Veröffentlichung AllMBl. 2013/07 S. 264 vom 17.05.2013

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Az.: IIC1-4741.0-015/02
2330-I
2330-I
Erste Änderung der Richtlinien
für die Förderung von Wohnraum für Studierende
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
vom 17. Mai 2013  Az.: IIC1-4741.0-015/02
 
I.
Die Richtlinien für die Förderung von Wohnraum für Studierende vom 7. Dezember 2011 (AllMBl S. 654) werden wie folgt geändert:
 
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgende Nr. 21 eingefügt:
„21. Überleitungsvorschrift“
b)
Die bisherige Nr. 21 wird Nr. 22.
 
2.
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 2.2 wird das Wort „Umbau“ durch das Wort „Änderung“ ersetzt und der Klammerzusatz „(Gebäudeänderung)“ wird gestrichen.
b)
Nr. 2.3 erhält folgende Fassung:
„Die unter wesentlichem Bauaufwand erfolgende Änderung von Gebäuden, die als Wohnraum für Studierende errichtet und genutzt wurden, unter der Voraussetzung, dass das Gebäude am 31. Dezember des Jahres der Antragstellung mindestens 35 Jahre alt oder bei Vorliegen besonders schwerer Mängel mindestens 25 Jahre alt ist.“
 
3.
Nr. 4.7 erhält folgende Fassung:
„Bei Neubauvorhaben, die mehr als 60 Wohnheimplätze umfassen, ist ein Architektenwettbewerb durchzuführen.“
 
4.
Nr. 5 wird wie folgt geändert:
a)
Nr. 5.1 erhält folgende Fassung:
„Die Zuwendung wird in Form eines Baudarlehens gewährt. Es beträgt bis zu 32.000 Euro je Wohnplatz.“
b)
Nr. 5.4 erhält folgende Fassung:
„Der Zinssatz beträgt 7 v. H. jährlich. Er wird für die Zeit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Wohnraums auf Null ermäßigt, die Tilgung ausgesetzt. Für jedes volle Kalenderjahr der bestimmungsgemäßen Verwendung des Wohnraums wird ein Kapitalnachlass von 4 v. H. gewährt.“
 
5.
Nr. 7 wird wie folgt geändert:
a)
Nr. 7.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Wohnheimplätze dürfen für die Dauer von 25 Jahren nur bedürftigen Studierenden staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen überlassen werden.“
b)
In Nr. 7.2 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „10“ ersetzt.
 
6.
Nr. 8 wird wie folgt geändert:
a)
Nr. 8.1 erhält folgende Fassung:
„Die Leerraummiete darf zum Zeitpunkt der Bewilligung im Durchschnitt 173,70 Euro je Wohnplatz monatlich nicht überschreiten. Die Leerraummiete für ein Eltern-Kind-Apartment darf die Leerraummiete nach Satz 1 um bis zu 50 v. H. überschreiten. In der Leerraummiete ist ein Pauschalbetrag von 65,70 Euro je Wohnplatz monatlich für Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten und Kosten für Schönheitsreparaturen enthalten.“
b)
Die bisherige Nr. 8.2 wird Nr. 8.3; die bisherige Nr. 8.3 wird Nr. 8.2.
c)
Nr. 8.3 erhält folgende Fassung:
„Die Leerraummiete nach Nr. 8.1 und der Möblierungszuschlag nach Nr. 8.2 dürfen erstmals am 1. Januar 2016 und dann am 1. Januar eines jeden darauf folgenden dritten Jahres erhöht werden um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der Veränderung vorausgehenden Monat Oktober gegenüber dem Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der letzten Veränderung vorausgehenden Monat Oktober erhöht hat. Bei einer Verringerung des Verbraucherpreisindexes sind die Leerraummiete und der Möblierungszuschlag entsprechend zu senken.“
 
7.
Nr. 16.2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 wird die Zahl „1.600“ durch die Zahl „1.640“ sowie die Zahl „2011“ durch die Zahl „2012“ ersetzt.
b)
In Satz 3 wird die Zahl „2013“ durch die Zahl „2014“ ersetzt.
c)
In Satz 4 zweiter Halbsatz wird das Wort „Umbaumaßnahmen“ durch die Worte „Maßnahmen nach den Nrn. 2.2 und 2.3“ ersetzt.
 
8.
In Nr. 17.1 werden nach dem Wort „Mietpreisbindung“ die Worte „von mindestens zehn Jahren“ eingefügt.
 
9.
Es wird folgende neue Nr. 21 eingefügt:
„21.
Überleitungsvorschrift
In Verfahren, die vor dem 1. Mai 2013 förmlich eingeleitet worden sind und in denen der Antrag vor diesem Zeitpunkt entscheidungsreif geworden ist, kann die Bewilligung nach den Richtlinien in der bis zum 30. April 2013 gültigen Fassung erfolgen.“
 
10.
Die bisherige Nr. 21 wird Nr. 22.
 
11.
In der Anlage wird folgende neue Nr. 1.5 eingefügt:
„1.5
Für Teil III der Richtlinien zur Förderung von Wohnraum für Studierende gilt Nr. 2 der Anlage 2 zu Art. 44 BayHO (ANBest-P, VV Nr. 5.1 zu Art. 44 BayHO) in Anwendung der EU-Beihilfevorschriften sinngemäß.“
 
II.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2013 in Kraft.
 
Josef  P o x l e i t n e r
Ministerialdirektor