Veröffentlichung AllMBl. 2013/01 S. 10 vom 08.01.2013

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 75edef5335a490c2c4458d0de262445f518e5d34f975fe4a7e53b4131171eb32

 

Az.: E6-7235.4-1/114
7523-L
7523-L
Richtlinie zur Förderung der
CO2-Vermeidung durch Biomasseheizanlagen
(BioKlima)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 8. Januar 2013  Az.: E6-7235.4-1/114
Um den Klimaschutz voranzutreiben und die Versorgungssicherheit (Energiemix) auf eine breitere Basis zu stellen, ist es Ziel der Bayerischen Staatsregierung, die Nutzung der erneuerbaren Energien weiter auszubauen. Mit dem bayerischen Energiekonzept „Energie Innovativ“ setzt die Bayerische Staatsregierung darauf, den Umbau unserer Energieversorgung hin zu einem weitgehend auf erneuerbare Energien gestützten, mit möglichst wenig CO2-Emissionen verbundenen Versorgungssystem ohne Kernenergie zu beschleunigen. Dazu müssen alle verfügbaren erneuerbaren Energieformen so rasch wie möglich auf breiter Basis ausgebaut werden. Der Umbau der Energieversorgung gelingt allerdings nur mit Einbeziehung des Wärmemarktes und entsprechend zielgerichteter Maßnahmen.
Um den Anteil der festen Biomasse im Wärmeenergiemarkt weiter zu erhöhen, bedarf es zusätzlicher Investitionsanreize. In vielen Fällen sind Biomasseheizanlagen zwar mittel- und langfristig wirtschaftlich darstellbar, jedoch liegen die Investitionskosten deutlich über jenen konventioneller Heizanlagen mit fossilen Brennstoffen. Diese tatsächlichen Investitionskosten sind es, die die Entscheidung in der Regel zu Ungunsten eines Biomassekessels beeinflussen. Die prognostizierten eventuell günstigeren Brennstoffkosten der Biomasseheizung werden bei der Anfangsentscheidung häufig übersehen, zumal die höheren Investitionskosten der Biomasseheizanlagen bei der Entscheidungsfindung bereits bekannt, die künftigen evtl. günstigeren Brennstoffpreise für Biomasse im Vergleich zu fossilen Energieträgern aber nur Prognosen sind. Es bedarf also eines zusätzlichen Anreizes, welcher speziell die Hürde der Anfangsinvestition vermindert und die Entscheidung zugunsten einer Biomasseheizanlage lenkt.
Der verstärkte Einsatz von Biomasse leistet einen maßgeblichen Beitrag zum Klimaschutz. Um die ehrgeizigen Ziele einer regenerativen Energieversorgung und des Klimaschutzes konsequent zu erreichen, soll durch eine staatliche Förderung diese „Investitionsschwelle“ durch eine Anschubfinanzierung überwunden werden.
1.
Zweck der Förderung
Die energetische Verwertung von Holz und anderer fester Biomassen in modernen Feuerungsanlagen leistet einen wichtigen Beitrag zum Klima- und Umweltschutz, sowie einen stabilen und sicheren Beitrag zur Wärmeenergieversorgung. Zusätzlich stellt die energetische Verwertung von Biomasse eine Absatzmöglichkeit für die Land- und Forstwirtschaft dar. Zielsetzung des Programms ist es, den Beitrag von Biomasseheizanlagen zum Klimaschutz, insbesondere zur erforderlichen CO2-Einsparung besonders zu fördern.
Durch dieses Förderprojekt wird ein zusätzlicher Biomasse-Einsatz induziert.
2.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Investition in umweltfreundliche Biomasseheizanlagen, die kalkulatorisch in sieben Jahren mehr als 500 Tonnen CO2 vermeiden.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuschüsse können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften erhalten, die die Investition tätigen.
Zuwendungsempfänger müssen gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) zur Sicherstellung des Anreizeffektes vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit einen Antrag gestellt haben (KMU- und Großunternehmen).
Großunternehmen (Art. 2 Nr. 8 AGVO) und sonstige Antragsteller (z. B. kommunale Gebietskörperschaften) müssen darüber hinaus eines oder mehrere der nachfolgend genannten Kriterien nachweisen, um den Anreizeffekt zu erfüllen:
Aufgrund der Beihilfe kommt es zu einer signifikanten Zunahme des Umfangs des Vorhabens/der Tätigkeit.
Aufgrund der Beihilfe kommt es zu einer signifikanten Zunahme der Reichweite des Vorhabens/der Tätigkeit.
Aufgrund der Beihilfe kommt es zu einem signifikanten Anstieg des Gesamtbetrags der vom Beihilfeempfänger für das Vorhaben/die Tätigkeit aufgewendeten Mittel.
Der Abschluss des betreffenden Vorhabens/der betreffenden Tätigkeit wird signifikant beschleunigt.
3.2
Ausgeschlossen von einer Förderung sind
3.2.1
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 6 Buchst. c in Verbindung mit Abs. 7 AGVO,
3.2.2
Beihilfeempfänger, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben,
3.2.3
Hersteller von Anlagen gemäß Nr. 2 oder von Anlagenkomponenten,
3.2.4
Großunternehmen (GU) im Sinn der AGVO, sofern sie als Wärmecontractor (einschließlich Energiesparcontracting) tätig werden,
3.2.5
Einrichtungen des Freistaates Bayern und des Bundes sowie
3.2.6
Holz be- und verarbeitende Betriebe,
3.2.7
Projekte zur Wärmeversorgung außerhalb von festen Gebäuden, von Betriebsgebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen, von Traglufthallen oder Zelten, von Gebäuden, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden sowie Projekte zur Wärmeversorgung provisorischer Gebäude.
4.
Fördervoraussetzungen und Kriterien
4.1
Ein Zuschuss wird nur für neue Anlagen gewährt. Ersatzinvestitionen, Eigenbauanlagen und Prototypen werden nicht gefördert.
Eine automatisch beschickte Biomasseheizanlage, mit der eine Biomasseanlage ersetzt wird, die zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als zehn Jahre ist sowie der Ersatz einer fossil befeuerten Anlage sind keine Ersatzinvestition im Sinn dieser Richtlinie. Als Prototyp gelten Anlagen, die in weniger als drei Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind.
4.2
Folgende Voraussetzungen und Kriterien sind zu erfüllen:
4.2.1
Der/die Biomassekessel muss/müssen kalkulatorisch gemäß Antragskonzept mehr als 500 Tonnen Kohlendioxid in sieben Jahren vermeiden.
4.2.2
Der/die Biomassekessel muss/müssen kalkulatorisch gemäß Antragskonzept eine Auslastung von mindestens 2.500 Vollbetriebsstunden pro Jahr erreichen. Bei monovalenten Anlagen muss diese Auslastung mindestens 2.000 Vollbetriebsstunden pro Jahr betragen.
Ausnahme bei reiner Prozesswärmeerzeugung (Wärme für technische Prozesse und Verfahren, z. B. Brauerei, Wäscherei, Lebensmittelindustrie):
Der/die Biomassekessel muss/müssen kalkulatorisch gemäß Antragskonzept eine Auslastung von mindestens 2.000 Vollbetriebsstunden pro Jahr erreichen. Bei monovalenten Anlagen muss diese Auslastung mindestens 1.500 Vollbetriebsstunden pro Jahr betragen.
4.2.3
Ein Wärmespeicher („Pufferspeicher“) mit einem Mindestspeichervolumen von 30 l/kW Nennwärmeleistung ist grundsätzlich zu installieren.
4.2.4
Als Brennstoff dürfen ausschließlich naturbelassene, bislang zu anderen Zwecken nicht verwendete Holz- und Biomassebrennstoffe (§ 3 Abs. 1 Nrn. 4 bis 5a der 1. BImSchV) eingesetzt werden.
4.2.5
Der Biomassekessel muss automatisch beschickt werden und für die Verwendung der gewählten Brennstoffe geeignet sein.
4.2.6
Bei der Antragstellung muss der prognostizierte Energiebedarf plausibel nachgewiesen werden. Es müssen für 100 % des prognostizierten Energieverkaufs Wärmelieferverträge oder -vorverträge vorgelegt werden.
4.2.7
Die Wärmebelegungsdichte muss – bezogen auf den prognostizierten jährlichen Wärmeabsatz – mindestens 1,5 MWh je Meter neu errichteter Wärmetrasse betragen.
4.2.8
Die emissionsrechtlichen Vorgaben (1. BImSchV, 4. BImSchV, TA Luft) sowie andere gesetzliche und sicherheitstechnische Vorgaben müssen eingehalten werden.
4.2.9
Es ist ein schlüssiger und abgesicherter Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen.
4.2.10
Eine evtl. Biomasse-Brennstofftrocknung wird bei der Berechnung der CO2-Einsparung nicht berücksichtigt.
4.3
Mit dem Vorhaben darf vor Bewilligung nicht begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages (z. B. Bestellung, Kaufvertrag). Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Eine eventuelle Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn ist vom Antragsteller schriftlich zu beantragen und wird ausschließlich schriftlich erteilt.
4.4
Das Vorhaben muss im Freistaat Bayern durchgeführt werden. Die geförderte Anlage muss an dem im Antrag benannten Standort mindestens acht Jahre nach der Inbetriebnahme zweckentsprechend betrieben werden. Sofern der Antragsteller nicht Mieter oder Pächter des Anwesens ist, auf dem die Biomasseanlage errichtet wird, ist bei Antragstellung zu bestätigen, dass eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers für die Errichtung und den Betrieb der Anlage zur Verfeuerung fester Biomasse vorliegt.
4.5
Um die Erfahrungen aus dem Förderprogramm nutzen und die Plausibilität der Angaben zur Förderung nachvollziehen zu können, ist vom Zuwendungsempfänger über die Lebensdauer der Anlage, jedoch höchstens über acht Jahre, eine jährliche Erhebung folgender Daten durchzuführen, schriftlich zu dokumentieren und für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist aufzubewahren (ggf. für eine Vor-Ort-Kontrolle):
Verbrauch von Biomasse (Bezugsmenge, Bezugsquelle, Brennstoffart),
Lieferscheine und Rechnungen (bei Fremdbezug) müssen vor Ort aufbewahrt werden und werden dort geprüft.
4.6
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb der Anlage müssen vorliegen.
5.
Nicht förderfähige Investitionskosten
5.1
Allgemeine Investitionskosten, die nicht dem Umweltschutz und der unmittelbaren baulichen Investition des Biomasseheizwerks zugerechnet werden können (z. B. Gestaltung der Außenanlagen, Radlader, Waage, etc.),
5.2
Kosten für Grunderwerb,
5.3
Kosten für Demontage- und Abbrucharbeiten,
5.4
Mehrwertsteuer, sofern der Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, Rabatte und Skonti,
5.5
Aufwendungen, die nicht durch Zahlungsnachweise belegt werden können,
5.6
Eigenleistungen,
5.7
Planungsleistungen, sofern sie 10 % der förderfähigen Investitionen überschreiten,
5.8
Machbarkeitsstudien,
5.9
Behördliche Gebühren (z. B. Baugenehmigung).
6.
Art und Umfang der Förderung
6.1
Art der Förderung
Die Förderung wird in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse (Projektförderung) im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
6.2
Umfang der Förderung
Der Umfang der Förderung wird wie folgt ermittelt:
Auf Basis der eingereichten Antragsunterlagen wird das Projekt von C.A.R.M.E.N. e. V. überprüft und auf der Grundlage von GEMIS-Daten die prognostizierte mittlere Kohlendioxidvermeidung des Projektes bei einer Laufzeit von sieben Jahren berechnet.
6.2.1
Grundförderung
Die Höhe der Förderung beträgt 20 Euro pro Jahrestonne kalkulatorisch eingespartes CO2.
6.2.2
Effizienzbonus
Für besonders effiziente Wärmebereitstellung kann nach fachlicher Prüfung ein Bonus gewährt werden:
a)
Einbau eines Economisers mit Nutzung der anfallenden Wärme:
zwei Euro pro Jahrestonne kalkulatorisch eingespartes CO2 oder
b)
Einbau einer Abgaskondensation mit Nutzung der anfallenden Wärme:
vier Euro pro Jahrestonne kalkulatorisch eingespartes CO2
Der Bonus ist nur zusammen mit der Beantragung der Grundförderung möglich.
Die gesamte Förderung wird für eine Laufzeit von sieben Jahren berechnet. Der Effizienzbonus wird nicht gewährt für Feuerungsanlagen zur Dampferzeugung.
6.2.3
Bonus für besondere Maßnahmen zur Emissionsminderung
Für besondere Maßnahmen zur Abscheidung partikelförmiger Emissionen bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von unter 1 MW kann bei
a)
Einbau eines elektrostatischen Abscheiders,
b)
Einbau eines filternden Abscheiders oder
c)
Einbau eines Wäschers ohne Nutzung der durch Abgaskondensation anfallenden Wärme
ein Bonus in Höhe von drei Euro pro Jahrestonne kalkulatorisch eingespartes CO2 gewährt werden, wenn die staubförmigen Emissionen nach dem Filter maximal 20 mg/m3 Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 % im Normzustand (273 K, 1013 hPa) betragen. Nicht förderfähig sind Fliehkraftabscheider wie z. B. Zyklone oder Multizyklone.
Der Emissionsnachweis erfolgt entweder durch
eine gemeinsame Prüfstandsmessung von Feuerungsanlage und Abscheider oder
durch die Messung des Schornsteinfegers gemäß § 14 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV).
Die Emissionsbescheinigung ist spätestens drei Monate nach der Inbetriebnahme dem Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe (TFZ) vorzulegen.
Der Bonus ist nur zusammen mit der Beantragung der Grundförderung bis zum 31. Dezember 2014 möglich. Eine Inbetriebnahme der Feuerungsanlage bis zum 31. Dezember 2014 ist Voraussetzung. Die gesamte Förderung wird für eine Laufzeit von sieben Jahren berechnet.
6.3
Nicht förderfähig sind Vorhaben, bei denen der kalkulierte Förderbetrag von 10.000 Euro nicht erreicht wird (Bagatellgrenze).
7.
Mehrfachförderung
7.1
Es ist sicherzustellen, dass keine Überfinanzierung auftritt. Falls Fördermittel für verschiedene Zwecke bewilligt werden, dürfen diese Mittel 80 % der Investitionssumme nicht übersteigen.
7.2
Der aus allen staatlichen Zuwendungen für denselben Förderzweck gewährte Fördersatz beträgt höchstens 45 % der zuwendungsfähigen Aufwendungen.
8.
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist das
Technologie- und Förderzentrum
im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe
Schulgasse 18
94315 Straubing
Tel.: 09421 300-214, Telefax: 09421 300-211
9.
Antragstellung
Anträge auf Förderung sind auf dem Vordruck zu stellen, der bei der Bewilligungsbehörde (siehe Nr. 8) angefordert werden kann und bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Der Antrag kann nicht mittels Telefax oder E-Mail gestellt werden.
10.
Antragsprüfung
10.1
Die Bewilligungsbehörde prüft die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und die Übereinstimmung des Antrags mit diesen Bestimmungen.
10.2
Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen anfordern.
10.3
Wird der Förderantrag abgelehnt, hat der Antragsteller die ihm bisher entstandenen Kosten selbst zu tragen.
10.4
Die Zuwendungsbescheide werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge bei der Bewilligungsbehörde erteilt.
11.
Auszahlung der Fördermittel, Prüfung der Verwendung
11.1
Die Auszahlungsanträge sind von den Zuwendungsempfängern anhand eines dem Zuwendungsbescheid beigefügten Formblattes zu erbringen und beim TFZ oder einer anderen vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) beauftragten Behörde einzureichen.
Die Auszahlung der Fördermittel an die Zuwendungsempfänger erfolgt durch die Bewilligungsbehörde nach Vorlage und Prüfung eines Verwendungsnachweises.
Ein einfacher Verwendungsnachweis gemäß Nr. 6.1.5 ANBest-P wird zugelassen. Dieser besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen, in dem Einnahmen und Ausgaben für die Errichtung der Fördermaßnahme summarisch zusammengestellt sind.
11.2
Der Zuwendungsempfänger hat die Belege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längere Aufbewahrungspflicht verlangt ist.
11.3
Die Bewilligungsbehörde, das Staatsministerium, der Bayerische Oberste Rechnungshof sowie die Prüfungsorgane der Europäischen Union haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher und sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
11.4
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO sowie die Art. 48 bis 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. Das Prüfungsrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs ergibt sich aus Art. 91 BayHO.
11.5
Zurückzuzahlende Beträge sind mit 6 % p. a. ab Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids zu verzinsen.
12.
Sonstige Bestimmungen
12.1
Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinn der Art. 23 und 44 BayHO. Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln. Die Förderung erfolgt im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
12.2
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Zuwendungen besteht nicht. Sie werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt.
12.3
Bei Antragstellern, für die die ANBest-P einschlägig ist (natürliche Personen, Personengesellschaften, sowie juristische Personen des Privatrechts), werden die Nrn. 3.1 und 3.2 ANBest-P nicht angewendet.
12.4
Die Zweckbindung beträgt acht Jahre.
12.5
Diese Richtlinie basiert auf der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO, ABl L 214 vom 9. August 2008, S. 3).
13.
Hinweise
13.1
Missbrauch
Zur Vorbeugung von Missbrauch gleichen die Bewilligungsbehörde und das Staatsministerium alle Daten über die eingegangenen Anträge auf Zuschuss in regelmäßigen Abständen ab. Das Verfahren legt das Staatsministerium im Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde fest. Der Antragsteller erklärt sich im Antrag damit einverstanden, dass die Daten der Antragstellung zwischen der Bewilligungsbehörde und dem Staatsministerium übermittelt werden dürfen.
13.2
Auskunftspflichten, Prüfung
Den Beauftragten des Staatsministeriums sowie C.A.R.M.E.N. e. V. sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte, u. a. zur Evaluierung der geförderten Biomasseheizwerke zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Der Antragsteller erklärt sich im Antrag auf eine Zuwendung auch damit einverstanden, dass die Bewilligungsbehörde und das Staatsministerium Namen des Antragstellers, Höhe und Zweck des Zuschusses bekannt gibt.
14.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft, sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine anderen Verfügungen getroffen worden sind.
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor