Veröffentlichung AllMBl. 2013/05 S. 192 vom 04.03.2013

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Az.: III5/6013.02-1/1
2160-A
2160-A
Änderung der Richtlinien
zur Förderung der Durchführung des
Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) in Bayern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
vom 4. März 2013  Az.: III5/6013.02-1/1
 
1.
Nr. 5.2.1 der Richtlinien zur Förderung der Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) in Bayern (FSJ-Förderung) vom 20. Dezember 2011 (AllMBl 2012 S. 119) wird wie folgt geändert
a)
Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Der Träger hat einen angemessenen Anteil, in der Regel mindestens zehn v. H., an den zuwendungsfähigen Ausgaben aus Eigenmitteln oder Eigenmitteln und Drittmitteln zu erbringen.“
b)
Es wird folgender Satz 5 angefügt:
„Können Eigenmittel nicht eingebracht werden, kann der Anteil auch vollständig aus Drittmitteln erbracht werden.“
2.
Diese Änderung der Förderrichtlinien tritt mit Wirkung vom 1. September 2012 in Kraft.
 
Seitz
Ministerialdirektor