Veröffentlichung AllMBl. 2012/16 S. 1061 vom 22.11.2012

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Az.: III/5-6406b2/664/11
7072-W
7072-W
Richtlinie zur Förderung des Aufbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen
in Gewerbe- und Kumulationsgebieten in Bayern
(Breitbandrichtlinie – BbR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
vom 22. November 2012  Az.: III/5-6406b2/664/11
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zum Aufbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen in Gewerbe- und Kumulationsgebieten nach Maßgabe dieser Richtlinie, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften sowie europarechtlicher Vorgaben. Insbesondere gelten die Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Zweck der Förderung
1.1
Zweck der Förderung ist der sukzessive Aufbau von hochleistungsfähigen Breitbandnetzen in Gewerbe- und Kumulationsgebieten im Freistaat Bayern mit Übertragungsraten von mindestens 50 Mbit/s im Downstream und mindestens 2 Mbit/s im Upstream (Netze der nächsten Generation, NGA-Netze). Damit sollen die in Gewerbe- und Kumulationsgebieten angesiedelten Unternehmen in ihrer Wettbewerbsfähigkeit gestärkt und die Attraktivität dieser Räume als Wirtschaftsstandorte gesteigert werden. Die Erschließung weiterer Anschlussinhaber wie Privathaushalte, Telearbeitsplätze, kommunale Einrichtungen, Schulen und Behörden auch unterhalb einer Übertragungsrate von 50 Mbit/s im Downstream ist erwünschter Nebeneffekt. Die Erschließungsgebiete werden durch den Zuwendungsempfänger (vgl. Nr. 3) festgelegt.
1.2
Als Kumulationsgebiet im Sinn dieser Richtlinie gilt ein räumlich abgrenzbares Gebiet, in dem sich neben anderen Anschlussinhabern mindestens fünf Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) befinden. Bei gemeindeübergreifenden Projekten gilt dies für jede der beteiligten Gemeinden.
1.3
Grundsätzlich sind alle Anschlussinhaber im Erschließungsgebiet mit Bandbreiten gemäß Nr. 1.1 zu versorgen, zumindest aber mit einer Übertragungsrate von mindestens 30 Mbit/s im Downstream. Der glaubhaft gemachte Bedarf an einer Übertragungsrate von mindestens 50 Mbit/s im Downstream und mindestens 2 Mbit/s im Upstream derjenigen Unternehmer, die diesen Bedarf im Rahmen der Bedarfsanalyse (vgl. Nr. 4.1.1) angemeldet haben, muss stets befriedigt werden.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Aufwendungen des Zuwendungsempfängers an private oder kommunale Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze im Sinn des § 3 Nr. 27 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) (Netzbetreiber) zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke bei diesen Betreibern für Investitionen in Breitbandinfrastrukturen im Sinn der Nr. 1.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbände im Freistaat Bayern.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Gebiete ohne „Netze der nächsten Generation“
4.1.1
„Weiße Flecken“ der Grundversorgung
In Gewerbe- und Kumulationsgebieten, in denen noch kein Netzbetreiber Bandbreiten gemäß Nr. 1.1 flächendeckend anbietet und in einem Zeitraum von drei Jahren nicht anbieten wird und in denen auch keine Grundversorgung (mindestens 2 Mbit/s Downstream) vorhanden ist, kann eine Förderung gewährt werden, wenn die über die ggf. vorhandenen Netze angebotenen Breitbanddienste in dem betreffenden Gebiet nicht zur Deckung des tatsächlichen und prognostizierten Bedarfs der Unternehmer ausreichen.
Ein NGA-Netz wird als „flächendeckend“ definiert, wenn es mindestens 99 % der Anschlüsse im betreffenden Gebiet mit einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 50 Mbit/s deckt. Falls ein NGA-Netz mit einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 50 Mbit/s nicht 99 % der Anschlüsse im Gebiet abdeckt, kann eine Förderung gemäß dieser Richtlinie nur für diejenigen Teile des Gebietes gewährt werden, die derzeit oder in den nächsten drei Jahren nicht mit einer Download-Geschwindigkeit von 25 Mbit/s abgedeckt werden.
Der Zuwendungsempfänger hat die aktuelle Versorgung mit Breitbanddiensten zu ermitteln. Hierzu kann der Bundesbreitbandatlas genutzt werden. Weiter hat der Zuwendungsempfänger den tatsächlichen sowie den prognostizierten Bedarf an Breitbanddiensten mit Übertragungsraten gemäß Nr. 1.1 nachvollziehbar darzustellen (Bedarfsanalyse). Hierzu sind die Unternehmer im Zielgebiet individuell und über das zentrale Onlineportal www.schnelles-internet.bayern.de zu befragen. Diese haben ihre aktuell verfügbaren Download- und Upload-Geschwindigkeiten1) sowie ihren tatsächlichen und prognostizierten Bedarf an Download- und Upload-Geschwindigkeiten glaubhaft anzugeben. Die Äußerungsfrist hat mindestens einen Monat ab Veröffentlichung der Abfrage auf dem zentralen Onlineportal www.schnelles-internet.bayern.de zu betragen. Die Ergebnisse sind mit einer Zusammenfassung in einer Karte zu dokumentieren und spätestens mit Anfang der Markterkundung auf dem zentralen Onlineportal www.schnelles-internet.bayern.de zu veröffentlichen.
In neu ausgewiesenen Gewerbegebieten ist der prognostizierte Bedarf des Zuwendungsempfängers ausreichend. Auch dieser ist auf dem zentralen Onlineportal www.schnelles-internet.bayern.de zu veröffentlichen.
Weiter muss der Zuwendungsempfänger erheben, ob private Investoren kein Interesse zeigen, in den kommenden drei Jahren in den flächendeckenden Ausbau eines NGA-Netzes zu investieren (Markterkundung). Dies setzt eine Veröffentlichung des Breitbandbedarfs auf dem zentralen Onlineportal www.schnelles-internet.bayern.de verbunden mit der Anfrage voraus, ob sich Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze ohne finanzielle Beteiligung Dritter in der Lage sehen, zu marktüblichen Bedingungen bedarfsgerechte Breitbanddienste im zu versorgenden Gebiet anzubieten. Die Anfrage hat sich auch darauf zu richten, ob zumindest Breitbanddienste mit Übertragungsraten von mindestens 25 Mbit/s im Downstream und von mindestens 2 Mbit/s im Upstream in den nächsten drei Jahren angeboten werden2). Aus der Anfrage muss hervorgehen, dass es sich hierbei um die Markterkundung im Rahmen dieser Richtlinie handelt. Die Äußerungsfrist hat mindestens einen Monat ab Veröffentlichung der Anfrage auf dem zentralen Onlineportal www.schnelles-internet.bayern.de zu betragen. Die von privaten Investoren geplanten Investitionsvorhaben müssen so angelegt sein, dass innerhalb des Zeitraums von drei Jahren zumindest erhebliche Fortschritte hinsichtlich der Abdeckung erzielt werden, wobei der Abschluss der geplanten Investitionen anschließend innerhalb einer angemessenen Frist vorgesehen sein sollte. Der Zuwendungsempfänger muss die Vorlage eines verbindlichen und detaillierten Projekt- und Zeitplans für den Netzausbau fordern. Kommt der private Investor seinen selbst gesetzten Meilensteinen nicht nach und hat der Zuwendungsempfänger zweimal erfolglos eine Nachfrist gesetzt, kann er mit der Auswahl des Netzbetreibers (vgl. Nr. 4.3) fortfahren. Die Ergebnisse der Markterkundung sind zu dokumentieren und auf dem zentralen Onlineportal www.schnelles-internet.bayern.de zu veröffentlichen.
Sofern aus der Bedarfsanalyse oder der Markterkundung hervorgeht, dass im Erschließungsgebiet Breitbanddienste mit einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 25 Mbit/s und einer Upload-Geschwindigkeit von mindestens 2 Mbit/s flächendeckend vorhanden sind oder in den nächsten drei Jahren vorhanden sein werden, ist eine Einzelnotifizierung bei der Europäischen Kommission erforderlich.
Sofern es im Erschließungsgebiet Breitbanddienste mit einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 25 Mbit/s gibt, diese aber nicht flächendeckend vorhanden sind, ist eine Förderung nach dieser Richtlinie nur möglich in denjenigen Teilen des Erschließungsgebietes, in denen keine Breitbanddienste mit dieser Download-Geschwindigkeit vorhanden oder in den nächsten drei Jahren geplant sind. Der Zuwendungsempfänger ermittelt und dokumentiert dies. Diese Analyse ist mit zusammenfassender Karte auf dem zentralen Onlineportal www.schnelles-internet.bayern.de zu veröffentlichen.
4.1.2
„Graue Flecken“ der Grundversorgung
In Gewerbe- und Kumulationsgebieten, in denen noch kein Netzbetreiber Bandbreiten gemäß Nr. 1.1 flächendeckend anbietet und in einem Zeitraum von drei Jahren nicht anbieten wird, in denen aber bereits eine Grundversorgung vorhanden ist, auch wenn diese nicht flächendeckend ist, gilt Folgendes:
Eine Förderung kann gewährt werden, wenn zumindest für diejenigen Gebietsteile, in denen diese Grundversorgung schon angeboten wird, zusätzlich zu den in Nr. 4.1.1 genannten Voraussetzungen gewährleistet ist, dass die Deckung des tatsächlichen und prognostizierten Bedarfs an Breitbandinfrastruktur mit einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 50 Mbit/s und Upload-Geschwindigkeit von mindestens 2 Mbit/s nicht mit weniger wettbewerbsverzerrenden Mitteln (einschließlich einer Vorabregulierung) erreicht werden kann. Dies hat der Zuwendungsempfänger zu dokumentieren. Der Zuwendungsempfänger hat die Bundesnetzagentur um eine schriftliche Stellungnahme zu bitten, ob und unter welchen Bedingungen die wettbewerbsverzerrende Wirkung der Förderung mit Mitteln der Vorabregulierung reduziert werden kann. Die Stellungnahme der Bundesnetzagentur und die Analyse der Zuwendungsempfänger sind auf dem zentralen Onlineportal www.schnelles-internet.bayern.de zu veröffentlichen.
4.1.3
„Schwarze Flecken“ der Grundversorgung
In Gewerbe- und Kumulationsgebieten, in denen noch kein Netzbetreiber Bandbreiten gemäß Nr. 1.1 flächendeckend anbietet und in einem Zeitraum von drei Jahren nicht anbieten wird, in denen aber Breitbanddienste von konkurrierenden Breitbandinfrastrukturen (insbesondere xDSL und Kabelnetze) mit einer Grundversorgung angeboten werden, auch wenn diese nicht flächendeckend sind, gilt Folgendes:
Eine Förderung kann gewährt werden, wenn zumindest für diejenigen Gebietsteile, in denen diese Breitbanddienste der Grundversorgung schon angeboten werden, zusätzlich zu den Voraussetzungen einer Förderung bei grauen Flecken der Grundversorgung (vgl. Nr. 4.1.2), der Zuwendungsempfänger nachweist, dass er im Rahmen der Markterkundung die im Erschließungsgebiet vorhandenen Netzbetreiber einzeln zu ihren Ausbauplänen schriftlich befragt hat, diese einen eigenwirtschaftlichen Ausbau jedoch verneint haben. Die schriftliche Anfrage an die im Erschließungsgebiet vorhandenen Netzbetreiber hat sich sowohl auf alle Ausbaupläne und die hieraus resultierenden geplanten Download- und Upload-Geschwindigkeiten als auch auf jeden Ausbau, der in den letzten drei Jahren vorgenommen wurde, zu beziehen. Der Zuwendungsempfänger muss nachweisen, dass die von den Betreibern getätigten Investitionen zur Modernisierung des Netzes nicht ausreichen, um die Nachfrage zu befriedigen, und dass es hohe Marktzutrittsschranken für eine NGA-Versorgung gibt. Dazu kann er insbesondere das Vorhandensein geografischer Besonderheiten anführen, die den potenziellen Marktzutritt von NGA-Netzinvestoren verhindern oder eine Kalkulation vorlegen, aus der hervorgeht, dass private Investitionen ohne staatliche Förderung nicht rentabel sind. Das Ergebnis der schriftlichen Anfrage ist auf dem zentralen Onlineportal www.schnelles-internet.bayern.de zu veröffentlichen.
4.2
Gebiete mit einem oder mehr als einem „Netz der nächsten Generation“
In Gewerbe- und Kumulationsgebieten, in denen bereits ein oder mehrere Netzbetreiber Bandbreiten gemäß Nr. 1.1 flächendeckend anbieten oder in den nächsten drei Jahren anbieten werden, kommt eine Förderung nach dieser Richtlinie nicht in Betracht.
4.3
Auswahl des Netzbetreibers
4.3.1
Der vom Zuwendungsempfänger mit dem Aus- oder Aufbau eines NGA-Netzes zu beauftragende Netzbetreiber ist im Wege eines wettbewerblichen Verfahrens zu ermitteln. Die Bestimmungen der VOL/A, 1. Abschnitt, sind sinngemäß anzuwenden. Dabei hat der Zuwendungsempfänger die Wahl zwischen den folgenden Verfahrensarten: Öffentliche Ausschreibung, Beschränkte Ausschreibung mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb, Freihändige Vergabe mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb. Weitergehende Bestimmungen, die den Zuwendungsempfänger im Einzelfall zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten (z. B. die §§ 98 ff. GWB in Verbindung mit der Vergabeverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung und den weiteren Abschnitten der VOL/A bzw. VOB/A), bleiben unberührt. Die Bekanntmachung hat innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der Markterkundung (vgl. Nr. 4.1.1) über das zentrale Onlineportal www.schnelles-internet.bayern.de zu erfolgen. Der Zuwendungsempfänger hat im eigenen Zuständigkeitsbereich die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass der Aus- oder Aufbau des NGA-Netzes erfolgen kann.
4.3.2
Die Beschreibung der Leistung erfolgt auf der Grundlage des ermittelten und prognostizierten Bedarfs, muss anbieter- und technologieneutral abgefasst und auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet sein, der die unter Nr. 4.3.7 genannten Bestimmungen enthält. Die Beschreibung der Leistung muss erwähnen, dass die geförderte Breitbandinfrastruktur eine tatsächliche und vollständige Entbündelung erlaubt und alle verschiedenen Arten von Netzzugängen, die Betreiber nachfragen könnten, bieten muss, insbesondere
entbündelter Zugang zur Glasfaseranschlussleitung,
Bitstromzugang,
Zugang zur unbeschalteten Glasfaser,
Zugang zu Straßenverteilerkästen, insbesondere KVz,
Zugang zu Leerrohren.
Dieser Zugang muss sowohl für die geförderte Infrastruktur als auch für die für das Projekt eingesetzte, schon existierende Infrastruktur des Netzbetreibers gewährt werden.
Ein effektiver und tatsächlicher Zugang auf Vorleistungsebene muss für einen Mindestzeitraum von sieben Jahren gewährt werden. Die Leistungsbeschreibung muss ferner erwähnen, dass – sofern neue passive Infrastrukturelemente (z. B. Kabelschächte oder Masten) geschaffen werden – der Zugang dazu ohne zeitliche Beschränkung zu gewähren ist und dass auch nach Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen Zugang gewährt werden muss, Zugangsverpflichtungen auf der Grundlage des TKG bestehen können, wenn die Bundesnetzagentur den Betreiber der betreffenden Infrastruktur als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht einstuft.
4.3.3
Um Synergien so weit wie möglich zu nutzen und somit die Wirtschaftlichkeitslücke so niedrig wie möglich zu halten, ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, im Rahmen öffentlich zugänglicher Informationsquellen bekannte und für die Maßnahme nutzbare Infrastrukturen sowie vom Zuwendungsempfänger vorgesehene Eigenleistungen in der Bekanntmachung anzugeben (bzw. dort auf entsprechende konkrete öffentlich zugängliche Quellen zu verweisen) und anstehende Tiefbaumaßnahmen im Zielgebiet der Maßnahme anzuzeigen. Informationsquellen in diesem Sinn sind der Infrastrukturatlas der Bundesnetzagentur und das Rauminformationssystem Bayern (RISBY), hier insbesondere der Grabungsatlas. Diese Informationsquellen stehen auch als Webdienste GDI-konform zur Verfügung.
4.3.4
Die am Vergabeverfahren teilnehmenden Netzbetreiber sind aufzufordern, ein technisches Angebot abzugeben. Sie sind ausdrücklich zu bitten, verfügbare Infrastruktur (vgl. Nr. 4.3.3) so weit wie möglich zu nutzen. Das technische Angebot muss insbesondere folgende Informationen beinhalten:
Technisches Konzept zur Realisierung der Breitbandinfrastruktur,
mittlere reale Datenrate im Download und im Upload,
zeitliche Verfügbarkeit einer Mindestübertragungsrate von mindestens 50 Mbit/s im Download und von mindestens 2 Mbit/s im Upload,
Endkundenpreise, inklusive Bereitstellungsgebühr und Kosten für Endkundengeräte,
Versorgungs- und Erschließungsgrad (auch grafische Darstellung),
Zeitpunkt der Inbetriebnahme,
angebotene Zugangsvarianten.
4.3.5
Sofern sich die teilnehmenden Netzbetreiber nicht in der Lage sehen, bedarfsgerechte Breitbanddienste im zu versorgenden Gebiet ohne finanzielle Beteiligung Dritter zu marktüblichen Bedingungen anzubieten, hat das Angebot auch eine detaillierte und plausible Darstellung der Wirtschaftlichkeitslücke zu enthalten. Diese ergibt sich, indem von den laufenden Betriebskosten, einschließlich aller für das jeweilige Vorhaben anfallenden Kosten (u. a. für die notwendigen aktiven und passiven Netzelemente, die Errichtung der Netzinfrastrukturen einschließlich der notwendigen Erschließungsmaßnahmen, hiernach Investitionskosten), die voraussichtlichen Betriebseinnahmen abgezogen werden. Als Betrachtungszeitraum gilt hierbei ein Zeitraum von sieben Jahren ab Inbetriebnahme.
Die Darstellung der Wirtschaftlichkeitslücke hat in übersichtlicher Form eine Aufstellung der zur Projektumsetzung notwendigen Investitionskosten sowie die auf Basis des erwarteten Nachfragepotentials prognostizierten Einnahmen zu enthalten. Der Zuwendungsempfänger hat die erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln.
Zu den Investitionskosten gehört bei leitungsgebundener Infrastruktur die Verlegung oder Verbesserung der erforderlichen Einrichtungen bis einschließlich Netzabschlusseinheit (FTTB, „Fibre to the building“). Bei funkbasierten Lösungen gehört die Errichtung der technischen Netzinfrastrukturelemente bis einschließlich des Sendemastes zu den Investitionskosten.
Nicht anzusetzen sind bei Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke Ausgaben für Grunderwerb und Eintragung von Grunddienstbarkeiten sowie Ausgaben für Investitionen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung getätigt werden müssen.
4.3.6
Es ist derjenige Netzbetreiber auszuwählen, der für die Erbringung der nachgefragten Leistungen zu marktüblichen Bedingungen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit die geringste Wirtschaftlichkeitslücke ausweist. Dem Zuwendungsempfänger steht es jedoch frei, weitere Wertungskriterien (wie etwa Höhe der Endkundenpreise, Höhe der Übertragungsgeschwindigkeit, Versorgungsgrad, Anzahl der Endkundenanschlüsse, Qualität des offenen Netzzugangs etc.) zu definieren. Der Zuwendungsempfänger muss dann bereits in der Bekanntmachung die Gewichtung der qualitativen Kriterien angeben. Dabei ist sicherzustellen, dass der Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke die höchste Gewichtung zukommt. Die vorgesehene Auswahlentscheidung ist auf dem zentralen Onlineportal www.schnelles-internet.bayern.de zu veröffentlichen.
4.3.7
Der Zuwendungsempfänger schließt mit einem Netzbetreiber einen Vertrag über die Planung, Ausführung und den Betrieb der Ausbaumaßnahme.
Im Vertrag mit dem Netzbetreiber muss sichergestellt werden, dass die mit der Förderung verfolgten Ziele, die Vorgaben dieser Richtlinie sowie die von der Bewilligungsbehörde festgelegten Auflagen eingehalten werden. Der Zuwendungsempfänger ist für die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung verantwortlich und ggf. zur Erstattung der Zuwendung verpflichtet.
Der Vertrag hat insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten:
Verpflichtung des Netzbetreibers zur Herstellung und Aufrechterhaltung eines Netzbetriebs im Sinn der von ihm angebotenen Leistungen für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren sowie zur Gewährung eines offenen Zugangs auf Vorleistungsebene zu gleichen und nicht diskriminierenden Bedingungen gemäß Nr. 4.3.2. Im Vertrag ist detailliert zu beschreiben, wie die vollständige Entbündelung und der offene und diskriminierungsfreie Zugang auf Vorleistungsebene gemäß Nr. 4.3.2 gesichert werden;
Verpflichtung des Netzbetreibers, berechtigte Dritte auf Nachfrage umfassend und diskriminierungsfrei über seine im Rahmen dieser Richtlinie errichtete Infrastruktur (u. a. Leerrohre, Straßenverteilerkästen und Glasfaserleitungen) zu informieren;
Verpflichtung des Netzbetreibers zur Rückzahlung des zur Deckung der Wirtschaftlichkeitslücke gezahlten Betrages für den Fall, dass die Voraussetzungen dieser Richtlinie nicht eingehalten wurden, aufgrund von Umständen, die der Netzbetreiber zu vertreten hat. Eine von der Europäischen Kommission angeordnete Rückforderung muss in jedem Fall vollzogen werden. Der Netzbetreiber hat zur Sicherung dieses Anspruchs des Zuwendungsempfängers auf dessen Verlangen eine Bankbürgschaft zu stellen;
Verpflichtung des Netzbetreibers zur Orientierung der Vorleistungspreise für den Netzzugang an den durchschnittlichen Vorleistungspreisen, die in wettbewerbsintensiveren Regionen für gleiche oder vergleichbare Zugangsleistungen verlangt werden, bzw. an den Vorleistungspreisen, die von der Bundesnetzagentur für gleiche oder vergleichbare Zugangsleistungen festgelegt oder genehmigt worden sind. Die Kostenstrukturen vor Ort sind zu berücksichtigen. Ergänzend zur Regulierung der Vorleistungspreise nach den Bestimmungen des TKG können dem geförderten Anbieter bei Konflikten mit einem anderen, am Zugang zur geförderten Infrastruktur interessierten Anbieter von dem Zuwendungsempfänger auf Basis eines Gutachtens Vorleistungspreise verbindlich vorgegeben werden, wenn und soweit sich der Konflikt auf ein Vorleistungsprodukt bezieht, für das die Bundesnetzagentur nicht bereits regulierte Preise festgelegt hat. Der Gutachter ist im Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde zu bestimmen. Der Zuwendungsempfänger muss die Bundesnetzagentur bezüglich des Preises, den er aufgrund des Gutachtens vorgeben will, um eine Stellungnahme bitten. Er hat diese Stellungnahme abzuwarten, falls die Bundesnetzagentur innerhalb von fünf Wochen erklärt hat, dazu Stellung nehmen zu wollen. Eine Vorgabe von Vorleistungspreisen kommt nur in Betracht, wenn sich die Anbieter innerhalb einer angemessenen Frist nicht einigen konnten;
Verpflichtung des Netzbetreibers, die errichtete geförderte Infrastruktur spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anhand von Plänen und einer beschreibenden Darstellung einschließlich der realisierten Anschlüsse und der verfügbaren Bandbreiten zu dokumentieren und diese Dokumentation unverzüglich dem Zuwendungsempfänger zur Verfügung zu stellen;
Verpflichtung des Netzbetreibers zur Erstellung und Offenlegung einer mit der Vorkalkulation strukturgleichen Nachkalkulation in den Fällen der Nr. 9;
Verpflichtung des Netzbetreibers zur Übermittlung von sonstigen, für die Feststellung einer Überkompensation erforderlichen Informationen, in den Fällen der Nr. 9, auf Aufforderung des Zuwendungsempfängers;
Verpflichtung des Netzbetreibers, den Vorleistungspreis für den Netzzugang, sobald dieser festgelegt ist, der Bewilligungsbehörde zur Veröffentlichung auf dem zentralen Onlineportal www.schnelles-internet.bayern.de mitzuteilen.
Der Bundesnetzagentur ist vor Abschluss des Vertrags zwischen Betreiber und Zuwendungsempfänger der endgültige Entwurf schriftlich und vollständig zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Stellungnahme ist für den Zuwendungsempfänger verbindlich. Sofern die Bundesnetzagentur nicht binnen fünf Wochen Stellung nimmt, kann der Vertrag geschlossen werden, ohne dass die Stellungnahme der Bundesnetzagentur vorliegt, es sei denn, sie hat ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, Stellung nehmen zu wollen.
5.
Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
5.2
Zuwendungsfähig sind die Aufwendungen zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke gemäß Nr. 4.3.5 dieser Richtlinie.
5.3
Ist in den der Wirtschaftlichkeitslücke zugrunde liegenden Ausgaben ein Mehrwertsteueranteil enthalten, ist dieser nur zuwendungsfähig, soweit kein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG geltend gemacht werden kann.
5.4
Vorhaben mit einer Wirtschaftlichkeitslücke von unter 25.000 € werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).
5.5
Der Fördersatz beträgt bis zu 40 % der Wirtschaftlichkeitslücke für Zuwendungsempfänger mit stärkerer Finanzkraft, bis zu 50 % für Zuwendungsempfänger mit durchschnittlicher Finanzkraft und bis zu 60 % für finanzschwächere Zuwendungsempfänger. Die Festlegung des Fördersatzes im Einzelfall erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.
Für Zuwendungsempfänger in Regionen mit besonderem Handlungsbedarf und für Zuwendungsempfänger, die durch Standortschließungen oder Standortverkleinerungen der Bundeswehr oder durch den Abzug der US-Streitkräfte betroffen sind, beträgt der Fördersatz bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Kosten. Als Regionen mit besonderem Handlungsbedarf und Zuwendungsempfänger, die durch Standortschließungen oder Standortverkleinerungen der Bundeswehr oder durch den Abzug der US-Streitkräfte betroffen sind, gelten nur die in der Anlage aufgeführten Regionen und Gemeinden.
5.6
Der Förderhöchstbetrag je Gemeinde beträgt 500.000 €.
6.
Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
6.1
Zuwendungen dürfen ferner nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist. Der Zuwendungsempfänger muss hierzu einen Finanzierungsplan vorlegen. Die Bewilligungsbehörde kann die Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde anfordern.
6.2
Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Eingang eines Zuwendungsantrages bei der Bewilligungsbehörde mit den unter Nr. 7.1 genannten Unterlagen begonnen wurden. Maßnahmebeginn ist der Abschluss eines Vertrages des Zuwendungsempfängers mit einem Netzbetreiber. Nicht gefördert werden Vorhaben ferner dann, wenn der Begünstigte einer Rückforderungsentscheidung der Europäischen Kommission nicht nachgekommen ist.
6.3
Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist nicht möglich, wenn der Zuwendungsempfänger zur Verbesserung des Breitbandangebots im Fördergebiet andere öffentliche Mittel in Anspruch genommen hat. Dies gilt nicht für Finanzierungsbeiträge von kommunalen Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer Aufgaben oder zinsvergünstigte Darlehen.
6.4
Der Zuwendungsempfänger hat geeignete projektspezifische Indikatoren zu benennen, an Hand derer nach Beendigung der Maßnahme der Erfolg und der Umfang der Zielerreichung beurteilt werden können. Hierzu zählen die Zahl der neu zu realisierenden Breitbandanschlüsse (getrennt nach Unternehmern und sonstigen Teilnehmern) sowie die zu realisierende Übertragungsgeschwindigkeit und die zu verwendende Technologie.
6.5
Die geförderte Breitbandinfrastruktur ist innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden (Zweckbindungsfrist). Für durch den Zuwendungsempfänger auf den ausführenden Netzbetreiber übertragene rechtliche Pflichten haftet der Zuwendungsempfänger insoweit, als der ausführende Netzbetreiber innerhalb der Zweckbindungsfrist den entsprechenden Pflichten nicht entspricht.
7.
Verfahren
7.1
Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind spätestens mit Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Nr. 4.3.1 bei der örtlich zuständigen Regierung als Bewilligungsbehörde mit folgenden Unterlagen einzureichen:
Darstellung des ermittelten und prognostizierten Bedarfs an Breitbandanschlüssen zum Aufbau eines NGA-Netzes im zu versorgenden Gebiet mit erläuternder Karte (vgl. Nr. 4.1.1),
vorläufiger Finanzierungsplan.
7.2
Folgende Unterlagen sind nachzureichen:
Beschluss des zuständigen Organs über die Durchführung der Ausbaumaßnahme,
Finanzierungsplan (vgl. Nr. 6.1),
Ergebnis der Markterkundung (vgl. Nrn. 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3),
Ergebnis des Vergabeverfahrens und (vorgesehene) Auswahlentscheidung der Gemeinde (vgl. Nr. 4.3.6),
plausible Darstellung der Wirtschaftlichkeitslücke (vgl. Nrn. 4.3.5 und 5.2),
ggf. Dokumentation, dass die Deckung des Bedarfs nicht mit weniger wettbewerbsverzerrenden Mitteln (einschließlich einer Vorabregulierung) erreicht werden kann (vgl. Nr. 4.1.2),
ggf. Auskunft der Bundesnetzagentur, ob und unter welchen Bedingungen die wettbewerbsverzerrende Wirkung der Förderung mit Mitteln der Vorabregulierung reduziert werden kann (vgl. Nr. 4.1.2),
Darstellung der projektspezifischen Indikatoren (vgl. Nr. 6.4),
Dokumentation der Prüfung einer möglichen Überkompensation einschließlich dessen Ergebnis in den Fällen der Nr. 9 sowie ggf. ergänzende Unterlagen auf Aufforderung der Bewilligungsbehörde.
Die Bewilligungsbehörde kann zur Prüfung des geplanten Vorhabens weitere Unterlagen anfordern.
7.3
Die Bewilligungsbehörde gewährt die Zuwendung auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheides. In diesem Bescheid sind insbesondere die Bestimmungen der ANBest-K (Anlage 3a zu den VV zu Art. 44 BayHO) und Nr. 4.3 dieser Richtlinie für verbindlich zu erklären. Die Aufnahme zusätzlicher Auflagen und Nebenbestimmungen bleibt der Bewilligungsbehörde vorbehalten.
Wenn der Zuwendungsempfänger ohne staatlichen Anteil den Auf- oder Ausbau einer Breitbandinfrastruktur nach dieser Richtlinie fördert (s. dazu Nr. 10), muss er der Bewilligungsbehörde die in Nrn. 7.1 und 7.2 erwähnten Unterlagen schriftlich übermitteln.
7.4
Die Bewilligungsbehörde und der Bayerische Oberste Rechnungshof haben das Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung, die Einhaltung der im Zuwendungsbescheid festgelegten Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen beim Zuwendungsempfänger durch Einsichtnahme in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu prüfen und Auskünfte einzuholen oder durch Beauftragte prüfen und Auskünfte einholen zu lassen. In den Fällen der Nr. 9 gilt dies auch gegenüber dem Netzbetreiber.
7.5
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt abweichend von Nr. 1.3 ANBest-K nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
8.
Dokumentation der Infrastruktur
Die Dokumentation der errichteten Infrastruktur muss der Bundesnetzagentur für die Zwecke der Aktualisierung und Pflege des Infrastrukturatlasses innerhalb von acht Wochen nach Fertigstellung der Arbeiten zugeleitet werden. Diese Daten müssen auch den Vermessungsämtern, den Bewilligungsbehörden und dem Bayerischen Breitbandkompetenzzentrum zur Einstellung in den Bayerischen Grabungsatlas zur Verfügung gestellt werden.
Unverzüglich nach Erhalt des Zuwendungsbescheides hat der Zuwendungsempfänger in einem Fördersteckbrief die geplante Infrastruktur darzustellen. Diese Darstellung hat insbesondere die in Aussicht gestellten Zugangsvarianten im Sinn von Nr. 4.3.2 zu enthalten. Nach Abschluss der Maßnahme hat der Zuwendungsempfänger eine abschließende Projektbeschreibung zur Verfügung zu stellen. Beides (Fördersteckbrief und abschließende Projektbeschreibung) wird auf dem zentralen Onlineportal www.schnelles-internet.bayern.de veröffentlicht. Die Projektbeschreibung enthält mindestens die folgenden Informationen:
Identität des geförderten Netzbetreibers,
Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke,
betroffenes Gebiet,
benutzte Technologie und Vorleistungsprodukte.
Sobald bekannt, werden auch die Vorleistungspreise von dem Zuwendungsempfänger auf dem zentralen Onlineportal www.schnelles-internet.bayern.de veröffentlicht (vgl. Nr. 4.3.7). Die erwähnte Dokumentation und Information ist auch dann zu erstellen und auf dem zentralen Onlineportal zu veröffentlichen, wenn der Zuwendungsempfänger ohne staatlichen Anteil den Auf- oder Ausbau einer Breitbandinfrastruktur nach dieser Richtlinie fördert.
9.
Mechanismus zur Vermeidung übermäßiger Wettbewerbsvorteile bei größeren Vorhaben
Bei Vorhaben mit einer Wirtschaftlichkeitslücke von 10 Mio. € und mehr gilt Folgendes:
Um zu verhindern, dass durch den Ausgleich der Deckungslücke einzelnen Netzbetreibern eine übermäßige Rendite ermöglicht wird, hat der Zuwendungsempfänger nach Ablauf der Zweckbindungsfrist von sieben Jahren beim Netzbetreiber zu prüfen, ob die Nachfrage nach Breitbanddiensten im Zielgebiet über das im Angebot des Netzbetreibers unterstellte Niveau hinaus angestiegen ist. Maßgeblich ist der nach der Barwertmethode ermittelte Gegenwartswert. Für die Abzinsung sind die von der Europäischen Kommission regelmäßig veröffentlichten Referenzzinssätze zu verwenden. Der Netzbetreiber ist zur Auskunft verpflichtet.
Der Zuwendungsempfänger hat seine Prüfung spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Ablauf der Zweckbindungsfrist zu dokumentieren und diese Dokumentation einschließlich des Ergebnisses der Prüfung der Bewilligungsbehörde unverzüglich zu übermitteln.
Übersteigt die tatsächliche Nachfrage nach Dienstleistungen des Netzbetreibers im Schnitt des Bindungszeitraums das ursprünglich angenommene Niveau um mehr als 30 % und hat keine entsprechende Endkundenpreissenkung stattgefunden, hat der Netzbetreiber vom Umsatz des diese 30 % übersteigenden Anteils den hierauf entfallenden Gewinn zu erstatten.
Kommt es zu einer Erstattung gemäß vorstehendem Absatz, zahlt der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde hiervon den Betrag zurück, der dem Anteil des bewilligten Zuschusses an der im Vergabeverfahren ermittelten Wirtschaftlichkeitslücke entspricht.
Die Bewilligungsbehörde hat den Rückforderungsmechanismus zu überwachen.
10.
Schlussbestimmung
Förderanträge nach dieser Richtlinie können bis längstens 30. September 2017 gestellt werden.
Die auf Grundlage der Richtlinie zur Förderung der Breitbanderschließung in ländlichen Gebieten (Breitbandrichtlinie) vom 23. Juni 2008 (AllMBl S. 401), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 1. Dezember 2010 (AllMBl S. 407), ergangenen Zuwendungsbescheide bleiben unberührt.
Dem Zuwendungsempfänger steht es frei, auch ohne staatlichen Anteil den Auf- oder Ausbau von Breitbandinfrastrukturen zu fördern. Sofern er sich hierbei an die Vorgaben dieser Richtlinie hält, ist hierfür eine Einzelnotifizierung nicht erforderlich. In diesem Fall ist der an den Netzbetreiber zum Ausgleich der Wirtschaftlichkeitslücke zu bezahlende Betrag unverzüglich nach Abschluss des Vertrages mit dem Netzbetreiber der zuständigen Regierung mitzuteilen.
11.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
 
Dr. Hans Schleicher
Ministerialdirektor
1)
Die Befragung soll erwähnen, dass diese Angaben sowohl die vertraglich zugesagten als auch die tatsächlich erreichten Download- und Upload-Geschwindigkeiten enthalten müssen. Hierzu muss die Befragung erklären, wie Nutzer die tatsächlichen Download- und Upload-Geschwindigkeiten messen können, z. B. durch Verweis auf die Internetseite http://www.initiative-netzqualität.de/startseite.
2)
Dies schließt z. B. auch LTE Mobilfunk ein, wobei der Mobilfunknetzbetreiber nachweisen muss, dass er insbesondere unter Berücksichtigung der erwarteten Anzahl an Nutzern und der gemeinsamen Nutzung die erforderliche Geschwindigkeit auch tatsächlich anbieten kann.
Anlage
Gebiete mit besonderem Handlungsbedarf  *):
Es handelt sich in den Regierungsbezirken
Niederbayern um die Landkreise Freyung-Grafenau, Passau, Regen und Rottal-Inn sowie die kreisfreie Stadt Passau,
Oberpfalz um die Landkreise Amberg-Sulzbach, Cham, Neustadt a.d.Waldnaab, Schwandorf, Tirschenreuth sowie die kreisfreien Städte Amberg und Weiden i.d.OPf.,
Oberfranken um die Landkreise Bayreuth, Coburg, Hof, Kronach, Kulmbach, Lichtenfels, Wunsiedel i.Fichtelgebirge sowie die kreisfreien Städte Bayreuth, Coburg und Hof,
Mittelfranken um den Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen,
Unterfranken um die Landkreise Bad Kissingen, Haßberge, Miltenberg, Rhön-Grabfeld und Schweinfurt sowie die kreisfreie Stadt Schweinfurt.
Gebiete, die von Standortschließungen und signifikanten Standortverkleinerungen (> 500 Dienstposten) im Rahmen der Bundeswehrreform betroffen sind:
Es handelt sich in den Regierungsbezirken
Oberbayern um
die Große Kreisstadt Fürstenfeldbruck (Landkreis Fürstenfeldbruck),
die Stadt Erding (Landkreis Erding),
die Gemeinde Penzing (Landkreis Landsberg am Lech),
den Markt Manching (Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm),
die Gemeinde Altenstadt (Landkreis Weilheim-Schongau),
Mittelfranken um die Stadt Roth (Landkreis Roth),
Unterfranken um die Stadt Volkach (Landkreis Kitzingen),
Schwaben um
die kreisfreien Städte Kaufbeuren und Kempten,
die Große Kreisstadt Donauwörth (Landkreis Donau-Ries),
die Gemeinden Graben, Kleinaitingen und Untermeitingen (Landkreis Augsburg),
die Stadt Sonthofen (Landkreis Oberallgäu),
die Stadt Füssen (Landkreis Ostallgäu).
Gebiete, die vom Abzug der US Streitkräfte betroffen sind:
Es handelt sich in den Regierungsbezirken
Oberfranken um
die kreisfreie Stadt Bamberg,
den Markt Hirschaid sowie die Gemeinden Memmelsdorf, Stegaurach, Strullendorf und Walsdorf (Landkreis Bamberg),
Unterfranken um
die kreisfreie Stadt Schweinfurt,
die Gemeinden Dittelbrunn, Geldersheim, Niederwerrn und Üchtelhausen (Landkreis Schweinfurt).
*)
Zur Bestimmung der Gebiete mit besonderem Handlungsbedarf wurden bestimmte Strukturteilindikatoren wie Bevölkerungsprognose oder Arbeitslosigkeit zugrunde gelegt. Gebiete mit besonderem Handlungsbedarf sind unter anderem dadurch definiert, dass ihr Strukturindikator mehr als 20 % unter dem Landesdurchschnitt liegt.

Anlage