Veröffentlichung AllMBl. 2013/06 S. 203 vom 08.05.2013

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Az.: VI2/6532.07-1/22
2173-A
2173-A
Richtlinie zur Förderung
der strukturellen Weiterentwicklung kommunaler Familienbildung
und von Familienstützpunkten
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
vom 8. Mai 2013  Az.: VI2/6532.07-1/22
 
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO, der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften) Zuwendungen zur Förderung der strukturellen Weiterentwicklung kommunaler Familienbildung und des bayernweiten Aufbaus von Familienstützpunkten. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
I.
Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs
1.
Zweck der Zuwendung
Den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe obliegt die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (§ 79 SGB VIII). Aufgabe der obersten Landesjugendbehörde ist es, die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern (§ 82 Abs. 1 SGB VIII). Zur Weiterentwicklung der kommunalen Aufgabe der Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16 SGB VIII) unterstützt der Freistaat Bayern die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Planung, Organisation und Vernetzung der örtlichen Angebote der Eltern- und Familienbildung sowie bei der Einrichtung von Familienstützpunkten als wohnortnahe Kontakt- und Anlaufstellen für Familien in ganz Bayern. Damit sollen die kinder- und familienbezogenen Rahmenbedingungen vor Ort strukturell und nachhaltig verbessert und ein breitenwirksames und bedarfsgerechtes Angebot für Familien sichergestellt werden.
2.
Gegenstand der Förderung
Der Freistaat Bayern fördert Sach- und Personalkosten für:
eine Koordinierungsstelle für die Eltern- und Familienbildung und für die Familienstützpunkte (Koordinierungsstelle) beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
die Bestandsaufnahme, Bedarfsanalyse und Konzepterstellung für die Eltern- und Familienbildung auf der Ebene des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf Grundlage des vom Staatsinstitut für Familienforschung an der Universität Bamberg (ifb) erstellten Gesamtkonzepts zur Eltern- und Familienbildung (Handbuch und Leitfaden zur Familienbildung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe, ifb-Materialien 9-2009 und 7-2010) sowie die regelmäßige Fortschreibung des Konzepts.
die Umsetzung des erstellten Konzepts einschließlich der Einrichtung von örtlichen Familienstützpunkten.
den Betrieb und die nachhaltige Sicherung der Familienstützpunkte. Die Finanzierung von konkreten Einzelmaßnahmen und Kursen der Eltern- und Familienbildung aus der Zuwendung ist nicht möglich.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Bayern.
Die Zuwendungsempfänger sind als Erstempfänger ermächtigt, die Zuwendung zur Bestreitung von Personal- und Sachkosten ganz oder teilweise an Träger von Familienstützpunkten weiterzuleiten (Nr. 12 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften – VVK).
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendungsempfänger werden auf Antrag gefördert, sofern sie folgende Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen:
4.1
Einrichtung einer Koordinierungsstelle beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Aufgabe der Koordinierungsstelle beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist die Planung, Entwicklung und Umsetzung eines kommunalen Konzepts der Eltern- und Familienbildung mit dem Ziel, ein bedarfsgerechtes Familienbildungsangebot und Familienstützpunkte vor Ort einzurichten. Dies beinhaltet auch die Initiierung, Umsetzung und Aufrechterhaltung von Maßnahmen im Sinn von Kooperation und Vernetzung der kommunalen Anbieter und Angebote, insbesondere die bedarfsgerechte Einrichtung von Arbeitsgruppen, Gremien und Netzwerken. Eine enge Zusammenarbeit findet dabei insbesondere mit den Fachkräften der Jugendhilfeplanung sowie der Koordinierenden Kinderschutzstellen (KoKi – Netzwerk frühe Kindheit) beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe statt. Die dauerhafte Einhaltung der Maßgaben dieser Richtlinie für die Einrichtung und zu den Aufgaben der Familienstützpunkte (Nr. 4.5) ist durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen. Auf kommunaler Ebene ist ein Konzept für Öffentlichkeitsarbeit der Eltern- und Familienbildung und der Familienstützpunkte zu entwickeln und umzusetzen. Die Koordinierungsstelle hat im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit die vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen entwickelte und markenrechtlich geschützte Wort-Bild-Marke „Familienstützpunkt“ zu verwenden.
Die Koordinierungsstelle ist mit einer namentlich zu benennenden Fachkraft der Kinder- und Jugendhilfe, in der Regel einer staatlich anerkannten Sozialpädagogin oder einem staatlich anerkannten Sozialpädagogen in eindeutig definierter Zuständigkeit zu besetzen. In begründeten Einzelfällen ist eine Ausnahme bei mindestens gleichwertiger Ausbildung möglich, insbesondere für
Diplom-Psychologinnen/Diplom-Psychologen,
Universitätsabsolventinnen und Universitätsabsolventen mit mindestens dem Abschluss Bachelor of Arts Psychologie,
Diplom-Soziologinnen (Univ.)/Diplom-Soziologen (Univ.) bei Nachweis eines einschlägigen Studienschwerpunkts oder bei einschlägiger Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren in der Kinder- und Jugendhilfe,
Universitätsabsolventinnen und Universitätsabsolventen mit mindestens dem Abschluss Bachelor of Arts Soziologie bei Nachweis eines einschlägigen Studienschwerpunkts oder bei einschlägiger Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren in der Kinder- und Jugendhilfe,
Diplom-Pädagoginnen (Univ.)/Diplom-Pädagogen (Univ.) bei Nachweis des Studienschwerpunkts „Soziale Arbeit“ oder bei einschlägiger Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren in der Kinder- und Jugendhilfe,
Universitätsabsolventinnen und Universitätsabsolventen mit mindestens dem Abschluss Bachelor of Arts Pädagogik oder Erziehungswissenschaften bei Nachweis des Studienschwerpunkts „Soziale Arbeit“ oder bei einschlägiger Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren in der Kinder- und Jugendhilfe.
Die Fachkraft ist für die Erfüllung der Aufgaben im Bewilligungszeitraum mindestens zehn Stunden je Woche in der Koordinierungsstelle einzusetzen. Bei der Festlegung des Umfangs der Arbeitszeit der Fachkraft soll die der Förderung zugrunde liegende Anzahl der Geburten im Bemessungszeitraum angemessen Berücksichtigung finden.
4.2
Erstellung eines Konzepts der örtlichen Eltern- und Familienbildung
Der Zuwendungsempfänger hat dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Teilnahme am Förderprogramm ein Gesamtkonzept der örtlichen Eltern- und Familienbildung basierend auf einer Bestandsaufnahme und Bedarfsanalyse vorzulegen. Grundlage für die inhaltliche Gestaltung des Konzepts sind das Handbuch und der Leitfaden des ifb zur Eltern- und Familienbildung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe in Bayern.
Die Teilnehmer des Modellprojekts „Familienstützpunkte“ sind von der Vorlage eines Erstkonzepts befreit.
4.3
Regelmäßige Fortschreibung des Konzepts der örtlichen Eltern- und Familienbildung
Bestandsaufnahme und Bedarfsanalyse sowie das Konzept der örtlichen Eltern- und Familienbildung (Jugendhilfeplanung zur allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie, § 80 in Verbindung mit § 16 SGB VIII) und der Familienstützpunkte sind in einem Turnus von maximal drei Jahren zu überprüfen und bedarfsgerecht fortzuschreiben.
4.4
Regelmäßige Berichterstattung
Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, jährlich einen Tätigkeitsbericht mit statistischen Angaben nach einem einheitlichen und vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen herausgegebenen Raster beim Zentrum Bayern Familie und Soziales vorzulegen. Der Tätigkeitsbericht ist regelmäßig jeweils vor Ablauf des Bewilligungszeitraums einzureichen. Eine Ausfertigung ist für das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vorzusehen.
4.5
Einrichtung und Aufgaben von Familienstützpunkten
Der Zuwendungsempfänger hat sicherzustellen, dass Familienstützpunkte nach folgenden Maßgaben eingerichtet und betrieben werden:
Familienstützpunkte müssen
an einer Einrichtung der Eltern- und Familienbildung nach § 16 SGB VIII in Trägerschaft der öffentlichen oder der freien Jugendhilfe angegliedert sein. Dies können insbesondere Familienbildungsstätten, Mütter- und Familienzentren, Erziehungsberatungsstellen, Kindertageseinrichtungen oder Mehrgenerationenhäuser sein. In begründeten Einzelfällen kann auch eine Gemeinde oder ein Gemeindeverbund Familienstützpunkt werden. Eine organisatorische Angliederung an die Koordinierende Kinderschutzstelle (KoKi – Netzwerk frühe Kindheit) ist nicht möglich.
auf der Grundlage eines Ausschreibungs- bzw. Auswahlverfahrens bei allen im Bereich des Zuwendungsempfängers tätigen Trägern der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe vom Zuwendungsempfänger ausgewählt werden. Die Kriterien „Bedarfsgerechtigkeit“ und „Sozialraumorientierung“ sind zu berücksichtigen, um ein effizientes und für alle Familien gut erreichbares Angebot zu schaffen.
von Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe, in der Regel von staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder staatlich anerkannten Sozialpädagogen, betreut werden. In begründeten Einzelfällen ist eine Ausnahme bei mindestens gleichwertiger Ausbildung möglich, insbesondere für
Diplom-Psychologinnen/Diplom-Psychologen,
Universitätsabsolventinnen und Universitätsabsolventen mit mindestens dem Abschluss Bachelor of Arts Psychologie,
Diplom-Pädagoginnen (Univ.)/Diplom-Pädagogen (Univ.) bei Nachweis des Studienschwerpunkts „Soziale Arbeit“ oder bei einschlägiger Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren in der Kinder- und Jugendhilfe,
Universitätsabsolventinnen und Universitätsabsolventen mit mindestens dem Abschluss Bachelor of Arts Pädagogik oder Erziehungswissenschaften bei Nachweis des Studienschwerpunkts „Soziale Arbeit“ oder bei einschlägiger Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren in der Kinder- und Jugendhilfe,
staatlich anerkannte Erzieherinnen und staatlich anerkannte Erzieher mit mindestens zweijähriger Leitungserfahrung in einer Kindertageseinrichtung für Familienstützpunkte in Kindertageseinrichtungen.
geeignete, möglichst barrierefrei zugängliche Räumlichkeiten für Erwachsene und Kinder, gegebenenfalls mit temporärer Kinderbetreuung bieten.
die Grenzen der fachlichen Zuständigkeit und Kompetenzen berücksichtigen. Bei Bedarf übernehmen die Fachkräfte der einzelnen Familienstützpunkte eine Wegweiser- und Lotsenfunktion zu anderen Einrichtungen, Diensten und Leistungsträgern.
die vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen entwickelte und markenrechtlich geschützte Wort-Bild-Marke „Familienstützpunkt“ verwenden.
folgende Aufgaben wahrnehmen:
allgemeine Beratung und Unterstützung von Familien auf der Basis eines präventiven, familienorientierten und ganzheitlichen Ansatzes gemäß § 16 SGB VIII.
Vorhaltung und Initiierung bedarfsgerechter und niedrigschwelliger Familienbildungsangebote vor Ort, gegebenenfalls in Kooperation mit anderen Einrichtungen und Diensten. Ziel ist es, ein ansprechendes Angebot für alle Familien unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Familiensituationen und Lebenslagen wie z. B. Familien mit Migrationshintergrund, Alleinerziehende zu gestalten.
Vermittlung der ratsuchenden Familien an geeignete weiterführende Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe.
Vermittlung der ratsuchenden Familien sofern erforderlich an andere geeignete, weiterführende Leistungsträger.
Entwicklung und Umsetzung geeigneter Konzepte für die Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere unter Nutzung der neuen Medien.
Vernetzung und Kooperation mit den unterschiedlichen Einrichtungen und Akteuren der Eltern- und Familienbildung vor Ort, insbesondere den Familienbildungsstätten, den Mütter- und Familienzentren, den Erziehungsberatungsstellen, den Koordinierenden Kinderschutzstellen (KoKi – Netzwerk frühe Kindheit), den Kindertageseinrichtungen, den Ehe- und Familienberatungsstellen und den Mehrgenerationenhäusern. Familienstützpunkte sind auch mit Angeboten des bürgerschaftlichen Engagements, insbesondere mit den Akteuren des Projekts ELTERNTALK der Aktion Jugendschutz, Landesarbeitsstelle Bayern e. V., vor Ort vernetzt, weisen auf vorhandene ELTERNTALK-Veranstaltungen hin und unterstützen die Arbeit von ELTERNTALK-Standorten vor Ort. Auch regional verortete Behörden sind in die Netzwerkarbeit der Familienstützpunkte einzubeziehen.
4.6
Eigenbeteiligung
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, zur Umsetzung des Projekts eine Beteiligung durch den Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt in Höhe der staatlichen Zuwendung zu leisten (Kofinanzierung). Die Kofinanzierung kann auch durch die durch den Personaleinsatz (personelle Verstärkung des Jugendamtes zur Erfüllung der Aufgaben nach § 16 SGB VIII, Nr. 4.1) entstehenden Ausgaben erfolgen.
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Förderung
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. Bewilligungszeitraum ist das Haushaltsjahr.
5.2
Höhe der Förderung
Die Höhe der Zuwendung bemisst sich nach der Anzahl der lebend geborenen Kinder im jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt. Bemessungszeitraum ist das vorletzte Jahr vor dem Jahr, für das die Bewilligung erfolgt.
Die Förderung ist folgendermaßen gestaltet:
Zuwendungsempfängern, die erstmalig ein Konzept der örtlichen Eltern- und Familienbildung erstellen sowie Familienstützpunkte einrichten und keine anrechenbaren Vorleistungen aufweisen, wird bis zur Vorlage des Konzepts der örtlichen Eltern- und Familienbildung und der Freigabe durch das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, maximal jedoch für zwei Jahre, für jedes im Bemessungszeitraum geborene Kind eine Zuwendung von jährlich bis zu 40 Euro gewährt. Die jährliche Förderung beträgt davon abweichend maximal 100.000 Euro.
Spätestens mit Beginn des dritten Jahres der Förderung wird für jedes im Bemessungszeitraum geborene Kind eine Zuwendung von jährlich bis zu 30 Euro gewährt. Die jährliche Förderung beträgt davon abweichend maximal 100.000 Euro.
Zuwendungsempfängern, die anrechenbare Vorleistungen aufweisen, wird für maximal zwei Jahre für jedes im Bemessungszeitraum geborene Kind eine Zuwendung von jährlich bis zu 40 Euro gewährt. Die jährliche Förderung beträgt davon abweichend maximal 100.000 Euro.
Die Anrechnung bereits erbrachter relevanter Vorleistungen liegt im Ermessen des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. Die Regelung zur Bewilligung der Zuwendung in Höhe von bis zu 30 Euro für jedes im Bemessungszeitraum geborene Kind kann nach Entscheidung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen bereits vor Beginn des dritten Jahres erfolgen.
Zuwendungsempfängern, die Teilnehmer am Modellprojekt „Familienstützpunkte“ des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 1. April 2010 bis 30. Juni 2013 waren, wird für jedes im Bemessungszeitraum geborene Kind eine Zuwendung von jährlich bis zu 30 Euro gewährt. Die jährliche Förderung beträgt davon abweichend maximal 100.000 Euro.
Der jährliche Förderbetrag reduziert sich um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat des Bewilligungszeitraums, in dem die Fördervoraussetzungen nicht oder teilweise nicht erfüllt werden.
6.
Mehrfachförderung
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern, des Bundes oder der EU in Anspruch genommen werden.
II.
Verfahren
7.
Sachliche Zuständigkeit
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales ist für den Vollzug dieser Richtlinie sachlich zuständig.
Die Prüfung der eingereichten Konzepte und Berichte obliegt dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen übernimmt die fachliche Koordinierung und unterstützt bei den Einzelschritten des Gesamtkonzepts.
8.
Antrag; Form und Frist
Der Antrag auf Förderung ist schriftlich grundsätzlich zwei Monate vor dem gewünschten Förderbeginn beim Zentrum Bayern Familie und Soziales zu stellen. Förderbeginn ist regelmäßig der Erste eines Kalendermonats.
Dem Antrag sind folgende Nachweise beizufügen:
Erbringung der Eigenbeteiligung (Kofinanzierungserfordernis von 50 %; Nr. 4.6)
Einrichtung einer Koordinierungsstelle (Nr. 4.1)
Erklärung zur Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen (Nr. 4)
Sofern die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht ausreichen und daher eine Begrenzung bei der Auswahl zu bewilligender Anträge zu treffen ist, entscheidet über die Reihenfolge der Bewilligung bei Anträgen, die alle Anforderungen der Antragsstellung erfüllen, der Eingangszeitpunkt des Antrags bzw. der Zeitpunkt, zu dem ein Antrag alle Anforderungen erfüllt.
9.
Nachweis und Prüfung der Verwendung
Der Zuwendungsempfänger hat in Form eines einfachen Verwendungsnachweises (Nr. 10.2 VVK, Nr. 6.1 ANBest-K) die Verwendung der Zuwendung nachzuweisen. Die Unterlagen müssen bis spätestens 31. März des Folgejahres beim Zentrum Bayern Familie und Soziales eingereicht werden.
III.
Schlussbestimmungen
10.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Seitz
Ministerialdirektor