem Wahltag, ist sie zwar gewählt, kann ihr Amt aber wegen eines Amtshindernisses nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht antreten. Bei der Wahl des Gemeinderats oder des Kreistags rückt der Listennachfolger nach. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei der Wahl des ersten Bürgermeisters oder des Landrats eine Neuwahl stattfindet.
81.
Berechnungsverfahren für die Sitzverteilung bei Verhältniswahl (Art. 35 Abs. 2 und 3)
81.1
Allgemeines
Das bisherige Berechnungsverfahren für die Sitzverteilung nach d´Hondt wurde durch das Verfahren nach Hare-Niemeyer ersetzt.
81.1.1
Berechnung der Sitzverteilung auf die Wahlvorschläge und die verbunden Wahlvorschläge
Berechnung der jeweiligen Teilungszahl
Zunächst wird die Gesamtzahl der zu verteilenden Sitze mit der Zahl der Stimmen, die für einen Wahlvorschlag oder, soweit Listenverbindungen bestehen, für die verbundenen Wahlvorschläge insgesamt abgegeben worden sind, vervielfacht und diese Zahl durch die Anzahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen geteilt.
Gesamtzahl der Sitze    ×   Zahl der Stimmen für den Wahlvorschlag/
die verbundenen Wahlvorschläge



    =    Teilungszahl
Gesamtzahl der Stimmen
Berechnung der Sitze
Anschließend werden die in der Regel nicht ganzzahligen Teilungszahlen aufgespalten in ihren ganzzahligen Anteil und den Rest.
Die so ermittelten ganzzahligen Anteile werden den Wahlvorschlägen oder den verbundenen Wahlvorschlägen vorab zugeteilt. Falls nicht alle Reste Null sind, wird mit der Summe der ganzzahligen Anteile noch nicht die Summe der zu vergebenden Gesamtsitze erreicht. Die noch zu vergebenden Sitze werden den Wahlvorschlägen oder den verbundenen Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der Größe der Reste zugeteilt.
81.1.2
Berechnung der Sitzverteilung innerhalb verbundener Wahlvorschläge
Die Verteilung der Sitze auf die durch eine Listenverbindung verbundenen Wahlvorschläge erfolgt auf die gleiche Weise.
81.2
Beispiele
Die folgenden Beispiele gehen von der Annahme aus, dass in einer Gemeinde mit 7.000 Einwohnern, für die 20 Gemeinderatssitze zu vergeben sind, Wahlvorschläge von fünf Parteien oder Wählergruppen vorliegen und insgesamt 47.502 gültige Stimmen abgegeben worden sind, wobei 20.554 Stimmen auf die A-Partei, 8.712 Stimmen auf die B-Partei, 8.270 Stimmen auf die C-Partei, 9.177 Stimmen auf die D-Wählergruppe und 789 Stimmen auf die E-Wählergruppe entfallen.
81.2.1
Erstes Beispiel – ohne Listenverbindung
Die Teilungszahl beispielsweise der A-Partei errechnet sich wie folgt:
20    ×    20.554
    =    8,65
47.502
Die Sitze werden wie folgt verteilt:
Somit erhält die A-Partei neun, die B-Partei vier, die C-Partei drei und die D-Wählergruppe vier Sitze; auf die E-Wählergruppe entfällt kein Sitz.
Würden sich bei der Berechnung, z. B. für die Verteilung des letzten Sitzes, zwei oder drei gleiche Teilungszahlen ergeben, d. h. würde auch die Berechnung von Bruchzahlen hinter dem Komma zu gleichen Zahlen führen, würde der Wahlvorschlagsträger den Sitz erhalten, dessen in Betracht kommende Person die größere Stimmenzahl erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
81.2.2
Zweites Beispiel – mit Listenverbindung
81.2.2.1
Sitzverteilung auf die Wahlvorschläge und die durch Listenverbindung verbundenen Wahlvorschläge
Angenommen die A-Partei und die D-Wählergruppe sind eine Listenverbindung eingegangen, werden die verbundenen Wahlvorschläge zunächst als ein Wahlvorschlag behandelt mit der Folge, dass der Verbindung A und D die ihrer Gesamtstimmenzahl entsprechende Anzahl von Sitzen zugeteilt werden.
81.2.2.2
Sitzverteilung innerhalb der verbundenen Wahlvorschläge
Anschließend wird die den verbundenen Wahlvorschlägen zugeteilte Gesamtsitzzahl von 13 Sitzen auf die einzelnen beteiligten Wahlvorschläge wiederum nach dem Hare-Niemeyer Verfahren verteilt:
Die Teilungszahl beispielsweise der A-Partei errechnet sich wie folgt:
13  ×  20.554
 =  8,99
29.732
Die Sitze verteilen sich auf die einzelnen Wahlvorschläge der Listenverbindung wie folgt:
Somit erhält die A-Partei neun, die B-Partei vier, die C-Partei drei und die D-Wählergruppe vier Sitze; auf die E-Wählergruppe entfällt kein Sitz.
82.
Losentscheid bei Stimmengleichheit (§ 91)
82.1
Losverfahren
Erhalten mehrere Personen gleiche Stimmenzahlen, hat der Wahlausschuss zwischen diesen Personen einen Losentscheid durchzuführen. Folgende Fälle kommen in Betracht:
82.1.1
Bei der Gemeinderatswahl oder der Kreistagswahl:
Bei gleichem Anspruch mehrerer Wahlvorschläge auf einen Sitz und gleicher Stimmenzahl (Art. 35 Abs. 2 Satz 4),
bei zwei Gewählten oder zwei sich bewerbenden Personen, von denen eine als gewählte, die andere als nicht gewählte und somit als Listennachfolger in Betracht kommt (Art. 36 Satz 2, Art. 38 Abs. 2 Satz 2),
bei mehreren Listennachfolgern mit gleicher Stimmenzahl (Art. 37 Abs. 1 Satz 1).
82.1.2
Bei der Bürgermeisterwahl oder der Landratswahl:
Bei mehreren Personen mit der gleichen zweithöchsten Stimmenzahl, wer als Stichwahlteilnehmer in die Stichwahl kommt (Art. 46 Abs. 1 Satz 4),
bei zwei Personen mit der gleichen Stimmenzahl in der Stichwahl, wer gewählt ist (Art. 46 Abs. 3 Satz 3).
82.2
Folgen eines unterbliebenen Losentscheids
Ist ein Losentscheid unterblieben, kann er nach Abschluss des Wahlverfahrens nicht mehr nachgeholt werden. Der Losentscheid ist Bestandteil der Feststellung des Wahlergebnisses. Teile des Wahlverfahrens dürfen nach Verkündung nur im Wahlanfechtungs- oder Wahlprüfungsverfahren nachgeholt oder wiederholt werden.
Abschnitt VII
Annahme und Ablehnung der Wahl
83.
Annahme oder Ablehnung der Wahl, Ausscheiden, Rücktritt (Art. 47 bis 49, § 95)
83.1
Gemeinderats- und Kreistagswahl
83.1.1
Verständigung der Gewählten
Der Wahlleiter verständigt die Gewählten unverzüglich schriftlich gegen Empfangsnachweis (Postzustellungsurkunde, Einschreiben oder Empfangsbekenntnis) von ihrer Wahl. Er kann die gewählte Person in deren Beisein auch mündlich verständigen; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Mit der Verständigung fordert der Wahlleiter die Gewählten auf, binnen einer Woche nach Zugang der Aufforderung schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären, ob sie die Wahl annehmen und bereit sind, den Eid oder das Gelöbnis nach Art. 31 Abs. 4 GO oder Art. 24 Abs. 4 LKrO zu leisten.
Der Wahlleiter sollte gleichzeitig darauf hinweisen,
dass es als Annahme der Wahl gilt, wenn sie nicht wirksam abgelehnt wurde,
dass die Wahl nur vorbehaltlos angenommen werden kann,
dass die Annahme der Wahl unter gleichzeitiger Erklärung, zur Eidesleistung oder zur Ablegung des Gelöbnisses nicht bereit zu sein, als wirksame Ablehnung der Wahl gilt.
Die Erklärung, die Wahl abzulehnen, ist dann wirksam, wenn sie schriftlich oder zur Niederschrift sowie fristgerecht erfolgt.
Neu ist, dass für die Ablehnung ein wichtiger Grund nicht mehr erforderlich ist und dass die gewählte Person ohne wichtigen Grund die Übernahme des Amts ablehnen oder das Amt niederlegen kann.
83.1.2
Behandlung von Ablehnungserklärungen
Über Ablehnungserklärungen entscheidet der Wahlausschuss. Hält er eine Ablehnung der Wahl für wirksam, hat er das auszusprechen.
Hält der Wahlausschuss eine Ablehnung der Wahl für unwirksam, hat er das auszusprechen und festzustellen, dass die Wahl als angenommen gilt.
83.2
Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats
83.2.1
Verständigung der gewählten Person
Der Wahlleiter verständigt die gewählte Person unverzüglich schriftlich gegen Empfangsnachweis (Postzustellungsurkunde, Einschreiben oder Empfangsbekenntnis) von ihrer Wahl. Er kann die gewählte Person in deren Beisein auch mündlich verständigen; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Mit der Verständigung fordert der Wahlleiter die gewählte Person auf, binnen einer Woche nach Zugang der Aufforderung schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären, ob sie die Wahl annimmt.
Der Wahlleiter sollte gleichzeitig darauf hinweisen,
dass die Wahl als abgelehnt gilt, wenn sie nicht wirksam angenommen wurde,
dass die Wahl nur vorbehaltlos angenommen werden kann.
Die Erklärung, die Wahl anzunehmen, ist dann wirksam, wenn sie schriftlich oder zur Niederschrift und fristgerecht erklärt wurde. Bei der Annahmeerklärung zur Niederschrift muss die gewählte Person die Niederschrift selbst unterzeichnen, da Art. 9 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) eine schriftliche Annahmeerklärung fordert. Verweigert die gewählte Person die Unterschrift auf der Niederschrift, ist die Annahme nicht wirksam.
Die Erklärung, die Wahl abzulehnen, ist dann wirksam, wenn sie schriftlich oder zur Niederschrift und fristgerecht erfolgt. Die nicht wirksame Ablehnung gilt auch bei Personen, die zum ehrenamtlichen ersten Bürgermeister gewählt worden sind, nicht als Annahme der Wahl.
Neu ist, dass für die Ablehnung der Wahl auch für einen ehrenamtlichen ersten Bürgermeister ein wichtiger Grund nicht mehr erforderlich ist und dass die zum ehrenamtlichen ersten Bürgermeister gewählte Person ohne wichtigen Grund die Übernahme des Amts ablehnen oder das Amt niederlegen kann.
83.2.2
Behandlung von Ablehnungserklärungen
Über Ablehnungserklärungen entscheidet der Wahlausschuss. Hält er eine Ablehnung der Wahl für wirksam, hat er das auszusprechen.
Hält der Wahlausschuss eine Annahme der Wahl für unwirksam, hat er das auszusprechen und festzustellen, dass die Wahl als abgelehnt gilt.
83.2.3
Beamtenverhältnis bei ersten Bürgermeistern und Landräten
Die Begründung des Beamtenverhältnisses eines ersten Bürgermeisters oder eines Landrats richtet sich nach Art. 9 KWBG. Für die Auswirkungen auf das Beamtenverhältnis bei der Ungültigerklärung der Wahl gilt Art. 11 Abs. 1 KWBG. Die Entlassung eines ersten Bürgermeisters oder eines Landrats bei Verweigerung des Diensteids oder des Gelöbnisses ist in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG geregelt.
84.
Amtshindernisse, Nachrücken der Listennachfolger (Art. 37 Abs. 2, Art. 47 Abs. 4, Art. 48, § 95)
84.1
Gleichzeitige Wahl zum Gemeinderatsmitglied und zum ersten Bürgermeister oder zum Kreisrat und zum Landrat
Wurde eine sich bewerbende Person zum ersten Bürgermeister und gleichzeitig zum Gemeinderatsmitglied gewählt und nimmt sie das Amt des ersten Bürgermeisters an, kann sie das Amt eines Gemeinderatsmitglieds nicht antreten.
Die Regelung in Art. 48 Abs. 3 a. F. wurde in Art. 31 Abs. 3, Art. 34 Abs. 5 GO und Art. 24 Abs. 3 LKrO aufgenommen und die Bestimmung über Listennachfolger (Art. 37 Abs. 2) angepasst.
Der gewählte erste Bürgermeister wird Listennachfolger. Das gilt auch, wenn ein amtierendes Gemeinderatsmitglied oder ein Listennachfolger außerhalb der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen zum ersten Bürgermeister gewählt wird.
Entsprechendes gilt bei Landkreiswahlen.
84.2
Wahl eines Gemeinderatsmitglieds zum ersten Bürgermeister
Ein zum ersten Bürgermeister gewähltes Gemeinderatsmitglied verliert das bisherige Amt nicht bereits mit der Abgabe der Annahmeerklärung, sondern erst mit dem Amtsantritt. Entsprechendes gilt, wenn ein Kreisrat zum Landrat gewählt wird.
84.3
Entscheidung durch Wahlorgane
Wahlorgane werden jeweils für bestimmte Wahlen berufen. Auch bei Bürgermeister- und Landratswahlen, die außerhalb der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen stattfinden, stellt der Wahlausschuss ein Amtshindernis oder die Ablehnung der Übernahme des Amts fest, obwohl die Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags bereits begonnen hat.
84.4
Nachrücken nur bei Erfüllung der Wählbarkeitsvoraussetzungen
Ein Listennachfolger kann nur nachrücken, wenn er zu dem Zeitpunkt, zu dem er zum Nachrücken berufen ist, die Wählbarkeitsvoraussetzungen noch oder wieder erfüllt. Zum Nachrücken berufen ist der Listennachfolger in dem Zeitpunkt, in dem er nach der Entscheidung des Wahlausschusses, des Gemeinderats oder des Kreistags (Art. 48 Abs. 3) verständigt worden ist (Art. 47 Abs. 1). Wenn ein Listennachfolger wegzieht und innerhalb eines Jahres zurückkehrt, kann er wieder nachrücken (Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 4). War er mehr als ein Jahr weggezogen, muss er zu dem Zeitpunkt, zu dem er zum Nachrücken berufen ist, wieder seit mindestens drei Monaten eine Wohnung oder ohne eine Wohnung zu haben seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Wahlkreis haben.
84.5
Listennachfolger bei Wechsel der Partei oder der Wählergruppe
Es rückt immer ein Listennachfolger aus dem Wahlvorschlag nach, auf welchem das ausgeschiedene Gemeinderatsmitglied oder der Kreisrat gewählt war. Der Listennachfolger rückt auch dann nach, wenn er nach der Wahl die Partei oder die Wählergruppe, auf deren Wahlvorschlag er gewählt wurde, verlässt, oder wenn er sich nicht mehr zu dieser Partei oder Wählergruppe bekennt; sein Nachrücken hängt nur davon ab, ob er die Wählbarkeitsvoraussetzungen noch oder wieder erfüllt.
85.
Neuwahl, Nachholungswahl, Wiederholungswahl, Nachwahl (Art. 44, 46, 52, § 96)
85.1
Besondere Wahlen
Eine Neuwahl findet statt, wenn die Amtszeit eines ersten Bürgermeisters oder eines Landrats nicht mit der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags endet (Art. 44 Abs. 1 und 3) oder wenn nach einer Ungültigerklärung keine Nachwahl mehr stattfinden kann (Art. 52); es ist immer ein völlig neues Wahlverfahren durchzuführen. Eine Neuwahl ist auch in den Fällen des Art. 47 Abs. 4 Satz 3 sowie des Art. 114 Abs. 3 GO und des Art. 100 Abs. 3 LKrO durchzuführen.
85.1.2
Die Nachholungswahl (Art. 44 Abs. 2) findet statt, wenn eine sich um das Amt des ersten Bürgermeisters oder des Landrats bewerbende Person die Wählbarkeit bis zum Ablauf des Wahltags verloren hat. Das bisherige Wahlverfahren bleibt wirksam und kann fortgeführt werden, jedoch ist nicht nur dem Wahlvorschlagsträger, dessen sich bewerbende Person ausgeschieden ist, sondern auch anderen Parteien und Wählergruppen die Möglichkeit zu geben, neue Wahlvorschläge einzureichen. Hierfür gelten die allgemeinen Fristen.
85.1.3
Die Wiederholungswahl (Art. 46) findet statt, wenn
mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl erhalten haben,
ein Stichwahlteilnehmer nach der ersten Wahl die Wählbarkeit verliert,
ein Stichwahlteilnehmer vor der Stichwahl wirksam zurückgetreten ist,
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei der ersten Wahl oder bei der Stichwahl ungültig ist.
85.1.4
Eine Nachwahl (Art. 52, § 96) findet statt, wenn eine Wahl für ungültig erklärt wurde und zwischen dem Tag dieser Wahl und dem neuen Wahltermin nicht mehr als ein Jahr liegt.
a)
Die Rechtsaufsichtsbehörde kann den Termin grundsätzlich erst festsetzen, wenn die in Art. 52 Abs. 6 genannten Fristen abgelaufen sind oder die Entscheidung des Wahlausschusses getroffen ist. Ergibt sich aber bereits vor Ablauf dieser Fristen, dass es nicht möglich ist, die für die Durchführung einer Nachwahl vorgegebene Jahresfrist einzuhalten, kann ohne Abwarten der in Art. 52 Abs. 6 genannten Fristen und der Entscheidung des Wahlausschusses eine Neuwahl angeordnet werden.
b)
Durch die Neuregelung in Art. 52 Abs. 2 Satz 1 wird erreicht, dass Verstöße des Wahlleiters gegen seine Prüf- und Benachrichtigungspflicht aus Art. 32 Abs. 1 bei der Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem das Wahlverfahren zu wiederholen ist, außer Betracht bleiben. Damit verbleibt die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit des Wahlvorschlags beim Wahlvorschlagsträger selbst.
c)
Die Nachwahl kann auf die Briefwahl, nicht jedoch auf einzelne Briefwahlvorstände, beschränkt werden.
Ob eine Nachwahl auf Stimmbezirke oder auf die Briefwahl beschränkt wird, liegt im Ermessen der Rechtsaufsichtsbehörde. Dabei können neben dem Verwaltungsaufwand und den entstehenden Kosten auch Fragen der Praktikabilität bei der Durchführung berücksichtigt werden. Eine Beschränkung der Nachwahl ist beim Rücktritt einzelner sich bewerbender Personen nicht möglich, da dies zu einer Verfälschung des Wahlergebnisses führen würde.
Wird die Nachwahl auf einzelne Stimmbezirke beschränkt, sind grundsätzlich nur diejenigen Personen wahlberechtigt, die im Wählerverzeichnis für die betreffenden Stimmbezirke eingetragen sind. Da das Ergebnis der Briefwahl aus der für ungültig erklärten Wahl in diesem Fall in das Ergebnis der Nachwahl wieder mit einfließt, dürfen Wahlberechtigte, die einen Wahlschein erhalten hatten und ihre Stimme nicht mit Wahlschein in einem Abstimmungsraum eines dieser Stimmbezirke abgegeben haben, wegen Art. 3 Abs. 4 Satz 1 in diesen Stimmbezirken bei der Nachwahl nicht mehr wählen. Auch Wahlberechtigte, die aus einem Stimmbezirk, in dem keine Nachwahl stattfindet, in einen Stimmbezirk ziehen, in dem die Nachwahl stattfindet, sind bei der Nachwahl nicht stimmberechtigt und dürfen nicht in das auf den neuesten Stand gebrachte Wählerverzeichnis aufgenommen werden, da ihre Stimme von der Ungültigerklärung nicht betroffen ist.
Wird die Nachwahl auf die Briefwahl beschränkt, müssen die dafür Wahlberechtigten einen erneuten Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellen. Der frühere Antrag, der sich auf den ersten Wahltermin bezog, hat sich durch Zeitablauf erledigt.
Für die Wahlberechtigten, die keinen Antrag stellen, muss die Möglichkeit der Urnenwahl gewährleistet werden (§ 96 Abs. 3). Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses kann es erforderlich sein (vgl. Art. 11 Abs. 3 Satz 2 und Nr. 19.1), für den Wahlkreis nur einen Stimmbezirk zu bilden. In diesem Fall kann der Wahlvorstand des Stimmbezirks mit der Übernahme der Geschäfte des Briefwahlvorstands beauftragt werden (Art. 6 Abs. 3, § 73 und § 74 Abs. 2). Ein solcher Fall ist bei der Entscheidung, ob die Nachwahl auf die Briefwahl beschränkt wird, zu bedenken.
85.2
Wahltermin
Bei der Festlegung des Termins für eine besondere Wahl durch die Rechtsaufsichtsbehörde sollte darauf geachtet werden, dass auch der Termin einer möglichen Stichwahl auf einen geeigneten Sonntag fällt (Ferienzeit, Feiertage).
85.3
Wahlorgane
Eine Nachholungswahl, eine Wiederholungswahl oder eine Nachwahl wird von den bisherigen Wahlorganen durchgeführt (Art. 44 Abs. 2 Satz 6, Art. 46 Abs. 5, Art. 52 Abs. 7 Satz 1). Sind einzelne Personen aus den Wahlorganen ausgeschieden, weil sie z. B. wegen Wegzugs das Wahlrecht verloren haben, rücken die berufenen Stellvertreter nach; sind solche nicht mehr vorhanden, sind die Wahlorgane nachzubesetzen.
85.4
Änderungen im Stimmzettel (§ 31 Abs. 2)
Die Bestimmung betrifft nur Fälle, bei denen die bisherigen Wahlvorschläge Grundlage für den Inhalt der Stimmzettel bleiben. Zu den Angaben, die bei den sich bewerbenden Personen vom Wahlleiter geändert werden können, zählen insbesondere Namensänderungen, Veränderungen bei den Angaben zum Beruf oder zu den kommunalen Ehrenämtern, Umzüge in andere Gemeindeteile oder bei der Kreistagswahl in eine andere Gemeinde des Landkreises.
Müssen die Wahlvorschläge neu aufgestellt werden, entscheidet der Wahlausschuss bei der Zulassung der Wahlvorschläge auch über die Angaben zu den sich bewerbenden Personen.
86.
Beginn und Verlängerung der Amtszeit, Beauftragter (Art. 42 und 43)
Beginnt die Amtszeit des neu gewählten ersten Bürgermeisters oder des neu gewählten Landrats am 1. Mai des zweiten Jahres vor den nächsten allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen oder später, liegt der Beginn der Amtszeit innerhalb der in Art. 43 Abs. 2 genannten letzten zwei Jahre der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags. Die Amtszeit des neu gewählten ersten Bürgermeisters oder Landrats verlängert sich dann bis zum 30. April des Jahres, in dem die übernächsten allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen stattfinden.
Aufgabe des in Art. 43 Abs. 3 erwähnten Beauftragten, der die Geschäfte eines ersten Bürgermeisters oder eines Landrats wahrnimmt, ist es insbesondere, den Gemeinderat oder den Kreistag zu der ersten Sitzung einzuberufen, in der der zweite Bürgermeister oder der Stellvertreter des Landrats gewählt wird. Es empfiehlt sich daher, die Bestellung des Beauftragten bis zur Wahl des zweiten Bürgermeisters oder des Stellvertreters des Landrats zu befristen. Im Übrigen wird die Bestellung des Beauftragten mit dem Amtsantritt des ersten Bürgermeisters oder des Landrats gegenstandslos.
Überprüfung der Wahl
87.
Wahlprüfung durch die Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 50, § 93)
Die Wahlprüfung ist unabhängig von etwaigen Wahlanfechtungen und im Hinblick auf die Viermonatsfrist mit größtmöglicher Beschleunigung durchzuführen. Nach Ablauf der Viermonatsfrist kann grundsätzlich nur noch der Gemeinderat oder der Kreistag den Verlust des Amts feststellen.
Die Viermonatsfrist kann unter den in Art. 50 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ausnahmsweise verlängert werden. Für eine Fristverlängerung müssen hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass es zu einer Berichtigung oder zu einer Ungültigerklärung kommen wird. Eine Vermutung oder ein bloßer Verdacht reichen nicht aus. Arbeitsüberlastung ist kein Grund für eine Fristverlängerung. Die Entscheidung und die Gründe hierfür sind aktenkundig zu machen.
Die Wahlprüfung erstreckt sich insbesondere darauf, ob die Bekanntmachungen des Wahlleiters und der Gemeinde bzw. des Landratsamts vollständig und rechtzeitig ergangen sind, ob die Wahlvorschläge vollständig und rechtzeitig eingereicht worden sind, ob die Niederschriften der Wahlorgane ordnungsgemäß geführt worden sind und ob das Wahlergebnis (§ 90 Abs. 2 bis 4 und 7) richtig ermittelt worden ist.
87.1
Prüfungsmaßstab bei formellen Mängeln
Die Neuregelung in Art. 50 Abs. 4 ermöglicht, dass im Rahmen der amtlichen Wahlprüfung nach Durchführung der Wahl die Verletzung von Formvorschriften, die dem Nachweis dienen, dass Vorschriften des materiellen Wahlrechts eingehalten werden, außer Betracht bleiben, wenn der Nachweis auf andere Weise erbracht wird. Dadurch soll vermieden werden, dass die Verletzung dieser dem Nachweis des materiellen Wahlrechts dienenden Formvorschriften regelmäßig eine Wiederholung der Wahl zur Folge hat. Dadurch, dass Verstöße gegen Art. 32 Abs. 1 insoweit außer Betracht bleiben, wird erreicht, dass Berichtigung und Ungültigerklärung im Rahmen der Wahlprüfung bzw. über Art. 51 Satz 2 auch im Rahmen von Wahlanfechtungen nicht allein mit einem Verstoß des Wahlleiters gegen seine Prüf- und Benachrichtigungspflicht begründet werden können. Dies trägt der beim jeweiligen Wahlvorschlagsträger liegenden Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit des Wahlvorschlags Rechnung. Die Änderung steht in engem Zusammenhang mit Art. 52 Abs. 2 Satz 1 n. F.
Ein Anwendungsfall der Neuregelung ist zum Beispiel, dass in einer Aufstellungsversammlung zwar die materiell-rechtliche Anforderung der geheimen Abstimmung eingehalten wurde, jedoch vergessen wurde, dies in der Niederschrift festzuhalten. Dasselbe gilt, wenn Unterschriften auf der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung vergessen wurden. Der anderweitige Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des materiellen Wahlrechts könnte in diesen Fällen beispielsweise durch Erklärungen (evtl. an Eides statt) bzw. Aussagen von Teilnehmern der Aufstellungsversammlung gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde erbracht werden. Gelingt dieser Nachweis, ist die Wahl nicht für ungültig zu erklären. Ein weiteres Beispiel für einen formellen Wahlrechtsverstoß im obigen Sinne sind Mängel der Niederschrift (z. B. Unvollständigkeit) hinsichtlich der Ladung zur Aufstellungsversammlung.
87.2
Berichtigung des Wahlergebnisses
Unter Wahlergebnis ist das Zahlenwerk, wie es nach §§ 90 und 92 ermittelt und festgestellt wird, und die sich daraus ergebende Sitzverteilung, Ämterverteilung oder Listennachfolge zu verstehen. Stimmt das im Wege der Wahlprüfung oder aufgrund einer Wahlanfechtung von der Rechtsaufsichtsbehörde festgestellte Ergebnis nicht mit dem vom Wahlausschuss festgestellten Ergebnis überein, ist eine Berichtigung oder eine Ungültigerklärung nur dann zwingend durchzuführen, wenn es durch die Verletzung von Wahlvorschriften zu einer unrichtigen Sitzverteilung, Ämterverteilung oder Listennachfolge gekommen ist. Wären lediglich andere Stimmenzahlen festzustellen, liegt es im Ermessen der Rechtsaufsichtsbehörde, ob sie das Wahlergebnis berichtigt; eine Ungültigerklärung kann in einem solchen Fall jedoch nicht ausgesprochen werden.
87.2.1
Rechnerische Berichtigung (Art. 50 Abs. 2)
Im Rahmen der rechnerischen Berichtigung des Wahlergebnisses ist jede Richtigstellung des Wahlergebnisses aufgrund unveränderter zahlenmäßiger Einzelergebnisse und die Richtigstellung der aus den vorhandenen Unterlagen unrichtig gezogenen Schlüsse möglich. Die Berichtigung umfasst insbesondere Rechenfehler beim Zusammenzählen der Stimmen, Überspringen einer Seite der Zählliste, Fehler bei der Übertragung der Stimmenzahlen aus der Zählliste in die Niederschrift, falsche Schlussfolgerungen aus einer an sich richtigen Stimmenauszählung und sonstige offensichtliche Fehler.
87.2.2
Inhaltliche Berichtigung (Art. 50 Abs. 2)
Die Rechtsaufsichtsbehörde kann auch überprüfen, ob die Stimmzettel richtig ausgewertet wurden. Eine Nachzählung sämtlicher Stimmzettel eines oder mehrerer Stimmbezirke im Rahmen der Wahlprüfung wird nur ausnahmsweise erforderlich sein. Sie kommt vor allem dann in Betracht, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Auswertung in einem oder mehreren Stimmbezirken durchgängig und nicht nur in Einzelfällen fehlerhaft ist.
Waren Personen nicht wählbar, ist das Wahlergebnis nach Art. 50 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 Satz 2 zu berichtigen (vgl. Nrn. 80 und 81).
87.2.3
Berichtigungsentscheidungen
Im Rahmen der Anhörung Betroffener hat die Rechtsaufsichtsbehörde auch zu ermitteln, ob Personen, die nach dem berichtigten Wahlergebnis ein Amt erhalten würden, dieses annehmen und ob Amtshindernisse vorliegen.
87.3
Ungültigerklärung der Wahl
Eine Wahl ist nur dann für ungültig zu erklären, wenn eine Berichtigung nicht zu einer richtigen Sitzverteilung, Ämterverteilung oder Listennachfolge führen würde. Das ist z. B. dann der Fall, wenn wegen unzulässiger Wahlbeeinflussung oder wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen über die Erteilung von Wahlscheinen eine Verdunkelungsgefahr besteht.
Aus der Ungültigerklärung muss sich ergeben,
worin die Verletzung von Wahlvorschriften besteht,
dass es wegen deren Verletzung möglicherweise zu einer unrichtigen Sitzverteilung, Ämterverteilung oder Listennachfolge gekommen ist,
warum eine Berichtigung nicht zu einer richtigen Sitzverteilung, Ämterverteilung oder Listennachfolge führen würde und
ab welchem Verfahrensschritt das Wahlverfahren bei der Nachwahl zu wiederholen ist und ob die Nachwahl auf die Abstimmung in allen oder in einzelnen Stimmbezirken oder auf die Briefwahl als solche beschränkt wird, weil sich die zur Ungültigerklärung führenden Wahlrechtsverstöße nur insoweit ausgewirkt haben können.
87.4
Sofortige Vollziehbarkeit
Eine sofortige Vollziehbarkeit der Berichtigung oder der Ungültigerklärung einer Gemeinderats- oder Kreistagswahl anzuordnen, kommt grundsätzlich nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. VGH, BayVBl 1984, 723). Die Anordnung einer sofortigen Vollziehbarkeit der Berichtigung oder der Ungültigerklärung der Wahl eines ersten Bürgermeisters oder eines Landrats ist in Hinblick auf Art. 11 Abs. 5 KWBG nicht möglich.
Die Anordnung einer Nachwahl setzt in jedem Fall eine bestandskräftige Ungültigerklärung der Wahl voraus.
Die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. In ihr ist darauf hinzuweisen, dass Klage erhoben werden kann. Das Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt (Art. 15 Abs. 2 AGVwGO).
88.
Wahlanfechtung (Art. 51)
88.1
Anfechtungsbefugnis
Durch die Neufassung des Art. 51 Satz 1 wird klargestellt, dass die anfechtende Person im Wahlkreis wahlberechtigt sein muss. Darüber hinaus wurde in der zweiten Alternative die Beschränkung auf Bewerber für das Amt des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters oder des Landrats gestrichen, damit auch nichtwahlberechtigte Bewerber anfechtungsberechtigt sind, was nach der Neuregelung nicht mehr nur bei berufsmäßigen ersten Bürgermeistern und Landräten der Fall sein kann.
88.2
Frist für Anfechtung, Begründung
Bei Wahlanfechtungen ist zu beachten, dass die Anfechtungsfrist von 14 Tagen eine Ausschlussfrist ist; bei Fristversäumnis findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt (Art. 55 Abs. 2 Satz 2). Die Anfechtungsfrist ist von der mündlichen Verkündung des Wahlergebnisses nach Art. 19 Abs. 3 Satz 3 an zu rechnen, nicht etwa von der Verkündung des vorläufigen Ergebnisses nach § 90 Abs. 6 oder der späteren Bekanntmachung nach § 92 Abs. 2 Satz 2.
Sämtliche Tatsachen, auf die eine Wahlanfechtung gestützt wird, müssen bereits innerhalb der Anfechtungsfrist substantiiert dargelegt werden. Nicht belegte Vermutungen, bloße Andeutungen einer Möglichkeit von Wahlfehlern oder ein knappes Wahlergebnis reichen hierfür nicht aus. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist vorgebrachte Tatsachen kann weder die Rechtsaufsichtsbehörde noch das Verwaltungsgericht der Entscheidung zugrunde legen. Eine Wahlanfechtung ist deshalb auch dann als unbegründet zurückzuweisen, wenn die Wahl nicht aufgrund ihrer Begründung, sondern aufgrund anderer Wahlanfechtungen oder im Weg der Wahlprüfung für ungültig erklärt wird. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann aber verspätet eingegangene Begründungen bei der Wahlprüfung verwerten.
88.3
Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde
Wahlanfechtungsverfahren sind mit besonderer Beschleunigung zu bearbeiten. Gegebenenfalls kann die Person, die die Wahl angefochten hat, Untätigkeitsklage erheben (§ 75 VwGO).
88a
Rechtsweg (Art. 51a)
Art. 51a regelt die Klagebefugnis für die gerichtliche Wahlanfechtung. Die ebenfalls enthaltene Zuweisung des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten ist lediglich deklaratorisch, weil es sich bei kommunalwahlrechtlichen Streitigkeiten um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinn von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt.
Die neue Regelung sieht vor, dass Personen, die nicht geltend machen können, dass sie durch die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde über die Stattgabe oder Zurückweisung der Wahlanfechtung oder durch deren Unterlassung in ihren Rechten verletzt sind, mindestens fünf im Wahlkreis wahlberechtigte Personen benötigen, die ihr beitreten.
Der Beitritt vermittelt dem Anfechtenden landesrechtlich die Klagebefugnis für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, ohne dass die Beitretenden selbst Kläger werden.
Die beitretenden Personen müssen im jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigt sein. Für nicht im Wahlkreis wahlberechtigte Personen, die in einem zugelassenen Wahlvorschlag als sich bewerbende Personen aufgeführt sind, scheidet ein Beitritt hingegen aus. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass eine gerichtliche Wahlanfechtung in den Fällen, in denen die anfechtende Person keine Verletzung in ihren Rechten im Sinn von § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen kann, nur dann möglich ist, wenn im jeweiligen Wahlkreis vor Ort ein durch den Beitritt von mindestens fünf dort wahlberechtigten Personen manifestiertes Bedürfnis hierfür besteht.
 
Abschnitt VIII
Kostenerstattung, Bekanntmachungen, Abstimmungsunterlagen, Statistik
89.
Kosten des Wahlverfahrens (Art. 53, 54)
Durch Art. 54 Abs. 4 wird berücksichtigt, dass nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VGemO die Verwaltungsgemeinschaft alle Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden wahrnimmt, wozu auch die Durchführung der Gemeindewahlen gehört. Sie trägt deshalb auch die dabei anfallenden Kosten. Die Zuständigkeit von Wahlorganen der Gemeinde bleibt unberührt.
§ 97 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. i betrifft vor allem Wahlbriefe, die von der Gemeinde nicht freigemacht worden sind und von den wählenden Personen unfrei zurückgesandt werden (Nachentgelt), ferner solche, die von der ausgebenden Wahlbehörde nicht freigemacht werden können.
Die Kosten einer Landratsstichwahl trägt der Landkreis. Lediglich die Kosten nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 (z. B. für Wahlzellen, Urnen, Tische, Hilfsmittel u. Ä.) tragen die Gemeinden.
90.
Kostenerstattung durch den Landkreis (Art. 54, § 97)
90.1
Allgemeines
Soweit den Gemeinden und den Verwaltungsgemeinschaften für die Durchführung der Landkreiswahlen Kosten zu erstatten sind, können die Landkreise nach tatsächlich entstandenen Kosten abrechnen. Sie haben aber auch die Möglichkeit, die Kostenerstattung zu pauschalieren.
Bei pauschalierter Kostenerstattung empfiehlt sich eine vorherige Absprache zwischen dem Landkreis und den Gemeinden.
Ähnlich wie bei den übrigen Wahlen sollten für die Berechnung der Pauschale mehrere repräsentative Gemeinden verschiedener Größen ausgewählt werden. Von den Gemeinden sollten nur Kosten erfragt werden, die das Landratsamt nicht selbst ermitteln kann. Da beim Landratsamt die Wahlberechtigten, die Wähler, die Briefwahlteilnehmer, die Anzahl der Wahlvorstände oder der Briefwahlvorstände jeder Gemeinde bekannt sind, sind Erhebungen hierzu nicht erforderlich.
Der Katalog in § 97 Abs. 1 ist nicht abschließend. Berücksichtigt werden können insbesondere noch zusätzlich, d. h. außerhalb der laufenden Verwaltung, entstandene Sach- und Personalkosten (z. B. notwendige Mieten für Wahllokale, die nicht der Gemeinde gehören; Beförderungsentgelte für die Berufung oder die Einladung und die Unterrichtung der Mitglieder der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände).
90.2
Einzelheiten
Kosten für die Ausstattung der Wahlräume mit Wahlzellen, Tischen und Urnen einschließlich der hierfür anfallenden Personalkosten können nicht erstattet werden, da es sich um Aufgaben handelt, die die Gemeinden zu erledigen haben (siehe Art. 54 Abs. 2 Satz 2).
Zu den Kosten für die Anlegung der Wählerverzeichnisse gehören auch die Kosten der Fortführung bis zur Auslegung und der Berichtigungen.
Die Landratsämter haben bei der Ermittlung der Pauschale die kostengünstigste Beförderungsart zugrunde zu legen. Die Beförderungsentgelte für Wahlbriefe lassen sich beim Landratsamt feststellen, wobei lediglich die Anzahl der beförderten Wahlbriefe von der Gemeinde zu ermitteln ist.
91.
Bekanntmachungen (§ 98), Bekanntgabe
Wenn eine Bekanntmachung entsprechend den Vorschriften für die Bekanntmachung von Satzungen gewählt wird, sind bei Gemeindewahlen die einschlägigen Vorschriften der Gemeindeordnung (Art. 26 Abs. 2 GO) und der Bekanntmachungsverordnung vom 19. Januar 1983 (GVBl S. 14), bei Landkreiswahlen die Vorschriften der Landkreisordnung (Art. 20 Abs. 2 LKrO) anzuwenden. Es ist zulässig – wenn auch nicht vorgeschrieben – zusätzlich zu der gewählten Bekanntmachungsart auch noch auf andere Weise zu veröffentlichen (z. B. bei Bekanntmachung nach Satzungsrecht zusätzlich einen öffentlichen Anschlag). Anschläge sind so lange zu belassen, wie deren Inhalt von Bedeutung ist.
Von der förmlichen Bekanntmachung ist die Bekanntgabe zu unterscheiden, die lediglich den Charakter einer informierenden Mitteilung hat; § 98 ist insoweit – anders als bei Bekanntmachungen – nicht verbindlich. Ist bei Landkreiswahlen eine zusätzliche Bekanntgabe in der Gemeinde vorgeschrieben (z. B. bei der Bekanntgabe der vom Landkreiswahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge nach § 51 Abs. 1 Satz 2), entscheidet die Gemeinde über die Art der Veröffentlichung (z. B. öffentlichen Anschlag).
Bei einer Veröffentlichung im Internet sind deren eingeschränkte Zugänglichkeit sowie datenschutzrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Diese Art der Veröffentlichung wird daher nur zusätzlich zu den o. g. Formen und für begrenzte Zeit in Betracht kommen. Ergänzend wird auf die IMS vom 7. März 2012 und vom 28. September 2012 (Az.: IB1-1367.16-5) hingewiesen.
92.
Sicherung und Vernichtung der Wahlunterlagen (§§ 99 und 100)
Zu den in § 99 genannten Wahlunterlagen gehören insbesondere
die Wählerverzeichnisse,
die Wahlscheinanträge,
die Vollmachten für die Beantragung und die Abholung von Wahlscheinen,
die Wahlscheinverzeichnisse,
die eingenommenen Wahlscheine,
die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen,
ein eventuelles Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine,
die nicht beschlussmäßig behandelten gültigen Stimmzettel,
die nicht gekennzeichneten Stimmzettel,
die Wahlvorschläge samt deren Beilagen,
die Unterstützungslisten für Wahlvorschläge einschließlich etwaiger Eintragungsscheine,
die Bekanntmachungen der Gemeinde und des Wahlleiters,
die Niederschriften der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände mit den dazugehörenden Unterlagen (z. B. beschlussmäßig behandelte Stimmzettel, Zähllisten, zurückgewiesene Wahlbriefe) sowie
die Niederschriften des Wahlausschusses mit den Zusammenstellungen der Ergebnisse.
Die Vernichtung von Wahlunterlagen setzt keinen Antrag der Gemeinde voraus. Die Rechtsaufsichtsbehörden können von sich aus die Vernichtung zulassen. Im Rahmen der Vernichtung von Wahlunterlagen mit personenbezogenem Inhalt muss eine Kenntnisnahme durch Unbefugte zu jeder Zeit ausgeschlossen werden.
93.
Wahlstatistik (Art. 56)
Eine repräsentative Statistik nach Art. 56 Abs. 2 ist nur bei Gemeindewahlen zulässig.
Sollen nach Geschlecht und Altersgruppen gegliederte Statistiken der Wahlberechtigten und der wählenden Personen erstellt werden, sind in den dafür ausgewählten Stimmbezirken die Stimmzettel mit besonderen Unterscheidungsmerkmalen zu versehen. Die Statistik darf nur in solchen Stimmbezirken durchgeführt werden, in denen jede Geschlechts- und Altersgruppe wenigstens so viele Wahlberechtigte aufweist, dass das Abstimmungsgeheimnis mit Sicherheit gewahrt bleibt. Die Kriterien hierfür sind im Einvernehmen mit dem Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung vor der Bestimmung der Auswahlbezirke festzulegen.
Im Abstimmungsraum ist ein gut sichtbarer Hinweis auf die Durchführung einer repräsentativen Wahlstatistik anzubringen.
Die statistische Auswertung der Stimmzettel darf erst nach Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk vorgenommen werden. Die statistische Auswertung der Stimmzettel ist nicht durch den Wahlvorstand oder den Briefwahlvorstand, sondern durch die für die Durchführung der Statistik zuständige Stelle im Sinn des Art. 56 Abs. 2 Satz 1 vorzunehmen. Die Stimmzettel dürfen den mit der statistischen Auszählung Beauftragten nur so lange zur Verfügung gestellt werden, wie es die Aufbereitung der Daten erfordert.
Untersuchungen, bei denen Angaben über die Wahlbeteiligung oder die Stimmabgabe aus verschiedenen Wahlen einzelfall- und personenbezogen zusammengeführt werden, gefährden das Wahlgeheimnis und sind daher unzulässig.
 
Abschnitt IX
Schlussbestimmungen
94.
Anlagen (§ 101)
Die Verwendung der Anlagen zu dieser Bekanntmachung wird empfohlen. Abweichungen stellen für sich allein keinen Verstoß gegen wahlrechtliche Vorschriften dar.
II.
Die Landratsämter und die Regierungen haben dafür zu sorgen, dass die Gemeinde- und Landkreiswahlen durch die Gemeinden und die Landkreise ordnungsgemäß vorbereitet und durchgeführt werden. Es ist besonders darauf zu achten, dass die Wahlvorstände sachgemäß und rechtzeitig in ihre Aufgaben eingewiesen werden, damit eine fehlerfreie Durchführung der Wahl ermöglicht wird.
III.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft. Mit Ablauf des 30. November 2012 tritt die Bekanntmachung vom 9. November 2006 (AllMBl S. 453), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 2. September 2010 (AllMBl S. 215), außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ist erstmals für die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen im Jahr 2014 anzuwenden. Für vorher stattfindende Gemeinde- und Landkreiswahlen ist die Bekanntmachung vom 9. November 2006 weiterhin anzuwenden.
Günter Schuster
Ministerialdirektor

Anlagen