Veröffentlichung AllMBl. 2012/15 S. 965 vom 30.11.2012

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Az.: IIB9-4132-014/91
2132.3-I
2132.3-I
Vollzug des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO);
Liste der als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln*)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
vom 30. November 2012  Az.: IIB9-4132-014/91
 
Anlage:  Liste der Technischen Baubestimmungen – Fassung Januar 2013
1.
Aufgrund des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBO werden die in der anliegenden Liste enthaltenen technischen Regeln als Technische Baubestimmungen eingeführt, ausgenommen die Abschnitte in den technischen Regeln über Prüfzeugnisse.
Zeilen und/oder Spalten in dieser Liste der als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln (Liste der TB), in denen sich Änderungen gegenüber der Liste der TB – Fassung Juli 2012 – (Bekanntmachung vom 6. Juni 2012, AllMBl S. 365) ergeben haben, sind grau hinterlegt.
2.
Bezüglich der in dieser Liste genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte beziehungsweise Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte bzw. Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer EU-Mitgliedstaaten und weiterer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
3.
Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die von Stellen anderer EU-Mitgliedstaaten und weiterer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischen Ausstattung Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung beziehungsweise Zertifizierung gleichermaßen sachgerecht und aussagekräftig durchzuführen. Die Voraussetzungen gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Stellen nach Art. 16 der Richtlinie 89/106/EWG für diesen Zweck zugelassen sind.
4.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Die Bekanntmachung vom 6. Juni 2012 (AllMBl S. 365) wird mit Ablauf des 31. Dezember 2012 aufgehoben.
Die in Teil I der Liste der TB – Fassung Januar 2012 – (Bekanntmachung vom 24. November 2011, AllMBl S. 569) unter den laufenden Nummern 1.1, 1.3, 2.1, 2.3.1, 2.3.5, 2.4, 2.5, 2.7.1, 2.7.4, 3.1 und 5.1 aufgeführten Technischen Baubestimmungen, die infolge der Aufnahme der Eurocodes geändert wurden oder entfielen, dürfen alternativ (Mischungsverbot) bis zum 31. Dezember 2013 angewandt werden.
Die in Teil I unter der laufenden Nummer 7.3 (mit Anlagen 7.3/01 und 7.3/02) neu aufgeführte Technische Baubestimmung zum barrierefreien Bauen muss auf vor dem 1. Juli 2013 genehmigte Sonderbauten (Art. 2 Abs. 4 BayBO) sowie auf Bauvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 Satz 1 BayBO), auf Bauvorhaben, die von der Genehmigung freigestellt sind (Art. 58 BayBO) und auf verfahrensfreie Bauvorhaben (Art. 57 Abs. 1 bis 4 BayBO) mit Baubeginn vor dem 1. Juli 2013 nicht angewandt werden.
Auf Bauvorhaben, für die das Baugenehmigungsverfahren vor dem 1. Januar 2013 eingeleitet worden ist (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO) oder die bis zu diesem Zeitpunkt der Gemeinde vorgelegt worden sind (Art. 58 Abs. 3 Satz 1 BayBO), sowie auf verfahrensfreie Bauvorhaben mit Baubeginn vor dem 1. Januar 2013 dürfen auch die Technischen Baubestimmungen nach der bisherigen Fassung dieser Bekanntmachung angewendet werden.
 
Josef Poxleitner
Ministerialdirektor
*)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 81), sind beachtet.

Anlage