Veröffentlichung AllMBl. 2012/03 S. 179 vom 15.03.2012

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Az.: A II 7 - 450622-8-5
7071-S
7071-S
Richtlinie für die Bayerische Computerspielförderung
(Computerspielförderrichtlinie – CompR)
Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei
vom 15. März 2012  Az.: A II 7 - 450622-8-5
1.
Allgemeine Grundsätze
1.1
Förderziele
Die Förderung soll die Entwicklung qualitativ hochwertiger, pädagogisch und kulturell wertvoller Computerspiele unterstützen. Daneben soll sie zur Leistungsfähigkeit der bayerischen Entwicklungs- und Produktionswirtschaft beitragen, eine vielfältige Kulturlandschaft gewährleisten und neue Entwicklungen unterstützen. Darüber hinaus soll die Förderung auch einen Beitrag zur Stärkung des audiovisuellen Sektors in Europa leisten.
1.2
Fördergegenstand
Die Förderung erstreckt sich auf folgende Bereiche:
a)
Stoff-Konzeptentwicklung,
b)
Prototypenentwicklung und
c)
Produktion.
1.3
Allgemeine Förderbedingungen
1.3.1
Die Vergabe von Fördermitteln nach diesen Richtlinien erfolgt nur im Rahmen der im Haushalt des Freistaates Bayern für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Mittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
1.3.2
Sämtliche Antragsunterlagen (mit Ausnahme des Game Design 1.0 und 2.0) sind in deutscher Sprache beim FilmFernsehFonds Bayern (FFF) einzureichen. Eine Auszahlung von Fördermitteln setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung des Projekts, für das eine Förderung beantragt wird, nachgewiesen ist. Bei Darlehen richtet sich der Zinssatz nach der Kapitalmarktlage zum Zeitpunkt der Bewilligung.
1.3.3
Die Ausgaben des Projekts sind branchenüblich und nach dem Grundsatz sparsamer Wirtschaftsführung zu veranschlagen.
1.3.4
Das Projekt darf noch nicht begonnen sein.
1.3.5
Vorhaben, die nach diesen Richtlinien gefördert werden, müssen ein nach den Kriterien von Qualität und Wirtschaftlichkeit förderungswürdiges Spiel erwarten lassen. Nicht gefördert werden Vorhaben, die ein Computerspiel erwarten lassen, das gegen die Verfassung oder die Gesetze verstößt oder das sittliche oder religiöse Gefühl verletzt oder sexuelle Vorgänge oder Brutalitäten in aufdringlich vergröbernder Form darstellt. Es werden nur Spiele gefördert, die eine Altersfreigabe höchstens bis „ab 16 Jahren“ erwarten lassen.
1.3.6
Antragsberechtigt nach diesen Richtlinien sind bevorzugt Unternehmen, die ihren Firmensitz oder wirtschaftlichen Schwerpunkt in Bayern haben. Das Spiel soll nach Möglichkeit in Bayern hergestellt werden. Der Antragsteller hat einen angemessenen Eigenanteil zu erbringen.
1.3.7
Soweit diese Richtlinien nichts anderes bestimmen, gibt der beim FilmFernsehFonds Bayern gebildete Vergabeausschuss Games Empfehlungen zu den einzelnen Fördermaßnahmen ab.
1.3.8
Fördermittel nach dieser Richtlinie können mit Fördermitteln anderer Förderinstitutionen kumuliert werden. Soweit nach deutschem oder europäischem Recht Höchstgrenzen für die Kumulierung von staatlichen Fördermitteln festgelegt sind, sind diese auch für die Förderung nach diesen Richtlinien zu beachten.
1.3.9
Nach Fertigstellung sollte eine Kopie des gefertigten Spiels für Archivierungszwecke kostenlos dem FilmFernsehFonds Bayern zur Verfügung gestellt werden.
1.3.10
Bei nach diesen Richtlinien geförderten Spielen ist auf die Förderung durch den Freistaat Bayern und den FilmFernsehFonds Bayern in den Credits deutlich hinzuweisen.
2.
Förderung der Konzeptentwicklung
2.1
Für die Konzeptentwicklung für Computer- und Videospiele kann ein bedingt rückzahlbares, zinsloses Darlehen gewährt werden.
2.2
Antragsberechtigt sind Entwicklungsstudios und Unternehmen, die vorrangig Spiele entwickeln.
2.3
Dem Antrag sind ein High Concept mit Spielüberblick, ein unique selling proposition (USP), eine grobe Konkurrenzanalyse und eine Machbarkeitsstudie beizufügen.
2.4
Das Darlehen soll im Einzelfall einen Betrag von 20.000 Euro nicht überschreiten. Das Darlehen wird in zwei Raten ausgezahlt: die erste Hälfte nach Förderempfehlung des Vergabeausschusses Games, die zweite Hälfte nach Vorlage des fertigen Konzepts. Die Gewährung der ersten Rate begründet keinen Anspruch auf Bewilligung der zweiten Rate. Über die Förderung entscheidet der Vergabeausschuss Games, über die Freigabe der zweiten Rate die Geschäftsführung des FilmFernsehFonds Bayern.
2.5
Die Abgabefrist für das fertige Konzept beträgt vier Monate ab Auszahlung der ersten Rate. In begründeten Ausnahmefällen kann die Abgabefrist verlängert werden. Die Förderempfänger verpflichten sich, das Konzept, soweit sie es nicht selbst weiter entwickeln, einem Verlag bzw. einem Entwickler zur Weiterentwicklung anzubieten.
2.6
Durch die Förderung des Konzepts entsteht kein Rechtsanspruch auf eine Produktionsbeihilfe oder die Förderung der Prototypenentwicklung.
2.7
Verwerten die Zuwendungsempfänger das Konzept, sind sie verpflichtet, die Hälfte des Verwertungserlöses, höchstens aber das ausbezahlte Darlehen, zurückzuzahlen. Die Rückzahlungsverpflichtung endet fünf Jahre nach Zahlung der letzten Darlehensrate.
3.
Prototypenförderung
3.1
Für die Entwicklung eines Prototypen kann eine Förderung gewährt werden. Antragsberechtigt sind Entwicklergemeinschaften und Entwicklungsstudios.
3.2
Die Förderung wird als bedingt rückzahlbares, zinsloses Darlehen gewährt. Das Darlehen kann bis zu 80 v. H. der veranschlagten Entwicklungsausgaben, höchstens jedoch 80.000 Euro je Vorhaben betragen. Der Antragsteller hat einen angemessenen Eigenanteil zu erbringen. Der Förderbetrag soll soweit wie möglich in Bayern verwendet werden.
3.3
Dem Antrag sind Game Design 1.0, eine Risikoabschätzung sowie eine branchenübliche Kalkulation der Produktionsvorbereitungskosten und ein Realisierungskonzept beizufügen. Ein kalkulierter Gewinn wird nicht als Entwicklungsausgabe anerkannt. Eine Überschreitungsreserve kann bis zu einer Höhe von zehn v. H. geltend gemacht werden. Zehn Monate nach Auszahlung der ersten Darlehensrate ist dem Vergabeausschuss ein Schlussbericht über die Entwicklungsmaßnahme vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist auf Antrag verlängert werden.
3.4
Das Darlehen wird in folgenden Raten ausgezahlt: 50 v. H. nach der Empfehlung des Vergabeausschusses, 25 v. H. nach Projektfortschritt und 25 v. H. nach Vorlage des Schlussberichts. Das Darlehen ist bei Markteinführung oder Veräußerung von allen Rechten an dem geförderten Prototypen zurückzuzahlen. Wird für das Vorhaben eine Produktionsbeihilfe gewährt, wird das Darlehen hierauf angerechnet. Wird das Vorhaben ohne Inanspruchnahme einer Produktionsbeihilfe auf den Markt gebracht, gilt für die Rückzahlung des Darlehens Nr. 4.9 entsprechend. Die Rückzahlungsverpflichtung endet fünf Jahre nach Zahlung der letzten Darlehensrate.
3.5
Durch die Förderung der Projektentwicklung entsteht kein Rechtsanspruch auf weitere Förderung.
4.
Produktionsförderung
4.1
Zur Herstellung von Computer- und Videospielen können bedingt rückzahlbare verzinsliche Darlehen gewährt werden. Antragsberechtigt sind Entwicklungsstudios oder Verlage. Die Verzinsung endet nach Ablauf des zwölften Monats ab Markteintritt des geförderten Spiels.
4.2
Die Herstellung eines Spiels kann mit bis zu 50 v. H. der angemessenen Ausgaben, höchstens aber mit 200.000 Euro gefördert werden, wenn die Refinanzierung des Förderanteils auf dem nationalen oder internationalen Markt möglich erscheint. Das Spiel muss auf einer der marktüblichen Plattformen laufen und kulturell und pädagogisch wertvoll sein. Es werden nur Spiele gefördert, die eine Altersfreigabe höchstens bis „ab 16 Jahren“ erwarten lassen.
4.3
Die Auszahlung des Darlehens erfolgt in Raten entsprechend dem nachgewiesenen Projektfortschritt.
4.4
Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage bei der Finanzierung einen angemessenen Eigenanteil zu erbringen. Der Eigenanteil kann in Form von Eigenmitteln, Lizenzvorschüssen und Vertriebsgarantien erbracht werden. Als Eigenmittel zählen eigene Mittel des Entwicklers sowie Fremdmittel, die dem Entwickler darlehensweise mit unbedingter Rückzahlungspflicht überlassen werden, z. B. Bankkredite. Die Eigenmittel sollen mindestens zehn v. H. betragen. Nicht auf den Eigenanteil angerechnet werden weitere Fördermittel.
4.5
Den Anträgen sind ein High Concept und ein Game Design 2.0, eine branchenübliche Kalkulation und ein Finanzierungsplan beizugeben. Nicht als Produktionskosten wird ein kalkulierter Gewinn anerkannt. Eine Überschreitungsreserve kann bis zu einer Höhe von zehn v. H. geltend gemacht werden. Die Förderung kann in der Regel nur dann erfolgen, wenn ein rechtswirksamer Vermarktungsvertrag oder ein schlüssiges Vermarktungskonzept vorgelegt wird. Dabei sind alle Partner offenzulegen.
4.6
Mindestens ein Betrag in Höhe des gewährten Darlehens soll in Bayern Verwendung finden (Bayern-Effekt).
4.7
Bei der Herstellung des Spiels sollen die Antragsteller in angemessenem Umfang die berufsspezifische Aus- und Weiterbildung gewährleisten.
4.8
Die Förderungsempfehlung erlischt, wenn die Gesamtfinanzierung nicht neun Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vergabeausschusses nachgewiesen wird. Sie erlischt ferner, wenn mit den Arbeiten nicht zwölf Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vergabeausschusses begonnen wird. In begründeten Ausnahmefällen kann die Geschäftsführung des FilmFernsehFonds Bayern die Fristen auf Antrag verlängern.
4.9
Das Darlehen und die Darlehenszinsen sind aus den in- und ausländischen Verwertungserlösen des geförderten Spiels zu tilgen. Für die Zinszahlungen und Tilgung des Darlehens sind 50 v. H. der dem Antragsteller aus der Verwertung des Spiels zufließenden Erlöse zu verwenden. Im Übrigen gilt der im Darlehensvertrag festgelegte Vorrang. Wird mit einer anderen an dem Projekt beteiligten Fördereinrichtung ein niedrigerer Vorrang und/oder ein Rückzahlungskorridor vereinbart, gelten diese auch für das Darlehen nach dieser Richtlinie. Ist das Spiel von mehreren Fördereinrichtungen gefördert worden, soll die Rückzahlung entsprechend den jeweiligen Förderanteilen erfolgen. In diesem Fall gilt die 50-v.-H.-Regelung des Satzes 2 für den auf Bayern entfallenden Anteil. Die Rückführungspflicht endet in der Regel fünf Jahre nach Markteinführung.
5.
Verfahren
5.1
Die Darlehen und Zuschüsse werden von der Bayerischen Landesanstalt für Aufbaufinanzierung (LfA), Königinstraße 17, 80539 München auf Empfehlung des Vergabeausschusses Games oder der Geschäftsführung des FilmFernsehFonds Bayern vergeben.
5.2
Eine Förderung wird nur auf Antrag gewährt. Für die Anträge sind die entsprechenden Formblätter zu verwenden. Die in den Antragsformularen geforderten Unterlagen sind in deutscher bzw. englischer (nur für Game Design 1.0 und 2.0) Sprache beizufügen.
5.3
Anträge nach Nrn. 2 bis 4 dieser Richtlinien sind in zehnfacher Ausfertigung beim FilmFernsehFonds Bayern einzureichen.
5.4
Anträge sind zu den vom FilmFernsehFonds Bayern bekanntgegebenen Fristen einzureichen.
5.5
Vergabeausschuss Games
5.5.1
Der Vergabeausschuss Games besteht aus dem Geschäftsführer des FilmFernsehFonds Bayern und mindestens sechs Mitgliedern. Den Vorsitz im Vergabeausschuss führt der Geschäftsführer des FilmFernsehFonds Bayern.
5.5.2
Die Berufung der Mitglieder erfolgt durch den Leiter der Bayerischen Staatskanzlei. Der Vergabeausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
5.5.3
Empfehlungen des Vergabeausschusses bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Ausnahmeentscheidungen von diesen Richtlinien sind möglich, wenn nicht mehr als eines der anwesenden Mitglieder der Empfehlung widerspricht.
5.5.4
Die Ausschussmitglieder sind unabhängig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie sind zum Stillschweigen über den Inhalt der Antragsunterlagen, der Beratungen und der Empfehlungen verpflichtet. Mitglieder des Vergabeausschusses nehmen an Beratungen und Empfehlungen nicht teil, wenn sie selbst oder Angehörige vom Gegenstand der Beratung betroffen sind.
5.5.5
Der Vergabeausschuss spricht Empfehlungen zur Förderung im Einzelfall aus. Hinsichtlich des Gesamtumfangs seiner Empfehlungen ist er an die für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mittel gebunden.
5.5.6
In unaufschiebbaren Fällen steht dem Vorsitzenden ein Eilentscheidungsrecht für Einzelempfehlungen zu. Er berichtet darüber in der nächsten Sitzung des Vergabeausschusses.
5.5.7
Nach Maßgabe der Empfehlungen der zuständigen Organe prüft die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung die sonstigen Voraussetzungen und wickelt die Mittelvergabe ab. Dazu schließt sie mit dem Zuwendungsempfänger entsprechende Darlehensverträge ab. Die Empfehlungen des Vergabeausschusses Games gibt der Leiter der Bayerischen Staatskanzlei zusammen mit dem Geschäftsführer des FilmFernsehFonds Bayern unmittelbar gegenüber den Antragstellern bekannt.
5.5.8
Bei Anträgen, die der Vergabeausschuss zur Förderung empfohlen hat, prüft die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung die Kalkulation und den Finanzierungsplan. Ergeben sich aus der Prüfung Bedenken gegen die Kalkulation oder den Finanzierungsplan, so kann die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung den Antrag nochmals dem Vergabeausschuss Games zur Beschlussfassung zuleiten.
6.
Sicherheiten
Die von der Bayerischen Landesanstalt für Aufbaufinanzierung gewährten Darlehen für die Entwicklung und Produktion sind in geeigneter Weise abzusichern. Die Darlehensnehmer haben dabei der Bayerischen Landesanstalt für Aufbaufinanzierung oder dem von dieser beauftragten Treuhänder hinsichtlich des jeweils geförderten Projekts nach Maßgabe eines besonderen Sicherungsvertrags Sicherungsrechte an den Verwertungsrechten gemäß §§ 15 bis 23 des Urheberrechtsgesetzes einzuräumen oder Ansprüche aus den im Rahmen der Verwertung abgeschlossenen Verträgen, insbesondere die Ansprüche auf die den Darlehensnehmern zustehenden Verwertungserlöse, zu übertragen; daneben sind die Ansprüche aus Versicherungsverträgen abzutreten.
7.
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis für die ausgereichten Darlehen oder Zuwendungen ist gegenüber der Bayerischen Landesanstalt für Aufbaufinanzierung zu führen, die auch die zweckentsprechende Verwendung überwacht. Bei Mehrfachförderungen kann die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung mit anderen Fördereinrichtungen eine gemeinsame Prüfung vereinbaren.
8.
Kosten
Die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung behält aus dem Darlehensbetrag die Prüfungsgebühr bei ausschließlich durch den Freistaat Bayern geförderten Projekten von drei v. H. der Darlehenssumme, höchstens 5.000 Euro, ein.
9.
Ausnahmen
Der Vergabeausschuss kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Richtlinien zulassen.
10.
Hinweis
Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz – SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl I S. 2034, 2037) und Art. 1 des Gesetzes über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht – Bayerisches Subventionsgesetz – BaySubvG – (BayRS 453-1-W). Der Freistaat Bayern gewährt seine Mittel nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 BayHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Eine Förderung nach diesen Richtlinien ist ausgeschlossen, soweit eine Förderung aus anderen Mitteln des Freistaates Bayern, insbesondere aufgrund des bayerischen Mittelstands-Kreditprogramms, erfolgt.
11.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 31. März 2012 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Sie setzt die Bayerische Computerspielförderrichtlinie vom 2. September 2009 außer Kraft.
Der Leiter der Bayerischen Staatskanzlei
Thomas Kreuzer, Staatsminister