Veröffentlichung AllMBl. 2012/05 S. 333 vom 02.05.2012

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Az.: IIC4-4702-003/07
2330-I
2330-I
Erste Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Vollzug
des Wohnungsbindungsrechts
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
vom 2. Mai 2012  Az.: IIC4-4702-003/07
I.
Die Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts (VVWoBindR) vom 12. September 2007 (AllMBl S. 514) werden wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift des Dritten Teils wird der Klammerzusatz „(Bayerisches Wohnungsbauprogramm ab 2003)“ gestrichen.
b)
Die Überschrift des Vierten Teils erhält folgende Fassung:
Vierter Teil
Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen
c)
Die Nrn. 29 und 30 erhalten folgende Fassung:
„29. Abruf von Meldedaten
30. Abgabe von Löschungsbewilligungen und Rangrücktrittserklärungen“
d)
Nach Nr. 30 wird als Überschrift eingefügt:
Fünfter Teil
Schlussbestimmungen
e)
An die Stelle der Nr. 31 treten folgende Nrn. 31 bis 33:
„31. Formblätter
32. Inkrafttreten
33. Außerkrafttreten“
2.
Die Einleitungsformel wird wie folgt geändert:
a)
Nach „(GVBl S. 562)“ werden ein Komma und „zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 710)“ eingefügt.
b)
Nach „(GVBl S. 260)“ werden ein Komma und „zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. März 2010 (GVBl S. 136)“ eingefügt.
3.
In Nr. 1 Satz 1 wird „, sofern nicht Verfahren nach dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) des Bundes vor dem 1. Mai 2007 eingeleitet worden sind (vgl. Art. 34 Abs. 1 Satz 2 BayWoBindG),“ gestrichen.
4.
In Nr. 2.2 Satz 2 wird „26. Juli 2006 (GVBl S. 405)“ durch „20. Juli 2011 (GVBl S. 307)“ ersetzt.
5.
In Nr. 2.3 Satz 2 wird „Art. 1 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl I S. 370)“ durch „Art. 9 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl I S. 1707)“ ersetzt.
6.
In Nr. 4.4 Satz 1 werden die Worte „von Wohnungen“ durch die Worte „an eine nicht wohnberechtigte Person“ ersetzt.
7.
Die Nrn. 4.5 und 4.6 werden wie folgt geändert:
a)
Die bisherige Nr. 4.6 wird Nr. 4.5.
b)
Die bisherige Nr. 4.5 wird Nr. 4.6.
8.
In Nr. 5.2.1 Satz 1 wird „Art. 2 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970)“ durch „Art. 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854)“ ersetzt.
9.
Nr. 5.2.2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)
„Art. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970)“ wird durch „Art. 2 Abs. 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3044)“ ersetzt.
b)
„Art. 3 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970)“ wird durch „Art. 4 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258)“ ersetzt.
10.
Nach Nr. 5.2.2 wird folgende Nr. 5.3 eingefügt:
„5.3
1Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins für Studenten ist nur möglich, soweit keine wirtschaftliche Abhängigkeit des Studierenden von einem anderen selbstständigen Haushalt, regelmäßig dem der Eltern, vorliegt. 2Der Bezug einer geförderten Wohnung als zusätzliche Wohngelegenheit wird in aller Regel im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayWoBindG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Satz 4 BayWoFG offensichtlich nicht gerechtfertigt sein.“
11.
Die bisherigen Nrn. 5.3 bis 5.11 werden zu den Nrn. 5.4 bis 5.12.
12.
In der neuen Nr. 5.6 wird Satz 3 durch folgende Sätze 3 bis 5 ersetzt:
3Die Rechtsverordnung darf nur erlassen werden, wenn die vorrangige Ausschöpfung der sonstigen belegungsrechtlichen Möglichkeiten nicht ausreicht. 4Die zuständige Stelle informiert die Bewilligungsstelle über die Anhebung der Einkommensgrenze. 5Verliert ein Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf diese Eigenschaft, ist die Rechtsverordnung – soweit ihr Geltungsbereich dieses Gebiet umfasst – aufzuheben.“
13.
Die neue Nr. 5.8 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
3Für jeden Haushaltsangehörigen, der nicht nur vorübergehend auf einen Rollstuhl angewiesen ist, erhöht sich diese Wohnfläche zusätzlich um 15 m2.“
b)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.
14.
Nr. 7.4 erhält folgende Fassung:
1Die Freistellung kann durch Verwaltungsakt erteilt oder in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. Art. 54 ff. BayVwVfG) vereinbart werden. 2Die Entscheidung über die Freistellung von Belegungsbindungen an Mietwohnraum ist der Bewilligungsstelle in Kopie zu übermitteln.“
15.
In Nr. 7.13 wird Satz 4 gestrichen.
16.
Nr. 7.14 Satz 5 erhält folgende Fassung:
5In dem Vertrag muss sich der Verfügungsberechtigte auch verpflichtet haben, die Ersatzwohnungen zu gleichwertigen Bedingungen zu überlassen.“
17.
In Nr. 7.20 Satz 1 werden nach dem Wort „insbesondere“ die Worte „durch das Einräumen von Bindungen an anderem Wohnraum oder“ eingefügt.
18.
Nr. 8.5 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden das Semikolon und die Worte „ggf. kommt ein Kooperationsvertrag in Betracht“ gestrichen.
b)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Landesbodenkreditanstalt“ die Worte „und der Bewilligungsstelle der Mietwohnraumförderung“ eingefügt.
19.
Nr. 9.3 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird „Nr. 7.15 gilt“ durch „Nrn. 7.13 bis 7.15 gelten“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird „7.20“ durch „7.19“ ersetzt.
20.
Nr. 13.4 wird wie folgt geändert:
a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:
2Die Bestätigung über das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ ist in diesen Fällen zu erteilen; auf das vertraglich vereinbarte Wohnungsbelegungsrecht soll dabei hingewiesen werden.“
21.
Nr. 16.1 wird wie folgt geändert:
a)
„Abs. 3“ wird durch „Abs. 2“ ersetzt.
b)
„§ 6 der Verordnung vom 7. August 2007 (GVBl S. 575)“ wird durch „§ 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 307)“ ersetzt.
22.
In Nr. 16.2 Satz 2 wird „Art. 23 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl I S. 3574)“ durch „Art. 55 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl I S. 1864)“ ersetzt.
23.
In der Überschrift des Dritten Teils wird der Klammerzusatz „(Bayerisches Wohnungsbauprogramm ab 2003)“ gestrichen.
24.
In Nr. 19 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(vgl. § 1 Abs. 2 DVWoR)“ gestrichen.
25.
In Nr. 20 Satz 3 wird „2.4 und 2.5“ durch „2.3 und 2.4“ ersetzt.
26.
Nr. 21 wird wie folgt geändert:
a)
Die Bezeichnung „21.1“ wird gestrichen.
b)
In Satz 2 wird „5.5“ durch „5.6“ ersetzt.
c)
Nr. 21.2 wird gestrichen.
27.
In der Überschrift des Vierten Teils wird das Wort „Schlussbestimmungen“ durch die Worte „Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen“ ersetzt.
28.
Nach der Überschrift des Vierten Teils werden folgende neue Nrn. 29 und 30 eingefügt:
„29.
Abruf von Meldedaten
Nach § 20 der Meldedatenverordnung (MeldDV) können die zuständigen Stellen zur Erfüllung ihrer wohnungsbindungsrechtlichen Aufgaben nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Satz 2 BayWoBindG, Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BayWoFG aus dem nach § 6 MeldDV geschaffenen Datenbestand bestimmte Meldedaten automatisiert abrufen.
30.
Abgabe von Löschungsbewilligungen und Rangrücktrittserklärungen
30.1
Für die Abgabe von Löschungsbewilligungen hinsichtlich zugunsten des Freistaats Bayern im Grundbuch eingetragener Wohnungsbesetzungsrechte in Form von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten ist die Immobilien Freistaat Bayern (IMBY) zuständig, vgl. Teil I Nr. 1 Buchst. f der Bekanntmachung über die Vertretung des Freistaats Bayern bei der Freigabe von Grundstücken Dritter von Belastungen mit Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechten und Wiederkaufsrechten (VertFreigBek) vom 26. Februar 2009 (FMBl S. 53).
30.2
1Bei zugunsten des Freistaats Bayern im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechten im Zusammenhang mit gefördertem Wohnraum ist für die Abgabe entsprechender schungsbewilligungen die Ausgangsbehörde zuständig, die die Förderentscheidung getroffen hat, aufgrund der das Grundpfandrecht bestellt wurde. 2Im Sinn einer möglichst überschaubaren Zuständigkeitsregelung und Konzentration von Grundbuchangelegenheiten erfolgt die technische Durchführung der Löschung gleichwohl durch die IMBY. 3Erforderlich ist insoweit lediglich eine Mitteilung der Ausgangsbehörde an die IMBY, dass das entsprechende Grundpfandrecht löschungsreif ist.
30.3
1Für die Bewilligung des Rangrücktritts von im Zusammenhang mit gefördertem Wohnraum zugunsten des Freistaats Bayern im Grundbuch eingetragener beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten oder Grundpfandrechte gilt Nr. 30.2 entsprechend. 2Erforderlich ist hier eine Mitteilung der Ausgangsbehörde an die IMBY, aus der sich das Einverständnis mit dem Rangrücktritt ergibt.“
29.
Nach Nr. 30 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Fünfter Teil
Schlussbestimmungen“
30.
Die bisherigen Nrn. 29 bis 31 werden Nrn. 31 bis 33.
II.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.
Günter Schuster
Ministerialdirektor