Veröffentlichung AllMBl. 2012/13 S. 846 vom 05.11.2012

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Az.: IID9-43432-002/08
913-I
913-I
Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau,
Ausgabe 2004, Fassung 2007,
TL Gestein-StB 04
Bekanntmachung der Obersten Baubehörde
im Bayerischen Staatsministerium des Innern
vom 5. November 2012  Az.: IID9-43432-002/08
 
Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
nachrichtlich
Landkreise
Städte
Gemeinden
Anlage:
Anhang F der TL Gestein-StB 04, Fassung 2007
 
Vorbemerkung zur Änderung
Zur Erhöhung der Dauerhaftigkeit von Asphaltstraßen hat eine Arbeitsgruppe „Qualitätsoffensive Asphalt Bayern“ qualitätssteigernde Änderungen für die Regelwerke des Asphaltstraßenbaus erarbeitet. Die Änderungen betreffen den Prüfumfang sowie die Anforderungen an Füller- und Gesteinskörnungen für den Einsatz in Asphaltmischgut.
1.
Allgemeines
Die „Technischen Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau“, Ausgabe 2004, Fassung 2007 (TL Gestein-StB 04, Fassung 2007) wurden in der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) von Vertretern aus der Industrie, der Straßenbauverwaltungen und der Wissenschaft erarbeitet und mit Bekanntmachung der Obersten Baubehörde vom 10. November 2008 (AllMBl S. 721) zur Anwendung in Bayern eingeführt.
Die TL Gestein-StB 04, Fassung 2007 gelten für die Lieferung von Gesteinskörnungen für Asphalt, Beton, hydraulisch gebundene und ungebundene Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten im Straßenoberbau. Sie enthalten demzufolge alle relevanten Anforderungen an natürliche, industriell hergestellte und rezyklierte Gesteinskörnungen und -gemische für den Straßenoberbau.
2.
Anwendung
Die TL Gestein-StB 04, Fassung 2007 sind künftig bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden und einschließlich der folgenden Festlegungen den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen.
2.1
Zu Abschnitt 1.3.2 der TL Gestein-StB 04, Fassung 2007
Gemahlener Füller: Die Herstellung von gemahlenem Füller erfolgt durch Mahlen von bereits aufbereiteten Gesteinskörnungen.
Anmerkung: Bei diesem Mahlprozess kann durch Trocknung des Mahlgutes und anschließende Windsichtung die Sieblinie gezielt beeinflusst werden. Für den Mahlprozess können Kugelmühlen oder Walzenschüsselmühlen und andere Mahlsysteme verwendet werden. Jedes dieser Mahlsysteme erzeugt einen spezifischen Körnungsverlauf. Dieser kann Einfluss auf die versteifenden Eigenschaften des Füllers haben. Neben der Mahltechnologie hat die Wahl des Aufgabematerials Auswirkungen auf die qualitätsspezifischen Merkmale (z. B. Korngrößenverteilung, Kornform, Wasserempfindlichkeit).
2.2
Zu Abschnitt 2.2.4 der TL Gestein-StB 04, Fassung 2007
Bei feinen Gesteinskörnungen und Gesteinskörnungsgemischen für Asphalt ist unabhängig vom Gehalt an Feinanteilen die Prüfung nach Abschnitt 2.3.6 durchzuführen. Die Wasserempfindlichkeit der feinen Gesteinskörnungen und Gesteinskörnungsgemische ist nach TP Gestein-StB, Teil 6.6.3, Anhang 2 zu prüfen. Wenn der Gehalt an Feinanteilen bei feinen Gesteinskörnungen und Gesteinskörnungsgemischen nicht mehr als 3 M.-% beträgt, kann auf die Durchführung der Serie E (Eigenfüller) verzichtet werden.
2.3
Zu Abschnitt 2.3.6 der TL Gestein-StB 04, Fassung 2007
Die Bestimmung der Wasserempfindlichkeit von Fremdfüller nach DIN EN 1744-4 entfällt. Die Wasserempfindlichkeit von Fremdfüller ist nach TP Gestein-StB, Teil 6.6.3, Anhang 2 zu prüfen.
2.4
Zu Abschnitt 2.4 der TL Gestein-StB 04, Fassung 2007
Der Anhang D findet keine Anwendung. RC-Baustoffe müssen den Anforderungen der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Anwendung von Recyclingbaustoffen im Straßenbau in Bayern (ZTV wwG-StB By) entsprechen. Für industriell hergestellte Gesteinskörnungen gelten die Festlegungen des jeweiligen Verwertungsbescheides.
2.5
Zu Abschnitt 3 der TL Gestein-StB 04, Fassung 2007
Die Konformitätserklärung muss eine Angabe zur Art der Aufbereitung des Fremdfüllers enthalten (z. B. „gemahlener Füller“).
2.6
Zum Anhang C der TL Gestein-StB 04, Fassung 2007
Zu Zeile 30 der Tabelle C.2 der TL Gestein-StB 04, Fassung 2007:
Für Fremdfüller ist das Prüfverfahren nach TP Gestein-StB, Teil 6.6.3, Anhang 2 anzuwenden. Die Mindestprüfhäufigkeit beträgt zweimal im Jahr.
2.7
Zum Anhang E der TL Gestein-StB 04, Fassung 2007
2.7.1
Anteil gebrochener Oberflächen (Abschnitt 2.2.6):
Bei Deckschichten kann alternativ zur Kategorie CNR die Kategorie C90/3 gefordert werden.
2.7.2
Widerstand gegen Zertrümmerung (Abschnitt 2.2.9):
Die im Anhang A der TL Gestein-StB angegebenen gesteinsbezogenen Kategorien für den Widerstand gegen Zertrümmerung gelten nicht als Anforderung. Für alle in den jeweiligen Schichten zu verwendenden Gesteinskörnungen gilt als Anforderung die Kategorie SZ26/LA30. In Baustoffgemischen für Frostschutzschichten ist eine Überschreitung der geforderten Kategorie bis zu einem Schlagzertrümmerungswert von 30 zulässig, wenn
das Baustoffgemisch unterhalb der oberen 20 cm verwendet werden soll,
Rundkorn verwendet wird, oder
die Frostschutzschicht nicht unmittelbare Unterlage der gebundenen Oberbauschichten ist.
2.7.3
Widerstand gegen Frost (Abschnitt 2.2.14.2):
Der Widerstand gegen Frost muss in jedem Fall der Kategorie F4 entsprechen.
2.8
Zu den Anhängen F und G der TL Gestein-StB 04, Fassung 2007
Auf die Anhänge A der TL Asphalt-StB 07 und TL Beton-StB 07 einschließlich der Änderungen der entsprechenden Bekanntmachungen der Obersten Baubehörde wird verwiesen. Diese Regelungen haben Vorrang vor den Regelungen der TL Gestein-StB.
2.8.1
Zu Anhang F, Qualität der Feinanteile (Abschnitt 2.2.4):
Die nach TP Gestein-StB, Teil 6.6.3 bestimmte Wasserempfindlichkeit von feinen Gesteinskörnungen und Gesteinskörnungsgemischen darf beim Merkmal Schüttel-Abrieb mit Eigenfüller (Serie E) bei Verwendung der Gesteinskörnung in Asphaltmischgut für Asphalttragschichten höchstens 60 M.-%, in allen anderen Fällen höchstens 25 M.-% betragen. Bei der Verwendung in Asphaltdeck- und Asphalttragdeckschichten, bei denen eine feine Gesteinskörnung mit einem Feinanteil von mehr als 16 M.-% verwendet wird, darf der Schüttelabrieb mit Eigenfüller höchstens 15 M.-% betragen. Der Druckfestigkeitsabfall der Probekörper ist zu bestimmen und anzugeben.
2.8.2
Zu Anhang F, Wasserempfindlichkeit (Abschnitt 2.3.6):
Bei Fremdfüller darf der Schüttel-Abrieb nach TP Gestein-StB, Teil 6.6.3, Anhang 2 höchstens 45 M.-% betragen.
3.
Außerkrafttreten
Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 10. November 2008 (AllMBl S. 721) wird aufgehoben.
4.
Bezugsmöglichkeit
Die TL Gestein-StB 04, Fassung 2007 können unter der FGSV-Nr. 613 bei dem FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln bezogen werden.
 
Josef Poxleitner
Ministerialdirektor

Anlage