Veröffentlichung AllMBl. 2013/13 S. 446 vom 11.11.2013

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Az.: L4-7997.1-501
7846-L
7846-L
Änderung der Richtlinien
des Bayerischen Staatsministeriums für
Landwirtschaft und Forsten
zur Förderung der Fischerei in Bayern
gemäß den gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen
im Fischereisektor (EFF)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 11. November 2013  Az.: L4-7997.1-501
 
I.
Die Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten zur Förderung der Fischerei in Bayern gemäß den gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (EFF) vom 15. Februar 2008 (AllMBl S. 179, ber. S. 220), geändert durch Bekanntmachung vom 31. Januar 2011 (AllMBl S. 93), werden wie folgt geändert:
1.
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
1.1
In Satz 1 wird das Wort „Aufwendungen“ durch das Wort „Ausgaben“ ersetzt.
1.2
In Nr. 2.1.6 werden die Worte „Kosten zur“ durch das Wort „die“ ersetzt.
1.3
In Nr. 2.4 Satz 1 wird das Wort „Schiffsmotore“ durch das Wort „Schiffsmotoren“ ersetzt.
1.4
In Nrn. 2.6.3 und 2.6.4 werden jeweils die Worte „Kosten für“ gestrichen.
1.5
In Nr. 2.7 wird in der Überschrift und in Satz 3 jeweils das Wort „Aufwendungen“ durch das Wort „Investitionen“ ersetzt.
1.6
Nr. 2.8 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird das Wort „Aufwendungen“ durch das Wort „Ausgaben“ ersetzt.
b)
Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Von den Ergebnissen sind technische Berichte zu erstellen; diese sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“
1.7
In Nr. 2.9 Satz 2 wird das Wort „der“ durch das Wort „die“ ersetzt.
1.8
In Nr. 2.10.3 wird das Wort „der“ durch das Wort „den“ ersetzt.
2.
Nr. 3 wird wie folgt geändert:
2.1
Nr. 3.8 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Landwirtschaft“ das Wort „Ernährung“ und ein Komma eingefügt.
b)
In Satz 3 wird das Wort „zuschussfähigen“ durch das Wort „zuwendungsfähigen“ ersetzt.
2.2
In Nr. 3.12 Satz 2 werden die Worte „für die jeweilige Vermarktungsart“ gestrichen.
2.3
In Nr. 3.13 wird das Wort „Mehrwertsteuer“ durch das Wort „Umsatzsteuer“ ersetzt.
3.
In Nr. 4.2 werden vor dem Wort „Landwirtschaft“ das Wort „Ernährung“ und ein Komma eingefügt.
4.
Nr. 5 wird wie folgt geändert:
4.1
In Nr. 5.1 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:
„Diese Grenzwerte gelten nicht, sofern es sich um präventive Abwehrmaßnahmen gegen Fischotter gemäß Nr. 2.1.2 dieser Richtlinie handelt.“
4.2
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
4.3
In Nr. 5.2 Satz 2 wird nach dem ersten Klammerzusatz ein Komma eingefügt und das Wort „und“ gestrichen. Vor dem Schlusspunkt werden die Worte „und 2.1.5 (Vorhaben zur Verbesserung der Wasserversorgung und Wasseraufbereitung, inkl. Belüftung zur Produktionsabsicherung)“ angefügt.
4.4
Nr. 5.2.1 wird gestrichen. Die bisherigen Nrn. 5.2.2 bis 5.2.5 werden Nrn. 5.2.1 bis 5.2.4.
4.5
Die neue Nr. 5.2.1 erhält folgende Fassung:
„5.2.1
Bei Vorhaben mit einem Investitionsvolumen bis zur Höhe von 250.000 € netto ist die Darstellung der Wirtschaftlichkeit gemäß Nrn. 2.3.1 und 2.3.2 des Antrages (Anlage) zu erbringen.“
4.6
Die neue Nr. 5.2.2 erhält folgende Fassung:
„5.2.2
Bei Vorhaben mit einem Investitionsvolumen von über 250.000 € netto ist ein ausführliches separates wirtschaftliches Gutachten durch eine unabhängige, dazu befähigte Stelle, z. B. eine Wirtschaftsprüfungseinrichtung, zu erstellen.“
4.7
In Nr. 5.3.1 Satz 4 wird das Wort „Investitionsförderung“ durch das Wort „Förderung“ ersetzt.
4.8
Nr. 5.3.2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Worte „einschließlich der GmbH & Co. KG“ gestrichen.
b)
In Satz 2 wird das Wort „zuwendungsfähige“ durch das Wort „förderfähige“ ersetzt.
4.9
Es wird folgende Nr. 5.3.3 angefügt:
„5.3.3
In bedeutenden Ausnahmefällen mit besonders innovativem Charakter kann das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die in den Nrn. 5.3.1 und 5.3.2 festgelegten Kriterien für nicht anwendbar erklären, wenn hinreichend dargelegt wird, dass das Vorhaben ohne Fördermittel nicht realisierbar ist.“
5.
Nr. 6 wird wie folgt geändert:
5.1
In Nr. 6.1 wird der Klammerzusatz „(im Falle der Pauschalförderung als Festbetragsfinanzierung)“ gestrichen.
5.2
Nr. 6.2 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Kosten“ durch das Wort „Ausgaben“ ersetzt.
b)
Die bisherigen Nrn. 6.2.1 und 6.2.2 werden gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt:
„Es sind nur die durch ordnungsgemäße Rechnungen im Sinn des § 14 des Umsatzsteuergesetzes und Zahlungsbelege nachweisbaren Ausgaben, abzüglich Umsatzsteuer und Preisnachlässen (z. B. Rabatte und Skonti), zuwendungsfähig.“
5.3
In Nr. 6.3 werden im ersten Satz die Worte „den förderfähigen Vorhabenskosten“ durch die Worte „dem förderfähigen Investitionsvolumen bzw. den zuwendungsfähigen Ausgaben“ ersetzt.
6.
Nr. 7.1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Worte „förderfähige Investitionssumme“ durch die Worte „förderfähiges Investitionsvolumen“ ersetzt.
b)
Folgender neuer Satz 2 wird eingefügt:
„Davon abweichend wird die Bagatellgrenze je Förderantrag bei präventiven Abwehrmaßnahmen gegen Fischotter auf 2.000 € festgesetzt.“
c)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
d)
Im neuen Satz 3 werden die Worte „förderfähigen Investitionskosten“ durch die Worte „zuwendungsfähigen Ausgaben“ ersetzt.
7.
Nr. 8 wird wie folgt geändert:
7.1
Nr. 8.6 erhält folgende Fassung:
„Bei Vorhaben mit einem förderfähigen Investitionsvolumen von mehr als 500.000 € hat der Antragsteller nach Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 ein Hinweisschild anzubringen, mit dem auf die Unterstützung durch den Europäischen Fischereifonds hingewiesen wird. Eine entsprechende Vorlage stellt die Bewilligungsbehörde zur Verfügung.
Das Schild ist bereits während der Bauphase anzubringen und muss nach der Fertigstellung gut sichtbar und dauerhaft (mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist) installiert werden.
Sofern im Rahmen eines geförderten Vorhabens Berichte, Druckerzeugnisse oder Material für die Öffentlichkeitsarbeit erstellt werden, sind diese mit einem Hinweis auf die Förderung durch den Europäischen Fischereifonds zu versehen.“
7.2
Die bisherigen Nrn. 8.6 bis 8.12 werden Nrn. 8.7 bis 8.13.
7.3
Nr. 8.8.4 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung: „(ANBest-P/K)“.
b)
In Satz 2 wird nach „ANBest-P“ der Klammerzusatz „(Vergabe von Aufträgen)“ eingefügt.
c)
Folgender Satz 3 wird angefügt:
„Sofern die Nrn. 3.1 und 3.2 ANBest-P nicht anzuwenden sind, ist jedoch bei Anträgen, die einen Gesamtzuwendungsbetrag von 25.000 € überschreiten, eine Markterkundung durchzuführen. Dafür sind je Auftrag, ab einem Netto-Auftragswert von 2.500 €, mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen und dem Antrag beizulegen.“
7.4
Nr. 8.10 erhält folgende Fassung:
„Der Antragsvordruck (Anlage) ist Bestandteil dieser Richtlinien, ebenso die zu den Richtlinien erlassenen Vollzugshinweise mit Anhängen. Die in den Vollzugshinweisen getroffenen Regelungen sind zu beachten.“
8.
Nr. 9 wird wie folgt geändert:
8.1
Die Nrn. 9.3.1 bis 9.3.3 werden gestrichen.
8.2
In Nr. 9.4 wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:
„Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag und erlässt einen entsprechenden Bescheid.“
Der bisherige Wortlaut wird Satz 2.
8.3
Nr. 9.5 wird gestrichen.
9.
In Nr. 10 Satz 3 werden die Worte „30. September“ durch die Worte „31. Dezember“ ersetzt.
10.
Die Anlage erhält die Fassung der Anlage zu dieser Änderungsbekanntmachung.
II.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten
a)
Nrn. 4.4 bis 4.6, 5.1 und 8.1 mit Wirkung vom 20. August 2012 und
b)
Nr. 7.3 mit Wirkung vom 18. April 2013
in Kraft.
 
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor

Anlage