Veröffentlichung AllMBl. 2013/15 S. 579 vom 22.11.2013

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Az.: IZ1-0343-4
2021-I
2021-I
Übernahme von Ehrenämtern durch Angehörige des öffentlichen Dienstes
bei den allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen am 16. März 2014
und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
(Europawahl) am 25. Mai 2014
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern, für Bau und Verkehr
vom 22. November 2013  Az.: IZ1-0343-4
 
I.
Am 16. März 2014 finden in Bayern die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen (vgl. Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 10. Januar 2013, AllMBl S. 45), am 25. Mai 2014 findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (Europawahl) statt. Für die zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Wahlen zu bildenden Wahlvorstände wird wieder eine größere Anzahl ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer benötigt; allein in der Landeshauptstadt München sind hierfür rund 16.000 Wahlvorstandsmitglieder erforderlich. Erfahrungsgemäß können die politischen Parteien und die betroffenen Kommunen allein so viele Personen nicht stellen.
Wahlen sind das Fundament unseres demokratischen Staatswesens. Die Übernahme eines Wahlehrenamtes sollte daher für jeden wahlberechtigten Bürger eine ehrenvolle Aufgabe sein. Da die Bereitschaft unter den Wahlberechtigten, ein solches Wahlehrenamt freiwillig zu übernehmen, bedauerlicherweise immer mehr abnimmt, muss zumindest von den Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet werden, dass sie solche Ehrenämter in den dafür zu bildenden Wahlvorständen (Wahlvorsteher, Stellvertreter, Schriftführer oder Beisitzer) übernehmen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der inneren Verwaltung sollten dabei mit gutem Beispiel vorangehen und besondere Bereitschaft zur Übernahme von Wahlehrenämtern zeigen. Wie bisher bleiben von diesem Appell allerdings Polizeivollzugsbeamte und Angehörige des IuK-Betriebspersonals der Polizei ausgenommen, da deren Einsatzstärke nicht durch die Übernahme eines Wahlehrenamtes beeinträchtigt werden darf. Übernehmen Beschäftigte aus diesem Bereich gleichwohl freiwillig ein Wahlehrenamt, können sie dafür später keinen Freizeitausgleich erhalten.
Die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet; er darf das Ehrenamt nur aus wichtigem Grund ablehnen. Wer ohne wichtigen Grund ein Wahlehrenamt ablehnt, kann mit Ordnungsgeld belegt werden.
Angehörigen der staatlichen inneren Verwaltung, die als Wahlhelfer bei der vorgenannten Wahl mitgewirkt haben, kann – sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen – für die Beanspruchung am Wahlsonntag ein Freizeitausgleich von einem Tag gewährt werden. Beschäftigte, die nur zur Stimmauszählung nach Schließung der Wahllokale eingesetzt waren, können einen halben Tag Freizeitausgleich erhalten.
Den kommunalen Dienstherren und den übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, ebenso zu verfahren.
 
II.
Die Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten der Bediensteten von Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen an die Gemeinden zur Bildung von Wahlvorständen für die Gemeinde- und Landkreiswahlen ist in Art. 6 Abs. 5 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl S. 834), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30), enthalten.
Danach sind auf Ersuchen der Gemeinden zur Sicherstellung der Durchführung der Wahl die Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke sowie der sonstigen der Aufsicht des Freistaats Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Familienname, Vorname, akademischen Graden, Tag der Geburt, Anschriften und Telefonnummern zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände wahlberechtigte Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat die Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.
 
III.
Für die Europawahl ist die Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten der Bediensteten von Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen an die Gemeinden zur Bildung von Wahlvorständen in § 9 Abs. 5 Bundeswahlgesetz (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl I S. 1288, ber. S. 1594), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens vom 3. Mai 2013 (BGBl I S. 1084), enthalten. Diese Vorschrift gilt gemäß § 4 Europawahlgesetz (EuWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl I S. 423, 555, 852), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Oktober 2013 (BGBl I S. 3749), entsprechend für die Europawahl.
Danach sind auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherstellung der Wahldurchführung neben den Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auch die Behörden der Länder, der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke sowie der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen. Ein Widerspruchsrecht des Betroffenen besteht anders als im Fall des § 9 Abs. 4 BWG nicht.
 
IV.
Alle nachgeordneten Behörden und Dienststellen werden gebeten, ihre Beschäftigten auf diese Bekanntmachung hinzuweisen.
 
Günter  S c h u s t e r
Ministerialdirektor