Veröffentlichung AllMBl. 2013/12 S. 419 vom 02.10.2013

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Az.: 31e-G8060-2011/18-462
2126.0-UG
2126.0-UG
Richtlinie über die Vergabe von Stipendien
zur Verbesserung der medizinischen Versorgung im ländlichen Raum
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Gesundheit
vom 2. Oktober 2013  Az.: 31e-G8060-2011/18-462
Vorbemerkung
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (vor allem Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Stipendien für Medizinstudierende. Die Förderung erfolgt ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Inhaltsübersicht
I.
Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs
1.
Zweck der Zuwendung
2.
Gegenstand der Förderung
3.
Zuwendungsempfänger
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Zuwendung
5.2
Höhe der Zuwendung
6.
Rückzahlung der Zuwendung
II.
Verfahren
7.
Antragstellung
8.
Bewilligung und Auszahlung
9.
Nachweis der Verwendung
III.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
I.
Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs
1.
Zweck der Zuwendung
Das Medizinstudium erfreut sich ungebrochen hoher Beliebtheit. Aber immer weniger Medizinstudierende können sich vorstellen, ihren Lebensmittelpunkt später im ländlichen Raum zu wählen. Die heutige Generation zieht Beruf und Leben in den Ballungsgebieten zumeist einem Leben auf dem Land vor.
Aufgrund dieser Ausgangslage müssen angehende Ärztinnen und Ärzte bereits im Studium für ein späteres Tätigwerden auf dem Land begeistert werden. Der Freistaat Bayern fördert daher mit Stipendien Medizinstudierende, die bereit sind, nach dem Studium als Ärztin oder Arzt im ländlichen Raum tätig zu sein.
Ziel des Förderprogramms ist es, Medizinstudierende frühzeitig für eine spätere Tätigkeit im ländlichen Raum zu motivieren, um auch in Zukunft eine flächendeckende und möglichst wohnortnahe medizinische Versorgung auf qualitativ hohem Niveau gewährleisten zu können.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Medizinstudierende, um sie für eine spätere ärztliche Tätigkeit im ländlichen Raum zu gewinnen.
Fördergebiet ist der ländliche Raum im Sinn von Nr. 2.2.1 (Z) in Verbindung mit Anhang 2 zu § 1 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 (GVBl S. 550, BayRS 230-1-5-W) in der jeweils geltenden Fassung.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Studierende des Studiengangs Humanmedizin an einer Hochschule in Deutschland.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung setzt – neben der Berücksichtigung von Zweck, Gegenstand und Fördergebiet (Nrn. 1 und 2) – voraus, dass die bzw. der Medizinstudierende
a)
als Studierende bzw. Studierender der Humanmedizin ab dem dritten Studienjahr an einer Hochschule in Deutschland eingeschrieben ist,
b)
den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte bestanden hat,
c)
sich verpflichtet, das Studium ordnungsgemäß durchzuführen und abzuschließen,
d)
sich verpflichtet, die fachärztliche Weiterbildung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Medizinstudiums aufzunehmen; sollte die Einhaltung dieser Frist für den Zuwendungsempfänger zu besonderen Härten führen, kann diese Frist auf Antrag verlängert werden;
e)
sich verpflichtet, die fachärztliche Weiterbildung im Fördergebiet zu absolvieren; wenn und soweit die Absolvierung der fachärztlichen Weiterbildung im Fördergebiet für den Zuwendungsempfänger zu besonderen Härten führt, kann der Absolvierung der fachärztlichen Weiterbildung außerhalb des Fördergebiets auf Antrag zugestimmt werden;
f)
sich verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der fachärztlichen Weiterbildung eine ärztliche Tätigkeit aufzunehmen; sollte die Einhaltung dieser Frist für den Zuwendungsempfänger zu besonderen Härten führen, kann diese Frist verlängert werden;
g)
sich verpflichtet, die ärztliche Tätigkeit mindestens 60 Monate im Fördergebiet aufrechtzuerhalten.
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Zuwendung
Die bzw. der Medizinstudierende wird mit einem Festbetrag in Form eines zweckgebundenen Zuschusses (Stipendium) gefördert.
Das Stipendium wird bis zum Ende des Medizinstudiums, längstens jedoch für 48 Monate gewährt.
5.2
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt 300 Euro pro Monat.
6.
Rückzahlung der Zuwendung
Die Zuwendung ist zurückzuzahlen, wenn
das Studium nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder abgeschlossen wird;
die fachärztliche Weiterbildung nicht fristgerecht nach Nr. 4 Buchst. d aufgenommen wird;
die fachärztliche Weiterbildung nicht im Fördergebiet absolviert wird, es sei denn, es wurde nach Nr. 4 Buchst. e Halbsatz 2 einer Absolvierung der fachärztlichen Weiterbildung außerhalb des Fördergebiets zugestimmt;
eine ärztliche Tätigkeit nicht fristgerecht nach Nr. 4 Buchst. f aufgenommen wird;
eine ärztliche Tätigkeit nicht mindestens 60 Monate nach Nr. 4 Buchst. g im Fördergebiet aufrechterhalten wird. Der Erstattungsbetrag errechnet sich in diesem Fall anteilig aus der ausgezahlten Zuwendung dividiert durch 60 (Monate der Bindungsdauer) multipliziert mit der Anzahl der Monate, die noch bis zum Ende der Bindungsdauer fehlen. Von einer Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger die verspätete Aufnahme oder vorzeitige Beendigung der Tätigkeit nicht zu vertreten hat oder ein besonderer Härtefall vorliegt.
II.
Verfahren
7.
Antragstellung
Der Antrag ist einzureichen beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit – Bayerische Gesundheitsagentur – mit dem auf der Internetseite des Landesamts bereitgestellten Formblatt.
Dem Antrag sind beizufügen:
eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung,
ein Nachweis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte,
eine datenschutzrechtliche Einverständniserklärung.
8.
Bewilligung und Auszahlung
Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ist Bewilligungsbehörde.
Der Auszahlungsantrag ist beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit einzureichen. Hierfür ist auf der Internetseite des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ein Formblatt bereitgestellt. Die Prüfung und Auszahlung erfolgt durch das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zahlt das Stipendium monatlich auf das von dem Zuwendungsempfänger angegebene Konto aus. Voraussetzung der Auszahlung ist die Vorlage der jeweils aktuellen Immatrikulationsbescheinigung zu Semesterbeginn.
Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung.
9.
Nachweis der Verwendung
Die Verwendungsbestätigung wird vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit abschließend geprüft. Hierfür ist auf der Internetseite des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ein Formblatt bereitgestellt.
III.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Mit Ablauf des 30. September 2013 tritt die Richtlinie zur Förderung Stipendienprogramm zur Verbesserung der medizinischen Versorgung im ländlichen Raum vom 22. Juni 2012 außer Kraft.
Michael  Höhenberger
Ministerialdirektor