Veröffentlichung AllMBl. 2012/08 S. 528 vom 30.07.2012

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Stellenausschreibungen
 
In der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind demnächst zu besetzen:
1.
Eine Stelle eines Vorsitzenden Richters/einer Vorsitzenden Richterin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Besoldungsgruppe R 3)
Es können nur Bewerber/Bewerberinnen berücksichtigt werden, die bereits eine ausreichend lange Berufserfahrung (mindestens drei Jahre) als Richter/als Richterin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof haben. Ferner wird darauf hingewiesen, dass auch ein Einsatz bei den Senaten in Ansbach in Betracht kommt.
2.
Zwei Stellen für Richter/Richterinnen am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Besoldungsgruppe R 2)
3.
Eine Stelle eines Vorsitzenden Richters/einer Vorsitzenden Richterin am Verwaltungsgericht Würzburg (Besoldungsgruppe R 2)
Bewerbungen um diese Stellen sind bis 3. August 2012 auf dem Dienstweg beim Bayerischen Staatsministerium des Innern einzureichen. Bewerber/Bewerberinnen, die sich um eine entsprechende Richterstelle bisher vergeblich beworben haben und deren Interesse weiter besteht, werden gebeten, erneut eine Bewerbung einzureichen.
Die Stellen unter Nr. 2 sind unter den Voraussetzungen des Bayerischen Richtergesetzes grundsätzlich auch für Bewerber/Bewerberinnen mit langfristig ermäßigtem Dienst geeignet.
Die Bewerbung von Frauen wird begrüßt (Art. 7 Abs. 3 BayGlG). Schwerbehinderte Bewerber/Bewerberinnen im Sinn von § 2 Abs. 2 SGB IX werden bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
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Beim Arbeitsgericht Rosenheim ist die Stelle einer Richterin/eines Richters am Arbeitsgericht - als die ständige Vertreterin/der ständige Vertreter der Direktorin/des Direktors des Arbeitsgerichts - (BesGr R 1 + AZ) zu besetzen.
Bis zum 17. August 2012 können auf dem Dienstweg Bewerbungen beim Landesarbeitsgericht München eingereicht werden.
Bewerbungen von Frauen sind erwünscht (Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3 BayGlG). Auf das Antragsrecht zur Beteiligung der/des Gleichstellungsbeauftragten (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayGlG) sowie auf die Möglichkeit einer Ermäßigung des Dienstes unter den gesetzlichen Voraussetzungen des BayRiG wird hingewiesen. Schwerbehinderte Bewerberinnen/Bewerber werden bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.