Veröffentlichung AllMBl. 2013/02 S. 51 vom 06.02.2013

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Az.: A II 6 – 45062-8-7-3
2251-S
2251-S
Änderung der Richtlinien
für die Vergabe des Bayerischen Fernsehpreises
Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei
vom 6. Februar 2013  Az.: A II 6 – 45062-8-7-3
 
I.
Der Nr. 5 der Richtlinien für die Vergabe des Bayerischen Fernsehpreises vom 3. Januar 2011 (AllMBl S. 2, StAnz Nr. 5) wird folgende Nr. 5.6 angefügt:
„5.6
1Es wird ein von der LfA Förderbank Bayern gestifteter Nachwuchsförderpreis vergeben. 2Mit ihm sollen herausragende Leistungen von Nachwuchskräften ausgezeichnet werden, die einen Bezug zu Bayern aufweisen. 3Als Nachwuchskraft gilt, wer zum Zeitpunkt der Preisverleihung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“
 
II.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2013 in Kraft.
 
Karolina  G e r n b a u e r
Ministerialdirektorin