Veröffentlichung AllMBl. 2013/01 S. 31 vom 10.12.2012

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Az.: L3-7387-690
787-L
787-L
Richtlinien zur
Förderung des Weintourismus und der Weinvermarktung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 10. Dezember 2012  Az.: L3-7387-690
1.
Rechtsvorschriften
Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz (BayAgrarWiG) vom 8. Dezember 2006 und
Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen.
2.
Zweck der Zuwendung
Zweck der Zuwendung ist die strukturelle Weiterentwicklung des ländlichen Raumes der bayerischen Weinanbaugebiete in Franken, am bayerischen Bodensee und an der Donau durch die Entwicklung einer leistungsfähigen Infrastruktur im Weintourismus zur Schärfung des touristischen Profils. Die Stabilisierung der Strukturen in Weinbau, Gastronomie, Direktvermarktung und Tourismus wird unterstützt durch den Aufbau von Wertenetzen und Partnerschaften (zur Bündelung landwirtschaftlicher und nichtlandwirtschaftlicher Dienstleistungen). Zudem dient die Förderung der Entwicklung neuer Dienstleistungsangebote im Weintourismus sowie der Qualitätssteigerung im Informations-, Service- und Erlebnisbereich touristischer Angebote.
3.
Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind die Aufwendungen zur Umsetzung von Maßnahmen und Projekten, die den Weintourismus und die Weinvermarktung sowie die Strukturentwicklung in den bayerischen Weinbaugebieten und Vermarktungsmaßnahmen von Wein unterstützen und weiterentwickeln:
3.1
Touristische Infrastrukturmaßnahmen
Zu den Maßnahmen im Bereich der Infrastrukturmaßnahmen zählen insbesondere:
Kommunikationszentren für Wein und regionalen Tourismus,
Machbarkeitsstudien,
Präsentations- und Verkaufseinrichtungen für Wein und ergänzende ländliche Produkte sowie kleine gastronomische Einrichtungen in diesem Rahmen (Weinbistros o. Ä.),
Ausstellungskonzepte (Planung und Umsetzung) sowie
Öffentlichkeitsarbeit.
Nicht gefördert werden können Investitionen in Tourismusinformationsbüros.
3.2
Vermarktungskonzepte für Wein
Zu den Maßnahmen im Bereich der Vermarktungskonzepte für Wein und Weinerzeugnisse zählen insbesondere:
Erarbeitung, Durchführung sowie die Neukonzeption von Vermarktungskonzepten und -initiativen,
Marktanalysen, Entwicklungsstudien,
Beratungs- und Planungsmaßnahmen (bezogen auf die Vermarktung),
Durchführbarkeits- und Konzeptstudien,
Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen,
Marktforschung sowie
Kosten für Produktentwicklung.
3.3
Regionale Marketingkonzepte
Zu den Maßnahmen im Bereich der regionalen Marketingkonzepte zählen insbesondere:
Konzepterstellung (einschl. Wettbewerb),
Informations- und Beschilderungssystem,
Informationsmaterial (Imagebroschüren, Kartenmaterial mit Kartografie),
Einrichtung von Informationspunkten (Möblierung, Informationstafeln) sowie
digitale Medien (Entwurf und Erstellung der Software).
4.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind:
Juristische Personen des öffentlichen Rechts,
natürliche und juristische Personen des privaten Rechts sowie
Personengesellschaften und sonstige Zusammenschlüsse.
5.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Maßnahmen müssen innerhalb der bayerischen Weinanbaugebiete durchgeführt werden. Maßnahmen außerhalb der Region sind förderfähig, wenn sie den Zielen des fränkischen Weintourismuskonzeptes dienlich sind.
Die Vorhaben für touristische Infrastrukturmaßnahmen nach Nr. 3.1 sowie regionale Marketingkonzepte nach Nr. 3.3 müssen geeignet sein, das touristische Profil der Region zu schärfen. Dabei müssen folgende Bedingungen beachtet werden:
Die Maßnahmen müssen in ein regionales bzw. thematisches Gesamtkonzept eingebunden sein.
Die geförderten Infrastruktureinrichtungen müssen der Bevölkerung uneingeschränkt zur Verfügung stehen (ggf. gegen Entgelt).
Bei Kooperationen in touristische Maßnahmen muss ein Nachweis der gemeinsamen Aktion mit den einschlägigen Tourismuseinrichtungen sowie eine Stellungnahme der regionalen Tourismusorganisation erbracht werden.
Bei Vorhaben für Vermarktungskonzepte für Wein und Weinerzeugnisse nach Nr. 3.2 gelten folgende spezielle Zuwendungsvoraussetzungen:
Das Vermarktungskonzept muss Qualitätsprodukte betreffen.
Zusammenschlüsse müssen auf mindestens fünf Jahre angelegt sein.
Bei Einzelunternehmern darf die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Zuwendungsempfängers und seines Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei von der Finanzverwaltung erlassenen Steuerbescheide 90.000 € je Jahr bei Ledigen und 120.000 € je Jahr bei Ehegatten nicht überschritten haben. In begründeten Einzelfällen genügt es, zur Feststellung der Summe der positiven Einkünfte nur den letzten Steuerbescheid heranzuziehen.
6.
Art und Umfang der Förderung
Die Zuwendung wird als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 €.
6.1
Produktive Projekte
Produktive Projekte (inkl. Konzeption und erstmalige Öffentlichkeitsarbeit) können mit bis zu 25 % der zuschussfähigen Kosten gefördert werden. Beihilfen im Sinn von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können nur im Geltungsbereich und im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 als De-minimis-Beihilfen gewährt werden. Der Höchstbetrag beträgt 200.000 € innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren.
6.2
Nichtproduktive Projekte
Nichtproduktive Projekte (inkl. Konzeption, für längstens zwei Jahre und erstmalige Öffentlichkeitsarbeit) können mit bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten gefördert werden.
6.3
Vermarktungskonzepte
Vermarktungskonzepte können mit bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten gefördert werden. Der Höchstbetrag beträgt 100.000 € (Nrn. 6.2 und 6.3) und kann während des Zeitraums von drei Jahren nur einmal mit maximal drei Anträgen ausgeschöpft werden. In begründeten Ausnahmefällen kann das Staatsministerium einer Erhöhung des Höchstbetrags zustimmen.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Qualitätskontrollen
Projektbezogene Qualitätskontrollen können, sofern sie nicht gesetzlich vorgesehen sind, gefördert werden.
7.2
Förderausschluss
Von der Förderung sind Ausgaben für Verbrauchsmaterial sowie laufende Betriebsausgaben ausgeschlossen.
7.3
Allgemeine Fördervorgaben
Förderfähig sind die durch Rechnungen und entsprechende Zahlungsbelege nachgewiesenen Ausgaben ohne Umsatzsteuer nach Abzug von Skonti und Rabatten.
7.4
Mehrfachförderung
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus verschiedenen staatlichen öffentlichen Förderungsprogrammen (gemäß Art. 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern – BayHO) ist zulässig, wenn mit der Förderung unterschiedliche Ziele verfolgt werden oder soweit hierauf ein Förderanspruch besteht und in diesen Programmen nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Summe aller Zuwendungen darf jedoch 90 % der zuwendungsfähigen Aufwendungen nicht überschreiten. Ggf. ist die Zuwendung nach dieser Richtlinie entsprechend zu reduzieren. Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus anderen Förderprogrammen für denselben Fördergegenstand ist nicht zulässig.
7.5
Sonstige Bestimmungen
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinn der Art. 23 und 44 BayHO.
Es gelten deshalb auch die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln und die jeweils anzuwendenden allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen (ANBest-P, ANBest-K, Rechtsvorschriften zum Subventionsgesetz).
Die Nrn. 3.1 und 3.2 der ANBest-P werden nicht angewandt, soweit es sich bei dem Zuwendungsempfänger nicht um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt. Die Maßnahmen dürfen vor Bewilligung nicht begonnen sein. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall ausnahmsweise dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zustimmen (VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO). Daraus kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.
8.
Verfahren
Förderanträge sind unter Verwendung der jeweils gültigen Antragsformulare bei der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau, Abteilung Beratung und Strukturentwicklung, einzureichen. Diese bewilligt die Zuwendung.
9.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft; sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor