Veröffentlichung AllMBl. 2013/15 S. 562 vom 25.11.2013

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Az.: E5-7554-1/316
7815-L
7815-L
Finanzierungsrichtlinien Ländliche Entwicklung
(FinR-LE)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 25. November 2013  Az.: E5-7554-1/316
 
Aufgrund des Art. 25 AGFlurbG erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) folgende Richtlinien für die Förderung und Finanzierung der Ländlichen Entwicklung. Der Freistaat Bayern gewährt hierzu nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der Art. 23 und 44 BayHO und der dazu erlassenen VV-BayHO – Zuwendungen. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
 
1.
Allgemeiner Zweck und Grundlagen der Förderung
(1) Zweck der Förderung ist es, zur Verbesserung der Agrarstruktur im Rahmen integrierter ländlicher Entwicklungsansätze unter Berücksichtigung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, Belange des Natur- und Umweltschutzes, Grundsätze der AGENDA 21, demografischen Entwicklung sowie Reduzierung der Flächeninanspruchnahme die ländlichen Räume über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiterzuentwickeln. Die Maßnahmen sollen zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur und einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft beitragen. Hierzu sollen ländlicher Grundbesitz zweckmäßig geordnet, die Wirtschaftskraft gestärkt, Natur und Landschaft erhalten und gestaltet, Boden und Wasser geschützt, Dörfer und Fluren erschlossen sowie die Gemeinden und öffentlichen Planungsträger bei Vorhaben der Landentwicklung unterstützt werden. Im Sinn einer Verantwortungsgemeinschaft von Bürger und Staat wird hierbei auf die Eigeninitiative, Selbsthilfe und Eigenverantwortlichkeit der Bürgerinnen und Bürger sowie die Kooperation der Planungspartner und der unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen gebaut.
(2) Die Förderung der Flurneuordnung kann im Rahmen von Vorhaben der Ländlichen Entwicklung erfolgen. Zu diesen zählen Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz, der Freiwillige Nutzungstausch sowie Infrastrukturmaßnahmen im Sinn der Anlage 3.
(3) Die Förderung der Dorferneuerung ist in den Dorferneuerungsrichtlinien (DorfR) zum Vollzug des Bayerischen Dorfentwicklungsprogramms näher geregelt.
(4) Rechtliche Grundlagen für die Förderung sind insbesondere
das Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und das Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz (AGFlurbG),
das Bayerische Gesetz zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raums (BayAgrarWiG),
der Haushaltsplan des Freistaates Bayern,
der Rahmenplan der „Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK)“ und
die maßgeblichen Rechtsvorschriften in den Förderprogrammen der Europäischen Union.
 
2.
Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind die Ausgaben für Maßnahmen nach den Anlagen 1 bis 3 dieser Finanzierungsrichtlinien (FinR-LE) sowie nach der Anlage zu den Dorferneuerungsrichtlinien (DorfR) in der jeweils geltenden Fassung.
 
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können Teilnehmergemeinschaften, den Verbänden für Ländliche Entwicklung, dem Landesverband für Ländliche Entwicklung Bayern, Kommunen, einzelnen Beteiligten und sonstigen geeigneten Trägern sowie den Tauschpartnern im Freiwilligen Landtausch und im Freiwilligen Nutzungstausch gewährt werden.
 
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
(1) Der Anordnung eines Verfahrens nach dem FlurbG soll in der Regel die Erarbeitung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes bzw. eines Gemeindeentwicklungskonzeptes im Sinn der „Grundsätze für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung“ des GAK-Rahmenplans vorausgehen.
(2) Planung und Durchführung des Verfahrens sind so auszurichten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Insbesondere sind die Ziele und Erfordernisse der §§ 1 und 37 FlurbG zu beachten. Das Verfahren ist zeitlich und sachlich mit den Vorhaben anderer Bereiche, insbesondere kommunalen Planungen einschließlich Landschafts-, Verkehrs- und wasserwirtschaftlichen Planungen abzustimmen.
(3) Größe, Umfang und Ausbauart der Anlagen und Maßnahmen sind auf das zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Ausmaß zu beschränken. Auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Pflege der Kulturlandschaft, die erhaltungswürdigen Landschaftsbestandteile, die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, die Belange des Natur- und Umweltschutzes, der Wasserwirtschaft und der Denkmalpflege, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger ist besondere Rücksicht zu nehmen.
(4) Die sachgemäße Unterhaltung der geförderten Anlagen ist frühzeitig sicherzustellen.
 
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
 
5.1
Zuwendungen
 
5.1.1
Allgemeines
(1) Zuwendungen sind Zuschüsse und öffentliche Darlehen.
(2) Zuwendungen werden als Projektförderung in der Regel in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
(3) Der Zuwendungsempfänger kann zur Finanzierung seines Vorhabens Zuwendungen erhalten aus
Programmen der Europäischen Union,
dem Rahmenplan der GAK,
Landesprogrammen und
anderen Förderprogrammen.
(4) Im Finanzierungsplan werden nach Maßgabe der Arbeitshilfen und Vorschriften für die Ländliche Entwicklung in Bayern „Heft 6 – Gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen (AVLE 6)“ der Finanzbedarf für die Ausführung des Vorhabens sowie Höhe und Herkunft der erforderlichen Finanzmittel (Eigenleistungen, Zuwendungen, Kostenbeteiligungen Dritter) nachgewiesen. Der Finanzierungsplan bedarf der Genehmigung durch das Amt für Ländliche Entwicklung (Bewilligungsbehörde).
(5) Die Zuwendungen sind durch die Bewilligungsbehörde zu bewilligen.
 
5.1.2
Landesmittel
Zuwendungen des Landes werden insbesondere für folgende Maßnahmen der Ländlichen Entwicklung im Rahmen von Verfahren nach dem FlurbG verwendet:
Dorfentwicklung,
Erhaltung und Gestaltung der Kulturlandschaft,
Förderung von Unternehmensverfahren,
Vorfinanzierung der Kostenbeiträge von Teilnehmern.
 
5.1.3
Kombination mit anderen Förderprogrammen
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus anderen Förderprogrammen ist zulässig, soweit dies dort nicht ausgeschlossen ist. Die Festsetzungen zur Mindesteigenleistung der Teilnehmergemeinschaft in Nr. 5.5.2 Abs. 3, 4 und 5 sind zu beachten.
 
5.1.4
Zeitliche Bindung und Rückforderung von Zuwendungen
(1) Die zeitliche Bindung des Zuwendungszwecks nach VV Nr. 4.2.3 in Verbindung mit VV Nr. 8.2.4 zu Art. 44 BayHO endet bei Grundstücken, Bauten und baulichen Anlagen zwölf Jahre und bei sonstigen geförderten Gegenständen fünf Jahre nach deren Fertigstellung bzw. Kauf.
(2) Werden geförderte Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen bzw. sonstige geförderte Gegenstände innerhalb der Zweckbindungsfrist entgegen dem Zuwendungszweck verwendet, so soll der Zuwendungsbescheid in der Regel widerrufen und die zu erstattende Zuwendung festgesetzt werden. Diese vermindert sich gegenüber dem vollen Zuwendungsbetrag pro Jahr ordnungsgemäßer Verwendung bei Grundstücken, Bauten und baulichen Anlagen um 8 ⅓ % und bei sonstigen Gegenständen um 20 %.
(3) Die Einhaltung der Zweckbindungsfrist ist von der Bewilligungsbehörde nachweislich zumindest stichprobenartig zu überprüfen.
(4) Mögliche Erstattungsansprüche aus Zuwendungen zu einzelnen Maßnahmen sind nach VV Nr. 5.2.1 zu Art. 44 BayHO in geeigneter Weise zu sichern, wenn durch ein hohes wirtschaftliches Risiko dieser Maßnahme die Einhaltung des Förderzwecks während der Bindungsfrist gefährdet ist.
 
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
(1) In den Anlagen 1 bis 3 sind die Maßnahmen zusammengestellt, für die zuwendungsfähige Ausgaben entstehen können. Soweit Maßnahmen im Ortsbereich durchgeführt werden, richtet sich deren Förderung nach der Anlage zu den DorfR. Der Kontenplan Ländliche Entwicklung nach Maßgabe der AVLE 6 ist zu beachten.
(2) Die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Anlage 1 für Verfahren nach dem FlurbG gliedern sich in Grundkosten (die der Teilnehmergemeinschaft regelmäßig bei der Wahrnehmung von gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer entstehen) und in Sonderkosten (die der Teilnehmergemeinschaft für besondere Anlagen und Maßnahmen entstehen, die über das gemeinschaftliche Interesse hinausgehen oder in bestimmten Gebieten – z. B. Dorf, Weinberg oder Wald – liegen).
(3) Sachbeiträge der Teilnehmer (§ 19 Abs. 1 FlurbG) bei Arbeiten im Eigenbetrieb der Teilnehmergemeinschaft sind zuwendungsfähig. Über die Höhe der Zuwendungsfähigkeit entscheidet die Bewilligungsbehörde unter Beachtung der vom Staatsministerium festgesetzten zuschussfähigen Höchstsätze in der Ländlichen Entwicklung (ZHLE).
 
5.3
Bagatellgrenzen
(1) Nicht gefördert werden Vorhaben mit einem Gesamtzuwendungsbedarf von unter 25.000 €. Für reine Bodenordnungsverfahren sind Ausnahmen möglich; diese bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums.
(2) Ausgenommen von der Bagatellgrenze sind Maßnahmen, die der Vorbereitung von Vorhaben dienen. Für den Freiwilligen Landtausch und den Freiwilligen Nutzungstausch gelten die Sonderregelungen nach Anlage 2.
 
5.4
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
(1) Nicht zuwendungsfähig sind grundsätzlich die Ausgaben für Maßnahmen,
die ohne vorherige fachliche und finanzielle Genehmigung (vgl. Nr. 6.2 Abs. 1) bzw. ohne Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn (vgl. Nr. 6.2 Abs. 2) begonnen wurden,
die ein Dritter zu tragen verpflichtet ist,
die nicht unmittelbar dem Zweck der Ländlichen Entwicklung dienen (vgl. Nr. 5.7.1 Abs. 5).
(2) Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere die Ausgaben für Maßnahmen zur
Entwässerung von Ackerland, Grünland oder Ödland,
Umwandlung von Grünland oder Ödland in Acker,
Beschleunigung des Wasserabflusses,
Bodenmelioration,
Beseitigung von Landschaftselementen wie Tümpeln, Hecken, Gehölzgruppen oder Wegrainen mit hoher ökologischer Wertigkeit,
sofern diese nicht nachweislich im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutz- bzw. Wasserwirtschaftsbehörde durchgeführt werden.
(3) Nicht zuwendungsfähig sind ferner die Ausgaben für
Planungsarbeiten, die nach Gesetzen außerhalb des FlurbG vorgeschrieben sind,
Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung,
Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
Wegebaumaßnahmen für natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, mit Ausnahme von Wegen, die dem Lückenschluss von Wegenetzen dienen und uneingeschränkt der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
 
5.5
Eigenleistung der Teilnehmergemeinschaft
 
5.5.1
Gesamteigenleistung
Die Gesamteigenleistung einer Teilnehmergemeinschaft ist die Summe ihrer Grundeigenleistung und Sondereigenleistungen.
 
5.5.2
Grundeigenleistung
(1) Die Grundeigenleistung einer Teilnehmergemeinschaft richtet sich nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den Vorteilen aus der Durchführung des Verfahrens.
(2) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird auf Grundlage der Landwirtschaftlichen Vergleichszahl (LVZ) festgelegt. Bei einer LVZ kleiner/gleich 30 beträgt die Grundeigenleistung der Teilnehmergemeinschaft mindestens 25 %. Bei einer LVZ größer/gleich 50 beträgt sie mindestens 35 %. Die Grundeigenleistung von Teilnehmergemeinschaften mit LVZ-Werten zwischen 30 und 50 ergibt sich durch entsprechende Interpolation. Das Staatsministerium kann hiervon abweichende Regelungen unter Berücksichtigung der Mindesteigenleistungen nach Abs. 3 und 4 treffen.
(3) Die Grundeigenleistung darf bei Verfahren zur Neuordnung von Weinbergen 35 %, in sonstigen Verfahren 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben grundsätzlich nicht unterschreiten.
(4) Bei Verfahren mit besonderer ökologischer Zielsetzung und bei Verfahren mit hoher Bedeutung für die Erhaltung der Kulturlandschaft kann die Grundeigenleistung auf wenigstens 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben reduziert werden.
(5) Bei Umsetzung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes oder eines regionalen Entwicklungskonzeptes (im Rahmen von Leader) können die Mindesteigenleistungen nach Abs. 3 und 4 um bis zu zehn Prozentpunkte unterschritten werden (vgl. Nr. 5.6 Abs. 2).
(6) Zur Stärkung der Eigenverantwortung der Teilnehmergemeinschaft soll der Prozentsatz der Grundeigenleistung vor der Information der Grundeigentümer nach § 5 FlurbG von der Bewilligungsbehörde festgesetzt und möglichst bis zum Abschluss des Verfahrens beibehalten werden.
 
5.5.3
Sondereigenleistungen
Maßgeblich für die Höhe der Sondereigenleistungen ist die Anlage 1 insoweit, als die nicht durch Fördermittel gedeckten Sonderkosten grundsätzlich durch Sondereigenleistungen aufzubringen sind.
 
5.5.4
Sonstige Regelungen
(1) Die Eigenleistung der Teilnehmergemeinschaft kann über die gesetzliche Beitragspflicht hinaus ganz oder teilweise von einzelnen Teilnehmern (vgl. § 10 Abs. 1 FlurbG) übernommen werden.
(2) Im Finanzierungsplan ist der Betrag der Gesamteigenleistung nachzuweisen. Die Festlegung der Eigenleistungsanteile erfolgt durch die Bewilligungsbehörde. Sie bindet den Vorstand nicht bei der Regelung der Beitragspflicht nach §§ 19 und 106 FlurbG.
(3) Die Eigenleistung der Teilnehmergemeinschaft kann durch öffentliche Darlehen zwischenfinanziert werden. Diese öffentlichen Darlehen sind zinslos.
 
5.6
Höhe der Zuwendungen
(1) Die Höhe der Zuwendungen richtet sich
in Verfahren nach dem FlurbG nach der Anlage 1 dieser Richtlinien sowie ggf. nach der Anlage zu den DorfR,
im Freiwilligen Landtausch und im Freiwilligen Nutzungstausch nach der Anlage 2,
bei Infrastrukturmaßnahmen nach der Anlage 3.
(2) Die Fördersätze für Maßnahmen nach den Anlagen 1 bis 3 dieser Richtlinien, die der Umsetzung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes oder eines regionalen Entwicklungskonzeptes (im Rahmen von Leader) dienen, können um bis zu zehn Prozentpunkte erhöht werden (vgl. Nr. 5.5.2 Abs. 5). Ausgenommen von einer erhöhten Förderung sind die Maßnahmen nach den Nrn. 6.2, 7.1 bis 7.3, 8.1 und 8.4 der Anlage 1.
(3) Reduzieren sich die Zuschusssätze während laufender Verfahren, gilt der Zuschusssatz zum Zeitpunkt der Anordnung.
 
5.7
Kostenbeteiligungen
 
5.7.1
Kostenbeteiligungen Dritter
(1) Bei den Verfahren zur Ländlichen Entwicklung soll die Möglichkeit genutzt werden, Anlagen, die sowohl dem gemeinschaftlichen Interesse der Teilnehmer als auch dem Interesse von Dritten dienen, gemeinsam zu planen und herzustellen.
(2) Die Teilnehmergemeinschaft kann im Zusammenwirken mit Dritten Träger von gemeinsamen Maßnahmen sein, wenn diese auch in ihrem Interesse durchgeführt werden.
(3) Rechtzeitig vor der Vergabe der Leistungen ist eine Vereinbarung zwischen der Teilnehmergemeinschaft und dem Dritten abzuschließen. Die Teilnehmergemeinschaft kann hierbei nur die Ausgaben übernehmen, die ihrem wirtschaftlichen Interesse an der Durchführung der Maßnahme entsprechen.
(4) Ist eine Kommune Dritter im vorstehend genannten Sinn, so hat diese erforderlichenfalls die Zustimmung des zuständigen Landratsamtes für den Abschluss der Kostenvereinbarung einzuholen. Auf die Einschaltung des Landratsamtes kann grundsätzlich verzichtet werden, wenn die Kostenbeteiligung der Kommune
im jeweiligen Haushaltsplan enthalten ist, der dem Landratsamt bereits vorliegt bzw. von diesem genehmigt sein muss; es genügt dann die Bestätigung der Kommune darüber, dass sich die Höhe der Kostenbeteiligung im Rahmen des gemeindlichen Haushalts bewegt oder
pro Haushaltsjahr insgesamt weniger als 100.000 € beträgt.
(5) Die Ausgaben für Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen, die nicht dem eigentlichen Zweck der Förderung gemäß Nr. 1 Abs. 1 dienen, sind nicht zuwendungsfähig (vgl. Nr. 5.4 Abs. 1). Sie sind von Dritten aufzubringen und als abzusetzende Einnahmen zu verbuchen.
(6) Nicht rechtzeitig bereitstehende Kostenbeteiligungen Dritter sind mit Eigenleistungen der Teilnehmergemeinschaft vorzufinanzieren; die Vorfinanzierung dieser Eigenleistungen durch Fördermittel ist ausgeschlossen. Die Teilnehmergemeinschaft hat die Ausgaben der Vorfinanzierung dem Dritten in Rechnung zu stellen.
 
5.7.2
Kostenbeteiligung der Teilnehmergemeinschaft an Maßnahmen Dritter
In begründeten Fällen kann es zweckmäßig sein, dass die Teilnehmergemeinschaft nicht selbst Träger einer Maßnahme wird, sich aber an den Ausgaben beteiligt. Hierzu wird Folgendes bestimmt:
1.
Die Bewilligungsbehörde stellt fest, in welcher Höhe eine Kostenbeteiligung an der Maßnahme dem wirtschaftlichen Interesse der Teilnehmer oder dem Zweck des Verfahrens zur Ländlichen Entwicklung entspricht.
2.
Die Kostenbeteiligung darf die Gesamtausgaben des Verfahrens grundsätzlich nur unbedeutend beeinflussen.
3.
Durch eine Bestätigung des Zuwendungsempfängers (z. B. Kommune) bzw. andere geeignete Nachweise bei privaten Trägern ist sicherzustellen, dass keine Doppelförderung erfolgt.
4.
Der Träger der Maßnahme hat die zweckentsprechende Verwendung der Kostenbeteiligung gegenüber der Teilnehmergemeinschaft nachzuweisen. Dieser Nachweis soll in Form einer von der Aufsichtsbehörde geprüften Ausfertigung des Verwendungsnachweises nach den für die Durchführung dieser Maßnahme maßgeblichen Vorschriften erfolgen.
5.
Die Abwicklung der Kostenbeteiligung und die Form, wie der Nachweis der Verwendung der von der Teilnehmergemeinschaft bereitgestellten Mittel zu führen ist, ist rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme
in einer Vereinbarung zwischen der Teilnehmergemeinschaft und dem Träger der Maßnahme zu regeln oder
durch die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid nach VV Nr. 4 ff. zu Art. 44 BayHO festzusetzen.
 
6.
Verfahrensregelungen
 
6.1
Antragstellung
(1) Die Förderung von Maßnahmen ist in Verfahren nach dem FlurbG von der Teilnehmergemeinschaft bei der Bewilligungsbehörde schriftlich zu beantragen (Förderantrag).
(2) Voraussetzungen für eine Antragstellung sind
die Einleitung des Verfahrens durch das Amt für Ländliche Entwicklung,
die planrechtliche Behandlung der Maßnahmen durch das Amt für Ländliche Entwicklung,
die Festsetzung der Fördersumme für das Verfahren durch das Amt für Ländliche Entwicklung.
(3) Einzelheiten zum Freiwilligen Landtausch und zum Freiwilligen Nutzungstausch sowie zu den Infrastrukturmaßnahmen sind in den Anlagen 2 und 3 geregelt.
 
6.2
Genehmigung des Vorhabens und der Finanzierung, Bewilligung der Zuwendungen
(1) Die Teilnehmergemeinschaft oder sonstige Vorhabensträger dürfen mit der Ausführung der Maßnahmen erst beginnen, wenn diese mit dem Förderantrag vom Amt für Ländliche Entwicklung fachlich und finanziell genehmigt wurden. Mit der finanziellen Genehmigung gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn im Sinn von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO als erteilt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht damit nicht. Eine spätere Bewilligung von Zuwendungen steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel.
(2) In besonders dringenden Fällen kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag für einzelne Maßnahmen – auch Dritten gegenüber (z. B. Kommune) – einem vorzeitigen Baubeginn zustimmen. In den Bescheid ist ausdrücklich aufzunehmen, dass
aus der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden kann,
die Zustimmung keine Zusicherung im Sinn von Art. 38 BayVwVfG auf Erlass eines Zuwendungsbescheides darstellt,
eine etwaige spätere Förderung nach den dann geltenden Zuwendungsrichtlinien und Bemessungsgrundsätzen erfolgen wird,
der Antragsteller das volle Finanzierungsrisiko zu tragen hat,
die durch die Vorfinanzierung entstehenden zusätzlichen Ausgaben nicht zuwendungsfähig sind.
(3) Wurde eine Maßnahme vor der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn begonnen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese auch ohne Zuwendungen durchgeführt werden kann und der Zuwendungsgewährung daher Art. 23 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 Satz 1 BayHO entgegensteht (vgl. Nr. 5.4 Abs. 1).
 
6.3
Haushalts- und Wirtschaftsführung
(1) Die Haushaltsmittel (Zuschüsse und Darlehen) werden dem Amt für Ländliche Entwicklung zur selbstständigen Bewirtschaftung zugewiesen. Bei Maßnahmen mit Förderung aus EU-Programmen werden die Zuschüsse über die jeweilige Zahlstelle an den Zuwendungsempfänger ausgezahlt.
(2) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Zuwendungsempfänger einschließlich des Nachweises der Verwendung der Zuwendungen gelten die BayHO, die AVLE 6 und die zur Abwicklung der Programme der Europäischen Union getroffenen Sonderregelungen.
 
7.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
 
Martin  N e u m e y e r
Ministerialdirektor
 

Anlagen