Veröffentlichung AllMBl. 2012/13 S. 823 vom 05.11.2012

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Az.: IID9-43434-001/08
913-I
913-I
Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut
für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen, Ausgabe 2007,
TL Asphalt-StB 07
Bekanntmachung der Obersten Baubehörde
im Bayerischen Staatsministerium des Innern
vom 5. November 2012  Az.: IID9-43434-001/08
Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
nachrichtlich
Landkreise
Städte
Gemeinden
 
Anlagen
Anlage 1
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 29/2010
Anlage 2
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 11/2012
Anlage 3
Anhang A der TL Asphalt-StB 07
 
Vorbemerkung zur Änderung
Zur Erhöhung der Dauerhaftigkeit von Asphaltstraßen hat ein Arbeitskreis der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) sowie eine Arbeitsgruppe „Qualitätsoffensive Asphalt Bayern“ qualitätssteigernde Änderungen für die Regelwerke des Asphaltstraßenbaus erarbeitet. Die Änderungen betreffen
die Anforderungen an Füller und Gesteinskörnungen für den Einsatz in Asphaltmischgut,
den Wert des Mindestbindemittelgehalts,
den Einsatz von Elastomermodifizierten Bitumen,
Anforderungen an die Hohlraumgehalte MPK bestimmter Mischgutarten und -sorten,
zusätzliche Angaben im Erstprüfungsbericht,
zusätzliche Prüfungen im Rahmen der Werkseigenen Produktionskontrolle,
Änderungen bei der Ermittlung der maximalen Zugabemenge von Asphaltgranulat.
1.
Allgemeines
Die „Technischen Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen“, Ausgabe 2007 (TL Asphalt-StB 07), wurden in der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) von Vertretern aus der Industrie, der Straßenbauverwaltungen und der Wissenschaft erarbeitet. Sie enthalten Anforderungen an Asphaltmischgut, das für die Herstellung von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt verwendet wird.
Die TL Asphalt-StB 07 stellen die nationale Umsetzung der für Deutschland relevanten Europäischen Normenteile der Reihe DIN EN 13108 „Asphaltmischgut – Mischgutanforderungen“
Teil 1 „Asphaltbeton“,
Teil 5 „Splittmastixasphalt“,
Teil 6 „Gussasphalt“,
Teil 7 „Offenporiger Asphalt“ und
Teil 20 „Erstprüfung“
dar.
Darüber hinaus werden zur Präzisierung der DIN EN 13108, Teil 21 „Werkseigene Produktionskontrolle“ (WPK) die Zuordnung zu den Produktgruppen sowie die Mindest-Prüfhäufigkeiten geregelt.
2.
Anwendung
Die TL Asphalt-StB 07 und die Anlage 1 des ARS Nr. 29/2010 vom 22. Dezember 2010 sind bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden und einschließlich der folgenden Festlegungen den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen.
Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, diese Bekanntmachung auch für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden.
2.1
Zu Abschnitt 2.1 der TL Asphalt-StB 07:
2.1.1
Es gelten die TL Gestein StB 04, Fassung 07 und die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern zu den TL Gestein-StB und die darin angegebenen Prüfverfahren.
2.1.2
Der Hohlraumgehalt nach Rigden muss bei Füller der Kategorie V28/45 und bei Mischfüller der Kategorie V28/45 oder V44/55 entsprechen. Die Erweichungspunkt-Erhöhung „Delta Ring und Kugel“ muss bei Füller der Kategorie ΔR&B8/25 und bei Mischfüller der Kategorie ΔR&B8/25 oder ΔR&B25 entsprechen.
2.1.3
Als Fremdfüller ist ausschließlich gemahlener Füller (Herstellung durch Mahlen von bereits aufbereiteten Gesteinskörnungen) oder Mischfüller aus gemahlenem Füller und Calciumhydroxid zu verwenden.
2.1.4
Gebrochene feine Gesteinskörnungen, die in den Asphaltmischgutarten AC D, SMA, MA und PA verwendet werden, müssen aus Lieferwerken stammen, deren grobe Gesteinskörnung einen Widerstand gegen Polieren der Kategorie PSVangegeben(42) aufweisen. Sollen andere gebrochene feine Gesteinskörnungen Verwendung finden, muss mit dem Verfahren nach TP Gestein-StB Teil 5.4.3 nachgewiesen werden, dass der Gesamtanteil an feiner Gesteinskörnung im Gesteinskörnungsgemisch des Asphaltes rechnerisch einem PSVfGK von mindestens 61 entspricht. Zugleich muss der PSVfGK der anteiligen feinen Gesteinskörnungen jeweils mindestens 58 betragen. Erfolgt der Nachweis über PSVfGK, so muss die Prüfhäufigkeit im Rahmen der Werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) mindestens zweimal pro Jahr betragen. Der Hersteller der feinen Gesteinskörnung hat das Prüfmerkmal in seine Herstellererklärung einschließlich Sortenverzeichnis aufzunehmen. Der Hersteller des Asphaltes hat die PSVfGK der verwendeten feinen Gesteinskörnungen und den rechnerisch resultierenden PSVfGK im Erstprüfungsbericht anzugeben.
2.2
Zu Abschnitt 2.2 der TL Asphalt-StB 07:
Die verwendeten Bindemittel müssen den TL Bitumen-StB 07 einschließlich den Anforderungen der Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern zu den TL Bitumen-StB 07 entsprechen.
2.3
Zu Abschnitt 3.1 der TL Asphalt-StB 07:
In einigen Ausgaben der TL Asphalt-StB 07 ist die Formel für die Berechnung des Korrekturfaktors des jeweiligen Mindest-Bindemittelgehaltes falsch angegeben. Sie lautet richtig α = 2,650 / ρp.
Der vierte Absatz wird wie folgt ergänzt:
„Der so bestimmte Wert ist für die Asphaltmischgutarten und -sorten AC T, AC 22 B S, AC 16 B S, AC 16 B N, AC 11 D S, SMA 11 S, SMA 8 S und SMA 8 N um 0,1 M.-% zu erhöhen.“
2.4
Zu Abschnitt 3.1.1 der TL Asphalt-StB 07:
Der letzte Absatz gilt nur bei Verwendung von Straßenbaubitumen.
Bei Verwendung von polymermodifiziertem Bitumen 120/200-40 A, 45/80-50 A, 25/55-55 A oder 10/40-65 A muss TR&Bmix innerhalb der Sortenspanne des geforderten PmB liegen.
Ab einer Zugabemenge von 15 M.-% Asphaltgranulat und einem geforderten Bindemittel 25/55-55 A bzw. 10/40-65 A dürfen auch die Sorten 25/55-55 A RC bzw. 10/40-65 A RC verwendet werden. Für TR&Bmix bestehen dann keine Anforderungen.
2.5
Zu Abschnitt 3.2.1 Tabelle 4 der TL Asphalt-StB 07:
In Asphalttragschichtmischgut AC T S kann auch eine ungebrochene Lieferkörnung 0/5 mit Kategorie CNR verwendet werden.
In der Tabelle 4 „Anforderungen an Asphalttragschichtmischgut“ wird für alle AC T der maximale Hohlraumgehalt MPK auf Vmax 7,0 geändert. Die Änderungen gelten in Verbindung mit der TP Asphalt-StB, Teil 6: Raumdichte von Asphalt-Probekörpern (Ausgabe 2012). Die Bestimmung der Raumdichte an Probekörpern aus Asphalttragschichtmischgut erfolgt mithilfe des Verfahrens B (Tauchwägung). Bestehende Erstprüfungen mit einem ausgewiesenen Hohlraumgehalt am Marschall-Probekörper unter 9 Vol.-%, welche mittels des Verfahrens D (Ausmessen) bestimmt wurden, können beibehalten werden, wenn über die Werkseigene Produktionskontrolle der Nachweis erbracht wird, dass der neue Anforderungswert eingehalten wird.
2.6
Zu Abschnitt 3.2.4 der TL Asphalt-StB 07:
In der Tabelle 7 „Anforderungen an Asphaltbeton für Asphaltdeckschichten“ wird in der Spalte für AC 11 DS der maximale Hohlraumgehalt MPK auf Vmax 3,5 geändert.
2.7
Zu Abschnitt 3.2.7 der TL Asphalt-StB 07:
Die Anforderung an den Widerstand gegen Polieren bei PA 11 und PA 8 ist abweichend von Tabelle 10 PSVangegeben (53).
2.8
Zu Abschnitt 4.1.2 der TL Asphalt-StB 07:
Als zusätzliches Kriterium für die Erneuerung der Erstprüfung gilt:
Überschreitung einer Grenze der vom Bindemittelhersteller für den Anlieferungszustand deklarierten Spannweite für den Erweichungspunkt Ring und Kugel bei PmB 25/55-55 A RC, PmB 10/40-65 A RC, PmB 40/100-65 A und bei viskositätsveränderten Bindemitteln.
2.9
Zu Abschnitt 4.1.3 der TL Asphalt-StB 07:
Folgende Abs. 4 bis 6 werden eingefügt:
„Für die Asphaltmischgutarten und -sorten AC 22 B S, AC 16 B S, AC 11 D S, SMA 11 S, SMA 8 S und PA ist das Haftverhalten zwischen den groben Gesteinskörnungen und der zur Verwendung vorgesehenen Bindemittelart und -sorte gemäß TP Asphalt-StB, Teil 11 zu untersuchen. Ergibt sich hierbei eine verbleibende Umhüllung von mindestens 60 % (ermittelt nach 24 Stunden an der Prüfkörnung 8/11 oder 5/8), kann ein ausreichendes Haftverhalten angenommen werden. Hierbei dürfen bereits vorliegende Ergebnisse verwendet werden. Bei Verwendung von mehreren Lieferkörnungen sind die Ergebnisse gewichtet nach dem Anteil im Gesteinskörnungsgemisch zu berechnen. Ergibt sich eine geringere verbleibende Umhüllung, sind Maßnahmen zu benennen, durch die ein ausreichendes Haftverhalten sichergestellt wird. Bei Vorliegen langjähriger positiver Erfahrungen kann auch darauf verwiesen werden. Die Ergebnisse der Prüfung gemäß TP Asphalt-StB, Teil 11, sind zur Erfahrungssammlung an die TU München (Anschrift: TU München, Centrum Baustoffe und Materialprüfung, MPA Bau, Abteilung Baustoffe, AG 5 Bitumenhaltige Baustoffe und Gesteine, Baumstraße 7, 81245 München) zu übergeben.
Bei der Verwendung von Mischfüller ist am Kornanteil ≤ 0,063 mm des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Gesteinskörnungsgemisches der Calciumhydroxidgehalt nach TP Gestein-StB, Teil 3.9 Abschnitt 6.3 zu bestimmen.
Bei PmB 25/55-55 A RC, PmB 10/40-65 A RC und bei PmB 40/100-65 A sind der Erweichungspunkt Ring und Kugel und die elastische Rückstellung des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels zu bestimmen.“
2.10
Zu Abschnitt 4.1.4 Buchst. b und c der TL Asphalt-StB 07:
Zusätzliche Angaben im Erstprüfungsbericht sind:
Bindemittel:
Bei viskositätsveränderten Bindemitteln oder viskositätsverändernden Zusätzen:
Hersteller, Lieferwerk und Bezeichnung des Bindemittels bzw. des Zusatzes, sowie Erweichungspunkt Ring und Kugel des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels,
bei PmB 25/55-55 A RC, PmB 10/40-65 A RC und bei PmB 40/100-65 A:
Hersteller, Lieferwerk und Bezeichnung des Bindemittels sowie Erweichungspunkt Ring und Kugel und elastische Rückstellung des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels,
bei Mitverwendung von Asphaltgranulat und Einsatz von PmB 25/55-55 A RC oder PmB 10/40-65 A RC:
berechneter Erweichungspunkt des Bindemittels im resultierenden Asphaltmischgut TR&Bmix.
(Anmerkung: Als Wert für TR&B2 ist der mittlere Wert des Erweichungspunktes der anzugebenden Sortenspanne des vorgesehenen Bitumens anzusetzen.)
Bei Verwendung von Mischfüller:
Calciumhydroxidgehalt im Kornanteil ≤ 0,063 mm des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Gesteinskörnungsgemisches.
Haftverhalten grobe Gesteinskörnung/Bindemittel:
Ergebnis der Prüfung nach Abschnitt 4.1.3 sowie gegebenenfalls Aussage zu gewählter Maßnahme bzw. Verweis auf langjährige Erfahrung.
2.11
Zu Abschnitt 4.2 TL Asphalt-StB 07:
Folgender Abs. 5 wird eingefügt:
„In Ergänzung zu den Anforderungen nach DIN EN 13108-21 Abschnitt 6.2 „Baustoffe bei Anlieferung“ sind die in Tabelle 15 genannten Prüfungen durchzuführen und die Ergebnisse für eine statistische Auswertung zur Verfügung zu stellen.
Die Ergebnisse sind über eine Internetmaske an die TU München zu übergeben. Die Internetadresse ist bei der TU München zu erfragen (Anschrift: TU München, Centrum Baustoffe und Materialprüfung, MPA Bau, Abteilung Baustoffe, AG 5 Bitumenhaltige Baustoffe und Gesteine, Baumstraße 7, 81245 München).
Tabelle 15: Zusätzliche Prüfung ausgewählter Bindemittelarten und -sorten bei Anlieferung
Merkmal oder Eigenschaft
Prüfmethode
Bindemittelsorte
Häufigkeit
30/45, 50/70, 70/100, 160/220
25/55-55, 10/40-65, 40/100-65 25/55-55 RC 10/40-65 RC
 
Penetration bei 25 °C
DIN EN 1426
x
x
einmal pro
300 t
Erweichungspunkt Ring und Kugel
DIN EN 1427
x
x
Verformungsverhalten im dynamischen Scherrheometer (DSR)
TL Bitumen StB 07 Abschnitt 5.3
-
x
einmal pro
1.500 t,
jeweils beginnend ab 50 t im laufenden Jahr
Verformungsverhalten im dynamischen Scherrheometer (MSCR) bei 60 °C
AL MSCR-Prüfung (DSR)
-
x
Verhalten bei tiefen Temperaturen – Biegebalkenrheometer (BBR)
TL Bitumen StB 07 Abschnitt 5.4
-
x
Beständigkeit gegen Verhärtung unter Einfluss
von Wärme und Luft nach DIN EN 12607-1
bei 163 °C
x
x
Penetration bei 25 °C
Erweichungspunkt Ring und Kugel
DIN EN 1426
DIN EN 1427
einmal pro
900 t,
jeweils beginnend ab 50 t im laufenden Jahr
Beständigkeit gegen Verhärtung unter Einfluss von Wärme und Luft nach DIN EN 12607-1 bei 163 °C plus einer beschleunigten Langzeit-Alterung nach DIN EN 14769
x
x
Penetration bei 25 °C
Erweichungspunkt Ring und Kugel
DIN EN 1426
DIN EN 1427
2.12
Zu Anhang A der TL Asphalt-StB 07:
Der Anhang wird wie folgt geändert:
2.12.1
Zu Anhang A, Qualität der Feinanteile (Abschnitt 2.2.4)
Die nach TP Gestein-StB, Teil 6.6.3 bestimmte Wasserempfindlichkeit von feinen Gesteinskörnungen und Gesteinskörnungsgemischen darf beim Merkmal Schüttel-Abrieb bei Verwendung der Gesteinskörnung in Asphaltmischgut für Asphalttragschichten höchstens 60 M.-%, in allen anderen Fällen höchstens 25 M.-% betragen. Die Anforderungen gelten bei einem Feinanteil von mehr als 3 M.-% (bezogen auf den Kornanteil < 2 mm) für den Schüttelabrieb mit Eigenfüller (Serie E). Ansonsten gelten die Anforderungen für den Schüttelabrieb mit Fremdfüller (Serie F). Bei der Verwendung in Asphaltdeck- und Asphalttragdeckschichten, bei denen eine feine Gesteinskörnung mit einem Feinanteil von mehr als 16 M.-% verwendet wird, darf der Schüttel-Abrieb mit Eigenfüller (Serie E) höchstens 15 M.-% betragen. Der Druckfestigkeitsabfall der Probekörper ist zu bestimmen und anzugeben.
2.12.2
Zu Anhang A, Widerstand gegen Zertrümmerung (Abschnitt 2.2.9)
TL Gestein-StB 04, Abschnitts-Nr. 2.2.9, Widerstand gegen Zertrümmerung:
Bei AC T und AC TD sind die angegebenen gesteinsbezogenen Kategorien für den Widerstand gegen Zertrümmerung nicht anzuwenden. Für die in den jeweiligen Schichten verwendeten Gesteinskörnungen gilt als geforderte Kategorie für die Schlagzertrümmerung:
AC T
AC TD
SZ26 / LA30c)
SZ22 / LA25
2.12.3
Zu Anhang A, Widerstand gegen Polieren (Abschnitt 2.2.10)
In der Spalte PA wird PSVangegeben(54) durch PSVangegeben(53) ersetzt.
2.12.4
Zu Anhang A, Widerstand gegen Frost-Tausalz-Beanspruchung (Abschnitt 2.2.14.3)
Bei AC TD wird keine Anforderung gestellt.
2.12.5
Zu Anhang A, Widerstand gegen Hitzebeanspruchung (Abschnitt 2.2.15)
Die Absplitterung von Gesteinskörnungen für Asphaltmischgut muss nach Hitzebeanspruchung im Muffelofen kleiner als 3 M.-% sein und der SZ8/12-Wert darf nach Hitzebeanspruchung um nicht mehr als 3 M.-% zunehmen.
2.12.6
Zu Anhang A, Wasserempfindlichkeit (Abschnitt 2.3.6)
Es darf nur Fremdfüller verwendet werden, bei dem der Schüttel-Abrieb nach TP Gestein-StB, Teil 6.6.3, Anhang 2 höchstens 45 M.-% beträgt.
Zu Anhang A, Fußnoten
Die Fußnote b findet keine Anwendung. Die Absplitterung darf bei Straßen der Bauklasse SV, I bis III höchstens 5 M.-% betragen.
Es wird folgende Fußnote c ergänzt:
„Eine Überschreitung der geforderten Kategorie ist bis zu einem Schlagzertrümmerungswert von 30 zulässig, wenn positive Erfahrungen vorliegen oder Rundkorn verwendet wird.“
2.13
Zu Anhang D der TL Asphalt-StB 07:
Im Anhang D „Ermittlung der maximalen Zugabemenge von Asphaltgranulat in Asphaltmischgut in Abhängigkeit von der Gleichmäßigkeit des Asphaltgranulates“ ist folgende Änderung vorzunehmen:
In der Tabelle D.1 „Gesamttoleranz Tzul,i der relevanten Merkmale in Abhängigkeit von der Asphaltmischgutart“ ist die Zeile Bindemittelgehalt wie folgt zu ändern:
Bindemittelgehalt
M.-%
0,8
1,0
3.
Die Bekanntmachungen der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern
vom 8. April 2009 (AllMBl S. 152) sowie
vom 10. November 2008 in der Fassung vom 11. März 2011 (AllMBl S. 82)
werden aufgehoben.
4.
Bezugsmöglichkeit
Die TL Asphalt-StB 07 können unter der FGSV-Nr. 797 bei dem FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln bezogen werden. Die ARS Nr. 29/2010 und 11/2012 sind im Verkehrsblatt veröffentlicht.
 
Josef Poxleitner
Ministerialdirektor

Anlagen