Veröffentlichung AllMBl. 2012/05 S. 331 vom 19.04.2012

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Az.: IIC1-4764.6-001/12
2330-I
2330-I
Änderung des Bayerischen Zinsverbilligungsprogramms
zur Förderung von Eigenwohnraum
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
vom 19. April 2012  Az.: IIC1-4764.6-001/12
I.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 3. Januar 2005 (AllMBl S. 9), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 5. Dezember 2011 (AllMBl S. 654), wird wie folgt geändert:
1.
Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„Die allgemeinen technischen Anforderungen nach Nr. 8 der Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 (WFB 2012), Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 11. Januar 2012 (AllMBl S. 20), sollen in aller Regel erfüllt sein. Nr. 34 der WFB 2012 ist entsprechend anzuwenden. Die Förderung des Erwerbs von Eigenwohnraum ist ausgeschlossen, wenn Verkäufer und Käufer in gerader Linie verwandt sind.“
2.
Der Nr. 6 wird folgende Nr. 6.5 angefügt:
„6.5
Nr. 33.9 Satz 2 WFB 2012 ist nicht anzuwenden. Dies gilt auch, wenn gleichzeitig ein Darlehen aus dem Bayerischen Wohnungsbauprogramm für dasselbe Objekt bewilligt wird.“
3.
In Nr. 10 werden die Worte „Nr. 37 WFB 2008“ durch die Worte „Nr. 36 WFB 2012“ ersetzt.
4.
Nr. 11 erhält folgende Fassung:
,,11.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
11.1
Das Darlehen ist – gegebenenfalls zusammen mit Fördermitteln der Wohnraumförderung – vor Baubeginn oder vor Abschluss des Vertrages über den Erwerb bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen. Dabei ist der dort erhältliche Vordruck Stabau I a zu verwenden.
11.2
Die Kreisverwaltungsbehörde prüft die Fördervoraussetzungen und entscheidet über den Antrag. Dabei ist die Bayerische Landesbodenkreditanstalt einzubeziehen, wenn eine frühzeitige Beurteilung aus bankmäßiger Sicht geboten erscheint. Liegen die Fördervoraussetzungen vor, so erteilt die Kreisverwaltungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Mittel den Bewilligungsbescheid und leitet ihn an die Bayerische Landesbodenkreditanstalt zu dessen umgehender Versendung zu.
11.3
Für die Ausreichung und Verwaltung der Darlehen ist die Bayerische Landesbodenkreditanstalt zuständig. Dieser obliegen dabei insbesondere die folgenden Aufgaben:
bankmäßige Prüfung der Bonität des Bauherrn oder Erwerbers und der Lastenberechnung,
Abschluss des Darlehensvertrages,
Sicherung des Darlehens.
11.4
Ergeben sich bei der Prüfung Bedenken gegen die Lastenberechnung, Finanzierung oder Darlehenssicherung oder allgemein gegen die Förderfähigkeit des Vorhabens oder des Bauherrn (Erwerbers), hat die Bayerische Landesbodenkreditanstalt die Kreisverwaltungsbehörde zu benachrichtigen.
11.5
Das Darlehen wird in der Regel nach Baufortschritt ausgezahlt; das Nähere wird im Bewilligungsbescheid bestimmt.“
II.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
Josef Poxleitner
Ministerialdirektor