Veröffentlichung AllMBl. 2012/16 S. 1044 vom 26.11.2012

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Az.: IB3-1440.1-26
2020.6-I
2020.6-I
Richtlinie für Zuwendungen des Freistaats Bayern
zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
vom 26. November 2012  Az.: IB3-1440.1-26
Der Freistaat Bayern fördert neue vorbildhafte interkommunale Kooperationsprojekte und gewährt hierzu nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaats Bayern an kommunale Körperschaften – VVK –, Anlage 3 zu den VV zu Art. 44 BayHO) Zuwendungen. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Zweck der Zuwendung
Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden für neue vorbildhafte interkommunale Kooperationsprojekte zur Bewältigung der Auswirkungen der demografischen Entwicklung auf die Kommunalverwaltungen in besonders betroffenen Teilräumen gewährt.
Ziel ist die Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung und der Erhalt der kommunalen Handlungsfähigkeit durch interkommunale Kooperationen. Durch interkommunale Zusammenarbeit können die Effizienz und Effektivität des öffentlichen Handelns gesteigert und gleichzeitig ein hohes Versorgungsniveau in den Regionen gewährleistet werden. Entsprechende Handlungsansätze dienen mit Blick auf eine abnehmende und alternde Bevölkerung dem Erhalt und Ausbau lokaler wie regionaler Gestaltungspotenziale. Durch eine Anschubförderung für Kooperationsprojekte kann der Aufwand in der Vorbereitungs- und Umsetzungsphase, der vielfach mit ausschlaggebend für Kostenüberlegungen bei Kooperationsprojekten ist, abgemildert werden.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Gegenstand der Förderung sind neue Projekte in interkommunaler Zusammenarbeit (Kooperationsprojekte) auf der Grundlage der nach dem KommZG vorgesehenen Formen, der Art. 54 ff. BayVwVfG sowie der Art. 2 und 3 AGPStG. Zulässig sind auch Kooperationsprojekte, die sich der Rechtsformen des Privatrechts bedienen.
2.2
Aufgabenbereiche, in denen zusammengearbeitet werden soll, sind insbesondere:
a)
Die Erledigung von allgemeinen Verwaltungstätigkeiten der Kommunen. Hierzu zählen vor allem Aufgaben im Bereich der Finanzverwaltung und des Rechnungswesens unter Nutzung der haushaltsrechtlichen Gestaltungsspielräume (vgl. z. B. Übertragung von Kassengeschäften nach Art. 101 GO) und des Abgabewesens, der Haupt- und Personalverwaltung, des Ordnungswesens, des Standesamts, der Informations- und Kommunikationstechnologien und des Bauhofs.
b)
Aufgaben der sozialen und kulturellen Daseinsvorsorge und der kommunalen Infrastruktur. Hierzu zählen auch interkommunale Kooperationen von (Orts-)Feuerwehren, Maßnahmen der Tourismusförderung und der strukturellen Wirtschaftsförderung.
3.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, die in Teilräumen mit besonderem Handlungsbedarf entsprechend dem am 18./19. November 2011 von der Staatsregierung beschlossenen Programm „Aufbruch Bayern – Aktionsplan demografischer Wandel“ oder im Fall einer Aktualisierung entsprechend einer dann geltenden Fassung des Programms liegen (vgl. derzeit Karte S. 16 – Stand 5. August 2011). Ebenso antragsberechtigt sind die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften in Landkreisen, für die vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung in der jeweils aktuellen Regionalisierten Bevölkerungsvorausberechnung für Bayern prognostiziert wurde, dass die Bevölkerung um 7,5 % oder mehr abnimmt. Der Antrag wird von einem Beteiligten gestellt. Kooperationspartner kann auch eine nicht in der vorgenannten Gebietskulisse liegende Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder ein nicht in der Gebietskulisse liegender Landkreis sein.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Zusammenarbeit in den vorgesehenen Aufgabenfeldern darf sich nicht nur auf unwesentliche Gesichtspunkte beschränken; sie soll möglichst selbstständige Bereiche umfassen und Vorbildcharakter haben.
4.2
Durch das Kooperationsprojekt soll den Auswirkungen der demografischen Entwicklung auf die Kommunalverwaltung Rechnung getragen werden.
4.3
Das Kooperationsprojekt ist dauerhaft einzurichten, mindestens jedoch auf fünf Jahre.
4.4
Durch die Zusammenarbeit soll eine Einsparung der personellen und sächlichen Ausgaben in den kooperierenden Aufgabenbereichen von mindestens 15 % pro Jahr erzielt werden (Effizienzgewinn).
4.5
Gefördert werden können nur neue Kooperationsprojekte (Nr. 1.3 VVK).
4.6
Eine Förderung erfolgt nur, wenn ein entsprechender Beschluss der Entscheidungsgremien der beteiligten Kommunen vorliegt, in dem die Aufgaben, die Gegenstand der Kooperation sein sollen, und die mit dem Kooperationsprojekt angestrebten Ziele festgelegt werden. Bei einer Kooperation auf Grundlage des Art. 3 AGPStG ist ein Beschluss des Gemeinderats nicht erforderlich. Im Fall der Förderung der Kooperation von Gemeinden im Bereich des Feuerwehrwesens muss zudem die Zustimmung des zuständigen Kreisbrandrats vorliegen.
4.7
Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn für das Kooperationsprojekt andere Mittel des Freistaats Bayern in Anspruch genommen werden.
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Förderung
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.2
Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung soll in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Einsparungen stehen. Als Regelzuwendung für die Durchführung eines entsprechenden Kooperationsprojekts wird eine Zuweisung in Höhe von 30.000 Euro gewährt, jedoch maximal 85 % der unter Nr. 5.3 beschriebenen zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsprinzips anfallen. Eine erhöhte Zuwendung bis zu 60.000 Euro können Kooperationsprojekte erhalten, die eine breit angelegte, viele Bereiche umfassende Zusammenarbeit beinhalten; Satz 2 Halbsatz 2 gilt dabei gleichermaßen.
5.3
Zuwendungsfähige Ausgaben
Gegenstand der Förderung sind Aufwendungen, die notwendig sind, um Projekte der interkommunalen Zusammenarbeit vorzubereiten und durchzuführen. Hierzu zählen beispielsweise Dienstleistungen durch Dritte (z. B. Beratung, Moderation), Sachmittel und Ausstattung (z. B. IuK), Personalaufwendungen (z. B. zeitlich befristet eingestelltes oder für das Projekt eingesetztes Personal).
6.
Förderverfahren
6.1
Form des Antrags, Unterlagen
Der Antrag (Anlage zu dieser Bekanntmachung) ist in einfacher Ausfertigung auf dem Dienstweg bei der örtlich zuständigen Regierung (Bewilligungsbehörde) einzureichen. Darin sind die inhaltlichen und zeitlichen Abfolgen des konkreten Kooperationsprojekts sowie die Erfüllung der Anerkennungskriterien in der zum Zeitpunkt der Antragstellung möglichen Genauigkeit schlüssig darzustellen.
6.2
Bewilligung
Die örtlich zuständige Regierung entscheidet unter Einbeziehung ihres Ansprechpartners für interkommunale Zusammenarbeit; sie hat insbesondere den Vorbildcharakter und die Breite der Zusammenarbeit zu berücksichtigen. Dem Staatsministerium des Innern ist eine Kopie des Förderbescheids zu übersenden.
6.3
Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid
Neben den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) sind folgende Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen:
6.3.1
Das Kooperationsprojekt ist nach seiner Einrichtung mindestens fünf Jahre lang aufrecht zu erhalten.
6.3.2
Dem Freistaat Bayern ist auf Verlangen unentgeltlich ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen des Kooperationsprojekts einzuräumen, das er auch an interessierte bayerische kommunale Körperschaften weitergeben darf.
6.3.3
Dem Freistaat Bayern ist unentgeltlich das Recht einzuräumen, die Ergebnisse des Kooperationsprojekts von allgemeiner Aussage und Bedeutung zu veröffentlichen.
6.4
Auszahlung
Die Zuwendung wird in einer Summe nach Vorlage der Verwendungsbestätigung dem Antragsteller ausgezahlt. Dieser führt intern den Ausgleich mit den an der Zusammenarbeit Beteiligten durch.
6.5
Verwendung
Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist durch Vorlage von Verwendungsbestätigungen nach Muster 4a zu Art. 44 BayHO ohne Vorlage von Belegen nachzuweisen. Der Sachbericht muss auch eine kurze Projektbeschreibung enthalten, die auf der Internetseite des Staatsministeriums des Innern veröffentlicht werden kann, und muss auf die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen nach Nr. 4 dieser Richtlinie eingehen.
7.
Schlussbestimmungen
Diese Richtlinie tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Günter Schuster
Ministerialdirektor
Anlage
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung
nach der Richtlinie zur Förderung
der interkommunalen Zusammenarbeit
An (Bewilligungsbehörde)
1.
Antragsteller
Name (ggf. mit Angaben der Landkreise und ggf. der Verwaltungsgemeinschaft)
Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)
Auskunft erteilt
Telefon-Nr., Fax-Nr., E-Mail-Adresse
Gremienbeschluss
2.
Beteiligte Körperschaften
Name (ggf. mit Angaben der Landkreise und ggf. der Verwaltungsgemeinschaft)
Anschriften (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)
Auskunft erteilt
Telefon-Nr., Fax-Nr., E-Mail-Adresse
Gremienbeschlüsse der beteiligten Körperschaften
3.
Bezeichnung des Kooperationsprojekts
4.
Beschreibung des Kooperationsprojekts
(Darstellung und Erläuterung des Kooperationsprojekts aus fachlicher Sicht, Inhalt und Ziel, Erwartungen, Bedeutung für die Entwicklung der beteiligten Körperschaften, Nutzen für Dritte)
5.
Arbeits- und Zeitplan
(Voraussichtlicher Projektbeginn, Arbeitsschritte, Zeitbedarf)
6.
Kosten
(Kosten der unter Nr. 5.3 der Zuwendungsrichtlinien beschriebenen zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsprinzips anfallen)
Aufgeschlüsselte Kosten- und Finanzierungsbestandteile
Rechnerische Darlegung, dass durch das Kooperationsprojekt eine mindestens 15-prozentige Kosteneinsparung erfolgen wird. Dies soll dargestellt werden in einer Gegenüberstellung der bisherigen Sach- und Personalkosten der einzelnen beteiligten Kommunen zu den angestrebten gesamten Personal- und Sachkosten des Kooperationsprojekts. Die Gesamtkosten des Kooperationsprojekts sollen mindestens um 15 Prozent niedriger ausfallen als die Summe der bisherigen Kosten der Kommunen.
7.
Beantragte Zuwendung
Zu den Gesamtkosten lt. Nr. 5 wird eine Zuwendung in Höhe von …………. €  beantragt.
8.
Finanzierungsplan
Zuwendung Freistaat Bayern       
………… €
Beiträge Dritter
………… €
Eigenmittel
………… €
_________
Gesamtkosten lt. Nr. 5
………… €
9.
Erklärung
Der Antragsteller erklärt, dass
a)
mit dem Kooperationsprojekt noch nicht begonnen wurde und auch vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids nicht begonnen wird,
b)
die in diesem Antrag – einschließlich der Anlagen – gemachten Angaben vollständig und richtig sind,
c)
für das Kooperationsprojekt andere Mittel des Freistaats Bayern nicht in Anspruch genommen werden,
d)
unverzüglich angezeigt wird, wenn sich der Verwendungszweck oder sonstige, für die Bewilligung maßgebliche Umstände ändern oder wegfallen,
e)
ihm bekannt ist, dass die Angaben im Zuwendungsantrag und in den dazu eingereichten Unterlagen für die Gewährung bzw. Rückforderung der Zuwendung von Bedeutung und somit subventionserheblich im Sinn von § 264 StGB sind und ihm die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs nach § 264 StGB bekannt ist und
f)
er unverzüglich alle Tatsachen mitteilen muss, die der Bewilligung oder dem Belassen der Subvention entgegenstehen (§ 3 SubvG in Verbindung mit Art. 1 BaySubvG).
Rechtsverbindliche Unterschriften, Ort, Datum, Dienstsiegel