Veröffentlichung AllMBl. 2013/07 S. 215 vom 14.05.2013

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Az.: IB2-0041-28
2020.0-I
2020.0-I
Änderung der Hinweise zu den Entschädigungsregelungen
für kommunale Ehrenämter
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
vom 14. Mai 2013  Az.: IB2-0041-28
 
Die Hinweise zu den Entschädigungsregelungen für kommunale Ehrenämter vom 21. Dezember 2000 (AllMBl 2001 S. 3) werden wie folgt geändert:
 
1.
In Nr. 1 Abs. 10 Satz 2 werden das Wort „Wahlbeamte“ durch das Wort „Beamte“ und die Worte „Art. 72 KWBG“ durch die Worte „Art. 46 KWBG“ ersetzt.
 
2.
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 2 erster Spiegelstrich und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Worte „Angestellte und Arbeiter“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.
b)
Abs. 6 erhält folgende Fassung:
„Eine Kombination der genannten drei Ersatzleistungen (Verdienstausfall-Entschädigung für Arbeitnehmer, Selbständigen-Entschädigung, Hausfrauen-Entschädigung) ist nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen nicht zulässig. Es muss vielmehr nach dem Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit eine Zuordnung zu einer der Gruppen erfolgen. Deshalb können teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die daneben eine nur untergeordnete Tätigkeit als Selbständige oder im eigenen Haushalt ausüben, nur die Verdienstausfall-Entschädigung für Arbeitnehmer erhalten; eine Selbständigen- oder Hausfrauen-Entschädigung kommt für sie nicht in Betracht, auch dann nicht, wenn die Sitzung außerhalb der Berufstätigkeit als Arbeitnehmer stattgefunden hat.“
 
3.
Nr. 3 wird wie folgt geändert:
a)
Der Klammerzusatz in der Überschrift erhält folgende Fassung: „(Art. 53 Abs. 4 KWBG)“.
b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden nach den Worten „kommunale Wahlbeamte“ die Worte „und Wahlbeamtinnen“ eingefügt.
bb)
In Satz 4 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung: „(Art. 53 Abs. 4 Satz 1 KWBG)“.
c)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Worte „Art. 134 Abs. 4 KWBG“ durch die Worte „Art. 53 Abs. 4 Satz 1 KWBG“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird vor dem Wort „Entschädigung“ das Wort „weiteren“ eingefügt und die Worte „Art. 134 Abs. 4 KWBG“ werden durch die Worte „Art. 53 Abs. 4 Satz 1 KWBG“ ersetzt.
cc)
In Satz 5 werden die Worte „Art. 20a GO“ durch die Worte „Art. 20a Abs. 1 und 2 GO“ ersetzt.
d)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 3 wird vor dem Wort „Entschädigung“ das Wort „weiteren“ eingefügt und die Worte „Art. 134 Abs. 4 KWBG“ werden durch die Worte „Art. 53 Abs. 4 Satz 1 KWBG“ ersetzt.
bb)
Satz 4 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:
„er kann neben der weiteren Entschädigung nach Art. 53 Abs. 4 Satz 1 KWBG auch die Entschädigung nach Art. 20a Abs. 1 und 2 GO beanspruchen.“
e)
Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Bei der Festsetzung der Höhe der Stellvertreter-Entschädigung ist zu beachten, dass sie dem Maß der besonderen Inanspruchnahme gerecht werden muss (Art. 53 Abs. 4 Satz 1 KWBG), angemessen sein muss (Art. 53 Abs. 1 Satz 1 KWBG) und monatlich im Voraus zu zahlen ist (Art. 53 Abs. 1 Satz 2 KWBG). Die Stellvertreter-Entschädigung kann als monatliche Pauschale, als Entschädigung für Vertretungstage/Dienststunden oder als Kombination von beidem festgesetzt werden. Sind den genannten Stellvertretern eigenständige Aufgaben übertragen (vgl. z. B. Art. 39 Abs. 2 GO), so kann anstelle einer Monatspauschale auch ein bestimmter Betrag je geleisteter „Arbeitsstunde“ gezahlt werden.“
f)
Abs. 7 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Worte „Art. 134 Abs. 4 Satz 2 KWBG“ durch die Worte „Art. 53 Abs. 4 Satz 2 KWBG“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden nach den Worten „kommunale Wahlbeamte“ die Worte „und Wahlbeamtinnen“ eingefügt.
g)
Es wird folgender Abs. 8 angefügt:
„Die Höhe der weiteren Entschädigung als Stellvertreter ist dynamisiert (Art. 54 Abs. 2 KWBG). Neben der weiteren Entschädigung als Stellvertreter wird eine jährliche Sonderzahlung gewährt (Art. 55 KWBG).“
 
4.
Nr. 4 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach den Worten „kommunale Wahlbeamte“ die Worte „und Wahlbeamtinnen“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden die Worte „Art. 134 Abs. 1 KWBG“ durch die Worte „Art. 53 Abs. 1 Satz 1 KWBG“ ersetzt.
b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Worte „Anlage 1 zum KWBG“ durch die Worte „Anlage 3 zum KWBG“ ersetzt und der Klammerzusatz erhält folgende Fassung: „(Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 KWBG)“.
bb)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Verringert sich während der Amtszeit die Einwohnerzahl, führt dies für die Entschädigung eines ersten Bürgermeisters weder während der laufenden Amtszeit noch für unmittelbar folgende Amtszeiten zur Anwendung einer niedrigeren Einwohnerklasse (Art. 53 Abs. 2 Satz 3 KWBG).“
cc)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; die Worte „Art. 134 Abs. 3 KWBG“ werden durch die Worte „Art. 53 Abs. 3 KWBG“ ersetzt.
c)
In Abs. 4 Satz 1 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung: „(Art. 54 Abs. 1 Satz 1 KWBG)“.
d)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung: „(Art. 54 Abs. 2 KWBG)“.
bb)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Neben der Entschädigung wird eine jährliche Sonderzahlung gewährt (Art. 55 KWBG).“
 
5.
Nr. 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „Art. 134 Abs. 2 und 3 KWBG“ durch die Worte „Art. 53 Abs. 2 und 3 KWBG“ ersetzt.
b)
Abs. 6 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Worte „Kommunale Wahlbeamte auf Zeit“ durch die Worte „Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung: „(Art. 45 KWBG, Art. 3 BayBesG)“.
 
6.
Nr. 6 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Worte „9 600 DM“ durch die Worte „6.496 Euro (Stand 1. Januar 2013)“ ersetzt.
bb)
Es werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
„Die Abführungsfreigrenze entspricht dem Ablieferungsfreibetrag für Nebentätigkeitsvergütungen berufsmäßiger kommunaler Wahlbeamter in BesGr A 13 und passt sich in gleicher Weise kraft Gesetzes jeweils zu Beginn des Folgejahres an prozentuale Änderungen der Grundgehälter der Beamten in BesGr A 13 an. Die aktuelle Abführungsfreigrenze entspricht deshalb stets dem für dieses Kalenderjahr maßgeblichen entsprechenden Ablieferungsfreibetrag für Nebentätigkeitsvergütungen nach § 3 Abs. 2 der Kommunale Wahlbeamten-Nebentätigkeitsverordnung – KWB-NV –, der jeweils durch Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht wird (vgl. für das Jahr 2013: Nr. 2 der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2012, GVBl S. 528).“
b)
In Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „von 9 600 DM“, „auf 19 200 DM“ und „auf 14 400 DM jährlich“ gestrichen.
 
7.
In Nr. 7 Abs. 4 Halbsatz 1 werden die Worte „kommunale Wahlbeamte auf Zeit“ durch die Worte „berufsmäßige kommunale Wahlbeamte“ ersetzt.
 
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
 
Günter  S c h u s t e r
Ministerialdirektor