Veröffentlichung AllMBl. 2013/15 S. 551 vom 03.12.2013

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Az.: B II 2 – 15240 – 4 – 23
1102-S
1102-S
Erlass über die
Stellvertretung der Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung
(StRVertrBek)
Bekanntmachung des Bayerischen Ministerpräsidenten
vom 3. Dezember 2013  Az.: B II 2 – 15240 – 4 – 23
Auf Grund des § 15 Abs. 4 der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung (StRGeschO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. November 2006 (GVBl S. 825, BayRS 1102-2-1-S), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 17. Februar 2009 (GVBl S. 32), erlässt der Bayerische Ministerpräsident folgende Bekanntmachung:
1.
Im Fall der Verhinderung aller Mitglieder der Staatsregierung aus einem bestimmten Geschäftsbereich oder einer Sonderaufgabe werden vertreten
a)
die Leiterin der Staatskanzlei und Staatsministerin für Bundesangelegenheiten und Sonderaufgaben
durch die Staatsministerin für Europaangelegenheiten und regionale Beziehungen
b)
die Staatsministerin für Europaangelegenheiten und regionale Beziehungen
durch die Leiterin der Staatskanzlei und Staatsministerin für Bundesangelegenheiten und Sonderaufgaben
c)
der Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr
durch den Staatsminister der Justiz
d)
der Staatsminister der Justiz
durch den Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr
e)
der Staatsminister für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
durch den Staatsminister der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
f)
der Staatsminister der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
durch den Staatsminister für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
g)
die Staatsministerin für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
durch die Staatsministerin für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
h)
der Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz
durch den Staatsminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
i)
der Staatsminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
durch den Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz
k)
die Staatsministerin für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
durch die Staatsministerin für Gesundheit und Pflege
l)
die Staatsministerin für Gesundheit und Pflege
durch die Staatsministerin für Arbeit und Soziales, Familie und Integration.
2.
In besonderen oder unaufschiebbaren Fällen kann der Ministerpräsident die Vertretung eines Mitglieds der Staatsregierung nach Nr. 1 übernehmen.
3.
Bei Dienstgeschäften in Berlin können die Mitglieder der Staatsregierung auch durch die Staatsministerin für Bundesangelegenheiten und Sonderaufgaben, bei Dienstgeschäften in Brüssel durch die Staatsministerin für Europaangelegenheiten und regionale Beziehungen vertreten werden.
4.
In Angelegenheiten des Richterwahlausschusses für die obersten Gerichtshöfe des Bundes werden die Mitglieder der Staatsregierung durch den Staatsminister der Justiz vertreten.
5.
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 11. Oktober 2013 in Kraft. 2Mit Ablauf des 10. Oktober 2013 tritt der Erlass des Bayerischen Ministerpräsidenten über die Stellvertretung der Mitglieder der Staatsregierung gemäß § 15 Abs. 4 der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung vom 25. November 2008 (AllMBl S. 817, FMBl 2009 S. 3, StAnz 2008 Nr. 48) außer Kraft.
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer