Veröffentlichung AllMBl. 2013/13 S. 457 vom 11.11.2013

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Az.: L4-7997.1-501
7846-L
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Vollzugshinweise zu den Richtlinien
des Bayerischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft und Forsten
zur Förderung der Fischerei in Bayern gemäß den
gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen
im Fischereisektor (EFF-Richtlinien)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 11. November 2013  Az.: L4-7997.1-501
Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit erlassen folgende Hinweise zum Vollzug der Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten zur Förderung der Fischerei in Bayern gemäß den gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (EFF-Richtlinien) vom 15. Februar 2008 (AllMBl S. 195), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 11. November 2013 (AllMBl S. 446):
1.
Allgemeine Regelungen
1.1
Abgrenzung zu anderen Strukturfonds
Bei Förderanträgen, die nach Auffassung der Bewilligungsbehörde ggf. auch Bereiche anderer Strukturfonds betreffen könnten (z. B. ELER, ESF, EFRE), ist die Abgrenzung zu diesen Fonds zu überprüfen. Vor Bewilligung derartiger Förderanträge ist deshalb mit der Verwaltungsbehörde am Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Kontakt aufzunehmen und die Förderfähigkeit des Vorhabens aus dem EFF zu klären.
1.2
Prüfung der Zweckbindung
Die Bewilligungsbehörde prüft anhand von Stichproben regelmäßig die Einhaltung der Zweckbindungsfristen bei den in den letzten Jahren bezuschussten Vorhaben.
1.3
Auflagen im Bewilligungsbescheid
Soweit es aufgrund der vorhabensbezogenen Sachverhalte erforderlich erscheint, sind ggf. auch zusätzliche Vorgaben in die jeweiligen Zuwendungsbescheide aufzunehmen, die sich z. B. auf die Einhaltung der geltenden Normen für das öffentliche Auftragswesen, die Gewährung staatlicher Beihilfen und Beachtung der Vorgaben zur Chancengleichheit und des Umweltschutzes beziehen.
1.4
Aufbewahrungsfristen
Die Begünstigten sind im Zuwendungsbescheid zu verpflichten, ihre Belege bis 31. Dezember 2020 aufzubewahren.
Die Bewilligungsbehörde hat ihrerseits alle förderrelevanten Dokumente, die laut Prüfpfad in der Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) aufzubewahren sind, bis mindestens 31. Dezember 2022 in Papier- bzw. elektronischer Form aufzubewahren. Die Aufbewahrung der elektronischen Daten unterliegt dem BSI-Grundschutz-Standard.
2.
Bereich Aquakultur (Nr. 2.1 der Richtlinien)
Die Regelungen sind insbesondere auf folgende Investitionsvorhaben ausgerichtet:
Nr. 2.1.1 der Richtlinien:
den Bau, die Erweiterung, die Ausrüstung und die Modernisierung von Fischteichen (inklusive Maßnahmen zur Sicherheit der Dämme) einschließlich erforderlicher Nebengebäude und anderer Aquakulturanlagen,
Nr. 2.1.2 der Richtlinien:
technische Einrichtungen und teichbauliche Anlagen zur Abwehr von fischfressenden Wildtieren,
Nr. 2.1.5 der Richtlinien:
Vorhaben zur Verbesserung der Wasserversorgung und Wasseraufbereitung.
Die geplanten Vorhaben werden in wasserwirtschaftlicher Hinsicht von den Wasserwirtschaftsämtern beurteilt.
Soweit es sich bei Fördervorhaben nach Nr. 2.1.1 der Richtlinien um technische Aquakulturanlagen handelt, sind darunter im Weiteren alle Einrichtungen zur Vermehrung und Aufzucht von Fischen und anderen wassergebundenen Lebewesen zu verstehen, die nicht dem Teichbau zuzuordnen sind. Hierzu gehören z. B. auch Kreislaufanlagen und Bruthäuser.
Technische Aquakulturanlagen werden grundsätzlich von den Fachberatungen für das Fischereiwesen der Bezirke (Fachberatungen) beurteilt und betreut. Im Fall der Kreislaufanlagen übernimmt diese Aufgabe die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei (IFI).
Das Wasserwirtschaftsamt ist zur Beurteilung des Ablaufwassers zu beteiligen.
2.1
Antragsverfahren
2.1.1
Förderanträge für teich- oder wasserbauliche Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.1 bis 2.1.5 der Richtlinien werden in der Regel unter Einschaltung einer Teichgenossenschaft (TG) der Bewilligungsbehörde (Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL), Abteilung Förderwesen und Fachrecht), vorgelegt. Sie können aber auch direkt über das zuständige Wasserwirtschaftsamt der LfL zugeleitet werden.
Die Anträge sind mittels Formblatt (Anlage zu den Richtlinien) zu stellen.
2.1.2
Bereits im Vorfeld der Antragstellung ist vom Teichwirt zu klären, ob die Naturschutzbehörde zum geplanten Bauvorhaben zu hören ist (grundsätzlich bei Entlandungen und Teichbauvorhaben in Naturschutz- und FFH-Gebieten oder bei Flächen nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit Art. 23 BayNatSchG). Ist dies der Fall, so ist deren Stellungnahme und die für das Vorhaben ggf. notwendige öffentlich-rechtliche Gestattung dem Antrag beizufügen.
Gemeinsame Ortstermine der beteiligten Fachstellen werden empfohlen.
Im Sinne einer effizienten Verwaltung sind die beantragten Vorhaben durch die TG in Sammelanträgen geeigneter Größe zusammenzufassen und ggf. auch nach regionalen Gesichtspunkten zu bündeln, um so bei den gemeinsamen Ortsterminen mit den Wasserwirtschaftsämtern und gegebenenfalls mit der Naturschutzbehörde eine effektive Abwicklung zu ermöglichen.
Bei allen teichbaulichen Vorhaben nach Nr. 2.1.1 der Richtlinien ist dem Antrag für die betroffenen Teichflächen ein digitalisierter Flächennachweis beizulegen, der auf Anfrage vom zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erstellt wird.
2.1.3
Die TG prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit, listet die Einzelanträge auf und fasst sie in der Regel in Sammelanträgen zusammen. Sie verwendet hierzu das Deckblatt im Anhang 1 zu den Vollzugshinweisen.
Einzelanträge über die TG sind möglich, sollten jedoch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zahlenmäßig von untergeordneter Bedeutung sein. Hinsichtlich der Bagatellgrenze beim förderfähigen Investitionsvolumen (siehe Nr. 7.1 der Richtlinien) ist zu beachten, dass sie auch bei den im Verwendungsnachweis erfassten zuwendungsfähigen Ausgaben erreicht werden muss.
2.1.4
Die Anträge (mit Ausnahme von Anträgen für Vorhaben nach Nrn. 2.1.3 und 2.1.4 der Richtlinien) werden mit allen Unterlagen von der TG an das zuständige Wasserwirtschaftsamt zur Stellungnahme weitergeleitet. Darin ist insbesondere zu beurteilen, ob die beantragten Vorhaben sinnvoll, notwendig und bautechnisch korrekt sind und ob der finanzielle Aufwand im Hinblick auf den baulichen Umfang in einem vertretbaren Verhältnis steht. Die LfL kann dazu im Bedarfsfalle eine Stellungnahme der Fachberatung für das Fischereiwesen anfordern.
Das Wasserwirtschaftsamt beurteilt generell alle Vorhaben im Bereich der Aquakulturförderung auf ihre Auswirkungen auf den Wasserhaushalt und die Wasserqualität und überprüft auch, ob die erforderlichen wasserrechtlichen Gestattungen vorliegen. Liegen diese nicht vor, informiert das Wasserwirtschaftsamt die TG/den Antragsteller darüber und berät über die entsprechende Antragstellung bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (KVB). Die Weiterleitung des Antrags wird bis zur Entscheidung im Verwaltungsverfahren zurückgestellt.
Das Wasserwirtschaftsamt leitet die gesamten Antragsunterlagen mit seiner Stellungnahme an die LfL weiter.
2.1.5
Soweit erforderlich, kann die Bewilligungsbehörde zusätzlich eine fischereifachliche Prüfung durch die Fachberatungen für das Fischereiwesen der Bezirke oder die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei, veranlassen.
2.2
Antragsprüfung/Bescheiderstellung
Die LfL prüft die Anträge und erlässt je nach Entscheidung einen Zuwendungs- bzw. Ablehnungsbescheid; die jeweiligen Wasserwirtschaftsämter erhalten einen Abdruck des Bescheids.
Die TG erhalten zu den über sie eingereichten Anträgen von der LfL ebenfalls einen Abdruck des Bescheids.
2.3
Mittelabruf/Verwendungsnachweis
2.3.1
Teilbeträge aus dem Zuwendungsbescheid können bereits vor Beendigung des Vorhabens direkt bei der LfL abgerufen werden, wenn ordnungsgemäße Rechnungen im Sinn des § 14 des Umsatzsteuergesetzes und entsprechende Zahlungsbelege vorliegen. Der Mittelabruf erfolgt durch Teilverwendungsnachweis; dabei muss gewährleistet sein, dass die Bagatellgrenze nicht unterschritten wird. Ein Baustandsbericht (Beschreibung des bisher durchgeführten Teilvorhabens) ist beizulegen.
2.3.2
Nach Abschluss des Bauvorhabens reicht der Antragsteller Rechnungen im Sinn des § 14 des Umsatzsteuergesetzes und Zahlungsbelege mit dem Verwendungsnachweis (VN) ein. Die TG überprüft die vorgelegten Unterlagen auf Vollständigkeit und leitet sie an die LfL weiter. Falls erforderlich, kann von der LfL auch ein Mitarbeiter des IFI zur Verwendungsnachweisprüfung herangezogen werden.
Bei komplexeren teich- und wasserbaulichen Vorhaben (in der Regel Teichneubauten) kann die LfL bei Bedarf das zuständige Wasserwirtschaftsamt einschalten, um die ordnungsgemäße Ausführung der Baumaßnahme und deren Übereinstimmung mit den Unterlagen zum Antrag bzw. zum Verwendungsnachweis prüfen zu lassen. Das Ergebnis der Prüfung wird der LfL übermittelt (Anhang 2a: „Fachliche Stellungnahme (WWA) zum Verwendungsnachweis“).
Falls der Förderantrag nicht über eine TG vorgelegt wurde, so ist auch der VN vom Antragsteller unmittelbar der LfL zuzuleiten.
2.3.3
Die LfL prüft den VN (Anhang 2: „Prüfvermerk (LfL) zum Verwendungsnachweis“) und veranlasst die Auszahlung des Zuschussbetrages (Gesamtsumme/Restbetrag).
Die jeweils beteiligten Wasserwirtschaftsämter erhalten einen Abdruck des abschließenden Schreibens an den Zuwendungsnehmer.
Wenn der LfL eine entsprechende schriftliche Gestattung des Zuwendungsnehmers vorliegt, erhalten auch die jeweiligen Teichgenossenschaften einen Abdruck des abschließenden Schreibens an ihn.
3.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Vollzugshinweise treten mit Wirkung vom 20. August 2012 in Kraft.
Mit Ablauf des 19. August 2012 treten die Vollzugshinweise vom 15. Februar 2008 (AllMBl S. 195), geändert durch Bekanntmachung vom 31. Januar 2011 (AllMBl S. 103), außer Kraft.
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor

Anlagen