Veröffentlichung AllMBl. 2012/08 S. 492 vom 21.06.2012

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Az.: IC2-2701.11-0
2011-I
2011-I
Änderung der Bekanntmachung
zum Vollzug des Gesetzes über die Sicherheitswacht in Bayern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
vom 21. Juni 2012 Az.: IC2-2701.11-0
 
An alle Polizeidienststellen
 
nachrichtlich
Regierungen
Landratsämter
Gemeinden
 
Die Bekanntmachung zum Vollzug des Gesetzes über die Sicherheitswacht in Bayern (Sicherheitswachtgesetz – SWG) vom 2. Januar 1997 (AllMBl S. 103), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 5. Dezember 2008 (AllMBl S. 820), wird wie folgt geändert:
 
1.
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nr. 1.1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im ersten Spiegelstrich wird in Satz 2 das Wort „Bewerbern“ durch die Worte „Bewerbern und Bewerberinnen“ ersetzt.
bb)
Im vierten Spiegelstrich werden in Satz 2 die Worte „des Bewerbers“ durch die Worte „des Bewerbers bzw. der Bewerberin“ ersetzt.
b)
In Nr. 1.3 wird in Satz 1 das Wort „Bewerbern“ durch die Worte „Bewerbern und Bewerberinnen“ ersetzt.
c)
Nr. 1.4 wird wie folgt geändert:
aa)
In den Sätzen 1 und 9 wird das Wort „Bewerbern“ jeweils durch die Worte „Bewerbern und Bewerberinnen“ ersetzt.
bb)
In den Sätzen 2 und 3 wird das Wort „Bewerber“ jeweils durch die Worte „Bewerber und Bewerberinnen“ ersetzt. 
 
2.
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nr. 2.1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 3 werden das Wort „Ausbildungsleiter“ durch die Worte „Ausbildungsleiter bzw. Ausbildungsleiterin“ und die Worte „ein Beamter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes“ durch die Worte „ein Beamter oder eine Beamtin mit der Qualifikation für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst“ ersetzt.
bb)
In Satz 5 wird das Wort „Teilnehmer“ durch die Worte „auszubildenden Angehörigen der Sicherheitswacht“ ersetzt.
b)
Nr. 2.4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden die Worte „den einzelnen Teilnehmer“ durch die Worte „die einzelnen Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden die Worte „drei Beamten“ durch die Worte „insgesamt drei Beamten bzw. Beamtinnen“ ersetzt.
cc)
In Satz 4 werden das Wort „Vorsitzender“ durch die Worte „Vorsitzender bzw. Vorsitzende“ und die Worte „ein Beamter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes“ durch die Worte „ein Beamter oder eine Beamtin mit der Qualifikation für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst“ ersetzt.
dd)
In Satz 6 werden die Worte „jedem Teilnehmer“ durch die Worte „jedem Prüfungsteilnehmer und jeder Prüfungsteilnehmerin“ ersetzt.
ee)
In Satz 9 werden die Worte „ein Teilnehmer“ durch die Worte „ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin“ ersetzt.
 
3.
Nr. 4 wird wie folgt geändert:
a)
Nr. 4.1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 6 werden die Worte „mit der reflektierenden Aufschrift „Sicherheitswacht“ ausgerüstet“ durch die Worte „und einem dienstlich zur Verfügung gestellten Pikeehemd ausgerüstet, die jeweils mit der reflektierenden Aufschrift „Sicherheitswacht“ und dem Staatswappen versehen sind“ ersetzt.
bb)
Unmittelbar auf Satz 6 folgend, wird folgender neuer Satz 7 eingefügt:
„Wird die dienstlich zur Verfügung gestellte Jacke oder das dienstlich zur Verfügung gestellte Pikeehemd durch die Angehörigen der Sicherheitswacht getragen, unterbleibt die Verwendung der oben genannten Ärmelschlaufe.“
cc)
Der bisherige Satz 7 wird Satz 8.
b)
In Nr. 4.2 werden in Satz 4 die Worte „Vom Inhaber“ durch die Worte „Vom Inhaber bzw. von der Inhaberin“ ersetzt.
 
4.
Nr. 5 wird wie folgt geändert:
a)
Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„Zur Ausstattung der Sicherheitswacht gehören
ein Reizstoffsprühgerät
ein Handsprechfunkgerät
eine Taschenlampe
Verbandsmaterial
eine Umhängetasche
ein Notizheft und Schreibmaterial.
Als weitere Ausstattung können bei Bedarf Kartenmaterial, Fahrräder, Ferngläser, Signalpfeifen, Mobiltelefone, Einmalhandschuhe und Fahrscheine verwendet werden.“
b)
Es wird folgender Satz 4 angefügt:
„Die Verwendung weiterer Ausstattung bedarf der Genehmigung des jeweils zuständigen Polizeipräsidiums.“
 
5.
Nr. 6 wird wie folgt geändert:
a)
Unmittelbar auf Satz 6 folgend werden folgende neue Sätze 7 bis 11 eingefügt:
„Darüber hinaus wird den Angehörigen der Sicherheitswacht für Fahrten zwischen Dienststelle und Einsatzstätte, die mit privateigenen Kraftfahrzeugen oder regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen, weil die Benutzung eines Dienstfahrzeuges nicht in Betracht kommt, eine Wegstreckenentschädigung gewährt, wenn insgesamt (Hin- und Rückfahrt) eine Wegstrecke von 20 Kilometern überschritten wird. Die Aufwandsentschädigung für jeden weiteren zurückgelegten Kilometer (d. h. ab dem 21. Kilometer) beträgt 0,25 Euro. Die für die Fahrtstrecke benötigte Zeit ist jeweils Dienstzeit.“
b)
Der bisherige Satz 7 wird ersatzlos gestrichen.
 
6.
Nr. 7 wird wie folgt geändert:
a)
Nr. 7.2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Worte „die Richtlinien zum Sachschadenersatz bei Staatsbediensteten (Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen vom 22. Dezember 1981, StAnz Nr. 53)“ durch die Worte „Art. 98 Abs. 2 bis 4 BayBG und Abschnitt 12 VV-BeamtR“ ersetzt.
bb)
In Satz 5 werden die Worte „vom Geschädigten“ durch die Worte „vom Geschädigten bzw. von der Geschädigten“ ersetzt.
b)
Nr. 7.3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Worte „Verursacht ein Angehöriger“ durch die Worte „Verursachen Angehörige“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Worte „einen Angehörigen der Sicherheitswacht ist Art. 85 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BayBG“ durch die Worte „Angehörige der Sicherheitswacht sind § 48 BeamtStG und Art. 78 BayBG“ ersetzt.
 
7.
In Anlage 4 wird das Wort „Angehöriger“ durch die Worte „Angehöriger/Angehörige“ ersetzt.
 
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
 
Günter  S c h u s t e r
Ministerialdirektor