Veröffentlichung AllMBl. 2012/05 S. 331 vom 24.04.2012

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Az.: IIC1-4753-002/12
2330-I
2330-I
Änderung der Richtlinien für das Bayerische Modernisierungsprogramm
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
vom 24. April 2012  Az.: IIC1-4753-002/12
I.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Richtlinien für das Bayerische Modernisierungsprogramm vom 30. März 2009 (AllMBl S. 136), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 5. Dezember 2011 (AllMBl S. 654), wird wie folgt geändert:
1.
Die Präambel wird wie folgt geändert:
a)
Nach dem Wort „Landesbodenkreditanstalt“ werden ein Komma und das Wort „teilweise“ eingefügt.
b)
Nach dem Wort „(KfW)“ wird ein Komma eingefügt.
2.
In der Überschrift zu Nr. 1 werden nach dem Wort „Förderung“ ein Komma und das Wort „Darlehensbedingungen“ angefügt.
3.
An die Stelle der bisherigen Nrn. 1.1 und 1.2 treten folgende Bestimmungen:
„1.1
Gefördert werden die Modernisierung und Erneuerung (Instandsetzung) von Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung und von Pflegeplätzen in stationären Altenpflegeeinrichtungen.
1.2
Die Bayerische Landesbodenkreditanstalt reicht Darlehen mit 30-jähriger Laufzeit und zehnjähriger Zinsverbilligung auf Grundlage der KfW-Programme „Energieeffizient Sanieren“ und „Altersgerecht Umbauen“ aus. Für die Modernisierung und Erneuerung (Instandsetzung) von Pflegeplätzen in stationären Altenpflegeeinrichtungen können keine Darlehen auf der Grundlage des KfW-Programms „Altersgerecht Umbauen“ gewährt werden. Die Bayerische Landesbodenkreditanstalt verbilligt das Darlehen der KfW in den ersten zehn Jahren um bis zu 1,25 v. H. unter den von der KfW im Hausbankenverfahren zugelassenen Endkreditnehmerzinssatz.
1.3
Liegen die Voraussetzungen für eine Förderung in den in Nr. 1.2 genannten KfW-Programmen nicht vor, kann die Bayerische Landesbodenkreditanstalt für die aus der Anlage ersichtlichen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zinsgünstige Darlehen ohne Mitwirkung der KfW ausreichen.
1.4
Der aktuelle Zinssatz für die Darlehen nach den Nrn. 1.2 und 1.3 – nominal und effektiv – kann bei der örtlich zuständigen Bewilligungsstelle und bei der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt (www.bayernlabo.de) erfragt werden. Die Bayerische Landesbodenkreditanstalt kann die Darlehen nur mit dem Zinssatz anbieten, der aufgrund der Kapitalmarktzinsentwicklung zum Zeitpunkt ihres Darlehensangebotes maßgeblich ist.
1.5
Die Darlehen sind nach zwei tilgungsfreien Jahren mit zunächst jährlich 1,5 v. H. zuzüglich ersparter Zinsen zu tilgen.
1.6
Der Auszahlungskurs beträgt 100 v. H.“
4.
Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„3.
Förderfähige Maßnahmen
Die einzelnen förderfähigen Maßnahmen und die dabei zu beachtenden technischen Mindestanforderungen für Darlehen nach dem Programmteil Nr. 1.2 sind in den KfW-Merkblättern zu den Programmen „Energieeffizient Sanieren“ und „Altersgerecht Umbauen“ geregelt. Diese können bei den Bewilligungsstellen oder direkt im Internet unter www.kfw.de bezogen werden. Für Darlehen nach dem Programmteil Nr. 1.3 sind die einzelnen förderfähigen Maßnahmen in der Anlage aufgeführt.“
5.
Nr. 5 erhält folgende Fassung:
„5.
Umfang der Förderung
Die Darlehen betragen bis zu 100 v. H. der förderfähigen Kosten. Die in den KfW-Programmen „Energieeffizient Sanieren“ und „Altersgerecht Umbauen“ maßgeblichen Darlehenshöchstbeträge je Wohnung/Wohnplatz gelten auch für Darlehen nach Nr. 1.2.“
6.
Nr. 6 erhält folgende Fassung:
„6.
Sicherung der Darlehen und Weitergabe von Verpflichtungen
6.1
Die Darlehen müssen durch ein Grundpfandrecht an einer Rangstelle gesichert werden, die noch ausreichende Gewähr bietet. Sofern es sich bei den im Rang vorgehenden oder gleichstehenden Grundpfandrechten um Grundschulden handelt, muss sichergestellt werden, dass ein Aufrücken des Grundpfandrechts für die Darlehen entsprechend der Tilgung der im Rang vorgehenden oder gleichstehenden Darlehen erfolgt.
6.2
Die dingliche Sicherheit kann durch die Bürgschaft einer Gebietskörperschaft oder eines Kreditinstituts ersetzt werden.
6.3
Im Fall einer Veräußerung muss der jeweilige Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte seine Verpflichtungen aus der Förderung auf den Rechtsnachfolger übertragen.“
7.
Nr. 11 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Beizufügen“ werden die Worte „in den Fällen nach Nr. 1.2“ eingefügt.
8.
Nr. 13.1 erhält folgende Fassung:
„13.1
Die Bewilligungsstelle prüft die Förderungsvoraussetzungen und entscheidet über den Antrag. Dabei ist die Bayerische Landesbodenkreditanstalt einzubeziehen, wenn eine frühzeitige Beurteilung aus bankmäßiger Sicht geboten erscheint. Liegen die Förderungsvoraussetzungen vor, so erteilt sie im Rahmen der verfügbaren Mittel den Bewilligungsbescheid und leitet ihn an die Bayerische Landesbodenkreditanstalt zu dessen umgehender Versendung zu.“
9.
Es wird folgende neue Nr. 14 eingefügt
„14.
Aufgaben der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt
14.1
Für die Ausreichung und Verwaltung der Darlehen ist die Bayerische Landesbodenkreditanstalt zuständig.
14.2
Der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
bankmäßige Prüfung der Bonität des Bauherrn und der Wirtschaftlichkeitsberechnung,
Abschluss des Darlehensvertrags,
Sicherung des Darlehens.
14.3
Ergeben sich bei der Prüfung Bedenken gegen die Wirtschaftlichkeitsberechnung, Finanzierung oder Darlehenssicherung oder allgemein gegen die Förderungsfähigkeit des Vorhabens oder des Bauherrn, hat die Bayerische Landesbodenkreditanstalt die Bewilligungsstelle zu benachrichtigen.“
10.
Die bisherigen Nrn. 14 bis 19 werden Nrn. 15 bis 20.
11.
Die neue Nr. 15 erhält folgende Fassung:
„15.
Auszahlung der Darlehen
Die Darlehen werden in Raten entsprechend dem Fortschritt der Modernisierungsarbeiten ausgezahlt; die Arbeiten sind spätestens innerhalb von zwei Jahren, vom Tag des Darlehensangebotes gerechnet, abzuschließen. Das Nähere wird im Bewilligungsbescheid bestimmt.“
12.
Die neue Nr. 16 erhält folgende Fassung:
„16.
Verwendung der Darlehen
Für die Verwendung der Darlehen und deren Nachweis gelten die Regelungen der „Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung im Bayerischen Modernisierungsprogramm“, die dem Bewilligungsbescheid als Anlage beigefügt sind.“
13.
In der neuen Nr. 19 wird die Angabe „2012“ durch die Angabe „2013“ ersetzt.
14.
Der Richtlinie wird folgende Anlage angefügt:
Anlage
zu Nr. 1.3
Im Rahmen der Wohnraumförderung und der Förderung von Pflegeplätzen in stationären Altenpflegeeinrichtungen nach Nr. 1.1 können folgende bauliche Maßnahmen gefördert werden:
Instandsetzung und Modernisierung, z. B. Veränderung des Wohnungszuschnitts, Erneuerung von Sanitärinstallation, Wasserversorgung und Fußböden sowie bauliche Maßnahmen nach einem Teilrückbau, wie z. B. Dachaufbau,
Barrierereduzierung, z. B. Nachrüstung von Aufzügen, Optimierung des Wohnungszuschnitts,
Verbesserung der Außenanlagen, z. B. Schaffung von Grünanlagen, gebäudebezogene Außenanlagen, Anlage von Spielplätzen,
Verbesserung der Energieeffizienz unter Beachtung geltender baulicher Vorschriften der Energieeinsparverordnung, z. B. Dämmung, Fenstererneuerung, Austausch von Zentralheizungsanlagen oder deren Komponenten einschließlich der unmittelbar dadurch veranlassten Maßnahmen,
sonstige Baumaßnahmen, z. B. Hochwasserschutz, Lärmschutz, Radonsanierung.“
II.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2012 in Kraft.
Josef Poxleitner
Ministerialdirektor