Veröffentlichung AllMBl. 2013/05 S. 189 vom 09.04.2013

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Az.: F3-7746-1/20 und ID4-2252.15-21
7905.6-L
7905.6-L
Richtlinie zur Waldbrandabwehr
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und des Innern
vom 9. April 2013  Az.: F3-7746-1/20 und ID4-2252.15-21
 
Inhaltsübersicht
1.
Ziele
2.
Rechtsgrundlagen
3.
Maßnahmen zur Waldbrandvorbeugung
3.1
Sensibilisierung der Bevölkerung
3.2
Waldumbau
4.
Infrastruktur
4.1
Alarmierungsplanung
4.2
Waldbrandeinsatzkarten
4.3
Löschwasserversorgung
4.4
Zufahrtswege
4.5
Übungen
5.
Maßnahmen bei erhöhter Waldbrandgefahr
5.1
Waldbrandwarnung durch die Forstbehörden
5.2
Rufbereitschaft
5.3
Früherkennung
5.4
Waldbrandwarnung durch den Deutschen Wetterdienst
6.
Waldbrandbekämpfung
6.1
Alarmierung
6.2
Einsatzleitung
7.
Unterstützung der Katastrophenschutzbehörden
7.1
Mitwirkung im Katastrophenschutz
7.2
Einsatzkosten
8.
Zuständigkeiten für Veröffentlichungen
9.
Berichterstattung und Waldbrandstatistik
10.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1.
Ziele
1Gerade auch im Hinblick auf den Klimawandel und die damit verbundene Zunahme von Trockenperioden wird eine Erhöhung des Waldbrandrisikos erwartet. 2Die Richtlinie zur Waldbrandabwehr dient dazu, die Aktivitäten der Katastrophenschutzbehörden, der Integrierten Leitstellen, der Feuerwehren, der Gemeinden, des Deutschen Wetterdienstes, der unteren Forstbehörden (Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) und der Forstbetriebe der Bayerische Staatsforsten aufeinander abzustimmen. 3Sie sichert damit den reibungslosen Ablauf von Vorsorge, Früherkennung und effektiver Bekämpfung von Waldbränden.
2.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen für diese Richtlinie enthalten folgende Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung:
Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) vom 22. Juli 2005 (GVBl S. 313, BayRS 7902-1-L)
Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) vom 24. Juli 1996 (GVBl S. 282, BayRS 215-4-1-I)
Bayerisches Feuerwehrgesetz − BayFwG − (BayRS 215-3-1-I)
Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes − AVBayFwG − (BayRS 215-3-1-1-I)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren über die Alarmierung im Brand- und Katastrophenschutz vom 14. Juni 1993 (AllMBl S. 856)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren über die Alarmierung im Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz in Bayern (Alarmierungsbekanntmachung – ABek) vom 12. Dezember 2005 (AllMBl S. 540)
3.
Maßnahmen zur Waldbrandvorbeugung
3.1
Sensibilisierung der Bevölkerung
1Die Sensibilisierung der Bevölkerung für Waldbrandgefahr ist eine der wichtigsten Aufgaben zur Verhinderung von Waldbränden. 2Die Bayerische Forstverwaltung klärt im Rahmen ihrer Dienstaufgaben (Art. 28 BayWaldG) die Bevölkerung über die Gefährdung des Waldes durch Feuer auf. 3Der Deutsche Wetterdienst stellt hierfür der Bayerischen Forstverwaltung aktuelle Informationen zur Verfügung.
3.2
Waldumbau
1Laubbaumreiche Mischwälder sind weitaus weniger waldbrandgefährdet als reine Nadelwälder. 2Der Umbau von nicht standortgemäßen Nadelwäldern in laubbaumreiche Mischwälder ist somit auch ein Baustein für die langfristige Waldbrandvorsorge.
4.
Infrastruktur
Eine erfolgreiche Waldbrandbekämpfung ist maßgeblich von der zur Verfügung stehenden Infrastruktur abhängig.
4.1
Alarmierungsplanung
1Die Kreisverwaltungsbehörden (KVB) erstellen für alle in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Wälder Alarmierungsplanungen im Brand- und Katastrophenschutz zur situationsangemessenen, schnellen Alarmierung benötigter Einsatz- und Hilfskräfte nach den Grundsätzen der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Alarmierung im Brand- und Katastrophenschutz vom 14. Juni 1993 (AllBl S. 856), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 22. März 2004 (AllMBl S. 104), bzw. nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Alarmierung im Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz in Bayern vom 12. Dezember 2005 (AllMBl S. 540). 2Soweit sinnvoll, binden sie die örtlich zuständigen Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als untere Forstbehörden, die örtlichen Forstbetriebe der Bayerische Staatsforsten sowie die privaten und kommunalen Waldbesitzer in das örtliche Alarmierungssystem ein. 3Das Verfahren zur Alarmierung der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, der Forstbetriebe der Bayerische Staatsforsten und eventuell weiterer Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer ist in enger Abstimmung örtlich festzulegen. 4Die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und die Forstbetriebe der Bayerische Staatsforsten unterstützen die KVB bei der Alarmierungsplanung. 5Die KVB leiten die Alarmierungsplanung unverzüglich den zuständigen Integrierten Leitstellen bzw. erstalarmierenden Stellen im Brand- und Katastrophenschutz zur Integration in deren System zu.
4.2
Waldbrandeinsatzkarten
1Für die effektive Waldbrandbekämpfung sind den Integrierten Leitstellen bzw. erstalarmierenden Stellen im Brand- und Katastrophenschutz und den Feuerwehren in besonders brandgefährdeten Waldgebieten Waldbrandeinsatzkarten, möglichst als digitale Anwendungskarten mit Gauss-Krüger Koordinatensystem, zur Verfügung zu stellen. 2Die Erarbeitung, Abstimmung, Herstellung und Verteilung geeigneter Karten erfolgt durch die Regierungen. 3Je nach örtlicher Gefährdungseinschätzung werden nachfolgende Informationen in den Waldbrandeinsatzkarten benötigt:
Straßen und Wege, die ein- oder zweispurig von schweren Lastkraftwagen befahren werden können, innerhalb und außerhalb des Waldes,
eindeutig bezeichnete Sammelplätze für die Einsatzkräfte,
insbesondere wichtige Zufahrten von öffentlichen Straßen,
ggf. Ausweich- und Wendestellen,
geeignete Wasserentnahmestellen – auch außerhalb des Waldes,
Gewässer, die für Wasserentnahme durch Hubschrauber mit Löschwasseraußenlastbehältern geeignet sind,
sonstige offene Gewässer,
Hydranten.
4Die notwendigen waldbrandspezifischen Karteninformationen für die Waldbrandeinsatzkarten werden von den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und den Forstbetrieben der Bayerische Staatsforsten – ggf. mit Unterstützung der Führung der örtlich zuständigen Feuerwehren – erhoben und an die Regierungen weitergegeben. 5Durch gegenseitigen Austausch von Informationen und Karten der Integrierten Leitstellen bzw. erstalarmierenden Stellen im Brand- und Katastrophenschutz, Feuerwehren, unteren Forstbehörden und Forstbetrieben der Bayerische Staatsforsten soll das Auffinden von Einsatzorten zur Waldbrandbekämpfung erleichtert werden.
4.3
Löschwasserversorgung
1In brandgefährdeten Waldgebieten ist eine ausreichende Löschwasserversorgung für eine erfolgreiche Brandbekämpfung entscheidend. 2Ein wesentliches Element der Löschwasserversorgung sind natürliche Entnahmestellen – vor allem, wenn sie auch für die Löschwasseraufnahme durch Hubschrauber mit Löschwasseraußenlastbehältern geeignet sind. 3Von den Trägern des abwehrenden Brandschutzes (Gemeinden bzw. Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer in gemeindefreien Gebieten) ist auf eine entsprechende Pflege und ggf. Neuanlage hinzuwirken. 4Beim Bau von Fernwasserleitungen in besonders brandgefährdeten Waldgebieten wirken die Gemeinden im Benehmen mit den zuständigen Wasserwirtschaftsämtern bei den Betreibern der Wasserversorgungsanlage darauf hin, dass Wasserentnahmestellen (Hydranten) eingerichtet werden. 5Unterflurwasserentnahmestellen sind im Gelände dauerhaft zu kennzeichnen und – ebenso wie Überflurwasserentnahmestellen – auf den Waldbrandeinsatzkarten (vgl. Nr. 4.2) einzutragen.
4.4
Zufahrtswege
1Schranken sollen auf bedeutsamen Zufahrtswegen für die rasche Zugänglichkeit möglichst vermieden werden. 2Sind zur Sicherung von Zufahrten Schranken dennoch notwendig, sind den zuständigen Dienststellen der Polizei und den nächstgelegenen Feuerwehren Schrankenschlüssel auszuhändigen.
4.5
Übungen
1Die örtlich zuständigen Feuerwehren bzw. Feuerwehrführungsdienstgrade machen sich über die örtliche Infrastruktur und die Einsatzgegebenheiten kundig. 2Sie werden dabei durch die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und die Forstbetriebe der Bayerische Staatsforsten unterstützt. 3In stark brandgefährdeten Waldgebieten fördern gemeinsame Waldbrandübungen der Katastrophenschutzbehörden, der Feuerwehren, der Polizei, der weiteren Einsatzorganisationen, der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, der Forstbetriebe der Bayerische Staatsforsten und ggf. privater und kommunaler Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer die effektive Brandbekämpfung im Ernstfall. 4Wesentliche Inhalte sind die Einsatztaktik bei Waldbränden, die Sicherung der Löschwasserversorgung, die Zusammenarbeit in der Einsatzleitung und die Verbesserung der Ortskenntnis.
5.
Maßnahmen bei erhöhter Waldbrandgefahr
5.1
Waldbrandwarnung durch die Forstbehörden
1Bei erhöhter Waldbrandgefahr veröffentlichen die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten regional und das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten überregional Waldbrandwarnungen. 2Die Bevölkerung wird über die Medien darauf hingewiesen und ersucht, sich besonders vorsichtig zu verhalten. 3Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer werden darauf hingewiesen, bei der Aufarbeitung von Holz anfallendes Reisig und Kronenmaterial nicht zu verbrennen, sondern abzutransportieren oder zu häckseln. 4Bei akuter Waldbrandgefahr können örtlich auch Warnschilder zur Information der Bevölkerung eingesetzt werden.
5.2
Rufbereitschaft
1In erfahrungsgemäß besonders brandgefährdeten Gebieten ist bei erhöhter Waldbrandgefahr eine Rufbereitschaft der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und der Forstbetriebe der Bayerische Staatsforsten auch an dienstfreien Tagen einzurichten. 2Die Rufbereitschaft besteht aus einer Person des Leitungs- oder des Revierdienstes. 3Auf Art. 74 Abs. 3 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) wird hingewiesen. 4Es ist sicherzustellen, dass während der Rufbereitschaft die eingeteilten Personen bei Bedarf über das mit der KVB vereinbarte Verfahren nach Nr. 4.1 alarmiert werden.
5.3
Früherkennung
1Bei hoher bzw. sehr hoher Waldbrandgefahr (Stufen 4 bzw. 5 der Waldbrandgefährdung des Deutschen Wetterdienstes) werden in den betroffenen Gebieten in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Flugbeobachtungsdienst, Luftrettungsstaffel Bayern e. V. Überwachungsflüge zur Früherkennung von Waldbränden durchgeführt. 2Hierbei werden von den Katastrophenschutzbehörden, den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und den Forstbetrieben der Bayerische Staatsforsten benannte, ausgebildete Personen zur Luftbeobachtung eingesetzt. 3Die Flüge werden von den Katastrophenschutzbehörden auf Anregung und unter fachlicher Beratung der Bayerischen Forstverwaltung (durch die dafür zuständigen Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) veranlasst.
5.4
Waldbrandwarnung durch den Deutschen Wetterdienst
1Bei akuter Waldbrandgefahr übermittelt die Agrarmeteorologische Außenstelle des Deutschen Wetterdienstes in Weihenstephan zusätzlich ein Ersuchen um entsprechende Rundfunkdurchsagen an die an den Verkehrswarndienst angeschlossenen Rundfunksender. 2Die zuständigen Polizeipräsidien und Regierungen, das Staatsministerium des Innern, das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie die zuständigen Integrierten Leitstellen bzw. erstalarmierenden Stellen im Brand- und Katastrophenschutz erhalten die Waldbrandwarnungen nachrichtlich zur Kenntnis.
6.
Waldbrandbekämpfung
6.1
Alarmierung
1Entdeckte Waldbrände sind sofort der örtlich zuständigen Integrierten Leitstelle bzw. erstalarmierenden Stelle im Brand- und Katastrophenschutz unter der Notrufnummer 112 zu melden. 2Die Integrierte Leitstelle bzw. die erstalarmierende Stelle im Brand- und Katastrophenschutz alarmiert dann die für die Brandbekämpfung vorgesehenen Einsatzmittel, Personen und sonstigen Stellen entsprechend der Alarmierungsplanung (vgl. Nr. 4.1).
6.2
Einsatzleitung
1Den Einsatz der Feuerwehren und aller Hilfskräfte (Art. 24 Abs. 1 BayFwG) an der Schadensstelle leitet der Einsatzleiter nach Art. 18 BayFwG. 2Soweit dadurch wegen des Ausmaßes des Schadensereignisses das geordnete Zusammenwirken am Einsatzort wesentlich erleichtert wird, kann bei Schadensereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle ein Örtlicher Einsatzleiter nach Art. 15 BayKSG den Einsatz leiten. 3Nach Feststellung des Vorliegens einer Katastrophe (Art. 4 BayKSG) leitet ein Örtlicher Einsatzleiter nach Art. 6 BayKSG alle Einsatzmaßnahmen vor Ort. 4Ist in besonderen Einsatzsituationen (z. B. unzugängliches Gelände) eine Brandbekämpfung aus der Luft erforderlich, sind die benötigten Hubschrauber über das Lagezentrum Bayern im Staatsministerium des Innern (Tel. 089 2192-20) anzufordern.
7.
Unterstützung der Katastrophenschutzbehörden
7.1
Mitwirkung im Katastrophenschutz
1Die Bayerische Forstverwaltung und die Bayerische Staatsforsten sind gemäß Art. 7 BayKSG zur Katastrophenhilfe verpflichtet. 2Katastrophenhilfe ist die auf Ersuchen der Katastrophenschutzbehörden zu leistende Mitwirkung im Katastrophenschutz. 3Sie muss geleistet werden, wenn nicht durch die Hilfeleistung die Erfüllung dringender eigener Aufgaben ernstlich gefährdet wird (Art. 7 Abs. 1 BayKSG). 4Sie erstreckt sich im Rahmen des Art. 7 Abs. 2 BayKSG auch auf die Vorbereitung der Katastrophenabwehr. 5Hierunter fallen insbesondere die Unterstützung und Mitwirkung bei der Alarmierungsplanung, bei Übungen und bei der Erstellung der Waldbrandeinsatzkarten. 6Im Brandfall wird das Heranführen der Einsatzkräfte an den Brandort ggf. durch ortskundiges Personal der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und der Forstbetriebe der Bayerische Staatsforsten unterstützt. 7Ebenso unterstützen sie Einsatzleiterin/Einsatzleiter bzw. den Örtlichen Einsatzleiter und wirken auf deren Anforderung in der Einsatzleitung bzw. der Örtlichen Einsatzleitung mit (§ 16 Abs. 6 AVBayFwG sowie Art. 6, 15 BayKSG).
7.2
Einsatzkosten
Für die Kostentragung gelten die Bestimmungen des bayerischen Feuerwehrrechts (insbesondere Art. 28 BayFwG) bzw. des Art. 11 BayKSG.
8.
Zuständigkeiten für Veröffentlichungen
1Die regelmäßige Information über die Waldbrandgefahr erfolgt durch den Deutschen Wetterdienst. 2Die Waldbrandwarnung bei erhöhter Waldbrandgefahr wird vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bzw. den betroffenen Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten veranlasst (vgl. Nr. 5.1). 3Die Information der Medien über Waldbrände erfolgt durch die Kreisverwaltungsbehörden, bei großen Waldbränden durch die zuständige Regierung oder das Staatsministerium des Innern.
9.
Berichterstattung und Waldbrandstatistik
1Waldbrände ab einer Größe von fünf Hektar sind von den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sofort an das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu melden. 2Brände, die sich zur Katastrophe auszuweiten drohen, sind durch die zuständige Katastrophenschutzbehörde zusätzlich unmittelbar telefonisch der zuständigen Regierung und dem Lagezentrum Bayern im Staatsministerium des Innern (vgl. Nr. 6.2) mitzuteilen. 3Für statistische Zwecke führt die Bayerische Forstverwaltung eine Waldbrandstatistik. 4Zu diesem Zweck übermitteln die Katastrophenschutzbehörden bei Waldbränden umgehend eine Kopie des Brandberichts an das örtlich zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
10.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft. 2Mit Ablauf des 30. April 2013 tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und des Innern über Richtlinien zur Waldbrandabwehr vom 31. März 2000 (AllMBl S. 382) außer Kraft.
 
Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
  
Bayerisches Staatsministerium
des Innern
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor
  
Günter Schuster
Ministerialdirektor