Veröffentlichung AllMBl. 2013/12 S. 426 vom 25.09.2013

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Az.: IC4-3612.46-216
Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO);
Parkerleichterungen für Dienstfahrzeuge der Bayerischen Eich- und
Beschussverwaltung und für Gerichtsvollzieher im Geschäftsbereich des
Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
sowie Befreiungen und Ausnahmen bei der Durchführung von
Vermessungsarbeiten im öffentlichen Verkehrsraum durch die
Vermessungsverwaltung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
vom 25. September 2013  Az.: IC4-3612.46-216
An
Regierungen
Landratsämter
Gemeinden
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
nachrichtlich an
die Präsidien der Bayerischen Landespolizei
das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei
das Bayerische Polizeiverwaltungsamt
die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege − Fachbereich Polizei −
das Fortbildungsinstitut der Bayerischen Polizei
Auf der Grundlage des § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) wird vom Staatsministerium des Innern folgende Allgemeinverfügung bekannt gegeben:
1.
Parkerleichterungen für Dienstfahrzeuge der Bayerischen Eich- und Beschussverwaltung
1.1
Zur Durchführung der der Bayerischen Eich- und Beschussverwaltung obliegenden Aufgaben werden die Bediensteten dieser Verwaltung zur Ausübung ihrer Tätigkeit von folgenden Vorschriften der StVO über das Halten und Parken sowie über die Benutzung von Fußgängerzonen befreit:
Verbot des Parkens auf Gehwegen (§ 12 Abs. 4 Satz 1 StVO)
Betätigung der Parkuhren und Parkscheinautomaten (§ 13 Abs. 1 StVO)
Verbot des Befahrens von Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 StVO)
Verboten aufgrund von Zeichen 286 (ortsfest), Zeichen 290.1, Zeichen 314, Zeichen 314.1 und Zeichen 315 (jeweils mit Zusatzzeichen) und Zeichen 325.1 StVO
1.2
Die verwendeten Fahrzeuge müssen eindeutig als Dienstfahrzeuge der Bayerischen Eich- und Beschussverwaltung gekennzeichnet sein. Das zum Fahrzeug gehörende Personal muss sich als Personal der Bayerischen Eich- und Beschussverwaltung ausweisen können.
1.3
Die Inanspruchnahme der unter Nr. 1.1 genannten Parkerleichterungen ist nur dann zulässig, wenn schwere und sperrige technische Prüfausrüstungen und Gerätschaften transportiert werden und in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit zur Verfügung steht.
1.4
Durch die Inanspruchnahme der Ausnahmen und Befreiungen dürfen Dritte weder gefährdet noch erheblich behindert werden. Auf Gehwegen muss stets eine vollständig nutzbare Durchgangsbreite von mindestens 1,5 m verbleiben. Parkplätze, die durch entsprechende Kennzeichnung für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder für Blinde (Zusatzzeichen 1020-11, 1044-10 und 1044-11 StVO oder Zusatzzeichen BY 14-04) reserviert sind, dürfen nicht benutzt werden. Auch das Halten oder Parken in gekennzeichneten Rettungswegen, Feuerwehrzufahrten oder Feuerwehranfahrtszonen (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO) ist unzulässig. Dies gilt ebenso für die mit Zeichen 283 oder Zeichen 299 gekennzeichneten Bereiche.
2.
Parkerleichterungen für Gerichtsvollzieher im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
2.1
Die im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz tätigen Gerichtsvollzieher werden im Zusammenhang mit
Verhaftungsaufträgen
Vorführungen
Kindsherausgaben
Maßnahmen zur Durchführung des Gewaltschutzgesetzes
im unter Nr. 1.1 genannten Umfang ebenfalls von den Vorschriften der StVO befreit, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit zur Verfügung steht.
2.2
Die Nrn. 1.2 und 1.4 gelten entsprechend.
3.
Befreiungen und Ausnahmen bei der Durchführung von Vermessungsarbeiten im öffentlichen Verkehrsraum durch die Vermessungsverwaltung
Vermessungsverwaltung im Sinn dieser Regelung sind folgende in Art. 3 des Gesetzes über die Abmarkung der Grundstücke (AbmG) und in Art. 12 Abs. 5 bis 7 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (VermKatG) genannten Stellen:
Staatliche Vermessungsämter
Flurbereinigungsbehörden
Städtisches Vermessungsamt München
Feldgeschworene
3.1
Befreiung von der Einholung einer verkehrsrechtlichen Anordnung nach StVO
Die Vermessungsverwaltung ist für die Durchführung von Vermessungsarbeiten von kurzer Dauer (Arbeitsstellen, die in der Regel nicht länger als einen Tag dauern und nur in den Tagesstunden bestehen) von der Einholung einer verkehrsrechtlichen Anordnung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 6 StVO befreit, sofern sich die Arbeitsstellen nicht auf den Autobahnen oder autobahnähnlich ausgebauten, zweibahnigen Straßen befinden und die Kennzeichnung und Sicherung nach den „Sicherheitsrichtlinien für Vermessungen auf Straßen in Bayern (BaySichRiVerm)“ und den darin enthaltenen Verkehrszeichenplänen erfolgt. Verantwortlich ist der Leiter der Vermessungsgruppe.
3.2
Einholung einer Sondernutzungserlaubnis nach dem BayStrWG oder FStrG
Einer Sondernutzungserlaubnis (Art. 21 BayStrWG, § 8 Abs. 6 FStrG) bedarf es in den Fällen der Nr. 3.1 nicht.
3.3
Ausnahmen
Soweit es zur Erfüllung hoheitlicher Vermessungsarbeiten dringend geboten ist, wird es genehmigt, von den nachgenannten Vorschriften der StVO abzuweichen:
Verbot des Parkens auf Gehwegen (§ 12 Abs. 4 Satz 1 StVO)
Pflicht zur Betätigung der Parkuhren und zum Lösen eines Parkscheines an Parkscheinautomaten (§ 13 Abs. 1 StVO)
Verbot des Befahrens von Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 StVO)
Verboten, die aufgrund von Zeichen 286 (ortsfest), Zeichen 283 (ortsfest), Zeichen 290.1, Zeichen 314, Zeichen 314.1 und Zeichen 315 (jeweils mit Zusatzzeichen) und Zeichen 325.1 StVO angeordnet sind,
Parkverbot auf Vorfahrtstraßen – Zeichen 306 – außerhalb geschlossener Ortschaften (§ 42 Abs. 2, Anlage 3 Abschnitt 1, Nr. 2 StVO),
Haltverbot auf Kraftfahrstraßen (§ 18 Abs. 8 StVO),
Verbot des Betretens von Kraftfahrstraßen (§ 18 Abs. 10 StVO),
Pflicht zum Anlegen vorgeschriebener Sicherheitsgurte, jedoch nur wenn im Arbeitsbereich regelmäßig in kurzen Zeitabständen das Fahrzeug verlassen werden muss (§ 21a Abs. 1 StVO),
Verbot der Benutzung von Sonderwegen Zeichen 237, 239, 241, 241.1, 244.1 (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1, Abschnitt 5, Nrn. 16, 18 bis 21 und 23 StVO),
Verbote, die durch Zeichen 250, 251 oder 260 jeweils mit Zusatzzeichen „Anlieger frei“ angeordnet sind (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1, Abschnitt 6, Nrn. 28, 29 und 34 StVO),
Verbot des Parkens auf Schutzstreifen für den Radverkehr (Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO, lfd. Nr. 22 zu Zeichen 340, Nr. 3 der Ge- und Verbote).
3.4
Auflagen und Bedingungen
Von der Befreiung und von den Ausnahmen darf nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gebrauch gemacht werden.
Durch die Inanspruchnahme der Ausnahmen und Befreiungen dürfen Dritte weder gefährdet noch erheblich behindert werden.
Bei der Kennzeichnung und Sicherung der Arbeitsstellen sind die Vorgaben der BaySichRiVerm in der jeweiligen Fassung zu beachten.
Die verwendeten Fahrzeuge müssen durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen nach DIN 30710 gekennzeichnet und eindeutig als Dienstfahrzeuge der Vermessungsverwaltung erkennbar sein.
Das zum Fahrzeug gehörende Personal muss auffällige Warnkleidung nach EN 471 tragen und sich als Personal der Vermessungsverwaltung ausweisen können. Die Warnkleidung muss innerhalb geschlossener Ortschaften mindestens die Schutzklasse 2, außerhalb geschlossener Ortschaften die Schutzklasse 3 erfüllen.
Auf Gehwegen muss stets eine vollständig nutzbare Durchgangsbreite von mindestens 1,5 m verbleiben.
Parkplätze, die durch entsprechende Kennzeichnung für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder für Blinde (Zusatzzeichen 1020-11, 1044-10 und 1044-11 StVO oder Zusatzzeichen BY 14-04) reserviert sind, dürfen nicht benutzt werden.
Das Halten oder Parken in gekennzeichneten Rettungswegen, Feuerwehrzufahrten oder Feuerwehranfahrtszonen (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO) ist unzulässig.
4.
Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und tritt am 1. November 2013 in Kraft. Sie gilt längstens bis zum 30. November 2016.
Günter  Schuster
Ministerialdirektor