Veröffentlichung AllMBl. 2014/01 S. 3 vom 19.12.2013

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Az.: B II 2 – G 42/13 – 1
1102-S
1102-S
Stellung des Patienten- und Pflegebeauftragten
der Bayerischen Staatsregierung
(Patienten- und Pflegebeauftragtenbekanntmachung – PPBek)
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung
vom 19. Dezember 2013  Az.: B II 2 – G 42/13 – 1
1.
1Der Ministerpräsident beruft für die Dauer einer Legislaturperiode eine Persönlichkeit zur Beratung und Unterstützung der Staatsregierung in Fragen der Patientenbelange und der Pflege. 2Sie führt den Titel „Patienten- und Pflegebeauftragter der Bayerischen Staatsregierung“. 3Die Wiederberufung ist zulässig. 4Der Patienten- und Pflegebeauftragte ist ressortübergreifend tätig.
2.
Der Patienten- und Pflegebeauftragte
2.1
arbeitet hierzu mit allen Staatsministerien zusammen, insbesondere
a)
bei Fragen der Patientenrechte, der Qualität in der medizinischen Versorgung und der Gesundheitspolitik sowie
b)
in Fragen der Pflegequalität, im Hinblick auf die Belange pflegebedürftiger Menschen, ihrer Angehörigen sowie der Pflegekräfte,
2.2
bearbeitet Anregungen von einzelnen Betroffenen, Verbänden und anderen Organisationen, die im thematisch einschlägigen Bereich tätig sind,
2.3
regt Maßnahmen zur Verbesserung der Situation von Patienten und pflegebedürftigen Personen an.
3.
Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Nr. 2 beteiligen die Staatsministerien den Patienten- und Pflegebeauftragten bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen Vorhaben, soweit sie im Schwerpunkt thematisch einschlägige Fragen behandeln oder berühren.
4.
1Der Patienten- und Pflegebeauftragte unterrichtet den Ministerrat einmal pro Legislaturperiode über die Ergebnisse der Beratungstätigkeit. 2Der Ministerrat leitet den Bericht dem Landtag zu.
5.
1Der Patienten- und Pflegebeauftragte ist dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zugeordnet, bei dem eine Geschäftsstelle eingerichtet wird. 2Die für die Erfüllung der Aufgabe notwendigen Ausgaben trägt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege nach Maßgabe des Staatshaushalts. 3Die Tätigkeit des Patienten- und Pflegebeauftragten ist ehrenamtlich.
6.
Der Patienten- und Pflegebeauftragte bindet die betroffenen Verbände in geeigneter Weise in die Arbeit ein.
7.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 2014 in Kraft.
 
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer