Veröffentlichung AllMBl. 2012/13 S. 863 vom 05.11.2012

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Az.: IID9-43415-004/08
913-I
913-I
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien
für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Ausgabe 2007,
ZTV Asphalt-StB 07
Bekanntmachung der Obersten Baubehörde
im Bayerischen Staatsministerium des Innern
vom 5. November 2012  Az.: IID9-43415-004/08
Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
nachrichtlich
Landkreise
Städte
Gemeinden
Anlagen
Anlage 1
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 29/2010
Anlage 2
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 02/2012
Anlage 3
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 11/2012
 
Vorbemerkung zur Änderung
Zur Erhöhung der Dauerhaftigkeit von Asphaltstraßen hat ein Arbeitskreis der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) sowie eine Arbeitsgruppe „Qualitätsoffensive Asphalt Bayern“ qualitätssteigernde Änderungen für die Regelwerke des Asphaltstraßenbaus erarbeitet. Die Änderungen betreffen
Angaben im Eignungsnachweis zu Mischfüller, Bindemitteln und Haftverhalten,
Anforderungen an die Schichteigenschaften bestimmter Mischgutarten und -sorten,
Toleranzen für den Einzelwert und das arithmetische Mittel des Bindemittelgehalts,
die Aufnahme von vertraglichen Regelungen für den Schichtenverbund
sowie die Vertragsbedingungen bezüglich des Herstellens von Kompakten Asphaltbefestigungen „heiß auf heiß“.
1.
Allgemeines
Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken aus Asphalt“, Ausgabe 2001 (ZTV Asphalt-StB 01), wurden von Vertretern der Industrie, der Straßenbauverwaltungen und der Wissenschaft grundlegend überarbeitet und liegen nun als „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt“, Ausgabe 2007 (ZTV Asphalt-StB 07), vor.
Die Erarbeitung war erforderlich, nachdem infolge der Umsetzung der Europäischen Normen für Asphaltmischgut die Anforderungen an das Mischgut in den „Technischen Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen“, Ausgabe 2007 (TL Asphalt-StB 07), beschrieben werden und um neueren technischen Entwicklungen beim Bau von Verkehrsflächen aus Asphalt Rechnung zu tragen.
Die ZTV Asphalt-StB 07 regeln nunmehr die Herstellung von Verkehrsflächen in Asphaltbauweise mit den daran gestellten Anforderungen. Nach der Aufnahme der Asphalttragschichten in die ZTV Asphalt-StB 07 regeln diese erstmals die Herstellung von sämtlichen Asphaltschichten. Zudem wurden neu aufgenommen:
Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt,
Regelungen zur Herstellung Kompakter Asphaltbefestigungen,
Festlegungen zu Schichtenverbund, Nähten, Anschlüssen und Fugen, Randausbildung.
2.
Anwendung
Die ZTV Asphalt-StB 07 und die Anlage 2 des ARS Nr. 29/2010 vom 22. Dezember 2010 sind bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden.
Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, diese Bekanntmachung auch für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden.
Die in den ZTV Asphalt-StB 07 mit Randstrich gekennzeichneten Absätze sind „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“. Sie sind einschließlich der nachfolgenden Ergänzungen den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen.
2.1
Zu Abschnitt 2.1 der ZTV Asphalt-StB 07
2.1.1
Der Widerstand gegen Zertrümmerung von Gesteinskörnungen für Asphaltbinderschichten aus AC 16 B S muss in den Bauklassen SV und I SZ18/LA20 und in den Bauklassen II und III SZ22/LA25 aufweisen.
2.1.2
Wird die Kategorie C90/1 oder C95/1 gefordert, müssen bei den Mischgutsorten AC B S und SMA S die verwendeten groben Gesteinskörnungen einen Anteil der vollständig gebrochenen Körner von mindestens 45 M.-% aufweisen.
2.2
Zu Abschnitt 2.3.1 der ZTV Asphalt-StB 07
Das Asphaltmischgut für Asphalttrag-, Asphaltbinder-, Asphaltdeck- und Asphalttragdeckschichtmischgut muss den TL Asphalt-StB und der Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern zu den TL Asphalt-StB 07 entsprechen.
2.3
Zu Abschnitt 2.3.2 der ZTV Asphalt-StB 07
Zu Buchst. a:
bei Verwendung von Mischfüller:
Calciumhydroxidgehalt im Kornanteil <0,063 mm des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Gesteinskörnungsgemisches,
bei viskositätsveränderten Bindemitteln oder viskositätsverändernden Zusätzen in Walzasphalt:
Bezeichnung des Bindemittels bzw. des Zusatzes, Lieferwerk und Hersteller sowie Erweichungspunkt Ring und Kugel des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels,
bei PmB 25/55-55 A RC, PmB 10/40-65 A RC und bei PmB 40/100-65 A:
Hersteller, Lieferwerk und Bezeichnung des Bindemittels sowie Erweichungspunkt Ring und Kugel des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels,
bei PmB 25/55-55 A RC, PmB 10/40-65 A RC:
berechneter Erweichungspunkt des Bindemittels im resultierenden Asphaltmischgut TR&Bmix,
bei den Asphaltmischgutarten und -sorten AC 22 BS, AC 16 BS, AC 11 DS, SMA 11 S, SMA 8 S und PA Aussage zum Haftverhalten des Asphaltmischgutes.
Dem Eignungsnachweis ist der Erstprüfungsbericht gemäß TL Asphalt-StB 07 und Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern zu den TL Asphalt-StB 07 einschließlich der Klassifizierung von Asphaltgranulat gemäß TL AG-StB 09 zur Information beizulegen. Die Angaben im Erstprüfungsbericht und in der Klassifizierung von Asphaltgranulat, die über die im Abschnitt 2.3.2 ZTV Asphalt-StB 07 geforderten hinausgehen, sind rein informativ und werden nicht Vertragsbestandteil.
2.4
Zu Abschnitt 3.1 der ZTV Asphalt-StB 07
Abs. 15 ist wie folgt zu ändern:
Beim Herstellen von Kompakten Asphaltbefestigungen „heiß auf heiß“ ist die untere heiße Schicht nicht zu befahren (Variante 1) oder der Einbau erfolgt mit zwei gestaffelt fahrenden Straßenfertigern mit hoher Vorverdichtung der unteren Schicht durch die Einbaubohle und automatischer Abstandskontrolle (Variante 2). Die Vorverdichtung der unteren Schicht muss so hoch sein, dass keine nennenswerten Eindrücke des Fahrwerkes des zweiten Straßenfertigers auftreten.
2.5
Zu Abschnitt 3.3.1 der ZTV Asphalt-StB 07
Für das Ansprühen in den Bauklassen IV bis VI kann auch eine Bitumenemulsion C60B1-S verwendet werden. Die in Tabelle 8 angegebenen Ansprühmengen sind in diesem Fall um 50 g/m2 zu reduzieren.
2.6
Zu Abschnitt 3.4.4 der ZTV Asphalt-StB 07
Asphalttragschichten dürfen einen Hohlraumgehalt von höchstens 10,0 Vol.-% aufweisen.
In der Tabelle 9 ist die Zeile Verdichtungsgrad wie folgt zu ändern:
Tabelle 9: Anforderungen an Asphalttragschichten

   Schichteigenschaften
   AC 32 T S   
   AC 22 T S   
   AC 32 T N   
   AC 22 T N   
   AC 32 T L   
   AC 22 T L   
   Verdichtungsgrad1)                  %    ≥ 98,0    ≥ 98,0    ≥ 98,0
1)
Bei Rad- und Gehwegen sowie bei Handeinbau gilt bei einer Unterlage, die ohne Bindemittel hergestellt ist, eine Mindestanforderung von 95,0%.
2.7
Zu Abschnitt 3.5.4 der ZTV Asphalt-StB 07
In der Tabelle 10 ist die Zeile Verdichtungsgrad wie folgt zu ändern:
Tabelle 10: Anforderungen an Asphalttragdeckschichten
   Schichteigenschaften    AC 16 TD
   Verdichtungsgrad                  %    ≥ 97,0
2.8
Zu Abschnitt 3.6.4 der ZTV Asphalt-StB 07
Asphaltbinderschichten aus AC 22 B S und AC 16 B S müssen einen Hohlraumgehalt von mindestens 2,5 Vol.-% und höchstens 8,5 Vol.-% aufweisen.
In der Tabelle 11 ist die Zeile Verdichtungsgrad wie folgt zu ändern:
Tabelle 11: Anforderungen an Asphaltbinderschichten
   Schichteigenschaften    AC 22 B S   
   AC 16 B S   
   AC 16 B N   
   Verdichtungsgrad                  %    ≥ 98,0    ≥ 98,0    ≥ 98,0
2.9
Zu Abschnitt 3.7.4 der ZTV Asphalt-StB 07
Deckschichten aus AC 16 D S und AC 11 D S müssen einen Hohlraumgehalt von mindestens 1,5 Vol.-% aufweisen.
In der Tabelle 12 sind die Zeilen Verdichtungsgrad und Hohlraumgehalt wie folgt zu ändern:
Tabelle 12: Anforderungen an Asphaltdeckschichten aus Asphaltbeton

   Schichteigenschaften
   
 AC 16 D S
   
 AC 11 D S
 AC 11 D N
 AC 11 D L
AC 8 D N
AC 8 D L
   
 AC 5 D L
   Verdichtungsgrad                  %    ≥ 98,0    ≥ 98,0    ≥ 98,0    ≥ 98,0    ≥ 97,0
   Hohlraumgehalt             Vol.-%    ≤ 6,5    ≤ 5,5    ≤ 5,5    ≤ 5,5    ≤ 5,5
2.10
Zu Abschnitt 3.8.4 der ZTV Asphalt-StB 07
Deckschichten aus SMA 11 S und SMA 8 S müssen einen Hohlraumgehalt von mindestens 1,5 Vol.-% aufweisen.
In der Tabelle 13 sind die Zeilen Einbaudicke, Einbaumenge und Verdichtungsgrad wie folgt zu ändern:
Tabelle 13: Anforderungen an Asphaltdeckschichten aus Splittmastixasphalt
   Schichteigenschaften    SM 11 S   
   SMA 8 S   
   SMA 8 N   
   SMA 5 N   
   Einbaudicke                          cm    3,5 bis 4,0    3,5 bis 4,0    2,0 bis 3,5    2,0 bis 3,0
   Einbaumenge                   kg/m2    85 bis 100    85 bis 100    50 bis 85    50 bis 75
   Verdichtungsgrad                  %    ≥ 98,0    ≥ 98,0    ≥ 98,0    ≥ 98,0
2.11
Zu Abschnitt 4.1 der ZTV Asphalt-StB 07
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Bei Asphalt, der mit viskositätsveränderten Bindemitteln oder viskositätsverändernden Zusätzen hergestellt wurde, darf der Erweichungspunkt Ring und Kugel des rückgewonnenen Bindemittels den im Eignungsnachweis angegebenen Erweichungspunkt um nicht mehr als 8 °C über- oder unterschreiten.
Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Bei der Mitverwendung von Asphaltgranulat und gleichzeitigem Einsatz von PmB 25/55-55 A RC oder 10/40-65 A RC darf der Erweichungspunkt Ring und Kugel des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels um nicht mehr als 8 °C über dem im Eignungsnachweis angegebenen resultierenden Erweichungspunkt Ring und Kugel (TR&Bmix) liegen.
Abs. 6 wird wie folgt geändert:
Bei Asphalt, der mit viskositätsveränderten Bindemitteln oder viskositätsverändernden Zusätzen hergestellt wurde, werden keine Anforderungen an die elastische Rückstellung des rückgewonnenen Polymermodifizierten Bindemittels gestellt.
In Abs. 15 sind der dritte und vierte Spiegelstrich wie folgt zu ändern:
bei AC D, außer AC 11 DS
bei SMA und AC 11 DS
1,5 Vol.-%
1,0 Vol.-%
Es ist ein neuer Abs. 20 einzufügen:
„Bei der Verwendung von Mischfüller darf der Calciumhydroxidgehalt im Kornanteil < 0,063 mm des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Gesteinskörnungsgemisches den im Eignungsnachweis angegebenen Wert um nicht mehr als 25 % relativ unterscheiten.“
Die Tabelle 17 wird wie folgt geändert:
Tabelle 17: Toleranzen für den Einzelwert und das arithmetische Mittel des Bindemittelgehaltes [M.-%]
Anzahl der Prüfergebnisse 1 2 3 bis 4 5 bis 8 9 bis 19
Ab 20
AC T ± 0,5 ± 0,45 ± 0,40 ± 0,35 ± 0,30 ± 0,25
AC B
AC D
SMA
PA
MA
AC TD


± 0,4


± 0,40


± 0,35


± 0,30


± 0,25


± 0,20
2.12
Zu Abschnitt 4.2.6 der ZTV Asphalt-StB 07
Bei zweibahnigen Bundesfernstraßen gilt für die Griffigkeit der fertigen Oberfläche der Asphaltdeckschicht gemessen bei 80 km/h für den Einzelwert eines 100-m-Abschnittes
bei der Abnahme μSKM = 0,49 als Grenzwert und
bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche μSKM = 0,43 als Wert.
2.13
Zu Abschnitt 5.4 der ZTV Asphalt-StB 07
Bei der Verwendung von Mischfüller ist der Calciumhydroxidgehalt am Kornanteil < 0,063 mm des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Gesteinskörnungsgemisches nach TP Gestein-StB, Teil 3.9 Abschnitt 6.3 zu bestimmen.
2.14
Zu Abschnitt 6.1 der ZTV Asphalt-StB 07
Als neue Abs. 3 und 4 sind einzufügen:
„Unterschreitet die maximale Scherkraft zwischen Asphaltdeckschicht und Asphaltbinder- bzw. Asphalttragschicht einen Wert von 1,0 kN (kein Schichtenverbund), so ist die Asphaltdeckschicht zu erneuern.
Unterschreiten bei der Abnahme einzelne Werte die geforderten Werte für den Schichtenverbund, so liegt ein Mangel vor. Der Auftragnehmer kann in diesem Fall innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Eingang der Mängelrüge beim Auftragnehmer eine erneute Kontrollprüfung verlangen. Die Probenahme zur Durchführung einer erneuten Kontrollprüfung hat innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach Eingang der Mängelrüge beim Auftragnehmer zu erfolgen. Der Termin ist zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer einvernehmlich zu vereinbaren. Das Ergebnis der erneuten Kontrollprüfung tritt an die Stelle des Ergebnisses der Kontrollprüfung. Die Festlegungen in den Abschnitten 5.3.2 und 5.3.3 bleiben hiervon unberührt. Die Kosten für die erneute Kontrollprüfung trägt der Auftragnehmer.“
3.
Richtlinien
Die in den ZTV Asphalt-StB 07 kursiv gedruckten und nicht mit Randstrich gekennzeichneten Abschnitte sind Richtlinien. Sie sind einschließlich der nachfolgenden Ergänzungen bei der Bauvorbereitung, der Aufstellung der Bauvertragsunterlagen sowie bei der Überwachung, Abnahme und Abrechnung der Bauarbeiten zu beachten.
3.1
Zu Abschnitt 1.3 der ZTV Asphalt-StB 07
Der Absatz 10 wird wie folgt ergänzt:
„… sind in Tabelle 2 anzugeben. Dabei kann es bei örtlichen Besonderheiten sinnvoll sein, für eine Schicht innerhalb eines Bauabschnitts unterschiedliche Bindemittelarten und/oder Bindemittelsorten (im Ausnahmefall auch andere als in den TL Asphalt-StB genannte) zu wählen. Örtliche Besonderheiten in diesem Sinn können beispielsweise sein:
Wechselnde klimatische Einflüsse (z. B. durch Übergang von Waldstrecke zu freier Strecke),
Wechsel zwischen normalen und besonderen Beanspruchungen,
Wechsel in der topografischen Lage.“
Als neuer Abs. 11 wird eingefügt:
„In der Baubeschreibung sind dann entsprechende Angaben vorzusehen und im Leistungsverzeichnis ist hierfür für die jeweilige Schicht eine gesonderte Ordnungszahl aufzunehmen.“
3.2
Zu Tabelle 1 der ZTV Asphalt-StB 07
In Bauklasse III sollte bevorzugt Asphaltbeton zur Anwendung kommen.
3.3
Zu Abschnitt 2 der ZTV Asphalt-StB 07
Die Verwendung von Gesteinskörnungen, Bindemitteln, Zusätzen und Zusatzstoffen, welche nicht in den aufgeführten DIN-, DIN EN-Normen und Technischen Lieferbedingungen erfasst sind, bedarf im Einzelfall der Zustimmung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern.
3.4
Zu Abschnitt 5.3.1 der ZTV Asphalt-StB 07
Der Abs. 6 ist wie folgt zu ergänzen:
Vom Bindemittel, das verwendet wird, sollen am Asphaltmischwerk Durchschnittsproben, bestehend aus drei Teilproben von je 2 kg, entnommen werden. Hiervon wird eine Teilprobe untersucht. Die Untersuchungen sollen analog Tabelle 15 der TL Asphalt-StB 07 durchgeführt werden.
Der Abs. 10 ist wie folgt zu ergänzen:
… sind in der Tabelle 26 festgelegt. Ergänzend zu den in Tabelle 26 angegebenen Prüfungen sollen bei Verwendung von Bitumen 30/45, 50/70, 70/100, 160/220, 25/55-55, 10/40-65, 40/100-65, 25/55-55 A RC und 10/40-65 A RC am rückgewonnenen Bindemittel die nachstehenden Prüfungen durchgeführt werden:
Penetration bei 25 °C nach DIN EN 1426
Verformungsverhalten im dynamischen Scherrheometer (DSR) nach Abschnitt 5.3 der TL Bitumen-StB 07
Verformungsverhalten im dynamischen Scherrheometer (MSCR) nach Arbeitsanleitung MSCR
Verhalten bei tiefen Temperaturen Biegebalkenrheometer (BBR) nach Abschnitt 5.4 der TL Bitumen-StB 07
Der folgende neue Abs. 15 wird eingefügt:
„Vom zur Verwendung kommenden Asphaltgranulat sollen Durchschnittsproben, bestehend aus fünf Teilproben von je 3 kg entnommen werden. An jeder Durchschnittsprobe wird die Übereinstimmung der Angaben der zugehörigen Klassifizierung überprüft.“
3.5
Zu Abschnitt 6.1 der ZTV Asphalt-StB 07
Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„Die Behandlung von Mängeln ist im Vergabehandbuch Bayern (VHB) geregelt. Der Auftraggeber kann bei Über- und Unterschreitungen von Grenzwerten der Einbaudicke, der Einbaumenge, des Bindemittelgehaltes, des Verdichtungsgrades, des Schichtenverbundes, der Ebenheit oder der Griffigkeit, die einen Sachmangel nach § 13 Nr. 1 VOB/B darstellen, dem Auftragnehmer anbieten, im Rahmen einer einzelvertraglichen Vereinbarung die Geltendmachung von Mängelansprüchen (§ 13 Nr. 5 VOB/B) vorerst zurückzustellen und dafür als Ausgleich einen Abzug vorzunehmen. Die Höhe des Abzugs bemisst sich nach den im Anhang A der ZTV Asphalt-StB 07 angegebenen Abzugsformeln.“
3.6
Zu Abschnitt 7.1 der ZTV Asphalt-StB 07
In den Bauvertragsunterlagen ist in der Regel die Abrechnung nach Einbaudicke vorzuschreiben. Die Abrechnung nach Einbaugewicht soll nur auf Kleinflächen und Sonderfälle beschränkt bleiben.
3.7
Zum Anhang A der ZTV Asphalt-StB 07
3.7.1
Zu Abschnitt A 2.2
Es ist folgende Änderung vorzunehmen:
Bei der Erläuterung der Abkürzungen ist zu ändern:
p = über den Grenzwert von 10 %, 15 % bzw. 25 % hinausgehende Unterschreitung der im Bauvertrag vorgeschriebenen Einbaumenge in %.
3.7.2
Zu Abschnitt A 2.4
Es ist folgende Änderung vorzunehmen:
Im Beispiel sind die Angaben zu ändern:
geforderter Verdichtungsgrad
erreichter Verdichtungsgrad
Unterschreitung p = (98 – 96) % =
98,0 %
96,0 %
2,0 %
3.7.3
Der Anhang A wird um folgenden Teil A.2.6 „Unterschreitung des Grenzwertes für die Griffigkeit“ ergänzt:
Unterschreitet die Griffigkeit den Grenzwert zwischen 0,03 und 0,06, wird ein Abzug nach folgender Formel vorgenommen:
Darin bedeuten:
A =
Abzug in €
p =
über den Grenzwert hinausgehende prozentuale Unterschreitung der geforderten Griffigkeit nach folgender Formel
EP =
der sich aus der Abrechnung nach Abschnitt 5.3.1 ergebende Einheitspreis in €/m2
F =
em 100-m-Einzelwert zugehörige Einbaufläche in 2
fd =
Faktor für die Deckschichtart 3,0 für Asphaltbeton, Splittmastixasphalt, Gussasphalt und Dünnschichtbeläge
Die Ermittlung des Abzuges wird aufgrund der Einzelwerte der 100-m-Abschnitte vorgenommen.
3.7.4
Der Anhang A wird um folgenden Teil A.2.7 „Unterschreitung des Grenzwertes für den Schichtenverbund“ ergänzt:
Unterschreitet die maximale Scherkraft zwischen zwei Asphaltschichten oder -lagen die Sollwerte, wird ein Abzug gemäß folgender Tabellen und Formeln vorgenommen:
Deckschicht auf Binderschicht:
Bereich Wert ≥ 1 kN <15 kN
Deckschicht auf Tragschicht:
Bereich Wert ≥ 1 kN < 12 kN
Binderschicht auf Tragschicht, Tragschicht auf Tragschicht:
Bereich Wert ≥ 1 kN < 12 kN
Binderschicht auf Tragschicht, Tragschicht auf Tragschicht
Bereich Wert < 1 kN
Sind mehrere Schichten der gleichen Fläche von dem Mangel betroffen, werden die einzelnen Abzüge aufsummiert. Der maximale Abzug für diese Fläche darf dabei folgenden Wert nicht überschreiten:
Gesamtabzug
Darin bedeuten:
A
=
Abzug in €
p
=
über den Grenzwert hinausgehende Unterschreitung des geforderten Schichtenverbundes in KN
EPi
=
Einheitspreise nach den Abschnitten 7.3.1, 7.3.2 oder 7.3.3 in €/m2 für alle Schichten/Lagen, die über der mangelhaften Schichtgrenze liegen.
Der Einheitspreis für die obere Lage der Tragschicht ist dabei anteilig nach der Solldicke zu ermitteln.
Einheitspreise in €/t sind auf die zugehörigen Gesamteinbauflächen des Bauvertrages umzurechnen.
F
=
der Probe zugehörige Einbaufläche in m2
3.8
Zum Anhang D der ZTV Asphalt-StB 07
In der Auflistung der Regelwerke ist folgende Ergänzung aufzunehmen:
FGSV
AL MSCR-Prüfung (DSR)
Arbeitsanleitung zur Bestimmung des Verformungsverhaltens von Bitumen und bitumenhaltigen Bindemitteln im Dynamischen Scherrheometer (DSR) – Durchführung der MSCR-Prüfung (Multiple Stress Creep and Recovery Test) (FGSV 723)
4.
Außerkrafttreten
Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 10. November 2008 in der Fassung vom 11. März 2011 (AllMBl S. 85) wird aufgehoben.
5.
Bezugsmöglichkeit
Die ZTV Asphalt-StB 07 können unter der FGSV-Nr. 799 bei der FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln bezogen werden. Die ARS Nr. 29/2010 und 11/2012 sind im Verkehrsblatt veröffentlicht.
 
Josef Poxleitner
Ministerialdirektor

Anlagen