Veröffentlichung AllMBl. 2012/09 S. 576 vom 07.08.2012

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Az.: SEb-U3320.0-2012/54-27
7523-UG
7523-UG
Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen Förderprogramms
„Nachhaltige Stromerzeugung durch Kommunen und Bürgeranlagen“
(NaStromE-För)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Gesundheit
vom 7. August 2012  Az.: SEb-U3320.0-2012/54-27
Vorbemerkung
Der Freistaat Bayern fördert nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO – und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen für Vorprojekte, Machbarkeitsstudien und Rechtsberatung bei der zu wählenden Rechtsform für kommunale Anlagen und Bürgeranlagen in Bayern im Bereich nachhaltiger Stromerzeugung. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
1.
Zweck der Förderung
Die Förderung soll dazu beitragen, Hemmnisse in der Entwicklungs- und Startphase von kommunalen Anlagen und Bürgeranlagen im Bereich nachhaltiger Stromerzeugung abzubauen. Um Synergieeffekte zu nutzen, ergänzt die Förderung bereits bestehende Förderprogramme des Freistaates Bayern wie zum Beispiel
den Förderschwerpunkt Energieeinsparkonzepte und Energienutzungspläne (StMWIVT),
das Bayerische Programm zur Förderung innovativer Energietechnologien und der Energieeffizienz (StMWIVT),
das CO2-Minderungsprogramm (StMUG),
die Förderungen im Rahmen der Integrierten Ländlichen Entwicklung und Dorferneuerung (StMELF).
2.
Gegenstand der Förderung
Vorprojekte, Machbarkeitsstudien und Rechtsberatung bei der zu wählenden Rechtsform für kommunale Anlagen und Bürgeranlagen in Bayern im Bereich nachhaltiger Stromerzeugung insbesondere aus Wind, Wasser, Photovoltaik, Biomasse und Geothermie.
2.1
Rechtsberatung bei der zu wählenden Rechtsform
Analyse und Beurteilung der zu wählenden Rechtsform im Hinblick auf Bürgerbeteiligung, Risiken, Haftung, steuerrechtliche Aspekte, Prospektpflicht (GmbH & Co. KG, Genossenschaft, GbR o. Ä.).
2.2
Machbarkeitsstudien und Vorprojekte
Vorprüfung der Standorteignung im Hinblick auf Genehmigungsfähigkeit, wirtschaftlichen Betrieb, technische Machbarkeit, Netzanbindung etc. (inkl. erforderlicher Vor-Ort-Untersuchungen, ingenieurtechnische, hydrologische, geologische, naturschutzfachliche und elektrotechnische Voruntersuchungen o. Ä.),
Ausarbeitung von Wirtschaftlichkeitsberechnungen inkl. Aufstellung einer Gesamtkostenschätzung, der möglichen Förderungen und Finanzierungsvarianten,
Ausarbeitung von Betriebsführungskonzepten.
Die Fachkunde der externen Auftragnehmer ist durch entsprechende Fachausbildungs- und Erfahrungsnachweise bzw. durch Angabe von einschlägigen Referenzen etc. nachzuweisen. Unterstützung für die Suche nach qualifizierten Energieberatern bietet der Energie-Atlas Bayern als neutrales Informationsangebot der Staatsregierung unter http://www.energieatlas.bayern.de/thema_energie/energieberatung/beratersuche.html.
3.
Antragsberechtigte
Kommunale Körperschaften und deren Zusammenschlüsse, Kommunalunternehmen, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts,
Kapitalgesellschaften (GmbH etc.), Personengesellschaften (GbR, KG etc.), Einzelunternehmen, Mischformen (GmbH & Co. KG etc.), die als Unternehmensgegenstand den Betrieb einer Bürgeranlage zur Stromerzeugung aus nachhaltigen Energiequellen zum Ziel haben,
eingetragene Vereine, die als Vereinszweck den Betrieb einer Bürgeranlage zur Stromerzeugung aus nachhaltigen Energiequellen zum Ziel haben,
Genossenschaften mit dem Satzungszweck der Stromerzeugung aus nachhaltigen Energiequellen.
Die kommunalrechtlichen Anforderungen an energiewirtschaftliche Betätigungen sind zu berücksichtigen.
4.
Art und Umfang der Förderung
4.1
Förderung
Die Förderung erfolgt projektbezogen (Projektförderung) durch anteilige Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung).
4.2
Höhe der Zuwendung
Zuwendungen werden als Zuweisung oder Zuschuss in der Höhe von bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt, bei Maßnahmen nach Nr. 2.1 jedoch höchstens in Höhe von 4.000 Euro und bei Maßnahmen nach Nr. 2.2 jedoch höchstens in Höhe von 40.000 Euro.
Der Fördersatz nach Nr. 2.2 erhöht sich um weitere 10 %, wenn das Projekt Bestandteil eines kommunalen oder regionalen Energiesparkonzeptes (Energienutzungsplan, Klimaschutzkonzept o. Ä.) ist.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 2.1 nicht auf mind. 4.000 Euro und nach Nr. 2.2 nicht auf mind. 6.000 Euro belaufen (Förderuntergrenze).
4.3
„De-minimis“-Beihilfen
Die nach diesen Richtlinien gewährten Zuwendungen durch das StMUG sind unabhängig von der Rechtsform des Zuwendungsempfängers „De-minimis“-Beihilfen im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006. Demnach darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro (brutto) nicht übersteigen. Mit dem Förderantrag ist eine Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer Förderung als „De-minimis“-Beihilfe abzugeben.
4.4
Subvention
Die Zuwendung ist eine Subvention gemäß § 264 Strafgesetzbuch. Die für die Zuschussgewährung maßgebenden Tatsachen sind subventionserheblich im Sinn dieser Bestimmungen (vgl. Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes, BayRS 453-1-W). Mit dem Zuwendungsantrag ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.
4.5
Mehrfachförderung
Für Maßnahmen, die nach diesen Richtlinien gefördert werden sollen, darf keine Förderung aus anderen Haushaltsmitteln des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.
5.
Bewilligungsstelle
Die Förderung wird von den Regierungen abgewickelt.
Der Antrag ist bei der zuständigen Regierung einzureichen. Die für das Förderverfahren benötigten Formulare können auf der Internetseite der jeweils zuständigen Regierung heruntergeladen werden.
Regierung von Oberbayern
Maximilianstr. 39
80538 München
Tel.: 089 2176-0
Fax: 089 2176-2914
E-Mail: poststelle@reg-ob.bayern.de
Regierung von Niederbayern
Postfach
84023 Landshut
Tel.: 0871 808-01
Fax: 0871 808-1002
E-Mail: poststelle@reg-nb.bayern.de
Regierung der Oberpfalz
Emmeramsplatz 8
93039 Regensburg
Tel.: 0941 5680-0
Fax: 0941 5680-199
E-Mail: poststelle@reg-opf.bayern.de
Regierung von Oberfranken
Postfach 11 01 65
95420 Bayreuth
Tel.: 0921 604-0
Fax: 0921 604-1258
E-Mail: poststelle@reg-ofr.bayern.de
Regierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
Tel.: 0981 53-0
Fax: 0981 53-1206 oder -1456
E-Mail: poststelle@reg-mfr.bayern.de
Regierung von Unterfranken
Peterplatz 9
97070 Würzburg
Tel.: 0931 380-00
Fax: 0931 380-2222
E-Mail: poststelle@reg-ufr.bayern.de
Regierung von Schwaben
Fronhof 10
86152 Augsburg
Tel.: 0821 327-01
Fax: 0821 327-2289
E-Mail: poststelle@reg-schw.bayern.de
 
 
 
Die zuständige Regierung prüft die Förderanträge, erlässt den Zuwendungsbescheid und stellt die „De-minimis“-Bescheinigung aus. Sie prüft die Verwendungsnachweise und zahlt die Zuwendungen aus.
6.
Antragstellung
Förderanträge von kommunalen Körperschaften und deren Zusammenschlüssen sind mit Formblatt nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO, sonstige Förderanträge mit dem von den Bewilligungsstellen veröffentlichten Formblatt (jeweils einfach) einzureichen. Dem Förderantrag sind eine genaue Beschreibung der zu fördernden Maßnahme, eine möglichst detaillierte Aufstellung der Ausgaben und eine Erklärung zu den subventionserheblichen Tatsachen beizufügen.
7.
Maßnahmebeginn
Mit der Durchführung der Maßnahme darf erst nach Erlass des Zuwendungsbescheids begonnen werden (VV/VVK Nr. 1.3 Satz 1 zu Art. 44 BayHO).
8.
Auszahlung der Zuwendung
Zuwendungen werden erst nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt (vgl. VV/VVK Nr. 7.3 zu Art. 44 BayHO).
9.
Nachweis der Verwendung
Die Verwendung der Zuwendung ist nachzuweisen. Kommunale Körperschaften und deren Zusammenschlüsse verwenden hierfür ein Formblatt nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO, sonstige Zuwendungsempfänger das von der Bewilligungsbehörde dem jeweiligen Zuwendungsbescheid beigefügte Formblatt.
10.
Geltungsdauer
Gefördert werden nur Maßnahmen, für die der Bewilligungsstelle bis spätestens 31. Dezember 2014 ein entsprechender Förderantrag vorliegt.
11.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 7. August 2012 in Kraft.
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor