Veröffentlichung AllMBl. 2013/04 S. 141 vom 15.02.2013

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Az.: Z2-0203-1/15
7801-L
7801-L
Geschäftsordnung für die Ämter
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
(AELFGO)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 15. Februar 2013  Az.: Z2-0203-1/15
 
Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erlässt für die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Geschäftsordnung:
Inhaltsübersicht
1.
Organisation
1.1
Einordnung, Dienst- und Fachaufsicht
1.2
Amtsbereiche und Sitze
1.3
Gliederung
1.4
Leitung
1.4.1
Behördenleitung
1.4.2
Ansprechpartner der Regierung
1.4.3
Bereichsleitung
1.4.4
Abteilungen
1.4.5
Sachgebiete und Fachzentren
1.4.6
Forstreviere
1.5
Amtsverwaltung
1.6
Landwirtschaftsschulen
1.7
Führung
2.
Aufgaben
2.1
Aus- und Fortbildung, berufliche Weiterbildung
2.2
Beratung
2.3
Ernährungsbildung und Gemeinschaftsverpflegung
2.4
Verwaltungsaufgaben
2.4.1
Gesetzesvollzug
2.4.2
Vollzug von EU-Zahlstellenaufgaben
2.4.3
Fördervollzug
2.4.4
Fachliche Planungen
2.4.5
Strukturmaßnahmen
2.5
Zusammenarbeit
2.6
Verbundberatung und Netzwerke Ernährung
2.7
Gutachten
2.7.1
Gutachten der Ämter
2.7.2
Gutachten von Beschäftigten
2.7.3
Entschädigung für Gutachten
2.8
Öffentlichkeitsarbeit
3.
Name und Gliederung der Abteilungen
3.1
Bereich Landwirtschaft
3.2
Bereich Forsten
4.
Stellenbeschreibungen
5.
Leader-Manager
6.
IT-Beauftragte
7.
Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit
8.
Datenschutzbeauftragte
9.
Controller
10.
Experte für Ernährungsnotfallvorsorge
11.
Dienstverkehr, Geschäftsgang, Fortbildung
11.1
Schriftgutverwaltung
11.2
Aufzeichnungen über die Diensttätigkeit
11.3
Erhebungen, Umfragen
11.4
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
11.5
Verwaltungskosten
11.6
Genehmigung von Dienst- und Fortbildungsreisen
11.7
Fortbildung
11.8
Arbeitszeit
11.9
Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Feuerschutz
11.10
Dienstsiegel, Amtsschild
12.
Schlussbestimmungen
1.
Organisation
1.1
Einordnung, Dienst- und Fachaufsicht
Die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Ämter) sind untere Behörden der Landwirtschaftsverwaltung und der Forstverwaltung. Sie nehmen u. a. folgende Aufgaben sowie den damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Hoheitsvollzug wahr:
Berufliche Bildung und Erwachsenenbildung
Landwirtschaftsberatung
Ernährungsbildung
Gemeinschaftsverpflegung
Beratung und Qualifizierung zu Haushaltsleistungen und Diversifizierung
Erlebnis Bauernhof
Gartenbauberatung
Forstliche Beratung im Interesse des Gemeinwohls
Ländliche Strukturentwicklung
Agrarförderung
EU-Zahlstellenaufgaben
Förderung des Privat- und Körperschaftswaldes sowie der forstlichen Zusammenschlüsse
Fachliche Beratung von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Selbsthilfeeinrichtungen und Verbänden
Zuchtleitung Rind
Bodenkultur und Landschaftspflege
Forstliche Fachplanung
Sicherung der Nachhaltigkeit in allen Waldbesitzarten
Betriebsleitung und -ausführung im Körperschaftswald
Erstellung von Forstwirtschaftsplänen und Forstbetriebsgutachten im Körperschaftswald
Vollzug von BWaldG, BayWaldG, FoVG, PflSchG in allen Waldbesitzarten
Mitwirkung beim Vollzug des Jagdrechts
Einrichtung von Naturwaldreservaten
Natura-2000-Gebietsmanagement im Wald
Waldpädagogik
Erhebungen zur Situation der Waldverjüngung und zum Waldzustand
Sanierung der Schutzwälder nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG
Beratung zur energetischen Nutzung nachwachsender Rohstoffe
Die Ämter unterstehen dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium). Abweichend davon unterstehen sie im Bereich Landwirtschaft
1.
der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Führungsakademie)
in Personal- und Haushaltsangelegenheiten,
in Förderangelegenheiten,
2.
der Landesanstalt für Landwirtschaft im Vollzug
der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der pflanzlichen und tierischen Erzeugung,
der Milchquotenregelung.
Im Bereich Landwirtschaft haben die Ämter die fachlichen Leitlinien der Landesanstalt für Landwirtschaft und der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau zu beachten.
1.2
Amtsbereiche und Sitze
Die Amtsbereiche, Sitze und Außenstellen der Ämter ergeben sich aus der Verordnung über die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELFV) vom 16. Juni 2005 (GVBl S. 199, BayRS 7801-2-L) in der jeweils geltenden Fassung. Im Bereich Forsten ist der Amtsbereich in Forstreviere unterteilt.
1.3
Gliederung
Die Ämter gliedern sich in den Bereich Landwirtschaft und den Bereich Forsten sowie eine Amtsverwaltung. Im Bereich Landwirtschaft bestehen Abteilungen, Sachgebiete und Fachzentren. Der Bereich Forsten gliedert sich in Abteilungen.
1.4
Leitung
1.4.1
Behördenleitung
Die Ämter werden von Beamten geleitet, die in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung bzw. Forstdienst, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind (Behördenleitung). Die Behördenleitung leitet in Personalunion einen Bereich. Die Vertretung der Behördenleitung nimmt die Leitung des jeweils anderen Bereiches, bei deren Verhinderung die ranghöchste und bei Ranggleichheit die dienstälteste Abteilungsleitung wahr. Die Behördenleitung, ihre Vertretung, die Bereichsleitung und die Abteilungsleitung werden vom Staatsministerium bestellt.
Die Behördenleitung koordiniert das Zusammenwirken der Bereiche, sorgt für die notwendige Querinformation und ein förderliches Arbeitsklima. Die Behördenleitung ist verantwortlich für die Umsetzung der Leit- und Rahmenziele sowie der sonstigen Vorgaben des Staatsministeriums sowie im Bereich Landwirtschaft der Landesanstalten und der Führungsakademie.
Die Behördenleitung ist Dienstvorgesetzte aller Beamten, soweit die Aufgaben des Dienstvorgesetzten nicht auf die Bereichsleitung übertragen sind. Sie kann weitere Aufgaben auf die Bereichsleitung übertragen. Gegenüber den Arbeitnehmern nimmt sie im Rahmen der ihr übertragenen arbeitsrechtlichen Zuständigkeiten die Befugnisse des Arbeitgebers war. Sie arbeitet mit den Personalvertretungen, den Schwerbehindertenvertretungen und den von ihr bestellten Gleichstellungsbeauftragten bzw. Ansprechpartnern für Angelegenheiten der Gleichstellung vertrauensvoll zusammen und fördert deren Tätigkeit.
Die Behördenleitung erstellt einen Geschäftsverteilungsplan. Bei unabweisbarem Bedarf kann sie einzelnen Beschäftigten abweichend vom Geschäftsverteilungsplan vorübergehend auch andere Aufgaben zuteilen.
Die Behördenleitung vertritt das Amt nach außen und ist verantwortlich für die Darstellung des Amtes in der Öffentlichkeit, gegenüber allen Verbänden und anderen Behörden sowie der kommunalen Ebene.
Die Behördenleitung, die Bereichsleitung und die weiteren Führungskräfte unterstützen die Mitarbeiter in ihrer Fortbildung und fördern deren fachliche und soziale Kompetenz.
1.4.2
Ansprechpartner der Regierung
Die Behördenleitung, die vom Staatsministerium zum Ansprechpartner der Regierung bestimmt ist (Ansprechpartner), nimmt im jeweiligen Regierungsbezirk gegenüber der Regierung bzw. im Verhältnis zu den Ämtern im Regierungsbezirk die Interessen des Geschäftsbereichs in Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft sowie der Ernährung wahr. Besonders geregelte Zuständigkeiten bleiben unberührt.
Unbeschadet der Aufgaben des Ansprechpartners koordiniert die Behördenleitung die Zusammenarbeit mit anderen Behörden sowie die sonstigen fachlichen Stellungnahmen, die sowohl den Bereich Landwirtschaft als auch den Bereich Forsten berühren.
1.4.3
Bereichsleitung
Die Leitung der Bereiche und grundsätzlich auch deren Vertretung wird Beamten übertragen, die in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung bzw. Forstdienst, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind (Bereichsleitung).
Die Bereichsleitung legt die Detailziele und Arbeitsschwerpunkte ihres Bereichs im Rahmen einer turnusmäßigen Arbeitsplanung fest. Sie koordiniert innerhalb ihres Bereichs die Aufgabenerledigung in den Abteilungen sowie den Informationsfluss und sorgt für einen effizienten Personaleinsatz sowie ein förderliches Arbeitsklima. Sie ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorgaben des Staatsministeriums sowie im Bereich Landwirtschaft der Landesanstalten und der Führungsakademie.
Die Bereichsleitung leitet in Personalunion eine Abteilung, wenn ihr nicht die Behördenleitung obliegt.
Die Bereichsleitung ist verantwortlich für die Darstellung ihres Bereichs in der Öffentlichkeit, gegenüber einschlägigen Verbänden und anderen Behörden sowie der kommunalen Ebene.
Der Leitung des Bereichs Forsten obliegen der Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern der Forstverwaltung sowie die forstfachliche Leitung der unteren Forstbehörde.
1.4.4
Abteilungen
Die Leitung von Abteilungen obliegt Beamten, die in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung bzw. Forstdienst, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind oder vergleichbaren Arbeitnehmern (Abteilungsleitung). In geeigneten Fällen kann auch Beamten, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben, oder vergleichbaren Arbeitnehmern die Vertretung von Abteilungsleitungen übertragen werden.
Die Abteilungsleitung des Bereichs Landwirtschaft führt in der Regel auch ein Sachgebiet oder ein Fachzentrum.
Die Abteilungsleitung wirkt bei der Festlegung der Detailziele mit. Sie ist verantwortlich für die Umsetzung der Detailziele sowie der sonstigen Vorgaben des Staatsministeriums sowie im Bereich Landwirtschaft der Landesanstalten und der Führungsakademie. In ihrem Zuständigkeitsbereich koordiniert sie die Aufgabenerledigung und das Zusammenwirken, sorgt für die notwendige Querinformation, einen effizienten Personaleinsatz und ein förderliches Arbeitsklima.
1.4.5
Sachgebiete und Fachzentren
Die Leitung von Sachgebieten und Fachzentren obliegt Beamten, die in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind oder vergleichbaren Arbeitnehmern (Sachgebietsleitung bzw. Fachzentrumsleitung). In geeigneten Fällen kann auch Beamten, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben, oder vergleichbaren Arbeitnehmern die Leitung eines Sachgebietes oder Fachzentrums oder die Vertretung von Sachgebiets- oder Fachzentrumsleitungen übertragen werden.
Die Sachgebietsleitung und die Fachzentrumsleitung wirken bei der Festlegung der Detailziele mit. Sie sind verantwortlich für die Umsetzung der Detailziele sowie der sonstigen Vorgaben des Staatsministeriums sowie im Bereich Landwirtschaft der Landesanstalten und der Führungsakademie. In ihrem Zuständigkeitsbereich koordinieren sie die Aufgabenerledigung und das Zusammenwirken, sorgen für die notwendige Querinformation, einen effizienten Personaleinsatz und ein förderliches Arbeitsklima.
1.4.6
Forstreviere
Die Forstreviere werden von Beamten geleitet, die die Voraussetzungen für den Einstieg in die dritte Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Forstdienst, erfüllen (Revierleitung).
Der Revierleitung obliegen die Überwachung und der Vollzug der zum Schutz des Waldes erlassenen Vorschriften. Sie fördert und unterstützt die Waldbesitzer und ihre Zusammenschlüsse in der Verfolgung der Ziele des Waldgesetzes für Bayern. Sie leitet die Fördermaßnahmen der privaten und körperschaftlichen Waldbesitzer und ihrer Zusammenschlüsse nach den Richtlinien und jährlichen Programmen ein und überwacht ihre ordnungsgemäße Durchführung.
Soweit vertraglich vereinbart, obliegt der Revierleitung im Körperschaftswald die forsttechnische Betriebsausführung auf Grundlage der Forstwirtschaftspläne bzw. der Forstbetriebsgutachten und der einschlägigen Richtlinien.
1.5
Amtsverwaltung
Die Amtsverwaltung untersteht der Behördenleitung.
Die Amtsverwaltung wird in der Regel von Beamten geleitet, die in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind. Die Leitung der Amtsverwaltung und ihre Vertretung sollen nach Möglichkeit aus den beiden Bereichen des Amtes kommen.
Die Amtsverwaltung bearbeitet insbesondere die Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung sowie Haushalts- und Personalangelegenheiten.
1.6
Landwirtschaftsschulen
Bei den Ämtern sind nach Maßgabe der Ämterverordnung Landwirtschaftsschulen mit den Abteilungen Landwirtschaft und Hauswirtschaft oder eine dieser Abteilungen errichtet. Die Landwirtschaftsschulen sind selbstständige Behörden im Bereich der staatlichen Landwirtschaftsverwaltung und unterstehen dem Staatsministerium. Sie werden von der Behördenleitung, Bereichsleitung, Abteilungsleitung bzw. von der Leitung eines Sachgebietes geleitet. Die Schulleitung wird vom Staatsministerium bestellt.
1.7
Führung
Die Leitlinien zur Führung und Zusammenarbeit in der bayerischen Staatsverwaltung und die Stellenbeschreibungen in der jeweils geltenden Fassung sind für die Wahrnehmung der Aufgaben und die Ausübung von Befugnissen und Verantwortung durch die Beschäftigten maßgebend.
2.
Aufgaben
Bei der Wahrnehmung der Dienstaufgaben beachten die Ämter die rechtlichen Vorschriften, berücksichtigen die festgelegten Leit-, Rahmen- und Detailziele und orientieren sich am Leitbild einer nachhaltigen bäuerlichen Landwirtschaft bzw. einer naturnahen nachhaltigen Forstwirtschaft.
Die Dienstaufgaben werden durch gesonderte Regelungen des Staatsministeriums zugewiesen und näher bestimmt.
2.1
Aus- und Fortbildung, berufliche Weiterbildung
Die Abteilungen, Sachgebiete und Fachzentren aller Ämter wirken mit
in der Berufsaus- und -fortbildung,
im Unterricht an der Landwirtschaftsschule,
in der beruflichen Erwachsenenbildung und
in der Durchführung des Vorbereitungsdienstes für Referendare und Anwärter.
Die für die Berufsbildung zuständigen Ämter vollziehen das Berufsbildungsgesetz (BBiG) entsprechend den ihnen durch die Verordnung über Zuständigkeiten für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft (VZBLH) vom 4. Juli 2005 (GVBl S. 257, BayRS 7803-20-L) in der jeweils geltenden Fassung und durch weitere Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragenen Aufgaben.
Diesen Ämtern obliegen die Bildungsberatung einschließlich der Beratung zu Fortbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten. Sie arbeiten mit den Berufsschulen, Berufsfachschulen und den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten zusammen. Alle Ämter wirken beim Vollzug der Berufsbildung durch Organisation und Durchführung von Schulungen, Lehrgängen, Wettbewerben und Prüfungen mit.
Die Ämter führen staatliche Bildungsprogramme für die Landwirtschaft, Vorbereitungslehrgänge zur Meisterprüfung, insbesondere in der Hauswirtschaft sowie zur Prüfung gemäß § 45 Abs. 2 BBiG durch.
Der Unterricht an den Landwirtschaftsschulen wird grundsätzlich von allen Lehr- und Beratungskräften erteilt, die in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft, Ernährung für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind oder vergleichbaren Arbeitnehmern. In der Fachpraxis der Abteilung Hauswirtschaft wird der Unterricht von Beamten erteilt, die in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Fachpraktischer landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher Schul- und Beratungsdienst für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind. Weitere Beschäftigte wirken bei Bedarf unter Anleitung der Lehrkraft des Faches mit.
Die an sechs Landwirtschaftsschulen bestellten Fachschaftsleiter koordinieren fachspezifische Arbeitsgruppen und die Erarbeitung von Unterrichtsunterlagen. Sie sind Mitglied im einschlägigen Fachbeirat und arbeiten in der Lehrplanarbeit mit.
2.2
Beratung
Die Ämter sorgen gemäß den gesetzlichen Grundlagen für eine angemessene fachliche Beratung der Waldbesitzer, der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen und deren Zusammenschlüsse. In Angelegenheiten der ländlichen Strukturentwicklung und der Beratung zu Haushaltsleistungen und Diversifizierung sind die Ämter Beratungsstellen für alle Interessenten.
Die Landwirtschaftsberatung erarbeitet Entscheidungshilfen und berücksichtigt dabei
die Gesamtsituation der Familie und des Unternehmens,
das wirtschaftliche Entwicklungspotential des Unternehmens,
den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Luft und Wasser, den Verbraucherschutz, den Tierschutz und die Vielfalt der Kulturlandschaft mit ihrem gewachsenen Artenpotential,
die gute fachliche Praxis sowie die Cross-Compliance-Anforderungen,
die Gegebenheiten des Marktes,
die geltenden Förderprogramme,
die sozioökonomischen Verhältnisse und
die strukturellen Entwicklungsmöglichkeiten ländlicher Gebiete.
Die forstliche Beratung verfolgt die Ziele des Waldgesetzes für Bayern und richtet sich nach der Verordnung über die Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft – PuKWFV – (BayRS 7904-1-L) in der jeweils geltenden Fassung. Sie umfasst insbesondere
die Begründung, Pflege und Verjüngung von Waldbeständen,
die Walderschließung,
den Waldschutz und
die Waldfunktionen.
Die Beratung arbeitet praxisorientiert, wissenschaftlich fundiert und unabhängig von Interessengruppen.
2.3
Ernährungsbildung und Gemeinschaftsverpflegung
Die Ämter richten ihre Maßnahmen zur Ernährungsbildung und zur Gemeinschaftsverpflegung an die Verantwortlichen und Akteure im Bereich Ernährung und erreichen im Ziel die gesamte Bevölkerung. Beratung in Fragen der Ernährung leisten ausschließlich die Multiplikatoren und Netzwerkpartner.
2.4
Verwaltungsaufgaben
2.4.1
Gesetzesvollzug
Die Ämter vollziehen die fachlich einschlägigen Gesetze und Verordnungen und wirken beim Vollzug von Rechtsvorschriften anderer Verwaltungen mit. Als Träger öffentlicher Belange wirken sie bei Planungen anderer Planungsträger mit.
2.4.2
Vollzug von EU-Zahlstellenaufgaben
Beim Vollzug von EU-finanzierten Direktzahlungsprogrammen bzw. von Land, Bund und EU kofinanzierten Förderprogrammen nehmen die Ämter Aufgaben der EU-Zahlstelle wahr. Sie sind insbesondere zuständig für
die Information zum Antragsverfahren,
die Bearbeitung und Bewilligung der Förderanträge,
die Verwaltungs-, Vor-Ort- und Ex-Post-Kontrollen und die sich daraus ggf. ergebenden Kürzungen,
die Mittelfreigaben sowie
Rückforderungen.
Für den Vollzug der Aufgaben der EU-Zahlstelle gilt die Zahlstellen-Dienstanweisung zur Abwicklung der EGFL- und ELER-Fördermaßnahmen der Zahlstelle Bayern (Abteilung P) vom 21. Dezember 2011 in der jeweils geltenden Fassung.
2.4.3
Fördervollzug
Die Ämter sind zuständig hinsichtlich
der einzelbetrieblichen Investitionsförderung für die Information und Beratung bei Aussiedlungen,
der ländlichen Strukturentwicklung für die Information, Beratung, fachliche Unterstützung und Begleitung von Projekten, Antragstellung sowie weitere programmspezifische Aufgaben,
der forstlichen Förderprogramme und des Vertragsnaturschutzprogramms Wald für den Vollzug einschließlich Rückforderung und Sanktionierung sowie Widerspruchsverfahren,
den Bayerischen Staatsforsten für die Abwicklung und Kontrolle der Finanzierung besonderer Gemeinwohlleistungen sowie für deren Bewilligung, soweit nicht das Staatsministerium zuständig ist.
2.4.4
Fachliche Planungen
Die Ämter erarbeiten landwirtschaftliche, forstliche und landschaftspflegerische Planungen. Sie erstellen ferner für die Wälder in Natura-2000-Gebieten Managementpläne und sorgen für deren Umsetzung.
2.4.5
Strukturmaßnahmen
Den Ämtern obliegen
einzelbetriebliche Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung,
die Erarbeitung von Fachbeiträgen zur Dorfentwicklung,
die Mitwirkung bei Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung durch die Ämter für Ländliche Entwicklung,
die Information der Beteiligten und der Öffentlichkeit in land- und forstwirtschaftlichen Fachfragen bei Vorhaben der Integrierten Ländlichen Entwicklung in Abstimmung mit den Ämtern für Ländliche Entwicklung.
2.5
Zusammenarbeit
Die Ämter arbeiten bei der Aufgabenerledigung entsprechend den Vorgaben des Staatsministeriums sowie im Bereich Landwirtschaft der Landesanstalten und der Führungsakademie zur Sicherung eines flächendeckenden Dienstleistungsangebotes eng zusammen. Sie stimmen sich bei der Gestaltung von Zielen ab und informieren sich gegenseitig.
Die Ämter arbeiten mit allen beteiligten Behörden, Kommunen, dem Unternehmen Bayerische Staatsforsten sowie den lokalen und regionalen Akteuren zusammen.
Die Ämter arbeiten mit den Organen der Berufsvertretung (einschl. der Landjugendorganisationen) zusammen. Gleiches gilt auch für die Kreisberatungsausschüsse, die landwirtschaftlichen Genossenschaften, den Landhandel, die Ernährungswirtschaft, die forstlichen Zusammenschlüsse sowie alle einschlägigen Verbände und Organisationen.
Die fachliche Beratung der Verbände für landwirtschaftliche Fachbildung ist Aufgabe der Ämter.
Die staatliche Beratung unterstützt die Selbsthilfeeinrichtungen.
Die Zusammenarbeit darf sich nicht auf Kassen- und Geldgeschäfte erstrecken. Soweit Beschäftigte außerhalb des Hauptamtes Aufgaben bei Verbänden, Genossenschaften oder sonstigen Organisationen übernehmen, sind die Bestimmungen über die Nebentätigkeit (Art. 81 ff. BayBG, BayNV, Abschnitt 9 VV-BeamtR, § 3 Abs. 4 TV-L) zu beachten.
2.6
Verbundberatung und Netzwerke Ernährung
Die nach Nr. 3.1 zuständigen Sachgebiete und Fachzentren nehmen die fachliche Koordinierung gegenüber den Dienstleistern und den anerkannten Beratungsunternehmen wahr. Sie koordinieren die Zusammenarbeit des staatlichen Personals mit dem Personal bei den anerkannten Beratungsunternehmen in ihrem Dienstgebiet. Gegenüber den Ernährungsnetzwerken geben sie Handlungsempfehlungen und nehmen eine Steuerungsfunktion wahr.
2.7
Gutachten
2.7.1
Gutachten der Ämter
Die Ämter dürfen Gutachten nur innerhalb ihres Aufgabenbereiches erstellen. Gegenüber Privaten werden keine Gutachten abgegeben. Die Ermittlung des Verkehrswertes von landwirtschaftlichen Grundstücken, die landwirtschaftsfremden Zwecken zugeführt werden sollen, ist unzulässig.
Bei der Anforderung von Gutachten durch Behörden, Gerichte oder andere öffentliche Stellen hat die Bereichsleitung zu entscheiden, ob es sich bei der Gutachtenerstellung um eine Aufgabe des Amtes handelt oder ob auf öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zu verweisen ist.
Vor der Erstellung von Gutachten gegenüber ausländischen Behörden und Gerichten, bei Gutachten von besonderer Bedeutung oder Tragweite sowie bei Gutachten, die voraussichtlich einen ungewöhnlich hohen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordern, ist die Entscheidung des Staatsministeriums einzuholen.
2.7.2
Gutachten von Beschäftigten
Beschäftigte, die persönlich von Dritten um Erstellung eines Gutachtens ersucht werden, haben dies der Bereichsleitung anzuzeigen. Diese entscheidet, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, die als Dienstaufgabe wahrzunehmen ist, oder ob die Erstellung des Gutachtens als Nebentätigkeit zu werten ist.
2.7.3
Entschädigung für Gutachten
Bei der Entschädigung für amtliche Gutachten sind Abschnitt 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718, 776) und die Verordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen – ZuSEVO – (BayRS 2013-3-1-F) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
2.8
Öffentlichkeitsarbeit
Die Ämter haben die Öffentlichkeit über die Belange der Landwirtschaft, des Gartenbaus, der ländlichen Strukturentwicklung, der Erzeugung erneuerbarer Energien, der Ernährung und Haushaltsleistungen, der Diversifizierung, des Waldes und der Forst- und Holzwirtschaft sowie über besondere Aktivitäten und Maßnahmen und über ihre eigene Tätigkeit angemessen und aktuell zu informieren.
3.
Name und Gliederung der Abteilungen
3.1
Bereich Landwirtschaft
Die Abteilungen des Bereiches Landwirtschaft führen folgende Bezeichnungen:
Abteilung L 1
Förderung
Abteilung L 2
Bildung und Beratung
Abteilung L 3
Fachzentren
Abteilung L 3.P
Prüfdienst
Abteilung L 4
Gartenbau
Die Abteilung L 1 gliedert sich nach regionalen Gesichtspunkten in zwei Sachgebiete Förderung.
Die Abteilung L 2 gliedert sich in die Sachgebiete
L 2.1
Ernährung, Haushaltsleistungen
L 2.2
Landwirtschaft
Die Abteilung L 3 besteht aus mindestens zwei der nachfolgend genannten Fachzentren:
L 3.1
Pflanzenbau
L 3.2
Agrarökologie
L 3.3
Ökologischer Landbau
L 3.4
Alm- und Alpwirtschaft
L 3.5
Rinderzucht
L 3.6
Rinderhaltung
L 3.6M
Rindermast
L 3.7
Schweinezucht und -haltung
L 3.8
Pferdehaltung
L 3.9
Kleintierhaltung
L 3.10
Ernährung/Gemeinschaftsverpflegung
L 3.11
Diversifizierung und Strukturentwicklung
L 3.12
Einzelbetriebliche Investitionsförderung
L 3.13
Optimierung Fördervollzug
Ist nur ein Fachzentrum errichtet, wird keine Abteilung L 3 gebildet. In diesem Fall untersteht der Leiter des Fachzentrums unmittelbar der Bereichsleitung.
Die Abteilung L 3.P gliedert sich nach regionalen Gesichtspunkten in zwei Sachgebiete Prüfdienst.
Die Abteilung L 4 gliedert sich in die Sachgebiete
L 4.1
Betriebsentwicklung und Markt
L 4.2
Bildung
3.2
Bereich Forsten
Die Abteilungen des Bereiches Forsten führen die Bezeichnungen F 1, F 2, F 3, usw., die um einen regionalen oder fachlichen Zusatz ergänzt werden können. Sie werden grundsätzlich regional und funktional organisiert.
Den Abteilungen des Bereichs Forsten werden Forstreviere i. d. R. nach regionalen Gesichtspunkten sowie Beschäftigte für weitere Fachaufgaben zugeordnet.
Soweit möglich, sollen die Qualitätsbeauftragten Förderung (QbF) und die Mitarbeiter für den Fachvollzug Hoheit inklusive Förderung in unterschiedlichen Abteilungen angesiedelt sein, wobei die QbF der von der Bereichsleitung geführten Abteilung zuzuordnen sind.
4.
Stellenbeschreibungen
Die Dienstaufgaben der Beschäftigten werden im Einzelnen in Stellenbeschreibungen durch die Behördenleitung geregelt. Hierbei sind die Vorgaben des Staatsministeriums zu beachten.
5.
Leader-Manager
Die Leader-Manager sind zentrale Ansprechpartner für die lokalen Aktionsgruppen, Antragsteller, Wirtschafts- und Sozialpartner, politischen und kommunalen Mandatsträger sowie die anderen Verwaltungen in allen Fragen, die Leader betreffen. Sie sind der Behördenleitung unmittelbar zugeordnet.
6.
IT-Beauftragte
Die Behördenleitung bestellt jeweils einen Beschäftigten zum Beauftragten für Informations- und Kommunikationstechnik (IT-Beauftragter) und bei Bedarf für jede Außenstelle einen weiteren Beschäftigten zu seinem Vertreter (IT-Vertreter).
Die IT-Beauftragten sind in dieser Funktion der Behördenleitung unmittelbar unterstellt. Die Funktion soll nach Möglichkeit einem Beschäftigten der Amtsverwaltung übertragen werden.
7.
Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit
Die Behördenleitung bestellt jeweils einen Beschäftigten zum Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit, der die Öffentlichkeitsarbeit und den Einsatz der neuen Medien einschließlich des Auftritts des Amtes im Internet betreut und koordiniert.
8.
Datenschutzbeauftragte
Die Behördenleitung bestellt jeweils einen Beschäftigten zum Beauftragten für den Datenschutz. Er soll nicht zugleich die Aufgaben des IT-Beauftragten wahrnehmen und nicht der Behörden- oder einer Bereichsleitung angehören. Für die Auswahl und die Schulung des Beauftragten für den Datenschutz gilt Nr. 3 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei und der Bayerischen Staatsministerien zum Vollzug des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) – VollzBekBayDSG – vom 11. März 1994 (AllMBl S. 251).
9.
Controller
Die Behördenleitung bestellt für den Bereich Landwirtschaft und den Bereich Forsten jeweils einen Beschäftigten zum Controller.
10.
Experte für Ernährungsnotfallvorsorge
Die Behördenleitung bestellt je Landkreis bzw. kreisfreie Stadt einen Beschäftigten zum Experten für Ernährungsnotfallvorsorge (ENV-Experte). Der ENV-Experte ist in dieser Funktion der Behördenleitung unmittelbar unterstellt.
11.
Dienstverkehr, Geschäftsgang, Fortbildung
Für den Dienstverkehr und den Geschäftsgang der Ämter sind die Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) vom 12. Dezember 2000 (GVBl S. 873, BayRS 200-21-I) in der jeweils geltenden Fassung, diese Geschäftsordnung, der Geschäftsverteilungsplan sowie sonstige verwaltungsinterne Vorschriften maßgebend. Die Behördenleitung kann ergänzende Anweisungen zu dieser Geschäftsordnung erlassen.
11.1
Schriftgutverwaltung
Das Schriftgut ist nach dem Aktenplan für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums (APl-ELF) vom 6. Dezember 2010 in der jeweils geltenden Fassung und den hierzu ergangenen Anleitungen und Hinweisen zu ordnen, aufzubewahren und auszusondern.
11.2
Aufzeichnungen über die Diensttätigkeit
Beratungsempfehlungen und Außendiensttätigkeiten sind zu dokumentieren.
11.3
Erhebungen, Umfragen
An Erhebungen und Umfragen (z. B. für wissenschaftliche Untersuchungen) für Personen und Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs darf nur mit Zustimmung des Staatsministeriums mitgewirkt werden.
11.4
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
Für die Haushalts- und Kassenführung gelten die einschlägigen Bestimmungen, insbesondere die Haushaltsordnung des Freistaates Bayern – Bayerische Haushaltsordnung – BayHO – (BayRS 630-1-F) und die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) vom 5. Juli 1973 (FMBl S. 259) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Kassengeschäfte der Ämter werden durch die Staatsoberkasse Bayern und die Zahlstellen besonderer Art (Handvorschüsse, verbunden mit der Ausnahmegenehmigung zur Annahme von geringfügigen Einzahlungen) geführt.
11.5
Verwaltungskosten
Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen sind nach dem Kostengesetz (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F) in der jeweils geltenden Fassung, dem Kostenverzeichnis hierzu und sonstigen einschlägigen Regelungen zu erheben.
11.6
Genehmigung von Dienst- und Fortbildungsreisen
Die Genehmigung und Abrechnung von Dienst- und Fortbildungsreisen richtet sich nach den jeweils geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Die Genehmigung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
11.7
Fortbildung
Für ihre laufende fachliche Fortbildung sind die Beschäftigten in erster Linie selbst verantwortlich.
Die Fortbildungsangebote der Führungsakademie, der Forstschule und sonstiger Bildungseinrichtungen sind zu nutzen. Die Anmeldung zu Lehrgängen, die zur freiwilligen Teilnahme ausgeschrieben sind, erfolgt im Einvernehmen mit der Bereichsleitung.
Die Umsetzung der Lehrgangsziele am Arbeitsplatz ist mit den unmittelbaren Vorgesetzten zu besprechen. Den Vorgesetzten obliegt die Auswertung dieser Umsetzung. Erkenntnisse, die im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen gewonnen wurden, sind an andere Beschäftigte mit vergleichbaren Aufgaben weiterzugeben.
11.8
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit für Beamte und Arbeitnehmer richtet sich nach den jeweils geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, den einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen sowie nach den Erfordernissen des Amtes.
Erfordern die forstlichen Aufgaben die ständige Bereitschaft von Beschäftigten im Bereich Forsten, ist ein Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft festzulegen.
11.9
Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Feuerschutz
Die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung, insbesondere nach den Richtlinien über die Gewährleistung eines arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes in der staatlichen Verwaltung des Freistaats Bayern, dem Sozialgesetzbuch VII, dem Arbeitssicherheitsgesetz und den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen, sind einzuhalten.
Für ausreichenden Feuerschutz ist zu sorgen. Die Einhaltung der Feuerschutzvorschriften ist zu überwachen.
11.10
Dienstsiegel, Amtsschild
Die Ämter führen ein Dienstsiegel mit dem kleinen bayerischen Staatswappen und der Umschrift „Bayern“ (im oberen Halbbogen) sowie „Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... (Ort) ...“. Anzugeben sind die Ortsnamen entsprechend der AELFV.
Die Dienstgebäude sind mit einem Amtsschild zu kennzeichnen, das die Aufschrift „Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ und das kleine Staatswappen trägt.
Landwirtschaftsschulen sind durch ein eigenes Amtsschild mit der Aufschrift „Landwirtschaftsschule“ und dem kleinen Staatswappen zu kennzeichnen.
12.
Schlussbestimmungen
Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2013 in Kraft.
Mit Ablauf des 28. Februar 2013 tritt die Geschäftsordnung für die Ämter für Landwirtschaft und Forsten (ALFGO) vom 29. März 2006 (AllMBl S. 211) außer Kraft.
 
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor