Veröffentlichung AllMBl. 2012/08 S. 499 vom 05.07.2012

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Az.: 86b-U8780.11-2011/1
2129.4-UG
2129.4-UG
Richtlinien für die Förderung von Photovoltaikanlagen im Programm „Alte Lasten – Neue Energien“
(Förderrichtlinien Alte Lasten – Neue Energien – ALNE-FÖR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Gesundheit
vom 5. Juli 2012  Az.: 86b-U8780.11-2011/1
 
 
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO – und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen für den Bau von Photovoltaikanlagen (PVA) auf Altlasten und Deponien. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

1.
Zweck der Förderung
Die Förderung soll dazu beitragen, das Ziel der Staatsregierung, bis zum Jahr 2021 über 16 % des Stromverbrauchs durch Photovoltaik zu decken, zu erreichen. Dabei soll die Errichtung von PVA auch auf Flächen wie Altlasten und Deponien gelenkt werden (Investitionsanreiz). Die bei diesen vorgenutzten Flächen anfallenden Mehrkosten (z. B. wegen erhöhter planerischer und baulicher Anforderungen) sollen weitgehend kompensiert und so die Errichtung von PVA wirtschaftlich attraktiver gestaltet werden. Dadurch werden diese vorgenutzten Flächen wieder in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt und zusätzlich auch ein Beitrag zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme geleistet. Vorhaben mit Bürgerbeteiligung (z. B. „Bürgersolaranlagen“) können in diesem Förderprogramm bevorzugt berücksichtigt werden.

2.
Gegenstand der Förderung
Fördergegenstand ist die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Altlasten und Deponien in Bayern. Die Anlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen.
Gefördert werden können PVA auf:
2.1
Altlasten
Die Fläche muss im Kataster nach Art. 3 Bayerisches Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) erfasst sein. Sofern die Fläche bereits aus dem Kataster entlassen wurde, muss der Entlassungsbescheid Bedingungen und Auflagen enthalten, aus denen die weiterhin vorhandene Beeinträchtigung der Bodenfunktionen hervorgeht.
Bei der Fläche muss zumindest die orientierende Untersuchung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) abgeschlossen sein.
Durch die PVA dürfen nach BBodSchG erforderliche Maßnahmen nicht eingeschränkt oder behindert werden.
2.2
Deponien
Bei abfallrechtlich genehmigten Deponien oder Deponieabschnitten der Klassen 0, I, II und III nach dem Aufbringen der endgültigen Oberflächenabdichtung (bei DK 0 Oberflächenabdeckung).
Durch die PVA dürfen deponierechtliche Nachsorgemaßnahmen sowie naturschutzfachliche oder landschaftspflegerische Maßnahmen nicht eingeschränkt oder behindert werden.
Geplante Vorhaben sind vor Antragstellung der zuständigen abfallrechtlichen Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
 
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsberechtigt ist der Betreiber der PVA. Infrage kommen z. B.
Kommunale Körperschaften und deren Eigenbetriebe
GmbH & Co. KG (auch mit kommunaler Beteiligung)
GmbH
Eingetragene Vereine, Genossenschaften und Betreibergesellschaften, die das Errichten und Betreiben von Bürgersolaranlagen zum Zweck haben.

4.
Art und Umfang der Förderung
4.1
Die Förderung im Programm „Alte Lasten – Neue Energien“ erfolgt projektbezogen (Projektförderung) mit einem festen Betrag (Festbetragsfinanzierung) und wird als Zuschuss bzw. Zuweisung gewährt.
4.2
Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden auf 230 Euro netto pro installiertem kWp festgesetzt. Hierzu erhält der Zuwendungsempfänger eine Förderung in Höhe von 200 Euro pro installiertem kWp.
4.3
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Höhe der Förderung 20.000 Euro unterschreiten würde. Die maximal mögliche Höhe der Förderung wird auf 200.000 Euro festgesetzt.
4.4
Für Maßnahmen, die nach diesen Richtlinien gefördert werden sollen, darf keine Förderung aus anderen Haushaltsmitteln des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.
4.5
Die nach diesen Richtlinien gewährten Zuwendungen durch das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit sind unabhängig von der Rechtsform des Zuwendungsempfängers „De-minimis“-Beihilfen im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006. Demnach darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro (brutto) nicht übersteigen. Mit dem Zuwendungsantrag ist eine Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer Förderung als „De-minimis“-Beihilfe abzugeben.
4.6
Die Zuwendung ist eine Subvention gemäß § 264 Strafgesetzbuch. Die für die Zuschussgewährung maßgebenden Tatsachen sind subventionserheblich im Sinn dieser Bestimmungen (vgl. Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes vom 23. Dezember 1976, BayRS 453-1-W). Mit dem Zuwendungsantrag ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

5.
Verfahren
5.1
Bewilligungsstelle
Die Förderung wird von der Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH (GAB) abgewickelt.
Die Anträge sind bei der GAB einzureichen. Die für das Förderverfahren benötigten Formulare können auf der Internetseite der GAB heruntergeladen werden.
Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH
Innere Wiener Straße 11a/I
81667 München
Tel.: 089 447785-0
Fax: 089 447785-22
E-Mail: gab@altlasten-bayern.de
Internet: www.altlasten-bayern.de
Die GAB prüft die Förderanträge, erlässt die Zuwendungsbescheide und stellt die „De-minimis“-Bescheinigungen aus. Sie prüft die Verwendungsbestätigungen und zahlt die Zuwendungen aus.
 
5.2
Antragstellung
Förderanträge sind mit dem „Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für die Förderung von Photovoltaikanlagen aus dem Programm Alte Lasten – Neue Energien“ einzureichen.
Dem Förderantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
genaue Beschreibung mit Lageplänen der zu fördernden PVA,
vollständiger und nachvollziehbarer Finanzierungsplan,
Nennleistung der geplanten PVA in kWp,
Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer Förderung als „De-minimis“-Beihilfe,
bei Vorhaben auf abfallrechtlichen Deponien die Entscheidung der zuständigen abfallrechtlichen Genehmigungsbehörde zur Art der erforderlichen Genehmigung,
bei Altlasten ein Auszug aus dem Kataster nach Art. 3 BayBodSchG bzw. bei sanierten Altlasten der Entlassungsbescheid,
Erklärung zu den subventionserheblichen Tatsachen.
 
5.3
Zuwendungsbescheid
Mit dem Zuwendungsbescheid werden die Zuwendungen zunächst schriftlich in Aussicht gestellt. Die Inaussichtstellung beinhaltet die Zusage, dass der Staat eine Zuwendung in dieser Höhe leisten wird, wenn das Vorhaben entsprechend dem geprüften Antrag genehmigt und verwirklicht wird.
Mit dem Vorhaben ist spätestens sechs Monate nach Erlass des Zuwendungsbescheids zu beginnen. Als Beginn einer Maßnahme ist auch der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. Die erforderliche bau- oder abfallrechtliche Genehmigung muss vorliegen.
 
5.4
Vergabe von Aufträgen
Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind die entsprechenden Nebenbestimmungen in Nr. 3 der ANBest-P bzw. ANBest-K zu beachten.
 
5.5
Durchführung der Maßnahme
Der Zuwendungsempfänger darf mit der Maßnahme grundsätzlich erst nach Erlass des Zuwendungsbescheids beginnen. Als Beginn einer Maßnahme ist auch der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. In Ausnahmefällen darf mit der Durchführung der Maßnahme vor Erlass des Zuwendungsbescheids begonnen werden, wenn auf schriftlichen Antrag unter Angabe triftiger Gründe die schriftliche Zustimmung der Bewilligungsstelle an den Antragsteller ergangen ist. Planung, Baugrunduntersuchungen und Herrichten des Grundstücks gelten nicht als Beginn des Vorhabens.
Der Zuwendungsempfänger muss am Standort der PVA deutlich sichtbar eine Informationstafel mit einem Hinweis auf die Förderung durch den Freistaat Bayern anbringen. Näheres wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.
 
5.6
Nachweis der Verwendung und Auszahlung der Zuwendung
Die Verwendung der Zuwendung ist nachzuweisen. Es genügt eine Verwendungsbestätigung. Kommunale Körperschaften und deren Zusammenschlüsse verwenden hierfür ein Formblatt nach Muster 4a zu Art. 44 BayHO, sonstige Zuwendungsempfänger das von der Bewilligungsbehörde dem jeweiligen Zuwendungsbescheid beigefügte Formblatt. Die installierte Leistung in kWp ist in geeigneter Weise zu belegen. Nach Prüfung der Verwendungsbestätigung wird die Zuwendung ausgezahlt.
 
5.7
Zweckbindung
Die in Aussicht gestellten bzw. bewilligten Mittel dürfen nur für die beantragte Maßnahme verwendet werden. Wird die geförderte PVA nach der Inbetriebnahme weniger als 20 Jahre für den Zuwendungszweck genutzt, ermäßigt sich die Zuwendung je fehlendem vollen Jahr um 5 %.
 
6.
Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinien treten am 1. August 2012 in Kraft. Gefördert werden können nur Maßnahmen, für die der Bewilligungsstelle bis spätestens 31. Dezember 2014 ein entsprechender vollständiger Förderantrag vorliegt.
 
Dr. Christian  B a r t h
Ministerialdirigent