Veröffentlichung AllMBl. 2013/11 S. 389 vom 12.08.2013

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Az.: I5/6684.01-1/30
7075-A
7075-A
Richtlinie zur Förderung
zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen
in Bayern 2013
(Richtlinie zusätzliche Ausbildungsstellen 2013)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
vom 12. August 2013  Az.: I5/6684.01-1/30
1Die Bayerische Staatsregierung gewährt aus Mitteln von „Zukunft in Bayern – Europäischer Sozialfonds – Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung Bayern 2007 bis 2013“ (ESF) nach Maßgabe
dieser Richtlinie, die Basisrechtssatz im Sinn des Art. 112 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 (ABl L 248 vom 16. September 2002, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vom 25. Oktober 2012 (ABl L 298 vom 26. Oktober 2012, S. 1), ist,
der einschlägigen EU-Vorschriften, insbesondere
des AEU-Vertrags (insbesondere Art. 107, 108, 174 AEU-Vertrag),
der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl L 210 vom 31. Juli 2006, S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 423/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (ABl L 133 vom 23. Mai 2012, S. 1),
der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl L 210 vom 31. Juli 2006, S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 396/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 (ABl L 126 vom 21. Mai 2009, S. 1),
der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl L 371 vom 27. Dezember 2006, S. 1), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1236/2011 der Kommission vom 29. November 2011 (ABl L 317 vom 30. November 2011, S. 24),
der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, ABl L 214 vom 9. August 2008, S. 3),
mit den diesbezüglichen Durchführungsvorschriften sowie
dem Operationellen ESF-Programm für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung Bayern 2007 bis 2013“ und
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern – Bayerische Haushaltsordnung – BayHO – (BayRS 630-1-F), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl S. 686), und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P, sowie
der vom ESF-Begleitausschuss am 25. Juli 2007 beschlossenen und mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 nochmals bestätigten allgemeinen Projektauswahlkriterien
Zuwendungen für die Besetzung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen mit benachteiligten Jugendlichen und die Gewinnung neuer Ausbildungsplätze in Betrieben, die bisher nicht ausgebildet haben. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3Bei den ausgereichten Förderungen handelt es sich um allgemeine Maßnahmen zur Förderung der Erstausbildung, nicht um staatliche Beihilfen im Sinn von Art. 107, 108 AEU-Vertrag. 4Die Förderung ordnet sich im Operationellen ESF-Programm für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung Bayern 2007 bis 2013“ unter die Prioritätsachse B1 Nr. 6 ein.
I.
Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
1.
Zweck der Förderung
1Die Zuschüsse werden gewährt, um für benachteiligte Jugendliche zusätzliche betriebliche Ausbildungsstellen in Bayern einzurichten. 2Außerdem sollen neue Betriebe für die Ausbildung gewonnen werden.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
1Gefördert werden zusätzliche betriebliche Ausbildungsverhältnisse in einem bayerischen Betrieb nach Nr. 3.1. 2Bei der Prüfung der Zusätzlichkeit ist auf diesen Betrieb abzustellen.
2.2
1Zusätzliche betriebliche Ausbildungsverhältnisse liegen vor, wenn
2.2.1
der Ausbildungsbetrieb bisher nicht ausgebildet hat. 2Dies gilt auch als erfüllt, wenn der Ausbildungsbetrieb in den vorangegangenen fünf Jahren vor Beginn des zu fördernden Ausbildungsverhältnisses laut Berufsausbildungsvertrag nicht mehr ausgebildet hat, oder
2.2.2
durch den neu abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrag zum Zeitpunkt des Beginns des zu fördernden Ausbildungsverhältnisses im jeweiligen Ausbildungsbetrieb mehr Auszubildende beschäftigt werden, als im Durchschnitt der letzten drei Jahre jeweils zum Stand 31. März beschäftigt waren. 3Der Durchschnittswert ist bis 0,49 abzurunden, ab 0,50 aufzurunden.
2.2.3
Wenn ein Berufsausbildungsverhältnis in Teilzeit nach Nr. 4.1.4 geschlossen wurde, sind für die Berechnung nach Nr. 2.2.2 nur die Auszubildenden in Teilzeitberufsausbildung zu berücksichtigen.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind Betriebe der gewerblichen Wirtschaft, Angehörige der freien Berufe, nichtgewerbliche Ausbildungsstätten und die zur Ausbildung befugten Familien- und Anstaltshaushalte mit Sitz oder im Handelsregister eingetragener Niederlassung in Bayern.
3.2
Von der Förderung ausgeschlossen sind
3.2.1
der Bund und das Land,
3.2.2
sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts,
3.2.3
Berufsausbildungsverhältnisse im Berufsbereich der Landwirtschaft mit Auszubildenden, die in gerader Linie mit dem Ausbildenden verwandt sind, wenn die fachliche Ausbildereignung nur widerruflich befristet zuerkannt wurde.
4.
Förderungsvoraussetzungen
4.1
Gefördert werden zusätzliche betriebliche Ausbildungsverhältnisse nach Nr. 2
4.1.1
mit Jugendlichen, die im Jahr 2013 eine allgemeinbildende Schule mit höchstens qualifizierendem Hauptschulabschluss verlassen haben oder
4.1.2
mit Altbewerbern, die im Jahr 2012 und früher eine allgemeinbildende Schule verlassen haben und bis zum Beginn des Ausbildungsverhältnisses höchstens einen mittleren Schulabschluss erworben haben oder
4.1.3
wenn das Berufsausbildungsverhältnis von einem Ausbildungsbetrieb geschlossen wurde, der bisher nicht ausgebildet hat (Nr. 2.2.1) oder
4.1.4
wenn das Berufsausbildungsverhältnis mit einem Jugendlichen in Teilzeitausbildung nach § 8 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 2005 (BGBl I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl I S. 2749), oder nach § 27b Abs. 1 der Handwerksordnung (HwO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl I S. 3074, 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl I S. 2749), geschlossen wurde.
4.2
Dem Schulabschluss einer allgemeinbildenden Schule sind gleichgestellt Schulentlassene aus Wirtschafts- und Fachoberschulen.
4.3
Das Ausbildungsverhältnis muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach den §§ 4, 64 bis 66 BBiG oder §§ 25, 42k bis 42m HwO erfolgen.
4.4
1Die Berufsausbildung darf frühestens am 1. Juli 2013, spätestens am 31. Dezember 2013 beginnen. 2Maßgebend ist der im Berufsausbildungsvertrag genannte Ausbildungsbeginn. 3Der Ausbildungsvertrag muss bei einer zuständigen Stelle im Sinn der §§ 71 ff. BBiG in Bayern eingetragen sein.
4.5
Der Berufsausbildungsvertrag darf nicht vor dem 1. Juli 2013 abgeschlossen worden sein.
4.6
Der Berufsausbildungsvertrag muss mit einem Jugendlichen abgeschlossen worden sein, der am 1. Juli 2013 seinen Wohnsitz in Bayern hatte und der das 25. Lebensjahr am 1. Juli 2013 noch nicht vollendet hatte.
4.7
1Berufsausbildungsverhältnisse mit Auszubildenden, die bereits eine Berufsausbildung nach Nr. 4.3, die eine in der Regel mindestens zweijährige Ausbildungszeit voraussetzt, abgeschlossen haben, können nicht gefördert werden. 2Die Stufenausbildung gilt hierbei über alle Stufen hinweg als eine einheitliche Ausbildung. 3Gleiches gilt für Berufsausbildungsverhältnisse mit Auszubildenden, die bereits einen vergleichbaren landes- oder bundesrechtlich geregelten Berufsabschluss erworben haben.
5.
Art, Dauer und Umfang der Förderung
5.1
Die Förderung wird als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.2
1Der Zuschuss wird für die Dauer der Berufsausbildung nach Nr. 4 gewährt. 2Der Bewilligungszeitraum beträgt höchstens 20 Monate ab Beginn der Berufsausbildung nach Berufsausbildungsvertrag und endet spätestens mit dem Monat, in dem die Fördervoraussetzungen entfallen.
5.3
1Förderfähige Ausgaben im Sinn dieser Richtlinie sind die Brutto-Ausbildungsvergütungen (inkl. Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung, ohne Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung). 2Die Höhe der förderfähigen Ausgaben für die Ausbildungsvergütung wird pauschal festgesetzt mit einem Satz von 577 Euro (brutto) je Monat, in dem die Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
5.4
1Der Zuschuss beträgt je gefördertem Berufsausbildungsverhältnis 2.500 Euro. 2Bei Zuwendungsempfängern (vgl. Nr. 3.1), bei denen die Ausbildung überwiegend in den Arbeitsagenturbezirken Aschaffenburg, Augsburg, Bayreuth-Hof durchgeführt wird, beträgt der Zuschuss 3.000 Euro je gefördertem Berufsausbildungsverhältnis. 3Die Kofinanzierung erfolgt durch die vom Betrieb während der Dauer des Bewilligungszeitraums gezahlte Ausbildungsvergütung. 4Für die Höhe der Ausbildungsvergütung gilt die in Nr. 5.3 festgesetzte Pauschale. 5Notwendig ist eine Kofinanzierung mindestens in Höhe der gezahlten Zuwendung.
5.5
Kein Zuschuss wird gewährt, wenn das zusätzliche betriebliche Ausbildungsverhältnis einschließlich der Probezeit weniger als sechs Monate dauert.
5.6
1Bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses oder Wegfall von Voraussetzungen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums nach Nr. 5.2 ist der Zuschuss anteilig zu kürzen. 2In diesem Fall vermindert sich der Zuschuss für jeden vollen Monat nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses oder Wegfall von Voraussetzungen um 1/20 des Betrages nach Nr. 5.4. 3Der auf einen angefangenen Monat entfallende anteilige Zuschuss wird belassen. 4Dies gilt analog für Ausbildungsverhältnisse, die aufgrund des Berufsausbildungsvertrags kürzer als der jeweilige Bewilligungszeitraum bestehen.
6.
Mehrfachförderung
6.1
Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für denselben Ausbildungsplatz die Fördervoraussetzungen nach anderen Programmen oder Rechtsvorschriften – besonders des SGB III – auch Ausbildungsplatzprogrammen der LfA – vorliegen.
6.2
Eine Förderung nach Maßgabe dieser Richtlinie schließt die Gewährung weiterer Landeszuschüsse zur Gewinnung oder Erhaltung desselben betrieblichen Ausbildungsplatzes aus.
6.3
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Auszubildende gleichzeitig Teilnehmer eines aus Mitteln des ESF geförderten Projektes ist, dessen Kofinanzierung auf der Ausbildungsvergütung beruht.
II.
Verfahren
7.
Antragsverfahren, Antragsfrist
7.1
1Der in Nr. 3.1 genannte Zuwendungsempfänger beantragt die Gewährung eines Zuschusses beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), Hegelstr. 2, 95447 Bayreuth (Bewilligungsbehörde). 2Das ZBFS stellt dazu ein Antragsformblatt, ein Formblatt zur Bestätigung der Angaben durch die zuständige Stelle (vgl. Nr. 8.2) und ein Stammblatt bereit.
7.2
1Der Antrag muss − abweichend von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO − bis spätestens drei Monate nach dem im Berufsausbildungsvertrag genannten Beginn der Ausbildung beim ZBFS eingehen. 2Die Frist von drei Monaten beginnt frühestens mit Bekanntgabe dieser Richtlinie im Allgemeinen Ministerialblatt (https://www.verkuendung-bayern.de/allmbl) zu laufen. 3Nach Ablauf der drei Monate eingehende Anträge sind grundsätzlich abzulehnen. 4Die Bestätigung der Angaben und der Zusätzlichkeit durch die zuständige Stelle nach Nr. 8.2 Satz 2 sowie das Stammblatt sollen bis spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags beim ZBFS nachgereicht werden.
7.3
Der Berufsausbildungsvertrag sowie das letzte Zeugnis der allgemeinbildenden Schule sind im Original oder in Kopie vorzulegen. Die Kopie des Berufsausbildungsvertrags ist amtlich zu beglaubigen.
8.
Bewilligungsverfahren
8.1
1Das ZBFS entscheidet über den Antrag und bewilligt bei Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen der zugewiesenen Mittel den Zuschuss nach Maßgabe dieser Richtlinie durch schriftlichen Zuwendungsbescheid. 2Im Zuwendungsbescheid ist festzulegen, dass die ANBest-P Gegenstand des Bescheides sind.
8.2
1Das ZBFS und die zuständigen Stellen nach dem BBiG beraten die Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.1 vor und während des Förderverfahrens über die Förderung nach dieser Richtlinie. 2Zuständige Stelle im Sinn von Satz 1 ist die Körperschaft oder Behörde, bei der der Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.1 den Berufsausbildungsvertrag nach dem BBiG oder der HwO in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eintragen lassen muss.
9.
Auszahlung der Zuschüsse und Verwendungsnachweisverfahren
9.1
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Beendigung des Bewilligungszeitraums (vgl. Nr. 5.2), wenn der Antragsteller den Verwendungsnachweis beim ZBFS eingereicht und die Fördervoraussetzungen nachgewiesen hat.
9.2
1Für den Verwendungsnachweis stellt das ZBFS ein Formblatt bereit. 2Der Nachweis über die Dauer der Berufsausbildung wird grundsätzlich durch eine Bestätigung des Auszubildenden, bei Minderjährigen auch von einem gesetzlichen Vertreter, erbracht. 3Ist die Ausbildung bereits vor dem Ende des Bewilligungszeitraums beendet, ist das Ausbildungsende durch geeignete Unterlagen (z. B. Prüfungszeugnis, Aufhebungsvertrag, Kündigung) nachzuweisen. 4Gleichzeitig ist durch den Antragsteller zu bestätigen, dass den Publizitätspflichten des Begünstigten nach Nr. 12 nachgekommen wurde.
9.3
Die Bewilligung kann insbesondere dann widerrufen werden, wenn der notwendige Verwendungsnachweis nicht bis spätestens 30. September 2015 beim ZBFS vollständig entsprechend Nr. 9.2 dieser Richtlinie eingegangen ist.
9.4
Das ZBFS ist zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Bescheiden und die Rückforderung der Zuwendung, sowie für die Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren.
10.
Begleitung und Bewertung
1Der Zuwendungsempfänger muss sich dazu verpflichten, hinsichtlich der ESF-Beteiligung an Maßnahmen der Begleitung, Bewertung, Evaluierung und an Informations- und Publizitätsmaßnahmen mitzuwirken. 2Entsprechend den Vorgaben der Europäischen Kommission sind die Daten des Projektes, des Projektträgers, der Teilnehmer und Teilnehmerinnen sowie der Unternehmen im Rahmen des Stammblattverfahrens zu erfassen.
11.
Mitwirkung bei der Finanzkontrolle
11.1
Die der Bewilligungsbehörde in Nr. 7.1 der ANBest-P eingeräumten Kontrollbefugnisse gelten in gleichem Umfang für die Prüf- und Bescheinigungsbehörde ESF in Bayern im Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen sowie für die Europäische Kommission bzw. für von ihr benannte Vertreter.
11.2
Ein weiter gehendes Prüfungsrecht des Europäischen Rechnungshofes, des Bundesrechnungshofes sowie des Bayerischen Obersten Rechnungshofes bleibt vorbehalten.
11.3
Der Zuwendungsempfänger muss solche Überprüfungen zulassen und daran mitwirken.
11.4
Unabhängig von den Pflichten des Zuwendungsempfängers werden die antragsbegründenden Unterlagen sowie die Unterlagen des Verwendungsnachweises vom ZBFS bis 31. Dezember 2022 aufbewahrt und bei Überprüfungen vorgelegt.
11.5
Zu den Unterlagen im Sinn von Nr. 11.4 zählen:
Antrag mit Unterlagen nach Nr. 7,
Verwendungsnachweis mit Unterlagen nach Nr. 9.
11.6
Die der Ermittlung der Pauschale nach Nr. 5.3 dieser Richtlinie zugrunde liegenden Unterlagen werden beim ZBFS aufbewahrt.
12.
Publizitätsmaßnahmen
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 Buchst. d und Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 die von der Förderung begünstigten Jugendlichen sowie die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die Kofinanzierung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds zu informieren sowie die notwendigen Angaben zur Veröffentlichung des Verzeichnisses der Begünstigten zu machen.
13.
Chancengleichheit
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Grundsätze der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu beachten und zu fördern.
III.
Sonstige Bestimmungen und Geltungszeitraum
14.
Sonstige Bestimmungen
Die Zuschüsse nach dieser Richtlinie sind Subventionen nach § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl I S. 3322), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl I S. 1981).
15.
Geltungszeitraum
1Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Zwick
Ministerialdirigent