Veröffentlichung AllMBl. 2012/07 S. 470 vom 30.04.2012

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 5838bb4ad1dabcbad772e659c1147e1fbb62a0ee0668d8dd6a0fe2af9de22800

 

Az.: L-7407-1/103
7824-L
7824-L
Richtlinien für die Förderung von Maßnahmen
zur Erhaltung gefährdeter einheimischer
landwirtschaftlicher Nutztierrassen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 30. April 2012  Az.: L-7407-1/103
Grundlagen dieser Richtlinien sind
das Tierzuchtgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl I S. 3294), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 85 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3044),
das Bayerische Tierzuchtgesetz vom 10. August 1990 (GVBl S. 291, BayRS 7824-1-L), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 976),
der Rahmenplan 2011–2014 der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK)“,
die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), Art. 23 und 44 und die Verwaltungsvorschriften hierzu,
das beihilferechtliche Genehmigungsverfahren der EU-Kommission Nr. SA.33465 (2011/N) vom 29. November 2011.
1.
Zuwendungszweck
Zweck der Förderung der Zucht und Haltung bedrohter tiergenetischer Ressourcen ist der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aufgrund geringerer Leistungen, die bei der Erhaltung gefährdeter einheimischer Nutztierrassen unter den geltenden wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen entstehen.
Aus tierzüchterischen und landeskulturellen Gründen ist es notwendig, die heute in Bayern noch vorhandenen heimischen landwirtschaftlichen Nutztierrassen zu bewahren. Mit der Gewährung von Prämien soll eine ausreichende Zuchtbasis erhalten bzw. wieder neu aufgebaut werden.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Rinder
Förderfähig sind Rinder der Rassen:
„Murnau-Werdenfelser“ mit einem Fremdgenanteil von höchstens 50 %,
„Pinzgauer alter Zuchtrichtung“ mit einem Fremdgenanteil von höchstens 25 %,
„Deutsches Braunvieh alter Zuchtrichtung“ mit einem Fremdgenanteil von höchstens 12,5 %,
„Ansbach-Triesdorfer-Rind“ mit einem Fremdgenanteil von höchstens 12,5 %,
„Rotvieh Zuchtrichtung Höhenvieh“ mit einem Fremdgenanteil von höchstens 12,5 % sowie
„Gelbvieh“ (reinrassig – Herdbuch A).
2.2
Schafe
Förderfähig sind Schafe der Rassen:
„Rhönschaf“, „Coburger Fuchsschaf“, „Weißes Bergschaf“, „Braunes Bergschaf“, „Alpines Steinschaf“, „Krainer Steinschaf“, „Brillenschaf“ und „Waldschaf“.
2.3
Pferde
Förderfähig sind Pferde der Rassen:
„Rottaler Pferd“ (mindestens 25 % Rottaler Genanteil und mindestens vier eingetragene Elterngenerationen),
„Leutstettener Pferd“.
3.
Zuwendungsempfänger
Gefördert werden Unternehmen der Landwirtschaft im Sinn von § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) sowie deren Zusammenschlüsse und andere Tierhalter mit Tierhaltung in Bayern, unbeschadet der gewählten Rechtsform.
Nicht gefördert werden juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des Privatrechts und Personengesellschaften, bei denen die Beteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % beträgt.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Zeitraum für die Gewährung der Zuwendung
Der Verpflichtungszeitraum beträgt fünf Jahre.
4.1.1
Ausnahmen für Zuchtbullen
Bei den zum Decken im Natursprung gehaltenen Zuchtbullen der geförderten Rassen ist die Haltungsverpflichtung auch dann erfüllt, wenn im Betrieb des Zuwendungsempfängers in einem Jahr des Fünfjahreszeitraums kein Zuchtbulle zum Deckeinsatz gekommen ist. In diesen Fällen sind die Gründe darzulegen und in einem Vermerk dem Förderakt beizuheften.
4.2
Bewirtschaftungsverpflichtung
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger den Betrieb für die Dauer des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums selbst bewirtschaftet und sich für fünf Jahre verpflichtet, die beantragte förderfähige Nutztierrasse zu halten.
4.2.1
Zuchtbucheintragung
Die Zuwendung kann nur für Tiere gewährt werden, die im Zuchtbuch einer anerkannten Züchtervereinigung eingetragen sind.
4.2.2
Weitere Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, mindestens die im ersten Jahr des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums bewilligte Anzahl der Zuchttiere im Durchschnitt des Verpflichtungszeitraums zu halten. Mit diesen Zuchttieren ist an einem Erhaltungszuchtprogramm einer anerkannten Züchtervereinigung teilzunehmen. Auf Anfrage sind der zuständigen Behörde alle genetisch relevanten Daten bereitzustellen.
Der Zuwendungsempfänger muss eine tierschutzgerechte und auf Dauer angelegte Haltung der Tiere gewährleisten sowie die Anforderungen der guten landwirtschaftlichen Praxis im üblichen Sinn erfüllen.
5.
Art, Umfang der Förderung
5.1
Art der Förderung
Die Förderung wird als Zuwendung in Form eines Zuschusses (Prämie) gewährt (Projektförderung/Festbetragsfinanzierung). Die Prämie wird für die jeweils gehaltenen Zuchttiere jährlich ausbezahlt.
5.2
Höhe der Förderung
Eine Förderung kann grundsätzlich erst ab einem Betrag ab 100 €/Jahr und Betrieb gewährt werden.
5.2.1
Rinder
5.2.1.1
Die Prämie für Vatertiere wird festgesetzt auf jährlich:
250 € für zum Decken eingesetzte Vatertiere der Rassen „Murnau-Werdenfelser“, „Pinzgauer alter Zuchtrichtung“, „Deutsches Braunvieh alter Zuchtrichtung mit maximal 50 % Schweizer Braunvieh-Genanteil“, „Ansbach-Triesdorfer-Rind“, „Rotvieh Zuchtrichtung Höhenvieh“ und „Deutsches Gelbvieh“.
5.2.1.2
Die Prämien für Kühe, bei denen die Milchleistungsprüfung durchgeführt wird, werden festgesetzt auf jährlich:
250 € für jede Kuh der Rasse „Murnau-Werdenfelser“,
180 € für jede Kuh der Rassen „Pinzgauer alter Zuchtrichtung“, „Deutsches Braunvieh alter Zuchtrichtung“, „Ansbach-Triesdorfer-Rind“ und „Rotvieh Zuchtrichtung Höhenvieh“.
5.2.1.3
Die Prämie für Kühe in der Mutterkuhhaltung wird festgesetzt auf jährlich:
90 € für jede Kuh der Rassen „Murnau-Werdenfelser“, „Pinzgauer alter Zuchtrichtung“, „Rotvieh Zuchtrichtung Höhenvieh“, „Deutsches Braunvieh alter Zuchtrichtung“.
5.2.1.4
Die Prämien für Jungkühe, bei denen die Milchleistungsprüfung durchgeführt wird, werden festgesetzt auf einmalig:
150 € für jede Jungkuh der Rasse „Deutsches Gelbvieh“, die von einem Prüfbullen abstammt, mit mindestens 100 Melktagen in der ersten Laktation,
75 € für jede Jungkuh der Rasse „Deutsches Gelbvieh“, die nicht von einem Prüfbullen abstammt, mit mindestens 250 Melktagen in der ersten Laktation.
5.2.1.5
Die Prämie für die Bereitstellung von Zuchttieren zur Gewinnung von Embryonen im Rahmen des Zuchtprogramms wird festgesetzt auf:
300 €/Zuchttier der Rassen „Murnau-Werdenfelser“, „Pinzgauer alter Zuchtrichtung“, „Deutsches Braunvieh alter Zuchtrichtung“, „Ansbach-Triesdorfer-Rind“, „Rotvieh Zuchtrichtung Höhenvieh“ und „Deutsches Gelbvieh“.
5.2.1.6
Maßgebend für die Prämiengewährung ist bei den Maßnahmen Nrn. 5.2.1.1, 5.2.1.2 und 5.2.1.3 der Bestand von den im Zuchtbuch eingetragenen Zuchttieren jeweils am 1. April des Jahres. Bei der Jungkuhprämie nach Nr. 5.2.1.4 ist für die Prämiengewährung das Vorliegen der zu erbringenden Melktage maßgebend.
5.2.2
Schafe
Die Prämien für Mutterschafe und Vatertiere werden festgesetzt auf jährlich:
20 €/Jahr für Schafe der Rassen „Alpines Steinschaf“, „Krainer Steinschaf“ und „Brillenschaf“ sowie
15 €/Jahr für Schafe der Rassen „Rhönschaf“, „Coburger Fuchsschaf“, „Weißes Bergschaf“, „Braunes Bergschaf“ und „Waldschaf“.
Maßgebend für die Prämiengewährung ist der im Zuchtbuch eingetragene Zuchttierbestand jeweils am 1. Januar des Jahres der Antragstellung. Der Gesamtförderbetrag ist insgesamt auf 2.000 Euro je Betrieb und Jahr begrenzt.
5.2.3
Pferde
Die Prämie für Zuchtstuten wird festgesetzt auf jährlich:
250 € für jede im Zuchtbuch eingetragene Stute der Rassen „Rottaler Pferd“ und „Leutstettener Pferd“.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinn der Art. 23 und 44 BayHO.
6.1
Mehrfachförderung
Dem Förderzweck gleichgestellte Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Grundsätzen gefördert werden.
6.2
Rückerstattung der Zuwendung
Der Zuwendungsempfänger muss die erhaltene Zuwendung vollständig zurückerstatten, wenn während des Verpflichtungszeitraums der Betrieb ganz oder teilweise auf eine andere Person oder an den Verpächter übergeht, außer in Fällen höherer Gewalt, sofern die eingegangenen Verpflichtungen vom Übernehmer nicht eingehalten werden.
Weiterhin muss ein Zuwendungsempfänger die erhaltene Zuwendung vollständig zurückerstatten, wenn er im fünfjährigen Verpflichtungszeitraum die geförderte Tierhaltung einstellt oder die Teilnahme am Zuchtprogramm einer anerkannten Züchtervereinigung beendet.
Auf die Rückerstattung wird verzichtet, wenn der Zuwendungsempfänger seine Verpflichtungen drei Jahre erfüllt hat, er seine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgibt und sich die Übernahme seiner eingegangenen Verpflichtungen durch einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist oder wenn der Betrieb, infolge von Enteignung und Zwangsversteigerung, auf andere Personen übergeht.
Verringert sich aufgrund mangelnder Verfügbarkeit die Anzahl der beantragten Zuchttiere aus anderen vom Zuwendungsempfänger nicht zu vertretenden Gründen in einem Verpflichtungsjahr gegenüber dem zu Beginn des Verpflichtungszeitraums bewilligten Tierbestand, wird auf die Rückzahlung von Zuwendungen verzichtet, die sich auf bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen beziehen.
Auf eine Rückerstattung bei der Maßnahme Nr. 5.2.1.4 wird verzichtet, wenn die Zahl der im Jahr zu Beginn des Verpflichtungszeitraums bewilligten Jungkühe unterschritten ist, aber die Zahl aller im Durchschnitt im Verpflichtungszeitraum gehaltenen Gelbviehkühe insgesamt nicht niedriger als im ersten Jahr ist.
In Fällen höherer Gewalt kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
Tod des Betriebsinhabers,
länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers,
Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag der Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,
schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche erheblich in Mitleidenschaft zieht,
unfallbedingte Zerstörung der Stallungen,
Tierverluste durch Krankheit mit seuchenartigem Verlauf oder Seuchen.
Fälle höherer Gewalt sind der zuständigen Behörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von zehn Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem der Zuwendungsempfänger hierzu in der Lage ist.
7.
Verfahren
7.1
Antragstellung
Anträge sind jährlich bis spätestens 15. November unter Verwendung des entsprechenden Vordruckes einzureichen
für Rinder und Schafe
bei dem für den Betriebssitz des Antragstellers zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Fachzentrum „Rinderzucht“ bzw. „Kleintierhaltung“
für Pferde
bei der
Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft
– Abteilung Förderwesen, Fachrecht –
Menzinger Str. 54
80638 München
7.2
Abwicklung der Fördermaßnahmen
7.2.1
Erfassung der Förderdaten
Die Bewilligungsbehörde gibt nach Prüfung der Angaben die Antragsdaten in die Datenverarbeitung (DV) ein. Letzter Eingabetermin ist der 1. Dezember des jeweiligen Jahres. Anträge, die zu diesem Termin noch nicht geprüft und nicht in die DV eingegeben sind, können im darauf folgenden Jahr berücksichtigt werden.
7.2.2
Bewilligung
Bewilligungsbehörden sind die unter Nr. 7.1 genannten Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bzw. die Abteilung Förderwesen und Fachrecht der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft. Die Behörde bewilligt die Mittel und erstellt den Zuwendungsbescheid mittels DV. Bewilligungen dürfen erst erteilt werden, wenn die Mittel verfügbar sind.
7.2.3
Anweisung der Mittel
Die Mittel werden zwei Mal im Jahr über DV durch das Staatsministerium angewiesen. Die Termine werden rechtzeitig mitgeteilt. Den Bewilligungsbehörden werden Kontrolllisten übermittelt. Anhand der Liste prüft die Bewilligungsbehörde vor der jeweiligen Auszahlung der Zuwendung die Richtigkeit und Vollständigkeit des Datenbestandes der auszahlungsreifen Fälle.
8.
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft; sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor
Anlagen
Anlage 1: Antrag auf Gewährung von Prämien zur Erhaltung gefährdeter einheimischer landwirtschaftlicher Nutztierrassen (Rind)
Anlage 2: Antrag auf Gewährung von Prämien zur Erhaltung gefährdeter einheimischer landwirtschaftlicher Nutztierrassen (Rind): Gelbvieh
Anlage 3: Antrag auf Gewährung von Prämien zur Erhaltung gefährdeter einheimischer landwirtschaftlicher Nutztierrassen (Schafe)
Anlage 4: Antrag auf Gewährung von Prämien zur Erhaltung gefährdeter einheimischer landwirtschaftlicher Nutztierrassen (Pferd)

Anlagen