Veröffentlichung AllMBl. 2013/01 S. 36 vom 20.12.2012

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Az.: VI 2/6562.01-1/20
2173-A
2173-A
Vergabegrundsätze für die
Gewährung von Leistungen der Landesstiftung
„Hilfe für Mutter und Kind“
an Familien in Not
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
vom 20. Dezember 2012  Az.: VI 2/6562.01-1/20
1.
Der Stiftungsrat der Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ hat nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 der Stiftungssatzung vom 31. Juli 1987 in der Fassung vom 17. Oktober 2011 eine Neufassung der Vergabegrundsätze für die Gewährung von Leistungen an Familien in Not beschlossen, die in der Anlage bekannt gegeben werden.
2.
Die Vergabegrundsätze treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Seitz
Ministerialdirektor
Anlage
Leistungen
der Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“
an Familien in Not
Die Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ gewährt privatrechtliche Leistungen an Familien in Not nach Maßgabe dieser Grundsätze. Auf diese Leistungen, die im Rahmen des Stiftungszwecks nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Stiftungssatzung und der hierfür vorhandenen Mittel vergeben werden, besteht kein Rechtsanspruch.
 
I.
Allgemeine Beschreibung der Leistungen
1.
Zweck der Leistungen
Die Leistungen der Stiftung sollen Familien, die unverschuldet in eine Notlage geraten sind, spürbar entlasten, wenn öffentliche und private Hilfen (z. B. nach den Sozialgesetzbüchern, dem Wohngeldgesetz, § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung der Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“) fehlen oder nicht ausreichen. Mit der Hilfe der Landesstiftung soll Hilfe zur Selbsthilfe geleistet werden.
2.
Leistungsempfänger
2.1
Vorrangig sollen unterstützt werden:
2.1.1
Familien, nach einer Mehrlingsgeburt ab Drillingen, insbesondere, wenn der große Pflegebedarf der Kinder in den ersten drei Lebensjahren nicht gedeckt werden kann,
2.1.2
Familien nach der Geburt des sechsten oder eines weiteren Kindes, insbesondere, um den notwendigen Wohnraum sicherzustellen,
2.1.3
Familien mit drei oder mehr Kindern, die von den Eltern unterhalten werden, in Not,
2.1.4
alleinerziehende Elternteile mit Säuglingen, Kleinkindern oder Kindern im schulpflichtigen Alter in Not.
2.2
Darüber hinaus kann ausnahmsweise zur Abhilfe einer offensichtlich schweren Notlage Hilfe geleistet werden. Diese Voraussetzung ist in der Regel in Notfällen erfüllt, zu deren Behebung die Gemeinde, der Landkreis, der Bezirk oder ein Verband der freien Wohlfahrtspflege finanziell beiträgt bzw. in denen eine schwere Erkrankung oder Behinderung ab GdB 50 eine Erwerbsminderung zur Folge hat, die ergänzende gesetzliche Leistungen (z. B. Krankengeld, Pflegegeld, EU-Rente, Grundsicherung) erforderlich macht. Der unterstützten Familie muss mindestens ein Säugling, ein Kleinkind oder ein Kind im schulpflichtigen Alter angehören.
3.
Voraussetzungen für die Leistungen
Die Leistung wird gewährt, wenn
3.1
der Hilfesuchende unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist (z. B. durch Krankheit, Tod eines Familienangehörigen, Unfall oder Arbeitslosigkeit),
3.2
der Hilfesuchende im Rahmen seiner Möglichkeiten bereit ist, zur Problemlösung beizutragen (z. B. durch eigene zumutbare Arbeitsleistung, Verbesserung der Haushaltsführung und des Konsumverhaltens auch mithilfe einschlägiger Beratungsdienste),
3.3
eine dauerhafte Konsolidierung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Familie zu erwarten ist,
3.4
gesetzliche Leistungen und sonstige Hilfen nicht vorgesehen sind oder nicht ausreichen,
3.5
die örtlich zuständige Gemeinde, die Sozialhilfeverwaltung, das Jugendamt, das Landratsamt/Gesundheitsverwaltung, ein Verband der freien Wohlfahrtspflege oder eine andere öffentliche, soziale Institution, welche sich für die Behebung bzw. Linderung der Notlage engagiert, die erbetene Hilfe befürwortet,
3.6
der Hilfesuchende seit mindestens sechs Monaten seinen ständigen Aufenthalt in Bayern hat,
3.7
mindestens ein Familienmitglied des Hilfesuchenden die deutsche Staatsangehörigkeit hat und
3.8
die Unterstützung des Hilfesuchenden unter § 53 der Abgabenordnung fällt.
4.
Art der Leistung
Die Leistungen der Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ bestehen aus auflösend bedingten Zweckschenkungen oder in begründeten Ausnahmefällen aus zinslosen Darlehen.
5.
Berücksichtigungsfähige Ausgaben
Berücksichtigungsfähig sind die zur Behebung oder Minderung der Notlage geeigneten Aufwendungen, beispielsweise für die Finanzierung der Haushaltshilfe, zur Vermeidung von Obdachlosigkeit, zur Schuldenminderung oder zur Bestreitung der Ausgaben eines dringenden Sachbedarfs.
6.
Umfang der Leistung
6.1
Der Umfang der Leistung richtet sich nach dem notwendigen Bedarf und den besonderen Umständen des Einzelfalles. In der Regel können bis zu 4.000 € bewilligt werden. In besonderen Ausnahmefällen können bis zu 10.500 €, in Fällen der Wohnraumbeschaffung bis zu 15.500 € gewährt werden
6.2
Die Leistungen müssen im Einzelfall notwendig und angemessen sein.
6.3
Schenkung und Darlehensgewährung erfolgen auflösend bedingt. Die auflösende Bedingung tritt ein, wenn die Zuwendung nicht zweckentsprechend verwendet wird, der Leistungsempfänger mit seinen vertraglichen Pflichten, insbesondere seinen Auskunfts- und Nachweispflichten in Verzug kommt oder ein Dritter die Leistungen der Landesstiftung anrechnet. Auf § 84 Abs. 2 SGB XII in Verbindung mit Nr. 50.01 Abs. 2 der Sozialhilferichtlinien in der Fassung vom 1. August 2005, zuletzt geändert mit Wirkung vom 1. Juli 2012, wird hingewiesen.
II.
Leistungsgewährung und Rückforderung
7.
Leistungsgewährung
7.1
Der Hilfesuchende kann sich direkt an die Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“, Hegelstr. 2, 95447 Bayreuth, wenden, um die Fördervoraussetzungen sowie die Notlage zu besprechen, Hilfebedarf und Möglichkeiten der Unterstützung zu erörtern. Ein Vordruck wird bei Aussicht auf Hilfe aus Stiftungsleistungen direkt an den/die Hilfesuchende versandt.
7.2
Auch die örtlich zuständige Gemeinde, die Sozialhilfeverwaltungen, die Jugendämter, die Landratsämter/Gesundheitsverwaltungen, die staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen oder andere öffentliche, soziale Institutionen, welche sich für die Behebung bzw. Linderung der Notlage engagieren, nehmen als Übermittlungsboten des Hilfesuchenden die ausgefüllten Vordrucke entgegen und leiten sie an die Stiftungsverwaltung weiter. Diese Stellen unterstützen den Hilfesuchenden beim Ausfüllen der Vordrucke.
7.3
Der Hilfesuchende hat durch geeignete Nachweise (z. B. Einkommensbescheinigung, Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheide) zu belegen, dass die Voraussetzungen nach Nr. 3 vorliegen, und schriftlich zu versichern, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen. Darüber hinaus muss dem Hilfegesuch eine Bestätigung der örtlich zuständigen Gemeinde, der Sozialhilfeverwaltung, des Jugendamtes, des Landratsamts/Gesundheitsverwaltung oder eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege beigefügt sein, aus der hervorgeht, daß die Hilfe befürwortet wird und die Voraussetzungen nach den Nrn. 3.6 und 3.7 vorliegen. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Nrn. 3.6 und 3.7 kann in der Regel durch Einsicht in den Personalausweis überprüft werden.
7.4
Die Landesstiftung hält durch laufende Aufzeichnungen fest, nach welchen Gesichtspunkten Beginn, Dauer und Höhe der Leistung bemessen wurden, wie die örtliche Betreuung der hilfesuchenden Familie sichergestellt ist und wie sich die Hilfe der Landesstiftung ausgewirkt hat.
8.
Auszahlung
8.1
Die Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ kann die Auszahlung von der Vorlage weiterer Nachweise abhängig machen.
8.2
Die Zahlungen können direkt an den Antragsteller oder an die staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen oder an die vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen freiwillig geförderten katholischen Beratungsstellen zur Weitergabe an den Hilfeempfänger geleistet werden. In besonders gelagerten Fällen erfolgt die Auszahlung mit Einverständnis des Leistungsempfängers an einen Dritten.
8.3
Die Leistungen sollen in geeigneten Fällen in Teilzahlungen ausgereicht werden.
9.
Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung
9.1
Der Leistungsempfänger hat gegenüber der Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ die zweckentsprechende Verwendung nachzuweisen. Hierfür sind geeignete Unterlagen vorzulegen.
9.2
Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Vermerk festzuhalten.
10.
Rückzahlung
10.1
Mit Eintritt der auflösenden Bedingungen nach Nr. 6.3 verliert der Schenkungs- oder Darlehensvertrag seine Wirksamkeit.
10.2
Schenkung und Darlehensgewährung stehen unter der auflösenden Bedingung, dass die Angaben des Hilfesuchenden zutreffen. Bei unzutreffenden Angaben ist die Schenkung oder das Darlehen in vollem Umfang zurückzuzahlen.
10.3
Rückzahlungsansprüche nach Nrn. 10.1 und 10.2 bestehen auch insoweit, als der Leistungsempfänger nicht mehr bereichert ist.
10.4
Der Rückzahlungsanspruch ist mit 6 v. H. für das Jahr zu verzinsen. Von der Geltendmachung der Zinsforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger die Umstände, die zum Entstehen des Rückzahlungsanspruchs geführt haben, nicht zu vertreten hat und die Rückzahlung innerhalb der von der Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ festgesetzten Frist leistet.
11.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Vergabegrundsätze treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.