Veröffentlichung AllMBl. 2013/01 S. 14 vom 13.12.2012

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Az.: Z2-0203-1/13
7801-L
7801-L
Geschäftsordnung für
die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
(LfLGO)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 13. Dezember 2012  Az.: Z2-0203-1/13
Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erlässt für die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft folgende Geschäftsordnung:
Inhaltsübersicht
1.
Organisation
1.1
Einordnung, Dienst- und Fachaufsicht
1.2
Sitz, Dienstgebiet
1.3
Leitung
1.3.1
Präsident
1.3.2
Präsidium
1.3.3
Leitungskonferenz
1.4
Gliederung der Landesanstalt
1.4.1
Institute, Abteilungen, Stabsstelle
1.4.2
Arbeitsgruppen und Sachgebiete
1.4.3
Arbeitsbereiche
1.5
Verwaltungsrat und wissenschaftlich-technischer Beirat
1.6
Kompetenzzentrum für Ernährung
1.7
Führung und Zusammenarbeit, Gleichbehandlung
2.
Dienstaufgaben im Allgemeinen
2.1
Anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung, Versuche
2.2
Hoheitsaufgaben und Fördervollzug, Fachaufsicht
2.3
Fachliche Inhalte
2.4
Fachliche Leitlinien
2.5
Veröffentlichung, Information
2.6
Aus- und Fortbildung, berufliche Bildung
2.7
Zusammenarbeit
2.8
Gutachten
3.
Dienstaufgaben im Besonderen
3.1
Institute
3.1.1
Institut für Ökologischen Landbau, Agrarökologie und Bodenkultur
3.1.2
Institut für Pflanzenbau und Pflanzenzüchtung
3.1.3
Institut für Pflanzenschutz
3.1.4
Institut für Tierzucht
3.1.5
Institut für Tierernährung und Futterwirtschaft
3.1.6
Institut für Landtechnik und Tierhaltung
3.1.7
Institut für Fischerei
3.1.8
Institut für Betriebswirtschaft und Agrarstruktur
3.1.9
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
3.2
Abteilungen
3.2.1
Abteilung Zentrale Verwaltung
3.2.2
Abteilung Förderwesen und Fachrecht
3.2.3
Abteilung Qualitätssicherung und Untersuchungswesen
3.2.4
Abteilung Information und Wissensmanagement
3.2.5
Abteilung Berufliche Bildung
3.2.6
Abteilung Versuchsbetriebe
4.
Personal
5.
Dienstverkehr und Geschäftsgang
5.1
Allgemeines
5.2
Schriftgutverwaltung
5.3
Berichtswesen
5.4
Erhebungen, Umfragen
5.5
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Immobilienbestand, Inventar
5.6
Verwaltungskosten
5.7
Fortbildung, Dienst- und Fortbildungsreisen
5.8
Arbeitszeit
5.9
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Feuerschutz
5.10
Dienstsiegel, Amtsschild
6.
Schlussbestimmung
1.
Organisation
1.1
Einordnung, Dienst- und Fachaufsicht
Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt) ist dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) unmittelbar nachgeordnet. Sie ist Zentralbehörde im Sinn der Verwaltungsvorschriften des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO). Das Staatsministerium übt die Dienst- und Fachaufsicht aus.
1.2
Sitz, Dienstgebiet
Die Landesanstalt hat ihren Sitz in Freising-Weihenstephan. Das Dienstgebiet umfasst den Freistaat Bayern.
1.3
Leitung
1.3.1
Präsident
Der Präsident leitet die Landesanstalt und vertritt sie nach außen.
Der Präsident wird vertreten vom Vizepräsidenten.
Ist der Vizepräsident verhindert, fällt die Vertretung der nach § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfLV) vom 12. November 2002 (GVBl S. 652, BayRS 7801-9-L) in der jeweils geltenden Fassung bestellten Institutsleitung zu. Ist auch diese verhindert, fällt die Vertretung der ranghöchsten, bei Ranggleichheit der dienstältesten Instituts- oder Abteilungsleitung zu.
Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die in § 1 Abs. 3 LfLV erwähnte Institutsleitung bestellt das Staatsministerium.
Der Präsident koordiniert die Aufgaben und das Zusammenwirken der Institute und Abteilungen, sorgt für die notwendigen Informationen, einen effizienten Personaleinsatz und ein förderliches Arbeitsklima.
Er arbeitet mit dem Verwaltungsrat vertrauensvoll zusammen und führt den Vorsitz im wissenschaftlich-technischen Beirat.
Der Präsident ist Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten. Gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nimmt er im Rahmen der ihm übertragenen arbeitsrechtlichen Zuständigkeiten die Befugnisse des Arbeitgebers wahr.
Mit der Personalvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten bzw. dem Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung arbeitet er vertrauensvoll zusammen.
Der Präsident bestellt den Beauftragten bzw. die Beauftragte für den Haushalt nach Art. 9 BayHO sowie für den Datenschutz, die ihm in dieser Funktion unmittelbar unterstellt sind. Er bestellt ferner die Gleichstellungsbeauftragte bzw. den Gleichstellungsbeauftragten, die bzw. der in dieser Funktion unmittelbar der Leitung der Abteilung Zentrale Verwaltung unterstellt ist.
Der Präsident erstellt einen Geschäftsverteilungsplan. Bei unabweisbarem Bedarf kann er einzelnen Beschäftigten abweichend vom Geschäftsverteilungsplan vorübergehend auch andere Aufgaben zuteilen.
Der Präsident und die weiteren Führungskräfte unterstützen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrer Fortbildung und fördern deren fachliche und soziale Kompetenz.
1.3.2
Präsidium
Der Präsident erörtert mindestens einmal im Monat mit dem Vizepräsidenten und der nach § 1 Abs. 3 LfLV vom Staatsministerium bestellten Institutsleitung (Präsidium) alle wichtigen laufenden Angelegenheiten der Landesanstalt; die Leitung der Abteilung Zentrale Verwaltung und die Leitung der Stabsstelle nehmen beratend teil. Bei Bedarf kann der Präsident weitere Personen zu den Sitzungen des Präsidiums beratend zuziehen.
1.3.3
Leitungskonferenz
Der Präsident bildet zusammen mit den Institutsleitungen und den Abteilungsleitungen die Leitungskonferenz. In der Leitungskonferenz werden alle wesentlichen Angelegenheiten der Landesanstalt erörtert. Die Leitung der Stabsstelle nimmt beratend teil. Bei Bedarf kann der Präsident weitere Personen zu den Sitzungen der Leitungskonferenz beratend zuziehen.
Die Leitungskonferenz erarbeitet unter Beachtung der Vorgaben des Staatsministeriums das mehrjährige Arbeitsrahmenprogramm der Landesanstalt und würdigt die Stellungnahmen des Verwaltungsrates sowie des wissenschaftlich-technischen Beirats hierzu. Der Präsident legt das mehrjährige Arbeitsrahmenprogramm dem Staatsministerium vor.
Die Leitungskonferenz legt bei institutsübergreifenden Vorhaben die Arbeitsziele fest, bestimmt die zur Arbeitserledigung erforderlichen Projektgruppen, die für das Vorhaben federführend verantwortliche Instituts- bzw. Abteilungsleitung und überwacht deren Arbeit.
Sie wirkt ferner bei der organisatorischen Weiterentwicklung der Landesanstalt mit.
Die Leitungskonferenz wird durch den Präsidenten mindestens einmal vierteljährlich einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder ist sie einzuberufen.
1.4
Gliederung der Landesanstalt
Die Landesanstalt ist gegliedert in
das Institut für Ökologischen Landbau, Agrarökologie und Bodenkultur
das Institut für Pflanzenbau und Pflanzenzüchtung
das Institut für Pflanzenschutz
das Institut für Tierzucht
das Institut für Tierernährung und Futterwirtschaft
das Institut für Landtechnik und Tierhaltung
das Institut für Fischerei
das Institut für Betriebswirtschaft und Agrarstruktur
das Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
die Abteilung Zentrale Verwaltung
die Abteilung Förderwesen und Fachrecht
die Abteilung Qualitätssicherung und Untersuchungswesen
die Abteilung Information und Wissensmanagement
die Abteilung Berufliche Bildung
die Abteilung Versuchsbetriebe
die Stabsstelle Controlling, Strategie und Risikomanagement (Stabsstelle).
Der Abteilung Berufliche Bildung sind die milchwirtschaftlichen Lehr-, Versuchs- und Fachzentren, der Abteilung Versuchsbetriebe die landwirtschaftlichen Lehr-, Versuchs- und Fachzentren zugeordnet.
Die Stabsstelle untersteht unmittelbar dem Präsidenten.
1.4.1
Institute, Abteilungen, Stabsstelle
Die Institute, die Abteilungen und die Stabsstelle werden von Beamtinnen oder Beamten, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind, oder vergleichbaren Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern geleitet (Institutsleitung, Abteilungsleitung).
Die Institutsleitung und die Abteilungsleitung führen die Institute und Abteilungen eigenverantwortlich. Sie sind verantwortlich für den effizienten Einsatz der Personal- und Haushaltsmittel.
Die Institutsleitung und die Abteilungsleitung sorgen unter Beachtung der Vorgaben des Präsidenten und der Leitungskonferenz für die Erarbeitung von Vorschlägen für das mehrjährige Arbeitsrahmenprogramm. Sie stellen jährlich eine Arbeitsplanung auf, stellen diese in der Leitungskonferenz vor und sorgen für die Umsetzung einschließlich der Einwerbung von Drittmitteln.
Die Institutsleitung und die Abteilungsleitung koordinieren die Aufgaben und das Zusammenwirken in ihrem Zuständigkeitsbereich, sorgen für die notwendigen Informationen und ein förderliches Arbeitsklima.
Die Stabsstelle unterstützt das Präsidium bei der strategischen Ausrichtung der Landesanstalt, der Zielorientierung, dem Ressourceneinsatz und organisatorischen Maßnahmen und erarbeitet hierfür Vorschläge.
Die Stabsstelle ist auch Geschäftsstelle des Verwaltungsrates und des wissenschaftlich-technischen Beirates.
Die Institutsleitungen, die Abteilungsleitungen und die Leitung der Stabsstelle bestellt das Staatsministerium.
1.4.2
Arbeitsgruppen und Sachgebiete
Die Institute gliedern sich in Arbeitsgruppen, die Abteilungen in Sachgebiete. Ihre Leitung obliegt in der Regel Beamtinnen oder Beamten, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind, oder vergleichbaren Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern.
Die Leitungen der Arbeitsgruppen und Sachgebiete sind verantwortlich für die Erledigung der Aufgaben und das Zusammenwirken in ihrem Zuständigkeitsbereich, sorgen für die notwendigen Informationen und ein förderliches Arbeitsklima.
1.4.3
Arbeitsbereiche
Die Tätigkeit der Arbeitsgruppen in den Instituten wird in Arbeitsbereichen koordiniert. Diese Koordinierung von Arbeitsbereichen obliegt Beamtinnen oder Beamten, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind, oder vergleichbaren Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern.
Die Koordinatoren der Arbeitsbereiche sorgen für ein abgestimmtes Vorgehen bei fachlichen Entscheidungen, soweit hiervon mehrere Arbeitsgruppen ihres Arbeitsbereiches betroffen sind.
1.5
Verwaltungsrat und wissenschaftlich-technischer Beirat
Der Verwaltungsrat unterstützt die Landesanstalt bei grundsätzlichen Entscheidungen und kontrolliert ihre Arbeit unbeschadet der Dienst- und Fachaufsicht durch das Staatsministerium.
Ein wissenschaftlich-technischer Beirat berät die Landesanstalt in fachlichen Fragen und bringt die Belange der Hochschulen, der Landwirtschaftsberatung sowie der Land- und Ernährungswirtschaft ein.
Näheres regeln die Geschäftsordnungen dieser Gremien.
1.6
Kompetenzzentrum für Ernährung
In die Landesanstalt ist das Kompetenzzentrum für Ernährung (Kompetenzzentrum) mit Dienststellen an den beiden Standorten Freising-Weihenstephan und Kulmbach verwaltungsmäßig eingebunden.
Das Staatsministerium erlässt für das Kompetenzzentrum eine eigene Geschäftsordnung.
1.7
Führung und Zusammenarbeit, Gleichbehandlung
Die Leitlinien zur Führung und Zusammenarbeit in der bayerischen Staatsverwaltung sind für die Wahrnehmung der Aufgaben und die Ausübung von Befugnissen und Verantwortung durch die Beschäftigten maßgebend.
Die Beschäftigten wirken darauf hin, dass Benachteiligungen im Sinn des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes unterbleiben.
2.
Dienstaufgaben im Allgemeinen
Der Landesanstalt obliegt die Förderung einer nachhaltigen, am Gemeinwohl orientierten Land- und Ernährungswirtschaft in Bayern durch Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit land- und ernährungswirtschaftlicher Unternehmen, Unterstützung der Ernährungswirtschaft als Partner der Landwirtschaft, Sicherung und Weiterentwicklung einer umweltverträglichen und tiergerechten Landwirtschaft, Erhaltung einer funktionstüchtigen Kulturlandschaft und Versorgung der Bevölkerung mit sicheren und hochwertigen Nahrungsmitteln und Rohstoffen.
2.1
Anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung, Versuche
Als Grundlage für Hoheitsvollzug, Beratung, Information, Aus- und Fortbildung sowie als Entscheidungshilfe für das Staatsministerium sammelt die Landesanstalt den aktuellen nationalen und internationalen Wissensstand und wertet ihn aus. Sie betreibt anwendungsorientierte Forschung, Versuche und Untersuchungen, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchzuführen, auszuwerten und zu dokumentieren sind.
Zur anwendungsorientierten Forschung zählt auch die Betreuung von Modell- und Pilotprojekten.
2.2
Hoheitsaufgaben und Fördervollzug, Fachaufsicht
Die Landesanstalt vollzieht Hoheitsaufgaben und Förderprogramme nach den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Der Landesanstalt obliegt die Fachaufsicht über die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Vollzug der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der pflanzlichen und tierischen Erzeugung und der Milchabgabenregelung sowie über den Beauftragten bzw. die Beauftragte für den amtlichen Rebschutzdienst an der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau.
Sie ist zuständig für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und Auszubildenden in ihren Landwirtschaftsbetrieben, die nicht unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen.
2.3
Fachliche Inhalte
Die Landesanstalt gibt die fachlichen Inhalte unter Beachtung der Ziele des Staatsministeriums für die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Fortbildung sowie für die Beratung vor, soweit diese nicht durch Bundes- oder Landesrecht geregelt sind. Sie sorgt für die Bereitstellung und Pflege von Arbeitsmaterialien und stellt geeignete EDV-Programme zur Verfügung. Dabei ist sie der Neutralität verpflichtet und richtet sich unter Berücksichtigung gemeinwohlorientierter Aspekte an den Interessen der Land- und Ernährungswirtschaft aus. Sie arbeitet eng mit der staatlichen Beratung, den Selbsthilfeeinrichtungen und den sonstigen nach dem Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetz zugelassenen Verbundpartnern zusammen.
2.4
Fachliche Leitlinien
Falls übergeordnete fachliche Gesichtspunkte ein gleichmäßiges Handeln erfordern, erarbeitet die Landesanstalt fachliche Leitlinien für die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Die fachlichen Leitlinien enthalten allgemeine Zielsetzungen, Grundsätze, Richtwerte, Regelungen und Methoden; sie stellen keine Einzelfallregelung dar. Sie sind für die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verbindlich, müssen als solche eindeutig gekennzeichnet und vom Präsidenten oder seinem Vertreter unterzeichnet sein.
Vor dem förmlichen Erlass einer fachlichen Leitlinie gibt die Landesanstalt der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau oder dem Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe (Technologie- und Förderzentrum) unter Fristsetzung Gelegenheit zur Äußerung, soweit deren Zuständigkeit berührt ist. Sie leitet den Entwurf der fachlichen Leitlinie gleichzeitig dem Staatsministerium zu.
Die Landesanstalt entscheidet, ob und in welchem Umfang Einwendungen der beteiligten Behörden berücksichtigt werden können.
Leitlinien können auch als gemeinsame fachliche Leitlinie mit der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau oder dem Technologie- und Förderzentrum erlassen werden.
2.5
Veröffentlichung, Information
Die Landesanstalt informiert im Rahmen ihrer Aufgaben die Behörden im Geschäftsbereich, andere Fachbehörden, Organisationen und Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft, Verbände und die Öffentlichkeit. Ziel ist die Vermittlung gesicherter Erkenntnisse aus anwendungsorientierter Forschung sowie aus Versuchen und Untersuchungen.
Die Institutsleitungen und die Abteilungsleitungen fördern das Veröffentlichungswesen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Originäre wissenschaftliche Erkenntnisse sind nach Freigabe durch die zuständige Instituts- bzw. Abteilungsleitung sowie Information an die Stabsstelle auch in wissenschaftlich anerkannten Zeitschriften und/oder in der Schriftenreihe der Landesanstalt zu veröffentlichen.
Vorträge und Veröffentlichungen sowie Gastvorträge sind mit den üblichen Angaben zu erfassen und im Jahresbericht aufzuführen.
2.6
Aus- und Fortbildung, berufliche Bildung
Die Landesanstalt ist nach den Richtlinien des Staatsministeriums an der Aus- und Fortbildung von Personal der Landwirtschaftsverwaltung und anderen Fachkräften beteiligt. Sie arbeitet mit der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Führungsakademie) eng zusammen.
Die Landesanstalt führt Lehrgänge, Vortragsveranstaltungen, fachliche Vorführungen, Fortbildungsveranstaltungen und Führungen durch.
Dem Personal der Lehr-, Versuchs- und Fachzentren obliegt die Erteilung des Unterrichts und die Abwicklung von Verwaltungsaufgaben an agrarwirtschaftlichen Fachschulen.
Die Landesanstalt vollzieht das Berufsbildungsgesetz (BBiG) entsprechend der ihr durch die Verordnung über Zuständigkeiten für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft (VZBLH) vom 4. Juli 2005 (GVBl S. 257, BayRS 7803-20-L) in der jeweils geltenden Fassung und durch weitere Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragenen Aufgaben.
2.7
Zusammenarbeit
Mit den Behörden innerhalb und außerhalb des Geschäftsbereichs arbeitet die Landesanstalt eng und vertrauensvoll zusammen.
In der anwendungsorientierten Forschung sowie bei der Versuchs- und Untersuchungstätigkeit ist eine enge Zusammenarbeit mit den anderen Landesanstalten des Geschäftsbereichs und mit dem Technologie- und Förderzentrum sicherzustellen. Zu diesem Zweck hat die Landesanstalt ihre Tätigkeit regelmäßig mit diesen Behörden abzustimmen.
Die Landesanstalt kooperiert mit wissenschaftlichen und fachlichen Einrichtungen, deren Arbeitsinhalte mit denen der Landesanstalt Berührung haben. Darunter fallen auch vergleichbare Institutionen anderer Bundesländer (z. B. in Form von Mehrländerprojekten). Mit der Technischen Universität München, der Ludwig-Maximilians-Universität München und der Hochschule Weihenstephan-Triesdorf erfolgt eine enge Kooperation, insbesondere in Form gemeinsamer Forschungs- und Arbeitsvorhaben.
Die Landesanstalt hat die Zusammenarbeit mit Verbänden, Organisationen und Unternehmen der Wirtschaft nach ihren Dienstaufgaben auszurichten. Sie hat dabei Unparteilichkeit und Wettbewerbsneutralität zu wahren.
Die Landesanstalt vertritt in nationalen und internationalen Gremien fachliche Belange, soweit es sich aus den Aufgaben der Anstalt ergibt. Berufungen in solche Gremien sind mit den zuständigen Instituts- bzw. Abteilungsleitungen abzusprechen und vom Präsidenten zu genehmigen.
2.8
Gutachten
Die Landesanstalt darf Gutachten nur innerhalb ihres Aufgabenbereiches erstellen. Gegenüber Privaten werden grundsätzlich keine Gutachten erstattet. In begründeten Fällen kann das Staatsministerium Ausnahmen zulassen.
Bei Anforderungen von Gutachten durch Behörden, Gerichte, andere Stellen und Personen entscheidet der Präsident, ob es sich bei der Erstellung von Gutachten um eine Dienstaufgabe der Landesanstalt handelt oder ob auf öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige verwiesen werden kann.
Vor der Erstellung von Gutachten gegenüber ausländischen Behörden und Gerichten ist die Entscheidung des Staatsministeriums einzuholen.
Der Präsident entscheidet ferner bei Anträgen auf Erstellung von Gutachten, die den Beschäftigten über Privatanschrift oder persönlich über die Landesanstalt zugeleitet werden, ob es sich um Angelegenheiten handelt, die die Landesanstalt als Dienstaufgabe wahrzunehmen hat oder ob im Einzelfall die Erstellung des Gutachtens als Nebentätigkeit nach Maßgabe der Bestimmungen des Bayerischen Beamtengesetzes (Art. 81 ff. BayBG) bzw. des § 3 Abs. 4 TV-L in Betracht kommt.
Bei der Entschädigung für Gutachten der Landesanstalt sind die Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bayerischen Landesanstalten für Landwirtschaft und für Weinbau und Gartenbau (LfLLWGGebV) vom 30. November 2010 (GVBl S. 807, BayRS 7801-19-L), Abschnitt 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718, 776) und die Verordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen (ZuSEVO, BayRS 2013-3-1-F) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
3.
Dienstaufgaben im Besonderen
3.1
Institute
Die Institute führen ihre Aufgaben im Rahmen des jährlichen Arbeitsprogramms durch. Dabei arbeiten sie grundsätzlich projektbezogen. Die Institute der Landesanstalt sind Kompetenz-, Informations- und Dokumentationszentren für ihr jeweiliges Fachgebiet. Sie erarbeiten Beratungsunterlagen und Entscheidungshilfen.
3.1.1
Institut für Ökologischen Landbau, Agrarökologie und Bodenkultur
Das Institut erforscht die Wechselwirkungen, die sich aus einer leistungsfähigen Landwirtschaft in einer funktionstüchtigen Kulturlandschaft ergeben, und entwickelt praxisgerechte Produktionsverfahren, die insbesondere die Aspekte des Umweltschutzes und der Klimaänderung berücksichtigen.
Das Institut koordiniert die Querschnittsaufgabe Ökologischer Landbau innerhalb der Landesanstalt. Das Institut wirkt mit bei Hoheitsaufgaben im Bereich des Umweltschutzes, des Bodenschutzes, der Düngung sowie in der Landes- und Raumplanung.
3.1.2
Institut für Pflanzenbau und Pflanzenzüchtung
Das Institut erforscht pflanzenbauliche Produktionssysteme und betreibt angewandte Züchtungsforschung. Schwerpunkte sind die wissenschaftlich fundierte Bewertung pflanzenbaulicher Produktionssysteme auf der Basis des Exaktversuchswesens sowie die Sicherung und Verbesserung der genetischen Ressourcen von für Bayern wichtigen Kulturpflanzenarten einschließlich des Hopfens.
Arbeitsschwerpunkte dazu sind die aktive Anwendung und Weiterentwicklung pflanzenzüchterischer Methoden, eine bedarfsgerechte Ausrichtung der Zuchtziele an den Anforderungen der bayerischen Landwirtschaft sowie die Transformation wissenschaftlicher Erkenntnisse auf den Gebieten Zuchtmethodik, Biotechnologie und Molekularbiologie.
Weiterhin gehört zu den Aufgaben der Vollzug fachbezogener Vorschriften des Saatgutrechts sowie des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts im Bereich der Verkehrs- und Betriebskontrollen einschließlich der dazu notwendigen fachlichen Informations- und Schulungsmaßnahmen für das beteiligte Personal anderer Behörden und Einrichtungen.
Bei der Spezialkultur Hopfen ist das Institut ganzheitlich für alle Fragen von Forschung und Beratung zuständig.
3.1.3
Institut für Pflanzenschutz
Das Institut ist zentrale Stelle des amtlichen Pflanzenschutzdienstes in Bayern. Ihm obliegt nach Maßgabe des Art. 8 des Gesetzes über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (ZuVLFG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 470, BayRS 7801-1-L) in der jeweils geltenden Fassung der Vollzug des Pflanzenschutzrechts (ausgenommen Verkehrs- und Betriebskontrollen). Schwerpunkte sind die Diagnose von Krankheiten und Schädlingen, die Überwachung von Quarantäneschadorganismen, die Genehmigung und Kontrolle der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die Mittel- und Geräteprüfung sowie die Gerätetechnik.
Zu seinen Aufgaben gehört die Erarbeitung und Umsetzung der Grundsätze für den integrierten Pflanzenschutz.
3.1.4
Institut für Tierzucht
Das Institut erforscht genetische Methoden und entwickelt Zuchtprogramme zur Förderung einer nachhaltigen bayerischen Tierzucht. Schwerpunkte sind die Weiterentwicklung und Umsetzung züchterischer Methoden, eine aktive Zuchtplanung sowie die Transformation wissenschaftlicher Erkenntnisse auf den Gebieten der Zucht, Biotechnik und Molekularbiologie.
Dem Institut obliegen der Vollzug tierzuchtrechtlicher Vorschriften, insbesondere die Anerkennung und Überwachung von Züchtervereinigungen, Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen, die fachliche Koordinierung und Auswertung von Leistungsprüfungen und die Durchführung der Zuchtwertschätzung sowie Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt. Das Institut nimmt ferner bei bestimmten Tierarten die Zuchtleitung wahr.
Die Arbeitsgruppe Schaf-, Ziegen- und landwirtschaftliche Wildhaltung wirkt bei der Aus- und Fortbildung im Ausbildungsberuf Tierwirt/Tierwirtin – Schwerpunkt Schafhaltung mit und ist Ansprechpartnerin für Fragen des Herdenschutzes und der landwirtschaftlichen Wildhaltung.
3.1.5
Institut für Tierernährung und Futterwirtschaft
Das Institut befasst sich mit der bedarfsgerechten, umweltverträglichen, ökologischen und tiergesundheitsfördernden Fütterung landwirtschaftlicher Nutztiere mit dem Ziel der nachhaltigen Erzeugung von Milch, Fleisch und Eiern bester Qualität. Schwerpunkte sind anwendungsorientierte Versuche zur Futterbereitstellung, Futterqualität und Tierernährung bis hin zum Nährstoffkreislauf.
Zu den Forschungsaufgaben zur Grünlandnutzung gehört auch der Erhalt der Kulturlandschaft. Die Arbeiten zur Futterkonservierung beziehen sich sowohl auf Futter für Nutztiere als auch auf Substrat für Biogasanlagen.
3.1.6
Institut für Landtechnik und Tierhaltung
Das Institut betreibt angewandte Forschung im Bereich der Mechanisierung von landwirtschaftlichen Produktionsverfahren und der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren mit dem Ziel, neue Technologien und Verfahren zu entwickeln, zu erproben und zu bewerten. Schwerpunkte sind die Verfahrenstechnik für die pflanzliche und tierische Erzeugung, das landwirtschaftliche Bauwesen, die Erzeugung und der Einsatz von regenerativen Energien (z. B. Biogas), die Emissionsminderung, der Immissionsschutz und die Technikfolgenabschätzung. In der Nutztierhaltung stehen tiergerechte und nachhaltige Haltungssysteme insbesondere auch unter dem Aspekt des Tierschutzes im Vordergrund.
Weiterhin entwickelt und fertigt das Institut mess-, steuer- und regeltechnische Systeme für die angewandte Forschung und betreut das Informationszentrum Tier mit der Lehrschau in Grub.
3.1.7
Institut für Fischerei
Das Institut befasst sich mit anwendungsorientierten Fragen in den verschiedenen Bereichen der Fischerei und Aquakultur. Dabei liegen besondere Schwerpunkte der Tätigkeit auf der Forschung zur nachhaltigen Gestaltung der Forellen- und Karpfenteichwirtschaft sowie der Fluss- und Seenfischerei.
Dem Institut obliegt ferner der Vollzug fischereirechtlicher und anderer fischereirelevanter Vorschriften. Das Institut wirkt am Vollzug der VZBLH und bei der Aus- und Fortbildung im Ausbildungsberuf Fischwirt/Fischwirtin mit.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben stehen dem Institut die Gewässer des Unternehmens Bayerische Staatsforsten, soweit sie weder verpachtet noch mit Rechten Dritter belastet sind, und die Teiche des Landesfischereiverbandes Bayern e. V. aufgrund bestehender Rechte zur Verfügung.
Zum Institut gehören die Außenstellen für Karpfenteichwirtschaft in Höchstadt a.d.Aisch und die Staatliche Fischbrutanstalt Nonnenhorn.
3.1.8
Institut für Betriebswirtschaft und Agrarstruktur
Das Institut befasst sich mit der Sicherung landwirtschaftlicher Existenzen, der Planung ländlicher Strukturprozesse und der Anpassung der Landwirtschaft an sich ändernde politische und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen. Es erarbeitet Informationen zur Wirtschaftlichkeit landtechnischer, baulicher und energiewirtschaftlicher Investitionen. Schwerpunkte liegen in der Entwicklung des ländlichen Raumes, den Einkommenschancen und -alternativen landwirtschaftlicher Unternehmen und Haushalte, den Grundlagen und Systemen der Ökonometrie sowie den Wirtschaftlichkeitsfragen der tierischen, pflanzlichen und energiewirtschaftlichen Produktion.
Es erstellt im Auftrag des Staatsministeriums agrarpolitische Studien und Auswertungen vorhandener Förderdaten. Zudem unterstützt es das Staatsministerium bei der Erstellung der Programmplanung zur Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raumes.
Das Institut wirkt bei raumbedeutsamen Planungen mit.
3.1.9
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
Das Institut befasst sich mit der Beobachtung und Analyse der Märkte der Land- und Ernährungswirtschaft sowie mit Fragen der Qualitätssicherung in diesen Bereichen. Ein besonderer Schwerpunkt liegt in der Marktinformation. Des Weiteren obliegt dem Institut der Vollzug der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des landwirtschaftlichen Marktwesens, der ökologischen Land- und Ernährungswirtschaft, der geografischen Herkunftsangaben sowie der Milchquotenübertragung und der Ernährungsnotfallvorsorge.
3.2
Abteilungen
Die Abteilungen nehmen die Verwaltungs-, Förder- und Rechtsangelegenheiten der Landesanstalt wahr. Außerdem sind sie zuständig für das Untersuchungswesen, die interne und externe Informationsentwicklung, die berufliche Bildung, die Bewirtschaftung der Versuchsbetriebe und die Bereitstellung der IT-Informationsstruktur.
3.2.1
Abteilung Zentrale Verwaltung
Der Abteilung obliegen die Personalangelegenheiten der Landesanstalt und des Technologie- und Förderzentrums, die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten des inneren Dienstes der Landesanstalt, insbesondere die allgemeine Verwaltung und die Bewirtschaftung des Immobilienbestandes, das Vergabe- und Beschaffungswesen einschließlich der Aufgaben der Zentralen Vergabestelle, das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie die betriebswirtschaftliche und finanzielle Steuerung der Landesanstalt.
Der Abteilung obliegen ferner die Personalangelegenheiten für das Kompetenzzentrum, die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten des inneren Dienstes für das Kompetenzzentrum, die Verwaltung und Bewirtschaftung der vom Kompetenzzentrum genutzten Immobilien sowie das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen für das Kompetenzzentrum.
Bei Angelegenheiten des Personals, das Zahlstellenaufgaben ausführt (siehe Nr. 2.2 bzw. Nr. 3.2.2), ist das Einvernehmen der Abteilung Förderung und Zahlstelle im Staatsministerium erforderlich.
3.2.2
Abteilung Förderwesen und Fachrecht
Der Abteilung obliegen der Vollzug von Fördermaßnahmen der Land- und Ernährungswirtschaft und die Buchprüfungen nach der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 (frühere Verordnung (EWG) Nr. 4045/89). Im Auftrag des Staatsministeriums wirkt sie bei der Erstellung von Fördergrundlagen (Richtlinien, Vollzugshinweise, EDV-Programme, Checklisten usw.) mit.
Soweit die Landesanstalt Aufgaben der EU-Zahlstelle wahrnimmt, ist sie insbesondere zuständig für die Information zum Antragsverfahren, die Bearbeitung und Bewilligung der Förderanträge, die Verwaltungs-, Vor-Ort- und Ex-Post-Kontrollen und die sich daraus ergebenden Kürzungen, die Mittelfreigaben sowie Rückforderungen. Für den Vollzug der Aufgaben der EU-Zahlstelle gilt die Zahlstellen-Dienstanweisung zur Abwicklung der EGFL- und ELER-Fördermaßnahmen der Zahlstelle Bayern (Abteilung P) vom 21. Dezember 2011 in der jeweils geltenden Fassung.
Die Landesanstalt ist im Rahmen der Ermächtigung des Staatsministeriums zuständig für die Bewirtschaftung des Sondervermögens für die Milch- und Fettwirtschaft in Bayern sowie die Überwachung und Prüfung der Verwendung der Mittel dieses Sondervermögens.
Die Abteilung bearbeitet die Rechtsangelegenheiten im Vollzug der Fachaufgaben der Landesanstalt und der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELFV) vom 16. Juni 2005 (GVBl S. 199, BayRS 7801-2-L) in der jeweils geltenden Fassung.
Aufgabe der Abteilung ist ferner die Prüfung der Verwendungsnachweise für vom Technologie- und Förderzentrum bewilligte Projekte.
3.2.3
Abteilung Qualitätssicherung und Untersuchungswesen
Der Abteilung obliegen die Analytik von Boden- und Pflanzenproben, Futtermitteln, tierischen Produkten, Düngemitteln und Siedlungsabfällen im Vollzug von Hoheitsaufgaben, das Notifizierungsverfahren im Vollzug der Klärschlamm-, der Bioabfall- und der Düngeverordnung, die Qualitätsuntersuchungen und Analysen für die Institute der Landesanstalt, für Selbsthilfeeinrichtungen der bayerischen Landwirtschaft und andere Wirtschaftsbeteiligte, die Methodenentwicklung in der Analytik sowie die Ausbildung von Chemie- und Biologielaboranten an der Landesanstalt.
3.2.4
Abteilung Information und Wissensmanagement
Der Abteilung obliegen die Koordinierung der Öffentlichkeitsarbeit und des Berichtswesens sowie die Bereitstellung der Infrastruktur für die institutsübergreifende wissenschaftliche Koordinierung und für die Sammlung und Verfügbarmachung des vorhandenen und neu entstehenden Fachwissens an der Landesanstalt.
Die Abteilung ist zuständig für die Planung und Entwicklung des IuK-Einsatzes, die Bereitstellung von Fach-Software, den Betrieb der fachspezifischen IT-Infrastruktur sowie die Beratung und Unterstützung der gesamten Landesanstalt in Fragen der IuK. Gleiches gilt auch für das Kompetenzzentrum. Sie koordiniert die Ausbildung von Referendarinnen und Referendaren, Anwärterinnen und Anwärtern und agrarwirtschaftlich-technischen Assistentinnen und Assistenten an der Landesanstalt.
3.2.5
Abteilung Berufliche Bildung
Der Abteilung obliegt zusammen mit den Lehr-, Versuchs- und Fachzentren für Molkereiwirtschaft Kempten sowie für Milchanalytik Triesdorf der Vollzug berufsbildungsrechtlicher Vorschriften nach Maßgabe der VZBLH. Darüber hinaus ist die Abteilung zuständig für die überbetriebliche Ausbildung und die Vorbereitung auf die Meisterprüfung bei den Ausbildungsberufen gemäß § 4 Nr. 1 VZBLH sowie für die Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfungen zum Fachagrarwirt bzw. Fachagrarwirtin gemäß § 6 Nr. 4 VZBLH.
Des Weiteren organisiert die Abteilung die überbetriebliche Ausbildung in der Tierhaltung im Ausbildungsberuf Landwirt/Landwirtin in Zusammenarbeit mit den Fortbildungszentren für Landwirtschaft und Hauswirtschaft. Ferner führt die Abteilung Fortbildungslehrgänge und Versuche in der Milchwirtschaft durch.
Soweit Beschäftigte von Instituten oder anderen Abteilungen am Vollzug der VZBLH sowie bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen mitwirken, hat die Abteilung diesen gegenüber ein fachliches Weisungsrecht.
Dem Lehr-, Versuchs- und Fachzentrum für Molkereiwirtschaft obliegen die Unterrichtserteilung und die Schulverwaltung (einschließlich des Schülerheims) an der Staatlichen Fachschule für Agrarwirtschaft Kempten (Allgäu) und der Staatlichen Technikerschule für Agrarwirtschaft Kempten (Allgäu) sowie die dortige Schulverwaltung einschließlich des Schülerheims.
3.2.6
Abteilung Versuchsbetriebe
Der Abteilung obliegt die Bewirtschaftung der Versuchsstationen für Pflanzenbau und Tierproduktion sowie der Lehr-, Versuchs- und Fachzentren für Milchvieh- und Rinderhaltung Achselschwang, für Milchviehhaltung Almesbach, für ökologischen Landbau Kringell, für Grünlandbewirtschaftung Spitalhof, für Schweinehaltung Schwarzenau, für Geflügel- und Kleintierhaltung Kitzingen und für Pferdehaltung Schwaiganger.
Die Abteilung ist zuständig für die Durchführung von Versuchen der Institute im Bereich der pflanzlichen und tierischen Erzeugung sowie zur Entwicklung neuer Technologien gemäß dem jährlichen Arbeitsprogramm der Landesanstalt, für die praktische Durchführung von Wertprüfungen in der Pflanzenzucht und von Leistungsprüfungen und Herkunftsvergleichen in der Tierzucht sowie die Erprobung und Demonstration von neuen Produktionssystemen, Managementverfahren und innovativen Methoden der Betriebsführung. Ihr obliegt die Planung, Koordinierung und Auswertung von Versuchen und die Unterstützung der Versuchsansteller bei mathematischen und biometrischen Problemen.
Die Abteilung führt überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen in der Tierhaltung in den Ausbildungsberufen Landwirt/Landwirtin, Tierwirt/Tierwirtin und Pferdewirt/Pferdewirtin durch. Ihr obliegen ferner die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen und die Angelegenheiten der Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten der Landesanstalt durch das Bundesinstitut für Berufsbildung, soweit nicht die Abteilung Berufliche Bildung zuständig ist.
Dem Lehr-, Versuchs- und Fachzentrum für Milchviehhaltung obliegen die Mitwirkung an der Unterrichtserteilung an der Staatlichen Höheren Landbauschule Weiden-Almesbach sowie die dortige Schulverwaltung einschließlich des Schülerheims.
4.
Personal
Die Beschäftigten der Landesanstalt stehen als Beamtinnen und Beamte oder Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer im Dienst des Freistaates Bayern.
Das Personal der Landesanstalt wird im Rahmen der Befugnisse, die durch die Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ZustV-LM) vom 9. August 2011 (GVBl S. 443, BayRS 2030-3-7-1-L) in der jeweils geltenden Fassung übertragen sind, von der Landesanstalt im Rahmen des Stellenplanes eingestellt und entlassen. Gleiches gilt für die zu den betroffenen Beamtinnen und Beamten vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Im Übrigen wird das Personal vom Staatsministerium eingestellt und entlassen.
5.
Dienstverkehr und Geschäftsgang
5.1
Allgemeines
Für den Dienstverkehr und den Geschäftsgang der Landesanstalt sind die Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) vom 12. Dezember 2000 (GVBl S. 873, BayRS 200-21-I) in der jeweils geltenden Fassung, diese Geschäftsordnung, der Geschäftsverteilungsplan sowie sonstige verwaltungsinterne Vorschriften maßgebend.
Der Präsident kann ergänzende Anweisungen zu dieser Geschäftsordnung erlassen.
5.2
Schriftgutverwaltung
Das Schriftgut ist nach dem Aktenplan für den Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (APL-ELF) vom 6. Dezember 2010 in der jeweils geltenden Fassung und den hierzu ergangenen Anleitungen und Hinweisen für die Anwendung des APL-ELF zu ordnen, aufzubewahren und auszusondern.
5.3
Berichtswesen
Jährlich einmal hat die Landesanstalt dem Staatsministerium eine Zusammenfassung ihrer Tätigkeit im vergangenen Kalenderjahr (Jahresbericht) vorzulegen.
Über besondere Ereignisse ist dem Staatsministerium sofort zu berichten.
5.4
Erhebungen, Umfragen
An Erhebungen und Umfragen (z. B. für wissenschaftliche Untersuchungen) für Personen und Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs darf nur mit Zustimmung des Präsidenten mitgewirkt werden.
5.5
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Immobilienbestand, Inventar
Für die Haushalts- und Kassenführung sowie die Bewirtschaftung des Immobilienbestandes gelten die einschlägigen Bestimmungen, insbesondere die Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung – BayHO –, BayRS 630-1-F) und die VV-BayHO in der jeweils geltenden Fassung.
Die Kassengeschäfte werden durch die Staatsoberkasse Bayern geführt.
Die Landesanstalt hat wesentliche Veränderungen der Inanspruchnahme von Flächen (z. B. Wegfall des Bedarfs, Leerstand, Änderung des Nutzungszwecks) frühzeitig über das Staatsministerium der „Immobilien Freistaat Bayern“ anzuzeigen.
Der Präsident oder der bzw. die von ihm Beauftragte trägt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Verantwortung für die Erhaltung des Inventars.
5.6
Verwaltungskosten
Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen sind nach dem Kostengesetz (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F) in der jeweils geltenden Fassung, dem Kostenverzeichnis hierzu und sonstigen einschlägigen Regelungen zu erheben.
Untersuchungen sind kostenpflichtig nach Maßgabe des Kostengesetzes und der Gebührenordnungen.
5.7
Fortbildung, Dienst- und Fortbildungsreisen
Die Genehmigung und Abrechnung von Dienst- und Fortbildungsreisen richtet sich nach den jeweils geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Die Genehmigung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Für ihre laufende fachliche Fortbildung sind die Beschäftigten in erster Linie selbst verantwortlich.
Die Fortbildungsangebote der Führungsakademie sind zu nutzen. Die Anmeldung zu Lehrgängen, die zur freiwilligen Teilnahme ausgeschrieben sind, erfolgt im Einvernehmen mit der jeweiligen Instituts- bzw. Abteilungsleitung.
5.8
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit der Beschäftigten richtet sich nach den jeweils geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, den einschlägigen tariflichen Bestimmungen sowie nach den Erfordernissen der Landesanstalt.
5.9
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Feuerschutz
Die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung, insbesondere nach den Richtlinien über die Gewährleistung eines arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes in der staatlichen Verwaltung des Freistaats Bayern, dem Sozialgesetzbuch VII, dem Arbeitssicherheitsgesetz vom 12. Dezember 1973 (BGBl I S. 1885) in der jeweils geltenden Fassung und den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen, sind einzuhalten.
Dienst- und Arbeitsunfälle sind unverzüglich unter Angabe des Ortes, der Umstände und etwaiger Zeugen über den Vorgesetzten bzw. die Vorgesetzte der Abteilung Zentrale Verwaltung mitzuteilen.
Für ausreichenden Feuerschutz ist zu sorgen. Die Einhaltung der Feuerschutzvorschriften ist zu überwachen.
5.10
Dienstsiegel, Amtsschild
Die Landesanstalt führt ein Dienstsiegel mit dem großen bayerischen Staatswappen und der Umschrift „Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft“.
Die Dienstgebäude der Landesanstalt sind mit einem Amtsschild zu kennzeichnen, das die gleiche Aufschrift wie das Dienstsiegel trägt. Sind Organisationseinheiten getrennt vom Sitz der Landesanstalt untergebracht, so ist auf dem Amtsschild zusätzlich die Bezeichnung dieser Organisationseinheit anzubringen.
6.
Schlussbestimmung
Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor