Veröffentlichung AllMBl. 2013/13 S. 443 vom 22.10.2013

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Az.: ID4-0712.2-8
2154-I
2154-I
Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung von Maßnahmen
zur Vorbereitung der Katastrophenabwehr
(Katastrophenschutz-Zuwendungsrichtlinien – KatSZR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern, für Bau und Verkehr
vom 22. Oktober 2013  Az.: ID4-0712.2-8
Inhaltsübersicht
1.
Zweck der Zuwendung
2.
Gegenstand der Förderung
3.
Zuwendungsempfänger
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit, Einhaltung der Regeln der Technik
4.2
Neue Gegenstände, Vorführfahrzeuge
4.3
Bagatellförderung
5.
Art und Höhe der Zuwendung, Mehrfachförderung
5.1
Art und Höhe der Zuwendung
5.2
Mehrfachförderung
6.
Verfahren
6.1
Form des Antrags, Unterlagen
6.2
Bewilligungsbehörde, Bewilligung
6.3
Zustimmung für den vorzeitigen Maßnahmebeginn
6.4
Bindungsfrist
6.5
Nachweis der Verwendung
7.
Schlussbestimmungen
7.1
Inkrafttreten
7.2
Übergangsregelung
1.
Zweck der Zuwendung
Der Freistaat Bayern fördert aus dem Fonds zur Förderung des Katastrophenschutzes gemäß Art. 12 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) vom 24. Juli 1996 (GVBl S. 282, BayRS 215-4-1-I), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl S. 174), Aufwendungen der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten für Maßnahmen zur Vorbereitung der Katastrophenabwehr.
Hierzu gewährt er nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO) Zuwendungen.
Mit Förderung von Vorbereitungsmaßnahmen sind Maßnahmen gemeint, die der Verbesserung der Ausstattung der Katastrophenhilfspflichtigen im Hinblick auf deren Katastrophenhilfspflicht dienen. Gerade weil die Katastrophenhilfspflichtigen nicht verpflichtet sind, besondere materielle Vorkehrungen für die Abwehr von Katastrophen zu treffen (vgl. Art. 7 Abs. 2 BayKSG), soll die durch den Katastrophenschutzfonds geschaffene Förderungsmöglichkeit hierzu einen Anreiz bieten.
Vorhaben werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gefördert.
2.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist der Kauf von Katastrophenschutzausrüstung mit überregionaler Bedeutung für besondere Gefahrenlagen. Vorrangig gefördert werden die im bayerischen Investitionsprogramm enthaltenen Maßnahmen. Die Fördergegenstände werden mit den jeweiligen Bedarfsträgern abgestimmt und in jährlichen oder mehrjährigen Programmen festgeschrieben.
Einzelförderungen außerhalb von Programmen sind grundsätzlich nicht möglich.
Die jeweiligen förderfähigen Gegenstände und deren Anzahl, die Förderfestbeträge, ggf. zusätzlich einzuhaltende Auflagen und Bedingungen, mit dem Antrag vorzulegende Unterlagen usw. werden in Förderprogrammen mit gesonderten Schreiben bekannt gegeben. Die Förderprogramme werden ferner auf den Internetseiten des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr eingestellt (http://www.innenministerium.bayern.de/sicherheit/katastrophenschutz/katastrophenschutz/).
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können die nach Art. 7 Abs. 3 Nrn. 2 bis 6 BayKSG zur Katastrophenhilfe Verpflichteten erhalten.
Vorrangig sind dies
die Gemeinden,
die Landkreise und
die freiwilligen Hilfsorganisationen:
  • der Arbeiter-Samariter-Bund, Landesverband Bayern e. V. (ASB),
  • das Bayerische Rote Kreuz (BRK),
  • die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft e. V. (DLRG),
  • die Johanniter-Unfall-Hilfe e. V., Landesverband Bayern (JUH),
  • der Malteser-Hilfsdienst e. V., Landesgeschäftsstelle (MHD).
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit, Einhaltung der Regeln der Technik
Die Maßnahmen müssen geeignet sein, die Leistungsfähigkeit der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten aufrechtzuerhalten oder zu verbessern; sie müssen ferner fachlich notwendig und wirtschaftlich sein. Die Fördergegenstände müssen den technischen Vorschriften sowie den anerkannten und geltenden Regeln der Technik entsprechen (insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, einschlägige Normen sowie Bau- und Prüfvorschriften). Sie müssen, soweit erforderlich, geprüft und zugelassen oder anerkannt sein.
4.2
Neue Gegenstände, Vorführfahrzeuge
Gefördert werden nur neue Gegenstände; Vorführfahrzeuge nur dann, wenn sie neuwertig und überholt sind und der Hersteller Gewähr wie für ein neues Fahrzeug leistet.
4.3
Bagatellförderung
Eine Förderung kann nur für Ausrüstungsgegenstände erfolgen, deren Anschaffungskosten je Ausrüstungsgegenstand mindestens 5.000 Euro betragen (gerätebezogene Bagatellgrenze).
5.
Art und Höhe der Zuwendung, Mehrfachförderung
5.1
Art und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden grundsätzlich im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe der Förderung ergibt sich aus dem jeweiligen Förderprogramm (vgl. Nr. 2 Abs. 3).
5.2
Mehrfachförderung
Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn für die Maßnahme andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.
6.
Verfahren
6.1
Form des Antrags, Unterlagen
Der Antrag ist in einfacher Ausfertigung bei der örtlich zuständigen Regierung einzureichen. Die im jeweiligen Förderprogramm (vgl. Nr. 2 Abs. 3) geforderten Unterlagen sind beizufügen.
6.2
Bewilligungsbehörde, Bewilligung
Bewilligungsbehörde ist die Regierung. Die Regierung prüft die Anträge und erteilt nach Vorgabe des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr bzw. in Abstimmung mit diesem die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn bzw. bewilligt die Zuwendung.
Grundsätzlich erfolgt die Auszahlung der Zuwendung nach Vorlage und Prüfung der Verwendungsbestätigung bzw. des einfachen Verwendungsnachweises.
6.3
Zustimmung für den vorzeitigen Maßnahmebeginn
Nach Vorgabe des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr bzw. in Abstimmung mit diesem wird die Regierung für die Beschaffung die Zustimmung für den vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilen. Diese ist mit notwendigen Auflagen und Bedingungen sowie den entsprechenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-K oder ANBest-P) zu versehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsanspruch auf eine Förderung nicht besteht und der Antragsteller das Risiko auf sich nehmen muss, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten. Insbesondere stellt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn keine Zusicherung im Sinn des Art. 38 BayVwVfG auf den Erlass eines Förderbescheids dar.
Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn ist zu befristen und ggf. mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen.
6.4
Bindungsfrist
Die Bindungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit in den einzelnen Förderprogrammen (vgl. Nr. 2 Abs. 3) keine andere Regelung getroffen wird.
6.5
Nachweis der Verwendung
Als Nachweis der Verwendung ist der Bewilligungsbehörde eine Verwendungsbestätigung nach Muster 4a zu Art. 44 BayHO vorzulegen. Soweit die Förderung ausnahmsweise nicht als Festbetragsfinanzierung oder nicht mit Kostenpauschalen erfolgt, ist ein einfacher Verwendungsnachweis (ohne Vorlage von Belegen) erforderlich.
7.
Schlussbestimmungen
7.1
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
7.2
Übergangsregelung
Für Zuwendungsanträge, für die von einer Bewilligungsbehörde eine Bewilligung oder eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilt wurde, gelten die darin getroffenen Regelungen.
 
Günter Schuster
Ministerialdirektor