Veröffentlichung AllMBl. 2013/05 S. 179 vom 05.04.2013

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Az.: VII/3-7050/1331/1
93-W
93-W
Richtlinien zur Förderung
innovativer und energieeffizienter Technologien im Schienenverkehr sowie
Investitionen in die Optimierung logistischer Abläufe im Verkehrsbereich
(BayITOL)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
vom 5. April 2013  Az.: VII/3-7050/1331/1
 
Vorbemerkung
Der Freistaat Bayern fördert Maßnahmen für innovative Energietechnologien und zur Energieeffizienz im Schienenverkehr und Logistikbereich nach Maßgabe
dieser Richtlinien,
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) in der jeweils gültigen Fassung, und
der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), ABl L 214 vom 9. August 2008, S. 3 (im Folgenden: AGFVO).
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Zweck der Förderung
Die Einführung und Verbreitung moderner Technologien im Schienenverkehr und Logistikbereich soll die Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit verbessern, die Wettbewerbsfähigkeit erhalten und die energie- und klimapolitischen Ziele des Bundes und der Länder erreichen. Um eine raschere Einführung solcher Technologien zu begünstigen, kann die anteilige Förderung der Mehrkosten für den Einsatz solcher zukunftsweisender Technologien geeignete Anreize setzen.
Insbesondere leistet die Förderung bei einer beschleunigten Einführung, Anwendung und Verbreitung innovativer Energieeinspar- und Umweltschutztechnologien für Schienenfahrzeuge sowie die Optimierung logistischer Abläufe einen Beitrag zur Energiewende in Bayern. Damit dient die Förderung über den Einzelfall hinaus auch den Zielen der Verbesserung der Energieeffizienz, Energieeinsparung, Reduzierung der Abhängigkeit von nicht erneuerbaren Energieträgern und der CO2-Emissionen.
Darüber hinaus soll die Förderung zur Fortentwicklung einer modernen Verkehrs- und Logistikstruktur in Bayern beitragen und damit Arbeitsplätze sichern und schaffen.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden Vorhaben, die der Einführung innovativer, energieeffizienter und umweltschonender Technologien im Schienenverkehr oder der Optimierung logistischer Abläufe im Verkehrsbereich dienen.
Die Technologien müssen über dem Stand der angewandten Technik liegen und dürfen sich in der jeweiligen Branche noch nicht durchgesetzt haben. Sie dienen daher der Demonstration und beschleunigten Einführung.
2.2
Förderungen nach diesen Richtlinien werden ausgereicht als
Beihilfen für die Anschaffung von neuen Fahrzeugen, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen oder durch die, bei Fehlen solcher Normen, der Umweltschutz verbessert wird, nach Art. 19 AGFVO,
KMU-Beihilfen zur frühzeitigen Anpassung an neue, beschlossene, aber noch nicht in Kraft getretene Gemeinschaftsnormen, die einen besseren Umweltschutz gewährleisten, nach Art. 20 AGFVO,
Umweltschutzbeihilfen für Investitionen, die Unternehmen in die Lage versetzen, nachhaltig und in erheblichem Maße Energie zu sparen, nach Art. 21 AGFVO.
3.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Bayern. Als Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn (Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV) gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, d. h. Güter und Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anbietet.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, mit denen zum Zeitpunkt des Eingangs eines prüffähigen Antrags bei der Bewilligungsbehörde noch nicht begonnen wurde.
4.2
Das Vorhaben muss in wesentlichen Teilen in Bayern durchgeführt werden.
4.3
Unternehmen, die keine KMU gemäß Anhang I AGFVO sind, können nur dann eine Förderung erhalten, wenn sie den Anreizeffekt der beantragten Förderung gemäß Art. 8 AGFVO nachweisen.
4.4
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 6 Buchst. c in Verbindung mit Abs. 7 AGFVO werden nicht gefördert. Dies gilt insbesondere bei Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für den Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den gesetzlichen Vertreter, der eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben hat, oder zu deren Abgabe verpflichtet ist.
4.5
Einem Unternehmen in Schwierigkeiten, das einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, darf eine Beihilfe nach diesen Richtlinien nicht gewährt werden.
4.6
Das Unternehmen muss zum Zeitpunkt der Antragstellung über fachliche Kenntnisse sowie über Betriebserfahrungen verfügen.
4.7
Die Durchführung der Vorhaben muss mit einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko verbunden sein und sich durch einen erheblichen Innovationsgehalt auszeichnen.
4.8
Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage für die Finanzierung in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel einzusetzen, die nicht durch andere öffentliche Finanzierungsmittel ersetzt oder verbilligt werden.
4.9
Der Antragsteller muss eine ausreichende Bonität nachweisen.
4.10
Für Vorhaben gemäß Nr. 2.1 ist eine Kumulierung über den maximal zulässigen Fördersatz hinaus mit Mitteln der Europäischen Union bzw. mit anderen staatlichen Beihilfen nicht möglich.
5.
Art und Umfang der Förderung
5.1
Die Beihilfe erfolgt auf Antrag als Projektförderung durch Zuschüsse im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a AGFVO im Wege einer Anteilsfinanzierung.
5.2
Die Beihilfeintensität ist für jeden einzelnen Begünstigten gesondert zu ermitteln.
5.3
Für Unternehmen beträgt die Beihilfeintensität und damit der maximal zulässige Fördersatz
gemäß Nr. 2.2, 1. Alternative (Art. 19 AGFVO) bis zu 35 % der zuwendungsfähigen Ausgaben,
gemäß Nr. 2.2, 2. Alternative (Art. 20 AGFVO) bis zu 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben,
gemäß Nr. 2.2, 3. Alternative (Art. 21 AGFVO) bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Zuschläge für KMU auf die Beihilfeintensität gemäß Art. 19 Abs. 5 AGFVO sind zugelassen. Die Zuwendung an kleine Unternehmen soll im Regelfall einen Fördersatz von 50 % nicht übersteigen.
6.
Zuwendungsfähige Ausgaben
Die zuwendungsfähigen Ausgaben richten sich im Einzelnen nach Art. 19 bis 21 AGFVO.
6.1
Zuwendungsfähige Ausgaben gemäß Art. 19 AGFVO sind die Investitionsmehrkosten, die zur Erreichung eines höheren als des aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten Umweltschutzniveaus erforderlich sind.
6.2
Zuwendungsfähige Ausgaben gemäß Art. 20 AGFVO sind Investitionsmehrkosten, die der Beihilfeempfänger im Vergleich zu einer herkömmlichen Anlage, einem herkömmlichen Produkt oder einem herkömmlichen System mit demselben Leistungsprofil aufbringen muss. Die beihilfefähigen Kosten werden gemäß Art. 18 Abs. 6 und 7 AGFVO ermittelt. Dies schließt Mehrkosten für Montage, Inbetriebnahme sowie Messeinrichtungen, Planung, Gutachten und Genehmigung sowie Erprobung ein, soweit diese im betriebswirtschaftlichen Sinne als Teil der Investition anzusehen sind.
6.3
Zuwendungsfähige Ausgaben gemäß Art. 21 AGFVO sind Investitionsmehrkosten, die der Beihilfeempfänger im Vergleich zu einer herkömmlichen Anlage, einem herkömmlichen Produkt oder einem herkömmlichen System mit demselben Leistungsprofil aufbringen muss. Die beihilfefähigen Kosten werden gemäß Art. 18 Abs. 6 und 7 AGFVO ermittelt. Dies schließt Mehrkosten für Montage, Inbetriebnahme sowie Messeinrichtungen, Planung, Gutachten und Genehmigung sowie Erprobung ein, soweit diese im betriebswirtschaftlichen Sinne als Teil der Investition anzusehen sind.
Für die Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind die operativen Kosten und Gewinne nach Maßgabe des Art. 21 AGFVO zu berücksichtigen.
Personalkosten können je nachgewiesenem Personenmonat (entspricht 160 Stunden bei stundenweiser Aufzeichnung) für eigenes, für dieses Vorhaben fest angestelltes Personal höchstens in folgender Höhe in Ansatz gebracht werden:
Akademiker, Dipl.-Ing. u. Ä.:
8.000 €
Techniker, Meister u. Ä.:
5.800 €
Facharbeiter, Laboranten u. Ä.:
4.000 €
Mit diesen Beträgen sind die Personaleinzelkosten, die Personalnebenkosten sowie Gemeinkosten abgegolten.
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für die Erprobung der innovativen Technologien genutzt werden (Sondereinzelkosten). Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten technischen Nutzungsdauer bzw. nicht ausschließlich für das Vorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Erprobungsvorhabens als beihilfefähig (zeit- und vorhabensanteilig).
Sonstige Betriebskosten (wie Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch den Einsatz der innovativen Technologien entstehen.
6.4
Verwaltungsgemeinkosten sind nicht zuwendungsfähig.
7.
Antragsverfahren
7.1
Anträge auf Gewährung von Förderungen sind beim Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie (Bewilligungsbehörde) oder bei einem von diesem beauftragten Projektträger einzureichen. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme wird empfohlen.
7.2
Die Bewilligungsbehörde zahlt die Fördermittel aus. Die Mittelabrufe sowie der Verwendungsnachweis sind der Bewilligungsbehörde oder bei einem von dieser beauftragten Projektträger vorzulegen.
7.3
Die Förderanträge sind auf den vorgesehenen Antragsformularen unter der Angabe einer Kontaktadresse bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
Der förmliche Antrag beinhaltet:
Die ausgefüllten Antragsformulare für die jeweiligen Kosten,
eine Vorhabensbeschreibung, die u. a. folgende Angaben enthält:
Projektziel und Bezug zu den förderpolitischen Zielen (s. Nrn. 1 und 2),
Neuheitsgrad und Stand der Technik,
Qualifikation und Expertise des Antragstellers und ggf. des Technologielieferanten,
ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans, der Ressourcenplanung (hilfreich sind Balken- bzw. Strukturplan des Projekts und Aufteilung der beantragten Ressourcen auf die Arbeitspakete),
Quantifizierung der Auswirkung auf Wirtschaftskraft und Arbeitsmarkt in Bayern,
Arbeitsleistung/Zusammenarbeit mit Dritten,
Notwendigkeit der Zuwendung.
Angaben zur Inanspruchnahme von weiteren Fördermitteln,
gegebenenfalls ergänzende Unterlagen wie Angebote oder Erläuterungen,
Bonitätsunterlagen.
7.4
Die Bewilligungsbehörde kann einen Projektträger benennen, der namens und im Auftrag des Freistaates Bayern die Prüfung der Skizzen und Anträge übernimmt sowie – ggf. auch unter Einschaltung von Fachgutachtern – eine Empfehlung für die Förderentscheidung abgibt. Er führt dann auch die Abwicklung der Förderung, die Bearbeitung der Zahlungsanforderungen, die Prüfung der Zwischenberichte, des Verwendungsnachweises und der Verwertungsberichte sowie die Abwicklung des Schriftverkehrs mit den Antragstellern durch und ist berechtigt, Erklärungen zu den Anträgen und zur Abwicklung der Förderung bei den Antragstellern einzuholen. Der Projektträger wird zur Vertraulichkeit verpflichtet.
7.5
Projektzugehörige Unterlagen sind vom Förderempfänger mindestens zehn Jahre lang ab Gewährung der Förderung aufzubewahren.
7.6
Vordrucke für Förderanträge, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden.
7.7
Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuschussempfängern zusätzlich zu prüfen.
8.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 15. April 2013 in Kraft und treten mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.
 
Lück
Ministerialdirigent