Veröffentlichung AllMBl. 2013/10 S. 353 vom 01.08.2013

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Az.: 35-G8002.3-2013/29-18
2126.0-UG
2126.0-UG
Änderung der Richtlinie
zur Förderung von Maßnahmen zur
Steigerung der medizinischen Qualität
in den bayerischen hochprädikatisierten Kurorten und Heilbädern
sowie anerkannten Heilquellen- und Moorkurbetrieben
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Gesundheit
vom 1. August 2013  Az.: 35-G8002.3-2013/29-18
I.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit über die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der medizinischen Qualität in den bayerischen hochprädikatisierten Kurorten und Heilbädern sowie anerkannten Heilquellen- und Moorkurbetrieben vom 1. März 2013 (AllMBl S. 139), geändert durch Bekanntmachung vom 13. Juni 2013 (AllMBl S. 316), wird wie folgt geändert:
1.
Es wird folgende Nr. 1.3.4 angefügt:
„1.3.4
Fördermittel beantragen können auch andere Gebietskörperschaften, Verbände und sonstige Institutionen, deren Aktivitäten Zweck und Inhalt dieser Förderrichtlinie verfolgen. Die Antragsstellung hat im Benehmen mit der Gemeinde nach Nr. 1.3.1 oder mit dem Verband nach Nr. 1.3.3 zu erfolgen, deren bzw. dessen Zuständigkeitsbereich durch die beantragte Förderung unmittelbar berührt wird.“
2.
Nr. 2.1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Spiegelstrich 7 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
b)
In Spiegelstrich 8 wird der Schlusspunkt durch das Wort „und“ ersetzt.
c)
Es wird folgender Spiegelstrich 9 angefügt:
„–
von Zuwendungsempfängern gemäß Nr. 1.3.4 eine Stellungnahme der Gemeinden nach Nr. 1.3.1 oder des Verbands nach Nr. 1.3.3, deren bzw. dessen Zuständigkeitsbereich durch die beantragte Förderung berührt ist.“
II.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft.
Michael Höhenberger
Ministerialdirektor