Veröffentlichung AllMBl. 2012/08 S. 522 vom 27.06.2012

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Az.: III1/6627-1/4
2179-A
2179-A
Richtlinie zur Unterstützung von Kommunen
bei der nachhaltigen Sicherung
der Mehrgenerationenhäuser in Bayern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
vom 27. Juni 2012  Az.: III1/6627-1/4
 
Der Freistaat Bayern wird in den Jahren 2012 bis 2014 nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23, 44 BayHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) finanzschwachen Kommunen und vor besonderen demografischen Herausforderungen stehenden Kommunen ihre finanzielle Mehrbelastung aufgrund des Aktionsprogramms Mehrgenerationenhäuser II des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – BMFSFJ – (kommunale Kofinanzierung) teilweise erstatten.
Die Erstattung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
 
1.
Zweck der Zuwendung
Das Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser II des BMFSFJ (Aktionsprogramm MGH II) sieht eine Förderung von Mehrgenerationenhäusern in Höhe von 30.000 Euro jährlich für die Jahre 2012 bis 2014 vor. Eine kommunale Kofinanzierung in Höhe von jährlich 10.000 Euro ist für die Förderung eines Mehrgenerationenhauses durch den Bund zwingend erforderlich.
Die teilweise Erstattung dieser finanziellen Mehrbelastung der Kommunen soll dazu beitragen, dass in den Jahren 2012 bis 2014 für die Mehrgenerationenhäuser in Bayern nachhaltige Finanzierungskonzepte entwickelt und umgesetzt und die Mehrgenerationenhäuser so nachhaltig gesichert werden können. Richtschnur muss es sein, die derzeitige staatliche Förderung nach dem Auslaufen des Aktionsprogramms MGH II durch nichtstaatliche Mittel zu ersetzen.
 
2.
Gegenstand der Förderung
Kommunen, die sich im Rahmen des Aktionsprogramms MGH II an der Kofinanzierung eines Mehrgenerationenhauses beteiligen, wird ihre finanzielle Mehrbelastung teilweise erstattet.
 
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Städte, Gemeinden und Landkreise, die in den Jahren 2012 bis 2014 im Rahmen des Aktionsprogramms MGH II für ein Mehrgenerationenhaus in Bayern eine Kofinanzierung in Höhe von jährlich 10.000 Euro leisten.
 
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Erstattung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
Das vom Zuwendungsempfänger kofinanzierte Mehrgenerationenhaus erhält eine Bundesförderung nach dem Aktionsprogramm MGH II.
Das vom Zuwendungsempfänger kofinanzierte Mehrgenerationenhaus hat seinen Standort entweder in einer finanzschwachen Kommune oder in einer Kommune, die vor besonderen demografischen Herausforderungen steht. Finanzschwach ist eine Kommune, wenn ihre Finanzkraft im Jahr 2010 weniger als 80 % des Gemeindegrößenklassendurchschnitts betrug. Vor besonderen demografischen Herausforderungen steht eine Kommune, wenn in der Kommune nach den im Jahr 2011 vorliegenden Vorausberechnungen des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung entweder in der Zeit bis 2021 der Bevölkerungsanteil der unter 18-Jährigen über 10 % zurückgeht und der Anteil der über 65-Jährigen über 10 % ansteigt oder der Anteil der über 65-Jährigen an der Gesamtbevölkerung im Jahr 2021 über 25 % beträgt (vgl. Anlage 1).
Der Zuwendungsempfänger legt jährlich ein Finanzierungskonzept vor, aus dem ersichtlich ist, wie das Mehrgenerationenhaus ab dem 1. Januar 2015 finanziert werden soll. Dieses Finanzierungskonzept muss Aussagen darüber enthalten, welche Maßnahmen bis zum Auslaufen der Bundesförderung zur Verbreiterung der Finanzierungsgrundlagen oder Kostenreduzierung ergriffen werden und wie der Stand der Umsetzung dieser Maßnahmen ist.
Die Kommune erbringt einen Eigenanteil von mindestens 5.000 Euro jährlich.
Für die Erstattung an die Kommune ist es unschädlich, wenn sie ihre Kofinanzierung mit geldwerten Leistungen erbringt. Im Rahmen der nach dieser Richtlinie erfolgenden Erstattung wird die Entscheidung des Bundes über die Anerkennung von geldwerten Leistungen als kommunale Kofinanzierung zugrunde gelegt.
Nr. 1.3 der Anlage 3 zu Art. 44 BayHO (VVK) findet keine Anwendung.
 
5.
Art und Umfang der Zuwendung
Die Förderung wird als Festbetragsfinanzierung in Höhe von 5.000 Euro jährlich jeweils in den Jahren 2012 bis 2014 gewährt. Dem Zuwendungsempfänger werden ausschließlich Ausgaben erstattet, die durch die Beteiligung am Aktionsprogramm MGH II entstehen (kommunale Kofinanzierung).
 
6.
Mehrfachförderung
Eine Erstattung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für die kommunale Kofinanzierung andere staatliche Mittel in Anspruch genommen werden.
 
7.
Antragsverfahren
Der Antrag kann bis zum 31. Juli des jeweiligen Jahres bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden.
Der Antrag muss
einen Nachweis über die Förderung des Mehrgenerationenhauses aus dem Aktionsprogramm MGH II des Bundes (Zuwendungsbescheid des Bundes) und
ein Finanzierungskonzept entsprechend Nr. 4 dieser Richtlinie
enthalten.
 
8.
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales. Die Bewilligungsbehörde ist ebenfalls zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen.
Bewilligungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr.
 
9.
Auszahlungsverfahren
Die Erstattung der kommunalen Kofinanzierung in Höhe von 5.000 Euro jährlich erfolgt ohne gesonderten Auszahlungsantrag im Oktober des jeweiligen Jahres.
 
10.
Verwendungsnachweisverfahren
Mit dem Verwendungsnachweis ist darzulegen, dass sich der Antragsteller im jeweiligen Jahr in Höhe von 10.000 Euro jährlich an der Finanzierung des Mehrgenerationenhauses beteiligt hat. Der Nachweis kann entsprechend dem Aktionsprogramm MGH II erfolgen.
Der Verwendungsnachweis ist nach Ablauf des Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. Juli des Folgejahres, beim Zentrum Bayern Familie und Soziales vorzulegen. Die Vorlage einer Verwendungsbestätigung in Form des beigefügten Musters (Anlage 2) ist ausreichend.
 
11.
Interkommunale Zusammenarbeit
Mehrere Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise) können gemeinsam die Kofinanzierung für ein Mehrgenerationenhaus leisten. Es kann jedoch nur eine Kommune als Zuwendungsempfänger im Sinn dieser Richtlinie auftreten. Die von mehreren Kommunen für ein Mehrgenerationenhaus erbrachte Kofinanzierung wird der als Zuwendungsempfänger auftretenden Kommune vollständig als Kofinanzierung im Sinn dieser Richtlinie zugerechnet. Im Rahmen der Antragstellung muss diese Kommune angeben, zu welchen Anteilen welche Kommunen sich an der Kofinanzierung beteiligt haben. Die Erstattung der Kofinanzierung im Sinn dieser Richtlinie erfolgt vollständig an den Zuwendungsempfänger.
Im Rahmen des Verwendungsnachweises muss der Nachweis für alle Kofinanzierungsanteile der beteiligten Kommunen von der als Zuwendungsempfänger auftretenden Kommune erbracht werden.
 
12.
Sonstiges
Eine über den Kofinanzierungsanteil hinausgehende finanzielle Unterstützung des Mehrgenerationenhauses durch die Kommune wird nicht berücksichtigt.
Erstattungen über den Dreijahreszeitraum von 2012 bis 2014 hinaus sind ausgeschlossen.
 
S e i t z
Ministerialdirektor
 

Anlagen