Veröffentlichung AllMBl. 2013/14 S. 469 vom 04.12.2013

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Az.: IIB9-4132-014/91
2132.3-I
2132.3-I
Vollzug des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO);
Liste der als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln*)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern, für Bau und Verkehr
vom 4. Dezember 2013  Az.: IIB9-4132-014/91
 
Anlage:  Liste der Technischen Baubestimmungen – Fassung Januar 2014
1.
Aufgrund des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBO werden die in der anliegenden Liste enthaltenen technischen Regeln als Technische Baubestimmungen eingeführt, ausgenommen die Abschnitte in den technischen Regeln über Prüfzeugnisse.
Zeilen und/oder Spalten in dieser Liste der als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln (Liste der TB), in denen sich Änderungen gegenüber der Liste der TB – Fassung Januar 2013 – (Bekanntmachung vom 30. November 2012, AllMBl S. 965) ergeben haben, sind grau hinterlegt.
2.
Bezüglich der in dieser Liste genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte beziehungsweise Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte bzw. Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer EU-Mitgliedstaaten und weiterer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
3.
Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die von Stellen anderer EU-Mitgliedstaaten und weiterer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischen Ausstattung Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung beziehungsweise Zertifizierung gleichermaßen sachgerecht und aussagekräftig durchzuführen.
4.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Die Bekanntmachung vom 30. November 2012 (AllMBl S. 965) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
5.
Die Übergangszeit, in der die in Teil I der Liste der TB – Fassung Januar 2012 – (Bekanntmachung vom 24. November 2011, AllMBl S. 569) unter den laufenden Nummern 1.1, 1.3, 2.1, 2.3.1, 2.3.5, 2.4, 2.5, 2.7.1, 2.7.4, 3.1 und 5.1 aufgeführten Technischen Baubestimmungen alternativ zu den Eurocodes angewandt werden konnten, endet am 31. Dezember 2013.
6.
Die in Teil I der Liste der TB – Fassung Januar 2013 – (Bekanntmachung vom 30. November, AllMBl S. 965) unter der laufenden Nummer 2.7.9 aufgeführte Technische Baubestimmung „Richtlinie für Windenergieanlagen – Fassung März 2004“, die nun durch die aktuelle „Richtlinie für Windenergieanlagen – Fassung Oktober 2012“ ersetzt wird, darf alternativ (Mischungsverbot) bis 31. Dezember 2014 angewandt werden.
7.
Auf Bauvorhaben, für die das Baugenehmigungsverfahren vor dem 1. Januar 2014 eingeleitet worden ist (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO) oder die bis zu diesem Zeitpunkt der Gemeinde vorgelegt worden sind (Art. 58 Abs. 3 Satz 1 BayBO), sowie auf verfahrensfreie Bauvorhaben mit Baubeginn vor dem 1. Januar 2014 dürfen auch die Technischen Baubestimmungen nach der bisherigen Fassung dieser Bekanntmachung angewendet werden.
 
Josef Poxleitner
Ministerialdirektor
 
 
                           
*)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein ­Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Infor­mationsgesellschaft (ABl L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl L 316 vom 14. November 2012, S. 12), sind beachtet.
 
 

Anlage