Veröffentlichung AllMBl. 2012/09 S. 578 vom 25.06.2012

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): c240efe29c907bef98f446f2ef135b2d5b29f817debb16eccd0e008084df89dc

 

Az.: A4-5200-1/19 und VII.3-5 O 9201-1-7a.56 198
7803.1-L
7803.1-L
Zusammenarbeit der staatlichen Berufsschulen
und der staatlichen Landwirtschaftsverwaltung
bei der Berufsausbildung in der Agrarwirtschaft
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
und für Unterricht und Kultus
vom 25. Juni 2012  Az.: A4-5200-1/19 und VII.3-5 O 9201-1-7a.56 198
Die Berufsschulen mit Auszubildenden in der Agrarwirtschaft und die zuständigen Stellen der Landwirtschaftsverwaltung gemäß Verordnung über Zuständigkeiten für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft (VZBLH) in der jeweils gültigen Fassung arbeiten beim Vollzug der Berufsausbildung im dualen System wie folgt zusammen:
1.
Abschluss von Ausbildungsverträgen
Die Schülerinnen und Schüler im Berufsgrundschuljahr Agrarwirtschaft (BGJ/s Agrarwirtschaft) sind zu Beginn des Schuljahres unter Mitwirkung der zuständigen Stellen über die berufliche Ausbildung in den agrarwirtschaftlichen Ausbildungsberufen darauf hinzuweisen, dass die ausgefertigten Berufsausbildungsverträge unverzüglich, noch vor Beginn der betrieblichen Ausbildung, bei den zuständigen Stellen zur Eintragung in die Verzeichnisse der Ausbildungsverhältnisse einzureichen sind.
Die weiteren Schülerinnen und Schüler in den ersten Berufsschulklassen sind bei Schulbeginn darauf aufmerksam zu machen, dass die ausgefertigten Berufsausbildungsverträge unverzüglich bei den zuständigen Stellen zur Eintragung in die Verzeichnisse der Ausbildungsverhältnisse einzureichen sind.
2.
Zusammenwirken von Berufsschule und Ausbildungsbetrieb
Die betriebliche und schulische Ausbildung bilden eine Einheit. Berufsschule, Ausbildungsbetriebe und zuständige Stelle wirken fachlich und organisatorisch während der gesamten Ausbildung zusammen.
2.1
Führung des Berichtshefts
Das Berichtsheft als schriftlicher Ausbildungsnachweis (siehe § 14 Abs. 1 Nr. 4 des Berufsbildungsgesetzes – BBiG) dient auch zur Abstimmung des Unterrichts mit der betrieblichen Ausbildung. Die Berufsschullehrkräfte sollen deshalb im Interesse eines praxisnahen Unterrichts das Berichtsheft mit einbeziehen.
2.2
Informationsaustausch
Schule und Ausbildungsbetriebe informieren sich gegenseitig mindestens einmal jährlich über Ausbildungsinhalte und Ausbildungsstand. Die zuständige Stelle ist daran zu beteiligen.
3.
Zusammenwirken von Berufsschule und Landwirtschaftsverwaltung
Zu Beginn eines Schuljahres werden zwischen der zuständigen Stelle und der Berufsschule anstehende Ausbildungsfragen besprochen sowie fachliche und pädagogische Informationen ausgetauscht.
Die Ausbildungsberater weisen nicht mehr berufsschulpflichtige Auszubildende auf die Bedeutung des Berufsschulunterrichts für den Erfolg der Berufsausbildung hin.
Die für die Durchführung der Fachpraxis im BGJ/s Agrarwirtschaft in den Betrieben verantwortlichen Meister erhalten vor Beginn dieser Tätigkeit von der zuständigen Stelle und der Berufsschule eine fachliche und eine schulpädagogische Einweisung.
Weitere fachliche Fortbildung gewährleistet die Landwirtschaftsverwaltung.
4.
Überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
Die betriebliche Ausbildung wird durch überbetriebliche Schulungstage, Lehrgänge und Wettbewerbe ergänzt.
4.1
Planung und Terminfestlegung
4.1.1
Die Namen, Geburtsdaten und Wohnorte der Schülerinnen und Schüler im BGJ/s Agrarwirtschaft und den Fachklassen sind in der ersten Schulwoche von den Berufsschulen umgehend den jeweils zuständigen Stellen mitzuteilen. Hierzu ist die Einwilligung der Schülerinnen und Schüler und, sofern diese noch nicht volljährig sind, auch die Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
4.1.2
Beim Ausbildungsberuf Landwirtin/Landwirt legt die Abteilung Berufliche Bildung an der Landesanstalt für Landwirtschaft zum Beginn eines neuen Schul- bzw. Ausbildungsjahres die Termine der Lehrgänge für die einzelnen Berufsschulen fest. Die vorläufigen Zahlen der Schülerinnen und Schüler im BGJ/s Agrarwirtschaft bzw. den Fachklassen sind dazu bis zum 1. Juli des Jahres den Fortbildungszentren für Landwirtschaft und Hauswirtschaft über die Berufsbildungsämter mitzuteilen. Die verbindlichen Schülerzahlen im BGJ/s Agrarwirtschaft bzw. den Fachklassen sind dann in der ersten Schulwoche von den Berufsschulen den Fortbildungszentren für Landwirtschaft und Hauswirtschaft über die Berufsbildungsämter und den Regierungen mitzuteilen. Die Regierungen leiten die gemeldeten Schülerzahlen in der zweiten Schulwoche dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu.
4.1.3
Beim Ausbildungsberuf Gärtnerin/Gärtner ist die Einteilung der Klassen, auch bei Blockbeschulung, namentlich bis Ende September den zuständigen Stellen mitzuteilen. Hierzu ist die Einwilligung der Schülerinnen und Schüler und, sofern diese noch nicht volljährig sind, auch die Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Die überbetrieblichen Ausbildungsstätten legen die Lehrgangstermine fest.
Für die übrigen Ausbildungsberufe legen die zuständigen Stellen in Absprache mit den einzelnen Berufsschulen die Lehrgangstermine fest.
4.1.4
Die jeweils zuständigen Stellen legen die Termine der Schulungstage im Einvernehmen mit den Berufsschulen auf berufsschulfreie Tage.
4.2
Beurlaubung vom Berufsschulunterricht
Die Auszubildenden können zu den überbetrieblichen Lehrgängen nur gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Schulordnung für die Berufsschulen in Bayern (Berufsschulordnung – BSO) vom Unterricht beurlaubt werden.
Die Auszubildenden bzw. Schülerinnen und Schüler einer Berufsschulklasse nehmen geschlossen an den Lehrgängen teil, soweit nicht unterschiedliche Fachrichtungen oder gewählte betriebliche Schwerpunkte dem entgegenstehen.
5.
Prüfungen nach Berufsbildungsgesetz, Abschlussprüfung der Berufsschule und duale Berufsabschlussnote
5.1
Zwischenprüfung
Nach Nr. 4 der Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen in den Ausbildungsberufen im Agrarbereich (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten vom 24. Oktober 2001, AllMBl S. 686) gehört dem Prüfungsausschuss für die Zwischenprüfung mindestens eine Lehrkraft der Berufsschule an.
5.2
Abschlussprüfung
An der Abschlussprüfung nehmen alle Prüflinge teil, soweit sie die Voraussetzungen nach § 43 BBiG erfüllen.
Gemäß § 40 BBiG muss dem Prüfungsausschuss mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Nach § 40 Abs. 3 Satz 3 BBiG wird die Lehrkraft im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder mit der von ihr bestimmten Stelle berufen. Die Leiter der Berufsschulen tragen dafür Sorge, dass durch die Mitwirkung in den Abschlussprüfungen grundsätzlich kein Berufsschulunterricht ausfällt.
5.3
Aufgabenerstellung
Die Aufgaben der schriftlichen Abschlussprüfung sind überregional erstellte Prüfungsaufgaben im Sinn von § 6 Abs. 4 der Prüfungsordnung Berufsbildung – Landwirtschaft und Hauswirtschaft (LHBPO); sie sind von den Prüfungsausschüssen für die Abschlussprüfung zu übernehmen. Zur schriftlichen Abschlussprüfung wird festgelegt:
5.3.1
Inhalt und zeitlicher Umfang der Prüfungsaufgaben der schriftlichen Abschlussprüfung richten sich nach den Vorgaben der jeweiligen Ausbildungsverordnung. Der zeitliche Umfang der schriftlichen Prüfungsaufgaben wird von den Staatsministerien einvernehmlich festgelegt.
5.3.2
Die Aufgaben für die schriftliche Abschlussprüfung werden für den jeweiligen Beruf von einem Ausschuss festgelegt, der sich zusammensetzt aus
mindestens drei Mitgliedern von Abschlussprüfungsausschüssen (Vertreter der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Berufsschullehrkräfte),
mindestens einem Vertreter der Fortbildungszentren für Landwirtschaft und Hauswirtschaft bzw. der sonstigen zuständigen Stellen.
Für den Beruf Landwirtin/Landwirt berufen den Ausschuss für die Festlegung der überregionalen Prüfungsaufgaben die Regierungen, für die übrigen Berufe die jeweils zuständigen Stellen.
5.3.3
Die Termine für den schriftlichen Teil der Abschlussprüfung werden
für den Beruf Landwirtin/Landwirt von den Regierungen,
für die übrigen Berufe von den zuständigen Stellen in Absprache mit den Leitern der Berufsschulen festgelegt und bekannt gemacht.
5.3.4
Die Bewertung (Erst- und Zweitkorrektur) der schriftlichen Abschlussprüfung erfolgt durch Mitglieder des Abschlussprüfungsausschusses. Die Erstkorrektur soll durch die jeweilige Lehrkraft der Berufsschule erfolgen.
Bei Benotung und Festlegung des Prüfungsergebnisses sind die Bestimmungen der §§ 10 und 11 LHBPO zu berücksichtigen.
5.3.5
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten verbleiben nach Prüfungsabschluss bei der zuständigen Stelle und sind zwei Jahre aufzubewahren.
5.4
Ermittlung der Zeugnisnoten für das Abschlusszeugnis der Berufsschule
Für die Ermittlung der Zeugnisnote im Abschlusszeugnis der Berufsschule gilt § 47 Abs. 3 Satz 1 BSO.
5.5
Ermittlung der dualen Berufsabschlussnote im Berufsabschlusszeugnis nach § 37 BBiG
Ab dem Prüfungsjahr 2012/13 teilt die Berufsschule der örtlich zuständigen Stelle gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 BSO die Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses der Berufsschule nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BSO bis spätestens zum letzten Unterrichtstag der Klasse mit, wenn die Schülerin oder der Schüler die Aufnahme der Durchschnittsnote in das Berufsabschlusszeugnis beantragt. Die Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses der Berufsschule wird dann in das Zeugnis der Berufsabschlussprüfung (nach § 37 BBiG) aufgenommen. Zusätzlich wird eine duale Berufsabschlussnote ausgewiesen. Bei der Ermittlung der dualen Berufsabschlussnote sind die Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses der Berufsschule und die Durchschnittsnote der Berufsabschlussprüfung gleichwertig.
6.
Entschädigung der Lehrkräfte der Berufsschule bei der Abschlussprüfung
Die Mitwirkung der Lehrkräfte der Berufsschule bei der schriftlichen Abschlussprüfung gehört zu deren Dienstaufgaben.
Für die Mitwirkung bei den übrigen Teilen der Abschlussprüfung wird Entschädigung nach der Bildungskostenregelung aus Mitteln des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gewährt.
Die in Zusammenhang mit der Abschlussprüfung anfallenden Reisekosten werden nach BayRKG aus Mitteln des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vergütet.
7.
Inkrafttreten
Die Gemeinsame Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Landwirtschaft und Forsten vom 22. März 2001 (KWMBl I S. 91, AllMBl S. 193) außer Kraft.
Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
 
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor
 
Dr. Peter Müller
Ministerialdirektor