Veröffentlichung AllMBl. 2012/16 S. 1046 vom 08.11.2012

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Az.: IIB7-4115.121-001/12
2132.1-I
2132.1-I
Fliegende Bauten;
Vollzug des Art. 72 der Bayerischen Bauordnung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
vom 8. November 2012  Az.: IIB7-4115.121-001/12
1.
Einführung der Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten, Fassung Juni 2010
1.1
Nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 15 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sind fliegende Bauten (außer denjenigen nach Art. 72 Abs. 3 BayBO) Sonderbauten, an die nach Art. 54 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO durch die Bauaufsichtsbehörden weiter gehende Anforderungen gestellt werden können, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren oder von Nachteilen erforderlich ist. Anforderungen für die am häufigsten vorkommenden fliegenden Bauten enthält die Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten – FlBauR (Fassung Juni 2010). Soweit sich aus der Richtlinie geringere Anforderungen als nach den Vorschriften der BayBO und der aufgrund der BayBO erlassenen Vorschriften ergeben, reichen nach Art. 54 Abs. 3 Satz 2 BayBO die Anforderungen der Richtlinie aus. Die Richtlinie ist in Anhang 2 abgedruckt.
1.2
Sollen fliegende Bauten länger als drei Monate an einem Ort aufgestellt werden, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob anstelle einer Anzeige nach Art. 72 Abs. 5 Satz 1 BayBO ein Bauantrag nach Art. 64 BayBO erforderlich ist.
2.
Ausführungsgenehmigung, Prüfbuch
2.1
Der Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung ist gemäß § 6 der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau) zu richten an
die TÜV SÜD Industrie Service GmbH, München, für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben und
die LGA (Landesgewerbeanstalt Bayern), Nürnberg, für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken.
Die Ausführungsgenehmigung wird von der Stelle erteilt, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seine gewerbliche Niederlassung hat (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG), soweit keine gewerbliche Niederlassung vorhanden ist, von der für den gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers örtlich zuständigen Stelle (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BayVwVfG). Hat der Antragsteller weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, ist diejenige Stelle örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der fliegende Bau erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG).
2.2
Dem Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung sind die erforderlichen Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Als Bauvorlagen kommen in Betracht:
a)
Bau- und Betriebsbeschreibungen,
b)
Bauzeichnungen (Pläne aus Papier auf Gewebe aufgezogen oder aus gleichwertigem Material, übersichtliche Darstellung der gesamten Anlage z. B. im Maßstab 1 : 100 oder 1 : 50),
c)
Einzelzeichnungen der tragenden Bauteile und deren Verbindungen z. B. im Maßstab 1 : 10 oder 1 : 5,
d)
baustatische Nachweise sowie die Sicherheitsnachweise über die maschinentechnischen Teile und elektrischen Anlagen,
e)
Prinzipschaltpläne für elektrische, hydraulische oder pneumatische Anlagenteile oder Einrichtungen,
f)
Zeichnungen über die Anordnung der Rettungswege und deren Abmessungen mit rechnerischem Nachweis für Zelte mit mehr als 400 Besucherplätzen.
Die Bauvorlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen (Art. 23 Abs. 2 BayVwVfG).
2.3
Vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist der fliegende Bau zur Probe aufzustellen. Auf die probeweise Aufstellung kann verzichtet werden, wenn sie zur Beurteilung der Stand- oder Betriebssicherheit des fliegenden Baus nicht erforderlich ist.
In der Regel sind Zelte mit mehr als 1.500 Besucherplätzen oder mit mehr als 750 m2 Grundfläche, Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte, Tribünen mit mehr als 500 Besucherplätzen sowie Bühnen vor der Inbetriebnahme probeweise aufzustellen.
Bei allen Anlagen vorwiegend maschineller Art ist ein Probebetrieb mit den der Berechnung zugrunde gelegten ungünstigsten Belastungen vorzunehmen.
2.4
Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Eine Ausfertigung der für die Verlängerungsprüfung und die Gebrauchsabnahme erforderlichen und mit Prüfvermerk versehenen Original-Bauvorlagen ist dem Prüfbuch beizufügen (Art. 72 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BayBO).
Das Prüfbuch ist dauerhaft zu binden und mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen.
2.5
Bei fliegenden Bauten, die mehrfach hergestellt werden und in ihren wesentlichen tragenden Bauteilen übereinstimmen, ausgenommen Zelte, kann eine dauerhafte Kennzeichnung verlangt werden. Das Kennzeichen ist so an dem fliegenden Bau anzubringen, dass zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob Prüfbuch und fliegender Bau zusammengehören. Das Kennzeichen ist ins Prüfbuch einzutragen.
2.6
Für fliegende Bauten, die auch in selbstständigen räumlichen Abschnitten (z. B. Binderfelder von Zelten und Tribünen) errichtet oder abschnittsweise in anderer Anordnung (z. B. Zelte aus Seitenschiffen) zusammengesetzt werden können, braucht nur eine Ausführungsgenehmigung erteilt zu werden, wenn alle vorgesehenen Möglichkeiten der Errichtung oder Zusammensetzung darin berücksichtigt sind.
Sollen selbstständige räumliche Abschnitte zur gleichen Zeit an verschiedenen Orten aufgestellt werden, so können auch mehrere Ausfertigungen einer Ausführungsgenehmigung erteilt werden. In der Ausführungsgenehmigung muss auch die größte Zahl der räumlichen Abschnitte festgelegt werden. Die Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung muss in allen Prüfbüchern einheitlich angegeben sein. Verlängerungsgenehmigungen dürfen nur für den ganzen fliegenden Bau erteilt werden.
2.7
Nach Abschluss der Prüfung kann sich die Ausstellung des Prüfbuchs verzögern. In diesen Fällen genügt eine Ausführungsgenehmigung in Form eines vorläufigen Prüfbuchs, dessen Seiten zu heften und fortlaufend zu nummerieren sind. In der Regel genügt es, dem vorläufigen Prüfbuch die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen nach Nr. 2.2 Buchst. a, b und f beizufügen. Die Ausführungsgenehmigung in dem vorläufigen Prüfbuch ist bis zur Ausstellung des Prüfbuchs, längstens jedoch auf neun Monate zu befristen.
3.
Fristen für Ausführungsgenehmigungen, Verlängerung der Geltungsdauer
3.1
Nach Art. 72 Abs. 2 Satz 2 BayBO sind Ausführungsgenehmigungen für eine bestimmte Frist zu erteilen oder zu verlängern, die jeweils höchstens fünf Jahre betragen soll. In der Liste in Anhang 1 „Fristen von Ausführungsgenehmigungen für fliegende Bauten“ sind die für die Ausführungsgenehmigung und deren Verlängerung angemessenen Fristen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der fliegenden Bauten enthalten.
3.2
Die Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung darf nur verlängert werden, wenn der fliegende Bau noch mit den geprüften und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen übereinstimmt sowie die notwendigen Prüfungen durchgeführt worden sind. Bei älteren Fahrgeschäften mit hohen dynamischen Beanspruchungen, insbesondere Fahrgeschäfte nach lfd. Nrn. 6., 6.1, 6.5.3 und 6.5.4 der Liste in Anhang 1, ist eine Sonderprüfung durch Sachverständige (siehe unten, Nr. 5.2) Voraussetzung für die Verlängerung der Ausführungsgenehmigung. Diese Prüfung ist erstmals zwölf Jahre nach Inbetriebnahme und danach bei schienengebundenen Hochgeschäften im Abstand von höchstens vier Jahren, bei anderen betroffenen Fahrgeschäften im Abstand von höchstens sechs Jahren durchzuführen und erstreckt sich auf Sonderuntersuchungen mit Materialprüfungen der dynamisch beanspruchten Teile.
3.3
Entstehen durch geänderte bauaufsichtliche Anforderungen unbillige Härten, kann von der Einhaltung dieser Anforderungen abgesehen werden, soweit dies nicht zu erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit führt.
4.
Anzeige, Gebrauchsabnahme
4.1
Bei der Gebrauchsabnahme sind insbesondere zu prüfen:
a)
die Übereinstimmung des fliegenden Baus mit den Bauvorlagen,
b)
die Einhaltung der Nebenbestimmungen in der Ausführungsgenehmigung,
c)
die Standsicherheit des fliegenden Baus im Hinblick auf die örtlichen Bodenverhältnisse (vgl. Nr. 2.1.1 FlBauR).
Die Gebrauchsabnahme kann sich auf Stichproben beschränken. Ob auf eine Gebrauchsabnahme verzichtet wird, entscheidet die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.
4.2
Die Anzeige, das Ergebnis der Gebrauchsabnahme, der Verzicht auf eine Gebrauchsabnahme, gegebenenfalls die Abnahme durch einen Sachverständigen sind in das Prüfbuch einzutragen.
5.
Sachverständige
5.1
Der Nachweis der Standsicherheit fliegender Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, darf nur von hierfür anerkannten Prüfämtern geprüft werden.
5.2
Die für die Ausführungsgenehmigung oder die Verlängerung der Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung zuständige Stelle hat aufgrund der Bauvorlagen festzustellen, ob zur Prüfung der Anlage Sachverständige hinzugezogen werden müssen. Sind für die Benutzer fliegender Bauten Gesundheitsschäden infolge besonderer Flieh- und Druckkräfte zu befürchten, müssen auch medizinische Sachverständige hinzugezogen werden.
5.3
Sachverständige, denen die Prüfung fliegender Bauten vorwiegend maschineller Art übertragen wird, sollen auch mit der Prüfung der nichtmaschinellen Teile und mit der Überwachung und Beurteilung des Probebetriebs beauftragt werden.
5.4
Medizinische Sachverständige sind Sachverständige von Instituten oder Stellen, die Erfahrungen über Auswirkungen von Flieh- und Druckkräften auf Personen, z. B. durch Versuche in der Verkehrs- oder Luftfahrtechnik, haben.
6.
Bericht über Unfälle
Nach Nr. 6.1.3 der Richtlinie hat der Betreiber Unfälle, die durch den Betrieb entstanden sind, unverzüglich der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Bauaufsichtsbehörden haben unter Beachtung der Zuständigkeit gemäß § 6 ZustVBau die TÜV SÜD Industrie Service GmbH, München, oder die LGA (Landesgewerbeanstalt Bayern), Nürnberg, unverzüglich über Unfälle, die durch den Betrieb fliegender Bauten entstanden sind, zu unterrichten. Steht der Unfall in Zusammenhang mit der Eigenart oder der Konstruktion des fliegenden Baus und besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich deswegen ein vergleichbarer Unfall an einem fliegenden Bau gleichen Typs wiederholen könnte, so informieren die Stellen nach § 6 ZustVBau unverzüglich das Staatsministerium des Innern.
7.
Schlussbestimmung
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt die Bekanntmachung vom 15. Juni 2009 (AllMBl S. 219) außer Kraft.
Josef Poxleitner
Ministerialdirektor
Anhang 1
Fristen von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten
– Fassung Februar 2007 –
Die in der nachfolgenden Tabelle enthaltenen Zeitspannen ermöglichen es, die Frist der Ausführungsgenehmigung und der Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung auf den Zustand des Fliegenden Baus abzustellen. Die Höchstfrist kommt bei Bauten in Betracht, die selten aufgestellt werden oder sich bewährt haben und sich in einem guten Zustand befinden.
Fliegender Bau Ausführungsart Höchstfrist/ Jahre
1 2 3 4 5
1.
Tribünen
Steh- und Sitzplatztribünen, Tribünen mit Überdachung
 
in Metallkonstruktion
5
in Holzkonstruktion
3
2.
Bühnen
Bühnen mit
Überdachung,
Bühnenpodeste
 
 
3
3.
Reklametürme,
Container
 
 
 
5
4.
Überdachungs-
konstruktion
(seitlich
geschlossen
oder offen)
Zelthallen
 
Breite ≤ 10,0 m
Höhe ≤ 5,0 m
5
sonstige Zelthallen
Zirkuszelte
 
 
3
Membranbauten
z. B. Segel-abspannungen u. Ähnliches
 
2
5
Tragluftbauten
 
 
 
1 – 3
6.
Fahrgeschäfte
Hochgeschäfte
schienengebunden
Achterbahn
2
Loopingbahn
1
6.1
 
Wildwasserbahn
 
 
1
6.2
 
Geisterbahn
schienengebunden
eingeschossige Bauweise
2
zweigeschossige Bauweise
1 – 2
6.3
 
Autofahrgeschäfte
nicht schienengebunden
Autoskooter mit elektr. Antrieb
2
 

 
 
Autopisten mit
Verbrennungs-motoren
ein-geschossig
2 – 3
 
 
 
 
 
zwei-geschossig
2
 
 
 
 
Motorbootbahn,
Motorrollerbahn
2
6.4
 
Kindereisenbahn
 
ohne Überdachung
5
 
 
 
 
mit Überdachung und Zubehör
3 – 5
6.5
 
Karusselle
Kinderkarusselle
Bodenkarussell
4
6.5.1
 
 
 
Fliegerkarussell,
 
 
 
 
 
Hängebodenkarussell,
3
 
 
 
 
Karussell mit hängenden Sitzen oder Figuren
 
 
 
 
 
Karusselle
(V ≤ 1 m/s)
5
 
 
 
 
Karussell mit hydraulisch
angehobenen Auslegern
u. Gondeln -Pressluftflieger-
2
6.5.2
 
 
Karusselle einfacher Bauart
Bodenkarusselle
3 – 4
 
 
 
 
Karusselle mit ausfliegenden Sitzen oder Gondeln,
langsam laufend
≤ 3 m/s
3
 
 
 
 
Karusselle mit geneigtem Drehboden oder geneigter Auslegerebene
schnell laufend
> 3 m/s
2
6.5.3


Karusselle komplizierter Bauart,
schnell laufend, zum Teil
mehrfache Drehbewegung
Auslegerflugkarussell ohne Schrägneigung,
2
 
 
 
Berg- und Talbahn,
 
 
 
Schräggeneigtes Drehwerk
mit Gondeln,
 
 
 
Schräggeneigtes Drehwerk
(absenkbar) mit Gondeln
 
 
 
Absenkbares Drehwerk mit
veränderbarer Schrägneigung
1
 
 
 
Drehwerk mit hydraulisch gehobenen Auslegern, Drehkreuze je Auslegerarm mit Gondeln
2
 
 
 
Absenkbarer, exzentrisch gelagerter Drehkranz mit veränderbarer Schrägneigung, gegenläufige Kreislaufbewegung
1
6.5.4
 
 
Karusselle neuartiger und komplizierter Bauart, Anlagen mit besonderen Dreh- und großen Hubbewegungen, meist schnell laufend, insbesondere mit chaotischen Bewegungs-abläufen
 
1
6.6
 
Schaukeln
 
Kinderschiffsschaukel
5
 
 
 
 
Schiffsschaukel und
Überschlagschaukel
3
 
 
 
 
Gegengewichtsschaukel, z. B. Käfig- oder Loopingschaukel
2
 
 
 
 
Riesenschaukel,
Riesen-Überschlagschaukel
1 - 2
6.7
 
Riesenräder
 
Riesenrad bis 14 Gondeln
3
 
 
 
 
Riesenrad ab 15 Gondeln
2
7
Schaugeschäfte
 
 
Steilwandbahnen,
Globusse
3
 
 
 
Anlagen in Gebäuden und im Freien
Anlagen für artistische
Vorführungen
3
8
Belustigungs-
geschäfte
 
 
Drehscheiben
Wackeltreppen u. a.
2
 
 
 
 
Rutschbahnen,
Toboggans,
Irrgärten
3
 
 
 
 
Schlaghämmer
5
9
Ausspielungs- und
Verkaufsgeschäfte
 
 
z. B. Verlosungen, Tombola,
Imbissläden, Kioske
5
10
Schießgeschäfte
 
 
 
5
11
Gaststätten
 
ausklappbare Wagenkonstruktion mit Blenden, Gebäude
Gaststättenwagen
5
übrige Anlagen
3
Anhang 2
Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten
(FlBauR)*)
Fassung Juni 2010
Inhalt
1.
Allgemeines
1.1
Geltungsbereich
1.2
Begriffe
2.
Allgemeine Bauvorschriften
2.1
Standsicherheit und Brandschutz
2.2
Rettungswege in Räumen, Tribünen und Bühnen
2.3
Balkone, Emporen, Galerien, Podien
2.4
Rampen, Treppen und Stufengänge
2.5
Beleuchtung
2.6
Feuerlöscher
2.7
Anforderungen an Aufenthaltsräume
2.8
Hinweisschilder und -zeichen
3.
Bauvorschriften für Tribünen
4.
Bauvorschriften für Fahrgeschäfte
5.
Bauvorschriften für Zelte und vergleichbare Räume für mehr als 200 Besucher
5.1
Rettungswege
5.2
Lüftung
5.3
Rauchabzüge
5.4
Beheizung
5.5
Beleuchtung
5.6
Bestuhlung
5.7
Manegen
5.8
Sanitätsraum
6.
Allgemeine Betriebsvorschriften
6.1
Verantwortliche Personen
6.2
Überprüfungen
6.3
Rettungswege, Beleuchtung
6.4
Brandverhütung
6.5
Brandsicherheitswache
6.6
Benutzungseinschränkungen für Benutzer und Fahrgäste
6.7
Hinweisschilder
7.
Besondere Betriebsvorschriften
7.1
Fahrgeschäfte allgemein
7.2
Achterbahnen, Geisterbahnen
7.3
Autofahrgeschäfte, Motorrollerbahnen
7.4
Schaukeln
7.5
Karusselle
7.6
Riesenräder
7.7
Belustigungsgeschäfte
7.8
Schießgeschäfte
*)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vor-schriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl L 217 S. 18), sind beachtet.
1.
Allgemeines
1.1
Geltungsbereich
Die Richtlinie gilt für Fliegende Bauten nach Art. 72 Abs. 1 BayBO. Die Richtlinie gilt nicht für Zelte, die als Camping- und Sanitätszelte verwendet werden, sowie für Zelte mit einer überbauten Fläche bis zu 75 m2. Die Regelungen dieser Richtlinie für Räume in Zelten gelten auch für Räume vergleichbarer Nutzung und Größenordnung in anderen Fliegenden Bauten.
1.2
Begriffe
1.2.1
Fahrgeschäfte sind Anlagen, in denen Personen (Fahrgäste) durch eigene oder fremde Kraft in vorgeschriebenen Bahnen oder Grenzen bewegt werden.
1.2.2
Schaugeschäfte sind Anlagen, in denen Personen (Zuschauer) durch Vorführungen unterhalten werden.
1.2.3
Belustigungsgeschäfte sind Anlagen, in denen sich Personen (Fahrgäste, Benutzer) zu ihrer und zur Belustigung anderer Personen (Zuschauer) betätigen können.
1.2.4
Tribünen sind Anlagen mit ansteigenden Steh- oder Sitzplatzreihen für Besucher, die von der Geländeoberfläche oder vom Fußboden des Raumes über Stufengänge oder Treppen zugänglich sind.
1.2.5
Zelte sind Anlagen, deren Hülle aus Planen (textile Flächengebilde, Folien) oder teilweise auch aus festen Bauteilen besteht.
1.2.6
Tragluftbauten sind Anlagen mit einer flexiblen Hülle, welche ausschließlich oder mit Stützung durch Seile, Netze oder Masten von der unter Überdruck gesetzten Luft des Innenraums getragen wird.
1.2.7
Umwehrungen sind Vorrichtungen am Rand einer Verkehrsfläche mit dem Ziel, den Absturz von Personen oder Sachen zu verhindern.
1.2.8
Abschrankungen sind Vorrichtungen mit dem Ziel, das unbeabsichtigte Betreten eines gefährlichen Bereichs (z. B. Fahrbahn) zu verhindern.
1.2.9
Zäune dienen der Einfriedung eines Bereichs mit dem Ziel, diesen Bereich gegen unbefugtes Betreten zu sichern.
2.
Allgemeine Bauvorschriften
2.1
Standsicherheit und Brandschutz
2.1.1
Die Tragfähigkeit und Oberflächenbeschaffenheit des Standplatzes muss dem Verwendungszweck entsprechend geeignet sein. Unterpallungen (Unterfütterungen zwischen dem Erdboden und der Sohlenkonstruktion) sind niedrig zu halten sowie unverschieblich und standsicher herzustellen.
2.1.2
Baustoffe, ausgenommen gehobeltes Holz, müssen mindestens schwerentflammbar sein; für Bedachungen, die höher als 2,30 m über begehbaren Flächen liegen, genügen normalentflammbare Baustoffe.
2.1.3
Abspannvorrichtungen der Mastkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
2.1.4
Glasfaserverstärkte Kunststoffe (GFK) dürfen für tragende Konstruktionen nur verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit nach Art. 16 BayBO (Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) oder Art. 18 BayBO (Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall) nachgewiesen ist.
2.1.5
Bestuhlungen von Fliegenden Bauten für mehr als 5.000 Besucher müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material oder gehobeltem Holz bestehen.
2.1.6
Vorhänge müssen mindestens schwerentflammbar sein und dürfen den Fußboden nicht berühren, sie müssen leicht verschiebbar sein.
2.1.7
Dekorationen müssen mindestens schwerentflammbar sein und dürfen nicht brennend abtropfen.
2.1.8
Ausschmückungen aus natürlichem Laub- oder Nadelholz müssen frisch sein oder gegen Entflammen imprägniert sein.
2.1.9
Abfallbehälter in Räumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und dicht schließende Deckel haben.
2.2
Rettungswege in Räumen, Tribünen und Bühnen
2.2.1
Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang ins Freie darf nicht länger als 30 m sein. Die Entfernung wird in Lauflinie gemessen.
2.2.2
Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen:
1,20 m je 200 Personen in Räumen und
1,20 m je 600 Personen im Freien.
Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Ohne Nachweis der Bestuhlung sind auf je 1 m2 Platzfläche (Tisch-, Sitz- und Stehplätze) zwei Personen zu rechnen.
2.2.3
Räume mit mehr als 100 m2 Grundfläche müssen jeweils mindestens zwei möglichst entgegengesetzt gelegene Ausgänge haben. Die lichte Breite der Ausgänge muss der Rettungswegbreite entsprechen; bei Ausgängen aus Räumen mit weniger als 100 m2 Grundfläche genügt eine lichte Breite von 0,90 m. Die Durchgangshöhe der Ausgänge muss mindestens 2,00 m betragen. Die notwendigen Ausgänge müssen mit Schildern nach Anlage 1 dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet werden.
2.3
Balkone, Emporen, Galerien, Podien
2.3.1
Balkone, Emporen, Galerien, Podien und andere Anlagen, die höher als 0,20 m sind und von Besuchern oder Zuschauern benutzt werden, müssen feste Umwehrungen haben. Bei einer Absturzhöhe bis 12 m müssen die Umwehrungen von der Fußbodenoberfläche gemessen mindestens 1 m hoch sein. Bei mehr als 12 m Absturzhöhe müssen die Umwehrungen mindestens 1,10 m hoch sein. Die Umwehrungen müssen so ausgebildet sein, dass nichts darauf abgestellt werden kann. Diese Umwehrungen müssen mindestens aus einem Holm und zwei Zwischenholmen bestehen. Podien, die höher als 1 m sind, müssen mit Stoßborden versehen sein. Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe von mehr als 1,50 m Höhe sind so auszuführen, dass Kleinkindern das Durch- und Überklettern nicht erleichtert wird, wenn mit der Anwesenheit von Kleinkindern auf der zu sichernden Fläche üblicherweise zu rechnen ist. Hier darf der Abstand der Umwehrungs- und Geländerteile in einer Richtung nicht mehr als 0,12 m betragen.
2.3.2
Bei Rundpodien von Karussellen darf die Neigung 1 : 2,75 betragen, wenn die Bodenbeläge rutschsicher ausgeführt und Trittleisten vorhanden sind. Bei Schrägpodien darf die Neigung bis 1 : 8 betragen.
2.3.3
Emporen, Galerien, Balkone und ähnliche Anlagen für Besucher müssen über mindestens zwei voneinander unabhängige Treppen zugänglich sein.
2.4
Rampen, Treppen und Stufengänge
2.4.1
Rampen in Zu- und Abgängen für Besucher dürfen nicht mehr als 1 : 6 geneigt sein. Sind sie durch Trittleisten in einem Abstand von höchstens 0,40 m gegen Ausrutschen gesichert, so dürfen sie bis 1 : 4 geneigt sein.
2.4.2
Treppen, die dem allgemeinen Besucherverkehr dienen, dürfen, soweit sie nicht rundum führen (z. B. bei Fliegerkarussellen), nicht mehr als 2,40 m breit sein. Sie müssen beiderseits feste und griffsichere Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe sind über alle Stufen und Treppenabsätze fortzuführen. Die Auftrittsbreite der Stufen muss mindestens 0,23 m betragen. Die Stufen sollen nicht niedriger als 0,14 m und dürfen nicht höher als 0,20 m sein. Bei Treppen mit gebogenen oder gewendelten Läufen darf die Auftrittsbreite der Stufen im Abstand von 1,20 m von der inneren Treppenwange 0,40 m nicht überschreiten. Das Steigungsverhältnis einer Treppe muss immer gleich sein.
2.4.3
Treppen müssen an den Unterseiten geschlossen sein, wenn darunter Gänge, Sitzplätze oder Verkaufsstände angeordnet sind.
2.4.4
Wendeltreppen sind für Räume mit mehr als 50 Personen unzulässig.
2.4.5
Stufengänge müssen eine Steigung von mindestens 0,10 m und höchstens 0,20 m und einen Auftritt von mindestens 0,26 m haben. Sie sind wie Treppen zu bemessen.
2.5
Beleuchtung
2.5.1
Die Beleuchtung muss elektrisch sein; batteriegespeiste Leuchten sind zulässig, wenn sie fest angebracht sind.
2.5.2
Bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung müssen batteriegespeiste Leuchten zur Verfügung stehen.
2.5.3
Ortsveränderliche Einrichtungen wie Scheinwerfer, Lautsprecher oder Projektoren sind mit einer nichtbrennbaren Sekundärsicherung (z. B. Sicherungsseil) gegen Herabfallen zu sichern. Ein möglicher Fallweg ist so gering wie möglich zu halten.
2.6
Feuerlöscher
2.6.1
Feuerlöscher sind an gut sichtbaren und zugänglichen Stellen, die zu kennzeichnen sind, griffbereit anzubringen und ständig gebrauchsfähig zu halten.
2.6.2
Zahl, Art und Löschvermögen der Feuerlöscher1) und ihre Bereitstellungsplätze sind nach der Ausführungsart und Nutzung des Fliegenden Baues festzulegen. Für die Mindestzahl der bereitzuhaltenden Feuerlöscher gilt nachstehende Übersicht:
Zeile Überbaute
Fläche (m2)
erforderliche
Löschmittel-
einheiten
empfohlene
Mindest-
zahl der
Feuerlöscher
Art der
Feuerlöscher
1 bis 50 6 1
2 bis 100 9
3 bis 300



3 weitere je 100 m2




Pulverlöscher mit ABC Löschpulver
4 bis 600 2
5 bis 900 3
6 bis 1000 4
7 Je weitere 500 12 weitere 1 weiterer
2.7
Anforderungen an Aufenthaltsräume
2.7.1
Die lichte Höhe muss mindestens 2,30 m betragen. Bei Räumen in Wagen oder Containern muss die lichte Höhe im Scheitel gemessen mindestens 2,30 m betragen; sie darf jedoch an keiner Stelle die lichte Höhe von 2,10 m unterschreiten.
2.7.2
Zelte müssen im Mittel 3 m und dürfen an keiner Stelle weniger als 2,30 m im Lichten hoch sein. Bei Zelten bis zu 10 m Breite darf der Mittelwert von 3 m unterschritten werden.
2.7.3
In Zelten mit Tribünen muss eine lichte Höhe über dem Fußboden der obersten Reihe von mindestens 2,30 m, in Zelten mit Rauchverbot von mindestens 2 m vorhanden sein.
2.7.4
Unter Emporen oder Galerien darf die lichte Höhe in Abweichung von Nr. 2.7.1 auf 2 m verringert werden.
2.8
Hinweisschilder und -zeichen
Anschläge und Aufschriften, die auf Rettungswege, Rauchverbot oder Benutzungsverbote und -bedingungen hinweisen, sind an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Sie müssen den Anlagen 1 bis 3 entsprechen.
3.
Bauvorschriften für Tribünen
3.1
Die Unterkonstruktion von Tribünen mit mehr als zehn Platzreihen, deren Höhenunterschied mehr als 0,32 m je Platzreihe beträgt (steil ansteigende Platzreihen), muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
3.2
Bei Tribünen im Freien dürfen an jeder Seite eines Stufen- oder Rampenganges höchstens 20, zwischen zwei Seitengängen höchstens 40 Sitzplätze angeordnet sein.
3.3
Bei Tribünen in Zelten dürfen an jeder Seite eines Stufen- oder Rampenganges höchstens zehn, zwischen zwei Seitengängen höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein.
3.4
Der Fußboden jeder Platzreihe muss mit dem anschließenden Auftritt des Stufen- oder Rampenganges in gleicher Höhe liegen.
3.5
Laufbohlen zwischen den Sitzplatzreihen müssen so breit sein, dass sie jeweils 0,05 m unter die Sitzflächen der beiden Sitzplatzreihen reichen. Ersatzweise kann ein Stoßbord angeordnet werden. Die freien Zwischenräume dürfen höchstens 0,12 m betragen.
3.6
Stehplätze auf Stehplatzreihen (Stehstufen) müssen mindestens 0,50 m breit sein und dürfen höchstens 0,45 m tief sein. Die Stehstufen sollen mindestens 0,10 m hoch sein.
3.7
Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit sein. Sie müssen unverrückbar befestigt sein. Zwischen den Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m vorhanden sein.
3.8
Der Abstand der Umwehrungs- und Geländerteile von Tribünen darf in einer Richtung nicht mehr als 0,12 m betragen. Auch hinter der obersten Platzreihe ist bei einer Absturzhöhe bis 12 m eine Umwehrung mit einer Höhe von mindestens 1 m, gemessen ab Oberkante Fußboden erforderlich. Bei mehr als 12 m Absturzhöhe muss die Umwehrung mindestens 1,10 m hoch sein. Falls die Rückenlehne der obersten Sitzreihe als Umwehrung dienen soll, ist diese wie ein Geländer zu bemessen.
3.9
Bei Tribünen mit einer Höhe von mehr als 5 m, gemessen von der Aufstellfläche bis Oberkante Fußboden der obersten Reihe, sind nach hinten, seitlich oder durch Mundlöcher zusätzlich zu den Stufengängen Treppen anzuordnen. Befinden sich oberhalb der Treppen weitere Platzreihen, so sind bei einer Höhendifferenz der Platzreihen von jeweils 5 m weitere Treppen erforderlich.
3.10
Werden mehr als fünf Stehstufen von Stehplatzreihen hintereinander angeordnet, so sind vor der vordersten Stufe und nach jeweils zehn weiteren Stufen Umwehrungen von mindestens 1,10 m Höhe, gemessen ab Oberkante Fußboden, anzubringen (Wellenbrecher). Sie müssen einzeln mindestens 3 m lang und dürfen seitlich höchstens 2 m voneinander entfernt sein. Die seitlichen Abstände können bis auf 5 m vergrößert werden, wenn die Lücken nach höchstens fünf Stehplatzreihen durch versetzt angeordnete Wellenbrecher überdeckt sind.
3.11
Tribünen müssen bei Veranstaltungen während der Dunkelheit ausreichend beleuchtet werden können.
4.
Bauvorschriften für Fahrgeschäfte
4.1
Bewegte, für Fahrgäste bestimmte Teile, insbesondere ausschwingende Fahrgastsitze, müssen von anderen festen oder bewegten Teilen des Fahrgeschäftes so weit entfernt sein, dass die Fahrgäste nicht gefährdet sind.
4.2
Die Fahrbahngrenzen ausschwingender Fahrgastsitze oder -gondeln sind so festzulegen, dass Zuschauer nicht gefährdet werden können.
4.3
Die Fahrzeuge und Gondeln müssen fest angebrachte Sitze und Vorrichtungen zum Festhalten sowie nötigenfalls zum Anstemmen der Füße haben. Können die Fahrgäste vom Sitz abgehoben werden oder abrutschen oder sind sie zeitweise mit dem Kopf nach unten gerichtet, so sind in den Fahrzeugen oder Gondeln ausreichende Fahrgastsicherungen erforderlich.
4.4
Fahrgastsicherungen müssen so ausgebildet sein, dass die Fahrgäste nicht zwischen Sitz und Fahrgastsicherung durchrutschen können.
4.5
Die Einstiegsöffnungen bzw. Türen in Fahrzeuge oder Gondeln müssen Schließvorrichtungen haben. Bei allen langsam laufenden Fahrgeschäften (v ≤ 3 m/s) genügen einfache Schließvorrichtungen (z. B. Ketten oder Riemen), die mit offenen Haken eingehängt werden. Bei allen schnell laufenden Fahrgeschäften (v > 3 m/s) müssen die Einstiegsöffnungen der Fahrzeuge/Gondeln Sicherheitsverschlüsse haben, die sich während der Fahrt nicht öffnen können (z. B. geschlossene Haken oder Schließstangen mit federbelasteter Verriegelung).
4.6
Fahrgeschäfte müssen während des Betriebes – auch bei Betriebsstörungen, wie z. B. Stromausfall – in eine sichere Lage gebracht und stillgesetzt werden können.
4.7
Elektrische Sicherheitseinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass bei Auftreten eines Fehlers (innerer bzw. äußerer Fehler) ihre Wirksamkeit erhalten bleibt oder die Anlage in den sicheren Zustand überführt wird. Der Begriff „Fehler“ umfasst sowohl den ursprünglichen als auch die daraus evtl. entstehenden weiteren Fehler in oder an den Sicherheitseinrichtungen. Mit dem gleichzeitigen Entstehen zweier unabhängiger Fehler braucht nicht gerechnet zu werden. Ein Hinzukommen eines zweiten Fehlers zu einem unerkannten ersten Fehler ist jedoch zu berücksichtigen.
4.8
Für Fahrgeschäfte, bei denen die Fahrgäste besonderen Belastungen (z. B. hohen Flieh- oder Druckkräften) ausgesetzt werden, sind technische Einrichtungen zur Begrenzung der Höchstfahrzeit vorzusehen.
4.9
Der Führerstand mit den zentralen Steuer- und Schalteinrichtungen ist baulich so anzuordnen oder auszustatten, dass ein bestmöglicher Überblick für den Betrieb der Anlage gewährleistet ist.
4.10
Können Höhenbewegungen der Ausleger von Karussellen durch den Fahrgast selbst gesteuert werden, so muss die Steuereinrichtung so beschaffen sein, dass die Bedienungspersonen die vom Fahrgast eingeleiteten Bewegungsabläufe unterbrechen und die Fahrgasteinheit in die Ausgangsstellung zurückbringen kann.
4.11
Handräder zum Drehen der Gondeln dürfen nicht durchbrochen sein.
5.
Bauvorschriften für Zelte und vergleichbare Räume für mehr als 200 Besucher
5.1
Rettungswege
5.1.1
Mindestens ein Zu- und Ausgang muss so beschaffen sein, dass er für Rollstuhlbenutzer ohne fremde Hilfe geeignet ist.
5.1.2
Zwischen Ausgangstüren und Stufen müssen Absätze von einer der Türflügelbreite entsprechenden Tiefe liegen.
5.1.3
Türen im Zuge von Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Sie müssen während der Betriebszeit von innen mit einem einzigen Griff leicht in voller Breite zu öffnen sein. Schiebe- und Drehtüren sind in Rettungswegen unzulässig. Pendeltüren in Rettungswegen müssen Vorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern.
5.2
Lüftung
5.2.1
Es muss eine Lüftung vorhanden sein, die unmittelbar ins Freie führt.
5.2.2
Küchen müssen Abzüge haben, die Dünste unmittelbar ableiten. Lüftungsleitungen, durch die stark fetthaltige Luft abgeführt wird, wie von Koch- und Grilleinrichtungen, sind durch auswechselbare Filter gegen Fettablagerungen zu schützen.
5.3
Rauchabzüge
Sind mehr als 1.500 Besucher zugelassen, müssen Rauchabzugsöffnungen mit einem lichten Gesamtquerschnitt von mindestens 0,5 v. H. der Grundfläche oder gleichwertige mechanische Einrichtungen (z. B. Zwangslüfter) vorhanden sein. Die Bedienungselemente müssen an gut zugänglichen Stellen liegen und an der Bedienungsstelle die Aufschrift „Rauchabzug“ haben.
5.4
Beheizung
5.4.1
Feuerstätten und Geräte, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beheizt werden, sind unzulässig. Hiervon ausgenommen sind Feuerstätten und Geräte für die Zubereitung von Speisen und Getränken, die in Küchen aufgestellt werden, die von Versammlungsräumen zumindest abgeschrankt sind.
5.4.2
Elektrische Heizanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und durch Befestigungen gesicherte Leitungen haben. Glühende Teile der Heizkörper dürfen nicht offen liegen. Rückseiten und Seitenteile von Heizstrahlern und Heizgebläsen müssen von Wänden und brennbaren Gegenständen mindestens 1 m entfernt sein. Heizstrahler müssen in Abstrahlungsrichtung von Gegenständen aus brennbaren Stoffen mindestens 3 m entfernt sein. Von Austrittsöffnungen, die zu Heizgebläsen gehören, müssen Gegenstände aus brennbaren Stoffen in Richtung des Luftstromes mindestens 2 m entfernt sein, sofern die Temperatur der Warmluft über 40° C liegt.
5.5
Beleuchtung
Zelte und vergleichbare Räume mit mehr als 200 m2 Grundfläche, die auch nach Einbruch der Dunkelheit betrieben werden, müssen eine Sicherheitsbeleuchtung nach Maßgabe der einschlägigen technischen Bestimmungen2) haben.
5.6
Bestuhlung
5.6.1
In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit und unverrückbar befestigt sein; werden nur gelegentlich Stühle aufgestellt, so sind sie mindestens in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden. Die Sitzreihen müssen eine freie Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m haben.
5.6.2
An jeder Seite eines Ganges dürfen höchstens zehn, zwischen zwei Seitengängen höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein.
5.6.3
In Logen mit mehr als zehn Stühlen müssen diese unverrückbar befestigt sein.
5.6.4
Der Abstand von Tisch zu Tisch soll 1,50 m nicht unterschreiten.
5.6.5
Von jedem Tischplatz darf der Weg zu einem Gang nicht länger als 10 m sein.
5.6.6
Bei Biertischgarnituren gelten folgende Regelungen:
Nr. 5.6.1 und Nr. 5.6.4 sind nicht anzuwenden. Die Sitzplatzbreite beträgt 0,44 m. Abweichend von Nr. 2.2.2 dürfen zwischen den Stirnseiten Gänge mit einer Mindestbreite von 0,80 m vorgesehen werden, sofern nicht mehr als 120 Personen auf sie angewiesen sind. Diese Gänge müssen zu Rettungswegen führen.
5.7
Manegen
Manegen müssen gegen die Platzfläche durch geschlossene und stoßfeste Einfassungen getrennt sein. Die Einfassung muss mindestens 0,40 m hoch sein, die Summe ihrer Höhe und Breite soll mindestens 0,90 m betragen.
5.8
Sanitätsraum
Sind mehr als 3.000 Besucher zugelassen, muss ein Sanitätsraum vorhanden sein. Dies gilt auch bei Zirkuszelten für mehr als 1.500 Besucher.
6.
Allgemeine Betriebsvorschriften
6.1
Verantwortliche Personen
6.1.1
Der Betreiber oder ein von ihm beauftragter hinreichend sachkundiger Vertreter muss während des Betriebs die Aufsicht führen und für die Einhaltung der Bedienungs- und Betriebsvorschriften sorgen.
6.1.2
Der Betreiber hat die Bedienungspersonen an jedem Aufstellungsort insbesondere über die Bedienungs- und Betriebsvorschriften und das Verhalten bei Stromausfall, in Brand- und Panikfällen oder sonstigen Störungen zu belehren. Die Bedienungs- und Betriebsvorschriften müssen von den Bedienungspersonen jederzeit eingesehen werden können.
6.1.3
Der Betreiber hat Unfälle, die durch den Betrieb entstanden sind, unverzüglich der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.
6.2
Überprüfungen
6.2.1
Die tragenden und maschinellen Teile sind vor der Aufstellung auf ihren einwandfreien Zustand hin zu prüfen. Schadhafte Teile sind unverzüglich durch einwandfreie zu ersetzen. Es ist darauf zu achten, dass die Anlage auch während des Auf- und Abbaues standsicher ist. Die Unterpallungen sind hinsichtlich der Standsicherheit regelmäßig zu überprüfen.
6.2.2
Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte sind mindestens täglich vor Betriebsbeginn auf ordnungsgemäße Beschaffenheit und betriebssicheren Zustand zu prüfen. Die wesentlichen Anschlüsse, die bewegten und maschinellen Teile sowie die Fahrschienen von Achterbahnen einschließlich der Befestigungen sind auch während des Betriebs regelmäßig zu beobachten; nötigenfalls ist der Betrieb einzustellen. Schäden sind sofort zu beseitigen. Die Oberflächen von Drehscheiben und Rutschbahnen sind auch während des Betriebs auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen; schadhafte Stellen sind unverzüglich auszubessern.
6.3
Rettungswege, Beleuchtung
6.3.1
Die Rettungswege sind freizuhalten und bei Dunkelheit während der Betriebszeit zu beleuchten.
6.3.2
Die Sicherheitsbeleuchtung ist bei Dunkelheit während der Betriebszeit zugleich mit der Hauptbeleuchtung einzuschalten. Die Hilfsbeleuchtung muss stets betriebsbereit sein.
6.4
Brandverhütung
6.4.1
In Fahrgeschäften, Belustigungsgeschäften und Schaugeschäften ist das Rauchen verboten. In Schaubuden, Zelten mit Szenenflächen während der Aufführung, in Zelten, die Reihenbestuhlung haben oder während der Vorführung verdunkelt werden, sowie in Zirkuszelten ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer verboten; das gilt nicht für Festzelte.
6.4.2
Scheinwerfer müssen von brennbaren Bauprodukten soweit entfernt sein, dass diese nicht entzündet werden können; insbesondere zu Vorhängen und Dekorationen aus brennbaren Stoffen ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,50 m einzuhalten.
6.5
Brandsicherheitswache
6.5.1
Eine Brandsicherheitswache muss anwesend sein bei Veranstaltungen in
a)
Fest- und Versammlungszelten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen, sofern nicht für das Aufstellungsgelände eine Brandsicherheitswache zur Verfügung steht, und
b)
Zirkuszelten mit mehr als 1.500 Besucherplätzen.
6.5.2
Die Brandsicherheitswache wird von der öffentlichen Feuerwehr gestellt. Unterhält der Veranstalter eine Werkfeuerwehr, kann diese die Brandsicherheitswache übernehmen.
6.6
Benutzungseinschränkungen für Benutzer und Fahrgäste
6.6.1
Für die Benutzung durch Kinder gilt, vorbehaltlich einer anderslautenden Festlegung in der Ausführungsgenehmigung, Folgendes:
a)
Fahrgeschäfte, ausgenommen Kinderfahrgeschäfte, dürfen von Kindern unter acht Jahren nur in Begleitung Erwachsener benutzt werden. Fahrgeschäfte, bei denen es aufgrund der Bauart erforderlich ist, dass die Fahrgäste zu ihrer Sicherheit mitwirken, z. B. durch Festhalten, dürfen von Kindern unter sechs Jahren auch in Begleitung Erwachsener nicht benutzt werden. Schnell laufende Fahrgeschäfte dürfen von Kindern unter vier Jahren auch in Begleitung Erwachsener nicht benutzt werden.
b)
Überschlagschaukeln und Fahrgeschäfte mit Gondeln, bei denen die Fahrgäste zeitweilig mit dem Kopf nach unten gerichtet sind, dürfen von Kindern unter 14 Jahren nicht benutzt werden.
c)
Fliegerkarusselle dürfen von Kindern unter sechs Jahren nicht, von Kindern von sechs bis zehn Jahren nur dann benutzt werden, wenn die Sitze so eingerichtet sind, dass ein Durchrutschen mittels besonderer Vorkehrungen, z. B. Zurückhängen der Schließkette, verhindert wird.
d)
Belustigungsgeschäfte mit bewegten Gehbahnen, Treppen und ähnlichen Bauteilen dürfen von Kindern unter zehn Jahren nicht benutzt werden.
e)
Autofahrgeschäfte und Motorrollerbahnen mit einsitzigen Fahrzeugen dürfen von Kindern unter 14 Jahren nicht, sonstige Autofahrgeschäfte von Kindern unter zehn Jahren nur in Begleitung von Erwachsenen benutzt werden. Kinder müssen vor der Fahrt von den Bedienungspersonen mit Gurten gesichert werden.
f)
Kinder unter vier Jahren dürfen bei Kinderfahrzeugkarussellen nur Fahrzeuge mit umschlossenen Sitzen benutzen.
6.6.2
Sitzplätze in Fahrgeschäften dürfen jeweils nur von einer Person besetzt werden; das gilt auch für Kinder. Sitzplätze für zwei Erwachsene dürfen von höchstens drei Kindern besetzt werden, wenn es nach Art der Aufteilung und Ausbildung der Sitze sowie der Betriebsweise vertretbar ist.
6.6.3
Kinderfahrgeschäfte dürfen nur von Kindern benutzt werden.
6.6.4
Tiere sowie Schirme, Stöcke und andere sperrige oder spitze Gegenstände dürfen in Fahrgeschäfte und Belustigungsgeschäfte ausgenommen deren Zuschauerräume nicht mitgenommen werden.
6.6.5
Fahrgäste, die Schuhe mit Beschlägen (z. B. Nagelschuhe) oder mit spitzen Absätzen tragen, sind von der Benutzung von Drehscheiben und Rutschbahnen auszuschließen.
6.6.6
Schunkeln und rhythmisches Trampeln auf Podien sind zu untersagen.
6.6.7
Offensichtlich betrunkene Personen sind von der Benutzung von Fahr- und Belustigungsgeschäften auszuschließen.
6.7
Hinweisschilder
Auf Rettungswege, Benutzungsverbote oder Benutzungseinschränkungen ist durch augenfällige Schilder (vgl. Anlagen 1 bis 3) hinzuweisen.
7.
Besondere Betriebsvorschriften
7.1
Fahrgeschäfte allgemein
7.1.1
Fahrgeschäfte mit bewegten und/oder ausschwingenden Teilen müssen einen Sicherheitsabstand von mindestens 1 m von anderen baulichen Anlagen und festen Gegenständen haben. In der Nähe von Bäumen ist deren Bewegung, z. B. im Wind, zusätzlich zu berücksichtigen. Zu Starkstromfreileitungen ist ein Mindestabstand von 5 m einzuhalten.
7.1.2
Das Betreten der Zusteigpodien darf nur so vielen Personen gestattet werden, wie es der sichere Betrieb zulässt. Die Fahrzeuge oder Gondeln sind für das Ein- und Aussteigen genügend lange anzuhalten. Frei schwingende oder frei drehbare Gondeln sind während des Ein- und Aussteigens von den Bedienungspersonen festzuhalten.
7.1.3
Die Fahrgastsicherungen (Bügel, Gurte, Anschnallvorrichtungen usw.) und die Abschlussvorrichtungen am Einstieg von Fahrzeugen, Gondeln oder Sitzen (Türen, Bügel, Ketten usw.) sind durch die Bedienungspersonen vor jeder Fahrt zu schließen und auf ihre Wirksamkeit zu prüfen; sie sind bis zum Fahrtende geschlossen zu halten. Fahrgeschäfte mit automatischer Verriegelung der Fahrgastsicherungen dürfen erst gestartet werden, wenn das Bedienungspersonal sich davon überzeugt hat, dass die Bügel fest am Körper anliegen und verriegelt sind.
7.1.4
Triebwerke, Fahrzeuge oder Gondeln dürfen nicht in Bewegung gesetzt werden, bevor
alle Fahrgäste Platz genommen haben,
die vorgeschriebenen Fahrgastsicherungen durchgeführt,
und der Gefahrenbereich, nötigenfalls die Podien, geräumt wurden.
7.1.5
Das Auf- und Abspringen während der Fahrt, das Hinausstrecken der Arme und Beine, das Hinauslehnen aus Fahrzeugen oder Gondeln, das Sitzen auf Bordwänden, das Stehen auf Sitzen oder das Stehen in Fahrzeugen oder Gondeln, die mit Sitzen ausgestattet sind, ist zu untersagen.
7.1.6
In schnell laufenden Fahrgeschäften darf während der Fahrt nicht kassiert werden. In anderen Fahrgeschäften darf während der Fahrt nur kassiert werden, wenn die Fahrgäste das Fahrzeug nicht selbst lenken oder nicht Kinder oder sich selbst festhalten müssen.
7.1.7
Das Anfahren und Abbremsen muss mit mäßiger Beschleunigung oder Verzögerung erfolgen. Sind Fahrgäste besonderen Flieh- oder Druckkräften ausgesetzt, so ist eine Höchstfahrzeit einzuhalten, die bei zu erwartenden besonderen gesundheitlichen Belastungen nicht mehr als 200 Sekunden betragen darf.
7.2
Achterbahnen, Geisterbahnen
7.2.1
Der Abstand der Fahrzeuge ist so einzurichten, dass bei Störungen auf der Ablaufstrecke alle Fahrzeuge einzeln rechtzeitig angehalten werden können. Bei Stockwerksgeisterbahnen ohne automatische Streckensicherungen und mit mehr als einem Wagen auf der Strecke muss eine Aufsichtsperson dafür sorgen, dass die Anlage bei Störungen unverzüglich stillgesetzt wird.
7.2.2
Bei Sturm, behinderter Sicht oder besonderen Witterungsverhältnissen, die ein sicheres Anhalten der Fahrzeuge mit den Bremsen und ein einwandfreies Durchfahren der Strecke gefährden, ist der Betrieb von Achterbahnen einzustellen; das gilt auch für Geisterbahnen, deren Strecken teilweise der Witterung ausgesetzt sind.
7.3
Autofahrgeschäfte, Motorrollerbahnen
7.3.1
Eine Aufsichtsperson muss von einer Stelle, die einen Überblick über die ganze Bahn gewährleistet, den gesamten Fahrbetrieb überwachen, die Signale geben und den Lautsprecher bedienen. Ist ein größerer Teil der Fahrbahn nicht zu überblicken, so muss eine weitere Aufsichtsperson diesen Teil der Fahrbahn überwachen und mit der ersten Person Verbindung halten.
7.3.2
Beginn und Ende jeder Fahrt sind durch akustisches Signal, z. B. Hupe, und ggf. durch Lautsprecher bekanntzugeben. Auf den Fahrbahnen befindliche Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor dürfen erst bestiegen werden, wenn alle Fahrzeuge halten. Das Rückwärtsfahren ist zu untersagen.
7.3.3
Autofahrgeschäfte dürfen nur mit Fahrzeugen gleicher Antriebsart betrieben werden. Sie dürfen nur benutzt werden, solange die Fahrbahnen in genügend griffigem Zustand gehalten werden.
7.3.4
Autoskooter sind so zu betreiben, dass Augenverletzungen vermieden werden. Die Fahrzeuge sind täglich derart zu reinigen, dass Abreibpartikel des Netzes und der Stromabnehmer von Karossen und Sitzen entfernt werden (z. B. durch Abwischen mit feuchtem Lappen). Die Fahrbahnplatte ist mindestens täglich vor Betriebsbeginn, nötigenfalls auch in Pausen, von Verschmutzungen zu reinigen. Vom Stromabnehmernetz ist Flugrost, der nach Abnutzung der Zinkschicht entsteht, unverzüglich zu entfernen. Beschädigungen, z. B. Löcher, Unregelmäßigkeiten an den Verbindungsnähten, sind sofort zu beseitigen. Stromabnehmerbügel sind mindestens täglich auf ihren einwandfreien Zustand zu prüfen. Die Kontaktbürsten sind täglich zu reinigen.
7.4
Schaukeln
7.4.1
Für höchstens drei nebeneinander liegende Gondeln muss eine Bedienungsperson anwesend sein.
7.4.2
Nichtmotorisch betriebene Überschlagschaukeln, bei denen die Fahrgäste zeitweilig mit dem Kopf nach unten gerichtet sind, dürfen je Gondel nur von einer Person benutzt werden.
7.5
Karusselle
7.5.1
Bei Auslegerflugkarussellen, bei denen die Höhenbewegung der Ausleger durch die Fahrgäste selbst gesteuert wird, dürfen die Schaltvorrichtungen für die Höhenfahrt der Gondeln und des Mittelbaus erst nach dem Anfahren des Drehwerkes auf „Heben“ gestellt werden. Zur Beendigung der Fahrt sind diese Schaltvorrichtungen so rechtzeitig auf „Senken“ zu stellen, dass alle Gondeln und der Mittelbau bereits in der tiefsten Lage sind, bevor das Drehwerk anhält.
7.5.2
Bei Karussellen, bei denen die Sitz- oder Stehplätze gehoben oder gekippt und die Fahrgäste durch die Fliehkraft auf ihren Plätzen festgehalten werden, darf mit dem Heben oder Kippen erst begonnen werden, wenn die volle Drehzahl erreicht ist. Das Senken muss beendet sein, bevor die Drehzahl vermindert wird.
7.5.3
Bei Fliegerkarussellen ist darauf zu achten, dass die Fahrgäste nicht schaukeln, sich abstoßen, den Sitz in drehende Bewegung setzen und sich weit hinausbeugen. Jeder Sitzplatz darf nur von einer Person besetzt werden; das gilt auch für Kinder.
7.6
Riesenräder
Die Gondeln müssen auch während der Teilfahrten so besetzt sein, dass das Rad gleichmäßig belastet wird.
7.7
Belustigungsgeschäfte
7.7.1
Die Stoßbanden von Drehscheiben sind während der Fahrt von Zuschauern freizuhalten. Fahrgäste, die von der Drehfläche abgerutscht sind, sind aufzufordern, die Rutschfläche zwischen Drehscheibe und Stoßbande unverzüglich zu verlassen. Kinder dürfen nicht gemeinsam mit Erwachsenen an Fahrten auf Drehscheiben teilnehmen.
7.7.2
Fahrgäste dürfen Rutschbahnen nur mit dicken Filz- oder Tuchunterlagen benutzen.
7.7.3
Bei Toboggans sind Kinder unter acht Jahren stets, Erwachsene auf Wunsch, durch einen Helfer den Laufteppich hinauf zu begleiten; hierauf ist durch augenfällige Schilder am Anfang des Laufteppichs hinzuweisen. Am Ende des Laufteppichs müssen zwei Helfer ankommenden Personen Hilfe leisten. Am Anfang des Laufteppichs und am Anfang der Rutschbahn müssen Bedienungspersonen für Ordnung, insbesondere für genügenden Abstand sorgen.
7.7.4
Der Boden von Rotoren darf erst abgesenkt werden, wenn die festgesetzte Höchstdrehzahl erreicht ist; der Boden darf erst angehoben werden, wenn der Rotor zum Stillstand gekommen ist und die Fahrgäste sich von der Wand entfernt haben.
7.8
Schießgeschäfte
Die Bedienungspersonen haben
a)
je Person in der Regel nicht mehr als zwei, bei Kindern in jedem Fall nur einen Schützen zu bedienen,
b)
die Gewehre erst dann zu laden, wenn der Schütze jeweils an den Schießtisch herangetreten ist; die Mündung ist hierbei vom Schützen abgekehrt und bei der Übergabe nach oben zu halten,
c)
dafür zu sorgen, dass die Gewehre und Geschosse nach Betriebsschluss sicher verwahrt werden.
1)
DIN EN 3-7:2004-04 – Eigenschaften, Löschleistung, Anforderungen und Prüfungen
2)
VDE 100-718:2005-10 – Errichtung von Niederspannungsanlagen Teil 718: – Bauliche Anlagen für Menschenansammlungen und VDE 108-100:2005-01 – Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
Anlagenverzeichnis
Anlage 1: Schilder zur Kennzeichnung der Rettungswege
Anlage 2: Verbotsschilder auf Rettungswegen im Freien
Anlage 3: Verbotsschilder zur Brandverhütung

Anlagen