Veröffentlichung AllMBl. 2014/10 S. 455 vom 12.09.2014

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): f9d7af7b4376fcb770adc56055f8439954ea18f40b8a2a7d916fc6ac5b567d08

 

Az.: IC4-3637-14
923-I
923-I
Vereinbarung
zwischen dem Freistaat Bayern und der Bundesrepublik Deutschland
aufgrund eines Antrags nach § 12 Abs.2 Güterkraftverkehrsgesetz
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern, für Bau und Verkehr
vom 12. September 2014  Az.: IC4-3637-14
Zwischen dem Freistaat Bayern und der Bundesrepublik Deutschland wurde am 20. August 2014 aufgrund eines Antrags nach § 12 Abs. 2 GüKG eine Vereinbarung zur Befugnis zur Anhaltung von Kraftomnibussen durch Beauftragte des Bundesamtes für Güterverkehr geschlossen. Die Vereinbarung ist nach deren Nr. 5 auf Bundes- und auf Landesebene zu veröffentlichen. Sie wird in der Anlage hiermit bekannt gemacht.
 
Günter Schuster
Ministerialdirektor
 
Anlage
 
Vereinbarung
zwischen dem Freistaat Bayern,
vertreten durch den Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr,
und der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur,
dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamtes für Güterverkehr,
aufgrund eines Antrags nach § 12 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
1.
Zur Überwachung von Rechtsvorschriften über die Beschäftigung und die Tätigkeit des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen können Beauftragte des Bundesamtes für Güterverkehr Kraftomnibusse auf dem Gebiet des Freistaates Bayern anhalten. Die Zuständigkeit der Polizei bleibt hiervon unberührt.
2.
Das Anhalten der Kraftomnibusse durch das Bundesamt für Güterverkehr erfolgt grundsätzlich im Rahmen seiner üblichen Kontrollen.
Das Bundesamt für Güterverkehr teilt dem Land (der Polizei) Zeit und Ort der jeweiligen Kontrollen vorab durch Übersendung der Dienstpläne mit.
3.
Dem Freistaat Bayern entstehen durch die Ausübung des Anhalterechts durch das Bundesamt für Güterverkehr keine Kosten.
4.
Einnahmen aus Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit der Kontrolle von Kraftomnibussen sind je nach Bußgeldzuständigkeit Einnahmen des Landes (§ 9 Abs. 1 FPersG) oder des Bundes (§ 9 Abs. 2 FPersG). Einnahmen aus Verwarnungen nach § 20 Abs. 2 GüKG durch Bedienstete des Bundesamtes stehen dem Bund zu.
5.
Sowohl der Freistaat Bayern als auch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur veranlassen die Veröffentlichung in den jeweiligen amtlichen Mitteilungsblättern, dass das Bundesamt zum Anhalten von Kraftomnibussen im Freistaat Bayern berechtigt ist.
6.
Diese Vereinbarung tritt am 30. September 2014 in Kraft. Sie kann von beiden Seiten jederzeit schriftlich widerrufen werden.
 
Für den Freistaat Bayern        
München, 29. Juli 2014
Für die Bundesrepublik Deutschland
Köln, 20. August 2014
Joachim Herrmann
Staatsminister
Andreas Marquardt
Präsident