Veröffentlichung AllMBl. 2013/12 S. 422 vom 02.10.2013

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Az.: 31e-G8060-2011/18-462
2126.0-UG
2126.0-UG
Richtlinie zur Förderung
innovativer medizinischer Versorgungskonzepte
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Gesundheit
vom 2. Oktober 2013  Az.: 31e-G8060-2011/18-462
Vorbemerkung
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (vor allem Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen für innovative medizinische Versorgungskonzepte. Die Förderung erfolgt ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Inhaltsübersicht
I.
Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs
1.
Zweck der Zuwendung
2.
Gegenstand der Förderung
3.
Zuwendungsempfänger
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Zuwendung
5.2
Höhe der Zuwendung
5.3
EU-Beihilferecht
5.4
Subvention
5.5
Mehrfachförderung
II.
Verfahren
7.
Antragstellung
8.
Bewilligung und Auszahlung
9.
Nachweis der Verwendung
III.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
I.
Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs
1.
Zweck der Zuwendung
In den nächsten 15 Jahren werden über ein Drittel der Hausärztinnen und Hausärzte/Fachärztinnen und Fachärzte aus Altersgründen ihre Praxis aufgeben. Bei jungen Ärztinnen und Ärzten verliert das Ziel der Niederlassung, die Selbständigkeit in eigener Praxis, vor allem im ländlichen Raum an Anziehungskraft. Sie legen zunehmend Wert auf eine Berufsausübung im Team, eine ausgeglichene Work-Life-Balance und auf eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Bei der Niederlassung muss verstärkt die Berufstätigkeit der Partnerin oder des Partners berücksichtigt werden. Dieser Wandlungsprozess wird durch einen steigenden Frauenanteil in der Ärzteschaft noch verstärkt.
Aufgrund dieser Ausgangslage müssen frühzeitig gezielte, konkrete und innovative medizinische Versorgungskonzepte erarbeitet werden. Der Freistaat Bayern fördert daher die Entwicklung derartiger Versorgungskonzepte.
Ziel des Förderprogramms ist es, Innovationen in der medizinischen Versorgung zu schaffen, um auch in Zukunft eine flächendeckende und möglichst wohnortnahe medizinische Versorgung auf qualitativ hohem Niveau gewährleisten zu können.
2.
Gegenstand der Förderung
Durch das Programm werden innovative Projekte gefördert, die den Strukturwandel im Gesundheitssystem modellhaft bewältigen und die auch auf andere Regionen übertragen werden können. Dies sind Modellprojekte insbesondere aus folgenden Bereichen:
Entwicklung und Erprobung innovativer Konzepte zur Ansiedlung von Ärztinnen und Ärzten im ländlichen Raum,
Entwicklung und Erprobung innovativer Konzepte der Zusammenarbeit von Ärztinnen und Ärzten, Krankenhäusern und anderen medizinischen Leistungserbringern,
Entwicklung und Erprobung innovativer Konzepte zur Erschließung von innovativen Beschäftigungsmöglichkeiten für junge Ärztinnen und Ärzte sowie zur Optimierung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind:
ambulant vertragsärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte und Einrichtungen (z. B. Arztpraxen, Medizinische Versorgungszentren, Ärztenetze oder Ärztehäuser), unabhängig von deren Organisations- und Rechtsform,
Krankenhäuser, Reha-Einrichtungen und Pflegeheime, soweit sie Projekte zur Zusammenarbeit mit ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzten durchführen wollen und damit einen Beitrag zur Verbesserung der vertragsärztlichen Versorgung leisten,
kommunale Gebietskörperschaften, soweit sie Projekte zur Verbesserung der vertragsärztlichen Versorgung durchführen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung eines Projekts setzt – neben der Berücksichtigung von Zweck und Gegenstand (Nrn. 1 und 2) – voraus, dass
ein neues und innovatives Konzept ärztlicher Versorgung mit Modellcharakter für andere Regionen vorgelegt wird,
die Übernahme in die Regelversorgung im fach- oder hausärztlichen Bereich und in den Bereitschaftsdienst insbesondere im ländlichen Raum möglich ist,
das Projekt mit der ärztlichen Bedarfsplanung und ggf. der Krankenhausplanung in Übereinstimmung steht,
dadurch keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung anderer niedergelassener Vertragsärztinnen und Vertragsärzte in der betroffenen Gemeinde oder näheren Umgebung erfolgt (Wettbewerbsneutralität),
das Projekt in Bayern durchgeführt wird,
das Projekt die Gewähr dafür bietet, das Ziel des Förderprogramms zu erreichen,
eine ausreichende Erfolgskontrolle und Dokumentation sichergestellt ist und die Ergebnisse veröffentlicht werden,
mit dem Projekt vor der Bewilligung nicht begonnen worden oder ausnahmsweise die schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilt worden ist.
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Zuwendung
Art und Umfang der Zuwendung orientieren sich am zu fördernden Projekt. Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als zweckgebundener Zuschuss bzw. zweckgebundene Zuweisung gewährt.
Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Projekt stehen, zur Durchführung des Projekts erforderlich sind, den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und vom Maßnahmeträger zu tragen sind. Investitionen, die über die Förderdauer hinaus genutzt werden können, werden nur mit dem der Förderdauer zurechenbaren Anteil berücksichtigt.
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben, soweit sie dem Zuwendungsempfänger auch dann entstanden wären, wenn er die medizinische Versorgung in der standardmäßigen, nicht innovativen Form erbringen würde. Kommunale Eigenregiearbeiten werden nicht gefördert.
Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Förderung kann maximal drei Jahre in Anspruch genommen werden.
5.2
Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung beträgt bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 200.000 Euro. Der Zuwendungsempfänger muss einen Eigenanteil von mindestens 30 % erbringen. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben müssen mindestens 25.000 Euro betragen.
5.3
EU-Beihilferecht
Das EU-Beihilferecht mit seinen „De-minimis“-Verordnungen ist zu beachten.
5.4
Subvention
Die Zuwendung ist eine Subvention gemäß § 264 des Strafgesetzbuchs. Die für die Gewährung der Zuwendung maßgeblichen Tatsachen sind subventionserheblich im Sinn dieser Bestimmungen (vgl. Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes, BayRS 453-1-W) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Mit dem Zuwendungsantrag ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.
5.5
Mehrfachförderung
Für Maßnahmen, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, darf keine Förderung aus anderen Haushaltsmitteln des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.
II.
Verfahren
6.
Antragstellung
Der Antrag ist einzureichen beim Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit – Bayerische Gesundheitsagentur – mit dem auf der Internetseite des Landesamts bereitgestellten Formblatt. Für kommunale Gebietskörperschaften gilt das Formblatt nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO.
Dem Antrag sind beizufügen:
eine Projektbeschreibung, in der neben Einzelheiten zum Projekt (Projekttitel, -ort, -beginn und -ende) vor allem Hintergrund und Ziele sowie die Bedeutung des Projekts dargestellt werden,
ein Beschluss des zuständigen Organs des Maßnahmeträgers über die Durchführung der Maßnahme,
ein Kosten- und Finanzierungsplan bzw. für kommunale Körperschaften ein Finanzierungsplan mit Beilagen gemäß Nr. 3.2.1 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (VVK),
eine Wirtschaftlichkeitsberechnung bzw. Angaben zur Höhe und zur Finanzierung der durch das Projekt ausgelösten Folgekosten,
eine EU-beihilferechtliche Erklärung (Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 oder Verordnung (EU) Nr. 360/2012),
eine Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen,
eine datenschutzrechtliche Einverständniserklärung.
7.
Bewilligung und Auszahlung
Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ist Bewilligungsbehörde.
Die Bewertung des Antrags erfolgt in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit. Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit kann hierzu Stellungnahmen der Bayerischen Landesärztekammer, der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, der Bayerischen Krankenhausgesellschaft und der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern, in Einzelfällen auch weiterer Expertiseträger, einholen.
Der Auszahlungsantrag ist beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit einzureichen. Hierfür ist auf der Internetseite des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ein Formblatt bereitgestellt; für kommunale Gebietskörperschaften gilt das Formblatt nach Muster 3 zu Art. 44 BayHO. Die Prüfung und Auszahlung erfolgt durch das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.
Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung.
8.
Nachweis der Verwendung
Der Verwendungsnachweis wird vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit abschließend geprüft. Hierfür ist auf der Internetseite des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ein Formblatt bereitgestellt; für kommunale Gebietskörperschaften gilt das Formblatt nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO.
III.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Mit Ablauf des 30. September 2013 tritt die Richtlinie zur Förderung innovativer medizinischer Versorgungskonzepte vom 22. Juni 2012 außer Kraft.
Michael  Höhenberger
Ministerialdirektor