Veröffentlichung AllMBl. 2014/01 S. 39 vom 20.12.2013

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Az.: A2/0371-1/6
2030.13-A
2030.13-A
Änderung der Richtlinien
über die dienstliche Beurteilung und
die Leistungsfeststellung
der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich
des Bayerischen Staatsministeriums für
Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
vom 20. Dezember 2013  Az.: A2/0371-1/6
Die Richtlinien über die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 7. Februar 2011 (AllMBl S. 224) werden wie folgt geändert:
1.
In der Überschrift werden die Worte „Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen“ durch die Worte „Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration“ ersetzt.
2.
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 1.1 werden die Worte „Art. 54 Abs. 1 Satz 2“ und das Komma gestrichen und nach dem Klammerzusatz „(GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F)“ ein Komma und die Worte „zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450),“ eingefügt sowie die Worte „Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen“ durch die Worte „Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration“ ersetzt.
b)
In Nr. 1.2 werden die Worte „Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Bayern (Fürsorgerichtlinien) vom 3. Dezember 2005 (FMBl S. 193, StAnz Nr. 50)“ durch die Worte „Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern – Teilhaberichtlinien (TeilR) vom 19. November 2012 (FMBl S. 605, StAnz Nr. 51/52)“ ersetzt.
c)
Nr. 1.3 werden folgende Sätze 7 bis 10 angefügt:
„Die im Rahmen von Auswahlentscheidungen nach Art. 16 LlbG wesentlichen Beurteilungskriterien werden im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration dienstpostenbezogen im Rahmen des jeweiligen Besetzungsverfahrens bestimmt. Art. 16 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LlbG finden daher keine Anwendung. Vor Durchführung der gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 1 LlbG erforderlichen Binnendifferenzierung kann nicht auf (nicht leistungsrelevante) Kriterien wie Rangdienstalter, allgemeiner Dienstzeitbeginn oder Vorliegen einer Schwerbehinderung zurückgegriffen werden. Für Beförderungsentscheidungen nach Art. 17 LlbG gelten Sätze 8 und 9 entsprechend; bei gleichen Gesamturteilen der Beurteilungen sind alle Einzelkriterien gegenüberzustellen, sofern nicht aufgrund von Besonderheiten der jeweiligen Beförderungsstelle in der Ausschreibung wesentliche Kriterien im Einvernehmen mit der Personalvertretung bestimmt sind.“
d)
Nr. 1.4 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Entsprechendes gilt für die Leistungsfeststellungen (vgl. auch Abschnitt 4 Nr. 6.1.2 VV-BeamtR).“
e)
In Nr. 1.7 Satz 1 werden die Worte „Abschnitt IX der Fürsorgerichtlinien“ durch die Worte „Nr. 9 der Teilhaberichtlinien“ ersetzt.
3.
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nr. 2.1 erhält folgende Fassung:
„Für die periodischen Beurteilungen werden für folgende Beurteilungsgruppen die Beurteilungsstichtage wie folgt festgelegt:
Beamte und Beamtinnen in einem Amt der BesGr A 3 bis A 8
Beamte und Beamtinnen in einem Amt der BesGr A 9 (mit A 9 mit Amtszulage) bis A 12
Beamte und Beamtinnen in einem Amt der BesGr A 13 (mit A 13 mit Amtszulage) bis A 16
 1. Februar 2014
 1. Februar 2015
 1. Februar 2016
Die Beamten und Beamtinnen werden im Anschluss alle drei Jahre periodisch beurteilt.
Abweichend hiervon wird für die Beamten und Beamtinnen in einem Amt der BesGr A 9 (mit A 9 mit Amtszulage), die zuletzt zum Stichtag 1. März 2011 beurteilt wurden, sowie für die Beamten und Beamtinnen in einem Amt der BesGr A 13 (mit A 13 mit Amtszulage), die zuletzt zum Stichtag 1. März 2012 beurteilt wurden, als erstmaliger Beurteilungsstichtag der 1. Februar 2014 festgelegt. In den darauf folgenden Beurteilungsjahren ab dem Beurteilungsjahr 2015 bzw. 2016 gilt jeweils der in Satz 1 festgelegte Stichtag.
Soweit Beamte und Beamtinnen innerhalb derselben Besoldungsgruppe sowie innerhalb eines gebildeten fachlichen Schwerpunkts während des Beurteilungszeitraums in einem die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung prägenden zeitlichen Umfang unterschiedlichen Verantwortungsebenen (z. B. herausgehobene Leitungsfunktionen oder vergleichbare Aufgaben) angehören, ist dies zu berücksichtigen. Das Ministerium kann jeweils Näheres zu den zu bildenden Vergleichsgruppen mitteilen.“
b)
Nr. 2.3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden das Wort „frühestens“ durch das Wort „grundsätzlich“ ersetzt und vor dem Wort „vor“ ein Komma sowie die Worte „bei Beamten und Beamtinnen, die die modulare Qualifizierung (Art. 20 LlbG) erfolgreich abgeschlossen haben, frühestens vier Jahre“ eingefügt.
bb)
Der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt und es wird folgender vierter und folgender fünfter Spiegelstrich angefügt:
„−
bei Beamten und Beamtinnen, die die Ausbildungsqualifizierung (Art. 37, 16 Abs. 5 Satz 1 LlbG) erfolgreich abgeschlossen haben, mit Bestehen der Qualifikationsprüfung sowie erfolgreicher Bewährung gemäß Art. 16 Abs. 5 LlbG; bei Personen, die sich bereits im Eingangsamt entsprechend der nächsthöheren Qualifikationsebene befinden, gilt die Übertragung des Dienstpostens,
mit dem Ende des der vorangegangenen periodischen Beurteilung zugrunde gelegten Zeitraums.“
c)
Nr. 2.4 wird wie folgt geändert:
Der erste, zweite und dritte Spiegelstrich werden durch folgenden Spiegelstrich ersetzt:
„−
von Beamten und Beamtinnen mit abweichendem Beurteilungszeitraum nach Nr. 2.3 Satz 2, sofern der Beurteilungszeitraum in den letzten neun Monaten vor dem Stichtag beginnt,“
d)
Nr. 2.5 erhält folgende Fassung:
„Die periodische Beurteilung ist nach Ablauf der Probezeit sowie in den Fällen einer Zurückstellung nach Nr. 2.4 jeweils nach neun Monaten nachzuholen, sofern nicht innerhalb der nächsten sechs Monate eine periodische Beurteilung stattfindet. Ferner ist die periodische Beurteilung in den Fällen des Art. 56 Abs. 2 Satz 2 LlbG nachzuholen. Eine Nachholung kommt zudem dann in Betracht, wenn diese erforderlich ist, um zu verhindern, dass ein Beamter bzw. eine Beamtin aufgrund des Zeitpunkts einer erfolgten Beförderung und eines damit verbundenen Wechsels der Beurteilungsgruppe erst nach Ablauf von mehr als drei Jahren (Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG) eine aktuelle periodische Beurteilung erlangen würde. Die Beurteilung ist neun Monate nach der Beförderung nachzuholen, sofern nicht innerhalb der nächsten sechs Monate eine periodische Beurteilung stattfindet.“
e)
Es wird folgende neue Nr. 2.6 eingefügt:
„Die periodische Beurteilung ist in den Fällen des Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG nach neun Monaten zu aktualisieren. Für den Beurteilungszeitraum der nachfolgenden periodischen Beurteilung bleibt Nr. 2.3 unberührt.“
f)
Die bisherigen Nrn. 2.6 bis 2.9 werden zu Nrn. 2.7 bis 2.10.
g)
Es wird folgende Nr. 2.11 angefügt:
„Einheitlicher Verwendungsbeginn der periodischen Beurteilung gemäß Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG ist jeweils die Eröffnung der Beurteilung.“
4.
Nrn. 4.1 bis 4.3 werden durch folgende Sätze 1 und 2 ersetzt:
„Anlassbeurteilungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Sie werden nach dem Muster der Anlage 1 erstellt.“
5.
Nr. 5.3 wird gestrichen.
6.
Nr. 6 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Leistungsfeststellung“ die Worte „als Grundlage“ eingefügt.
b)
Es wird folgende Nr. 6.4 angefügt:
„Sofern im Einzelfall eine gesonderte Leistungsfeststellung erforderlich ist, erfolgt diese nach dem Muster der Anlage 5. Maßgeblich ist der seit der letzten periodischen Beurteilung, Probezeitbeurteilung oder Einschätzung vergangene Zeitraum. Ist die letzte dienstliche Beurteilung älter als drei Jahre, so ist maximal der Zeitraum der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.“
7.
Nr. 7 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Leistungsfeststellung“ die Worte „als Grundlage“ eingefügt.
b)
Es wird folgende Nr. 7.5 angefügt:
„Sofern im Einzelfall eine gesonderte Leistungsfeststellung erforderlich ist, erfolgt diese nach dem Muster der Anlage 5. Maßgeblich ist der seit der letzten periodischen Beurteilung, Probezeitbeurteilung oder Einschätzung vergangene Zeitraum. Ist die letzte dienstliche Beurteilung älter als drei Jahre, so ist maximal der Zeitraum der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.“
8.
Nr. 9 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 9.1 Abs. 2 werden die Worte „1. März“ durch die Worte „1. Februar“ und die Worte „15. Januar“ durch die Worte „15. Februar“ ersetzt.
b)
In Nr. 9.3 zweiter Spiegelstrich wird der Buchstabe „P“ durch den Buchstaben „A“ ersetzt.
c)
In Nr. 9.3 dritter Spiegelstrich werden die Worte „des St-Büros“ und die Kommata durch das Wort „und“ ersetzt und die Worte „und des Referats LG“ gestrichen.
9.
Nr. 10.1 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Spätere Einwendungen sind mit der Stellungnahme unverzüglich nachzureichen.“
10.
Anlage 1 wird durch die Anlage 1 dieser Bekanntmachung ersetzt.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
Seitz
Ministerialdirektor

Anlagen