Veröffentlichung AllMBl. 2012/02 S. 144 vom 08.02.2012

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Az.: IZ3-0605.7-46
2038.3.2-I
2038.3.2-I
Änderung der Ausbildungsrichtlinien
für den mittleren technischen Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
vom 8. Februar 2012  Az.: IZ3-0605.7-46
 
I.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Ausbildungsrichtlinien für den mittleren technischen Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher (AR/ÜV) vom 3. September 2002 (AllMBl S. 692) wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit wie folgt geändert:
1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Ausbildungsrichtlinien für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik fachlicher Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher (AR/ÜV)“
2.
Die Einleitungsformel erhält folgende Fassung:
„Zum Vollzug der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik (FachV-TechnÜV) vom 24. April 2002 (GVBl S. 184), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 18. März 2011 (GVBl S. 141), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Ausbildungsrichtlinien:“
3.
Nr. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Ausbildungsrichtlinien gelten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik fachlicher Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher ausgebildet werden.“
4.
In Nr. 2 werden die Worte „das Gesundheitswesen und für“ durch die Worte „Gesundheit und“ ersetzt.
5.
Nr. 3 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Ausbildung dauert grundsätzlich zwei Jahre (§ 2 Nr. 3 FachV-TechnÜV).“
b)
In den Sätzen 4, 7 und 8 wird jeweils das Wort „Angestellten“ durch die Worte „Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen“ ersetzt.
c)
In Satz 9 wird das Wort „ZAPO/ÜV“ durch das Wort „FachV-TechnÜV“ ersetzt.
6.
Nr. 4 wird wie folgt geändert:
a)
Buchst. a wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Angestellten“ durch die Worte „Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden im ersten Spiegelstrich die Worte „§ 41 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ durch die Worte „§ 42 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs“ ersetzt.
b)
In Buchst. b wird das Wort „Angestellten“ durch die Worte „Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen“ ersetzt.
c)
In Buchst. c Satz 1 werden die Worte „das Gesundheitswesen und für“ durch die Worte „Gesundheit und“ und das Wort „Angestellten“ durch die Worte „Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen“ ersetzt.
d)
Buchst. d wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 wird das Wort „Angestellten“ durch die Worte „Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden die Worte „das Gesundheitswesen und für“ durch die Worte „Gesundheit und“ ersetzt.
7.
Nr. 5 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift und in den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort „Angestellten“ durch die Worte „Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen“ ersetzt.
b)
Satz 7 wird wie folgt geändert:
aa)
Das Wort „Angestellten“ wird durch die Worte „Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen“ ersetzt.
bb)
Das Wort „Anstellungsprüfung“ wird durch das Wort „Qualifikationsprüfung“ ersetzt.
8.
Nr. 6 wird wie folgt geändert:
a)
In den Sätzen 2, 3, 4 und 7 wird jeweils das Wort „Angestellten“ durch die Worte „Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen“ ersetzt.
b)
In Satz 8 wird das Wort „Angestellten“ durch die Worte „Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen“ ersetzt.
9.
Nr. 7 wird wie folgt geändert:
a)
Das Wort „Angestellten“ wird durch die Worte „Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen“ ersetzt.
b)
Buchst. a wird wie folgt geändert:
aa)
Die Worte „das Gesundheitswesen und für“ werden durch die Worte „Gesundheit und“ ersetzt.
bb)
Das Wort „Anstellungsprüfung“ wird durch das Wort „Qualifikationsprüfung“ ersetzt.
cc)
Die Worte „den Akademien für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz“ werden durch die Worte „der Akademie für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
10.
Nr. 8 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden das Wort „Angestellten“ durch die Worte „Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen“ und die Worte „das Gesundheitswesen und für“ durch die Worte „Gesundheit und“ ersetzt.
b)
In Satz 3 wird das Wort „Angestellten“ durch die Worte „Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen“ ersetzt.
11.
Nr. 9 wird wie folgt geändert:
a)
In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Angestellten“ durch die Worte „Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen“ ersetzt.
b)
In Satz 3 wird das Wort „Angestellten“ durch die Worte „Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen“ ersetzt.
12.
Nr. 10 Satz 3 wird aufgehoben.
13.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)
Unter Ausbildungsabschnitt III werden in der Spalte Ausbildungsstelle die Worte „das Gesundheitswesen und für“ durch die Worte „Gesundheit und“ ersetzt.
b)
Unter Ausbildungsabschnitt V werden in der Spalte Ausbildungsstelle die Worte „Akademien für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz“ durch die Worte „Akademie für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit“ und in der Spalte Ausbildungsbereiche das Wort „Anstellungsprüfung“ durch das Wort „Qualifikationsprüfung“ ersetzt.
 
II.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2012 in Kraft.
 
Günter Schuster
Ministerialdirektor