Veröffentlichung AllMBl. 2014/10 S. 456 vom 11.09.2014

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Az.: 93-9302a/18/7
7523-W
7523-W
Richtlinie zur Förderung der klimaschonenden Treibstoffversorgung
land- und forstwirtschaftlicher Arbeitsmaschinen in Bayern
(Förderprogramm RapsTrak200)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
vom 11. September 2014  Az.: 93-9302a/18/7
Der Einsatz von Rapsöl- bzw. Pflanzenölkraftstoff als Alternative zu fossilem Dieselkraftstoff in der Land- und Forstwirtschaft bewirkt eine sehr große Treibhausgasemissionseinsparung und bringt Zusatznutzen. Durch seine hohe biologische Abbaubarkeit und geringe Ökotoxizität trägt der Kraftstoff zum Boden- und Gewässerschutz bei. Außerdem fällt bei der Kraftstoffproduktion ein wertvolles Eiweißfuttermittel an, das dazu beiträgt, den Anteil der Proteinversorgung aus heimischer Erzeugung zu erhöhen. Da Pflanzenölkraftstoff in der Regel in dezentralen Produktionsanlagen hergestellt wird, ist damit ein ökologisch vorteilhaftes Wirtschaften in geschlossenen Stoffkreisläufen sowie eine Stärkung des ländlichen Raums durch regionale Wirtschaftskreisläufe verbunden.
Die Vorteile der Nutzung von Pflanzenölkraftstoff in der Land- und Forstwirtschaft wurden von vielen Seiten erkannt. So spricht sich beispielsweise die Agrarministerkonferenz in ihrer Sitzung am 28. September 2012 für die Förderung von Pflanzenölkraftstoff aus. Die 2013 veröffentlichte „Mobilitäts- und Kraftstoffstrategie“ des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung*) weist den Einsatz von Bioreinkraftstoffen in der Land- und Forstwirtschaft sowie in weiteren Off-Road-Anwendungen als Handlungsfeld aus.
Da aufgrund der höheren Investitionsausgaben für pflanzenöltaugliche Arbeitsmaschinen und der nicht ausreichenden Preisdifferenz zwischen Agrardiesel und Pflanzenölkraftstoff die Nachfrage der Land- und Forstwirte nach diesen Maschinen nur verhalten war, wurden industrielle Entwicklungsarbeiten nur partiell angegangen. Skaleneffekte, die zu einer Kostendegression führen könnten, waren somit noch nicht realisierbar. Um diese Henne-Ei-Problematik zu beseitigen, soll mit diesem Förderprogramm durch einen Investitionszuschuss als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Festbetrages die Nachfrage nach pflanzenöltauglichen Land- und Forstmaschinen angeregt werden, so dass die Land- und Forsttechnikindustrie vermehrt eigene Entwicklungsarbeiten vorantreibt und die Land- und Forstwirtschaft schrittweise auf biogene Kraftstoffe zugreifen kann.
Das Förderprogramm dient der Umsetzung der Ankündigung im Bayerischen Energiekonzept „Energie innovativ“ vom 24. Mai 2011: „Wir werden Anreize für den verstärkten Einsatz von Rapsölkraftstoff in der bayerischen Landwirtschaft als Strategie der kurzen Stoffkreisläufe und ortsnahen Wertschöpfung schaffen.“
1.
Zweck der Förderung
Zweck des Förderprogramms RapsTrak200 ist es, den Einsatz von Rapsöl- bzw. von Pflanzenölkraftstoffen gemäß DIN 51605 und DIN SPEC 51623 in modernen land- und forstwirtschaftlichen Traktoren und beweglichen Arbeitsmaschinen zu steigern und damit die Unterstützung der Markteinführung dieser klimaschonenden Technik durch eine einmalige Festbetragsförderung als Anteilfinanzierung für eine auf 200 begrenzte Anzahl von Arbeitsmaschinen voranzubringen.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderfähig sind:
2.1.1
Neuanschaffungen serienmäßig für den Betrieb mit Rapsölkraftstoff (DIN 51605) oder Pflanzenölkraftstoff (DIN SPEC 51623) freigegebener land- und forstwirtschaftlicher Traktoren und beweglicher Arbeitsmaschinen der Abgasstufe IV.
2.1.2
Umrüstungen von land- und forstwirtschaftlichen Traktoren und beweglichen Arbeitsmaschinen der Abgasstufe IV auf den Betrieb mit Rapsölkraftstoff (DIN 51605) oder Pflanzenölkraftstoff (DIN SPEC 51623) durch vom Hersteller autorisierte Fachbetriebe.
2.1.3
Neuanschaffungen serienmäßig für den Betrieb mit Rapsölkraftstoff (DIN 51605) oder Pflanzenölkraftstoff (DIN SPEC 51623) freigegebener land- und forstwirtschaftlicher Traktoren und beweglicher Arbeitsmaschinen der Abgasstufe IIIB oder Umrüstungen von land- und forstwirtschaftlichen Traktoren und beweglichen Arbeitsmaschinen der Abgasstufe IIIB auf den Betrieb mit Rapsölkraftstoff (DIN 51605) oder Pflanzenölkraftstoff (DIN SPEC 51623) durch vom Hersteller autorisierte Fachbetriebe.
Eine Förderung dieser in Nr. 2.1.3 genannten Maßnahmen ist nur bis zum 31. März 2016 möglich (Vorliegen eines vollständigen, bewilligungsreifen Antrags beim TFZ).
2.2
Die zu fördernden Maßnahmen nach Nrn. 2.1.1 bis 2.1.3 sind begrenzt auf maximal 200 Förderfälle.
Entscheidend hierfür ist die Reihenfolge der vollständig eingegangenen Anträge.
2.3
Nicht förderfähig sind
Eigenumrüstungen und Eigeneinbauten von Umrüstsätzen,
Umrüstungen durch Betriebe, die vom Landmaschinenhersteller nicht autorisiert sind,
Umsatzsteuer, Rabatte und Skonti.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Antragsberechtigt sind alle in § 57 EnergieStG1) genannten Betriebe im Freistaat Bayern.
3.2
Von einer Förderung ausgeschlossen sind:
Einrichtungen des Freistaates Bayern und des Bundes,
Hersteller von Traktoren und beweglichen Arbeitsmaschinen gemäß Nrn. 2.1.1 und 2.1.3.
4.
Fördervoraussetzungen und Kriterien
4.1
Der Zuwendungsempfänger darf grundsätzlich nur Rapsölkraftstoff gemäß DIN 51605 oder Pflanzenölkraftstoff gemäß DIN SPEC 51623 verwenden. Nur bei sogenannten „Zweitank-Systemen“ zum systemgemäßen Betrieb des Motors oder bei Winterbetrieb darf auch Dieselkraftstoff gemäß DIN EN 590 oder FAME gemäß DIN EN 14214, soweit technisch erforderlich, verwendet werden.
4.2
Nachweis der Freigabe für Rapsölkraftstoff (DIN 51605) oder Pflanzenölkraftstoff (DIN SPEC 51623) durch den Hersteller bzw. autorisierten Fachbetrieb.
Der Fachbetrieb gilt im Sinn von Nr. 2.1.2 bzw. 2.1.3 durch den Landmaschinenhersteller als autorisiert, wenn der Hersteller den Fachbetrieb in Schriftform zum Umbau des Fahrzeugs auf den Pflanzenölbetrieb ermächtigt und damit verbunden dem Kunden keine Nachteile bei Garantie- und Gewährleistungsansprüchen entstehen.
4.3
Vorliegen der allgemeinen Betriebserlaubnis gemäß § 19 bzw. § 21 StVZO.
4.4
Teilnahme an einem Monitoring.
4.5
Nachweis der Wartung gemäß den Vorgaben des Landmaschinenherstellers oder des autorisierten Fachbetriebs über zwei Jahre.
4.6
Erklärung des Antragstellers über bisher gewährte De-minimis-Beihilfen.
Hinweise:
Für Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, ist der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor auf 15.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren begrenzt.
Für Unternehmen, die im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1) tätig sind, ist der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen auf 200.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren begrenzt.
4.7
Eine Zuwendung wird nur für Maßnahmen gewährt, die vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden sind. Als Beginn der Maßnahme ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zustimmen.
5.
Art und Umfang der Förderung
5.1
Art der Förderung
Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung mit Festbeträgen durch nicht rückzahlbare Zuschüsse (Projektförderung). Die Zuwendung stellt eine De-minimis-Beihilfe dar.
5.2
Umfang der Förderung
Der Fördersatz beträgt 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Nr. 5.3, maximal jedoch 7.500 Euro pro Maßnahme.
5.3
Förderfähige Ausgaben
Förderfähige Ausgaben sind
Mehrausgaben bei der Neuanschaffung eines serienmäßig für den Betrieb mit Rapsöl- oder Pflanzenölkraftstoff freigegebenen land- und forstwirtschaftlichen Traktors oder einer beweglichen Arbeitsmaschine gemäß Nr. 2.1.1 bzw. 2.1.3,
Ausgaben der technischen Anpassung des Dieselmotors an den Betrieb mit Rapsöl- oder Pflanzenölkraftstoff gemäß Nr. 2.1.2 bzw. 2.1.3,
Mehrausgaben eines Wartungsvertrags für einen pflanzenöltauglichen Traktor oder eine bewegliche Arbeitsmaschine mit einem autorisierten Fachbetrieb über zwei Jahre.
6.
Mehrfachförderung
Werden Zuwendungen bzw. Investitionskostenzuschüsse aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder des Landes für denselben Förderzweck gewährt, ist eine Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.
7.
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist das
Technologie- und Förderzentrum (TFZ)
im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe
Schulgasse 18
94315 Straubing
Telefon: 09421 300-214, Telefax: 09421 300-211
8.
Antragstellung
Anträge auf Förderung sind auf dem Vordruck zu stellen, der bei der Bewilligungsbehörde (siehe Nr. 7) angefordert werden kann, und bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Der Antrag kann nicht per Telefax oder per E-Mail gestellt werden.
9.
Antragsprüfung
9.1
Die Bewilligungsbehörde prüft die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und die Übereinstimmung des Antrags mit diesen Bestimmungen.
9.2
Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen anfordern.
9.3
Wird der Förderantrag abgelehnt, hat der Antragsteller die ihm bisher entstandenen Ausgaben selbst zu tragen.
9.4
Die Zuwendungsbescheide werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge bei der Bewilligungsbehörde erteilt.
10.
Auszahlung der Fördermittel, Prüfung der Verwendung
Die Auszahlungsanträge sind von den Zuwendungsempfängern anhand eines dem Zuwendungsbescheid beigefügten Formblatts zu erbringen und beim TFZ einzureichen.
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis (siehe Nr. 6.1.1 ANBest-P/ANBest-K).
Die Auszahlung der Fördermittel an die Zuwendungsempfänger erfolgt durch die Bewilligungsbehörde nach Vorlage und Prüfung eines Verwendungsnachweises.
Abweichend von Nr. 1.4 ANBest-P/ANBest-K erfolgt eine Auszahlung nur nach Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises (siehe oben).
11.
Aufbewahrungspflichten, Prüfungen
11.1
Der Zuwendungsempfänger hat die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längere Aufbewahrungspflicht verlangt ist.
11.2
Die Bewilligungsbehörde, das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie (StMWi), der Bayerische Oberste Rechnungshof sowie die Prüfungsorgane der Europäischen Union haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher und sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
11.3
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO sowie Art. 48 bis Art. 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), soweit nicht in diesem Förderprogramm Abweichungen zugelassen sind. Das Prüfungsrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs ergibt sich aus Art. 91 BayHO.
11.4
Zurückzuzahlende Beträge sind mit 6 % p. a. ab Fälligkeit der Rückzahlung zu verzinsen.
12.
Sonstige Bestimmungen
12.1
Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinn der Art. 23 und 44 BayHO. Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln. Die Förderung erfolgt im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
Abweichend gilt: Die zeitliche Bindung des Zuwendungszweckes nach VV Nr. 4.2.3 zu Art. 44 BayHO endet bei o. g. Maßnahmen fünf Jahre nach Lieferung des Traktors oder der beweglichen Arbeitsmaschinen bzw. Inbetriebnahme nach der Umrüstung.
12.2
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Zuwendungen besteht nicht. Sie werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt.
12.3
Bei Antragstellern, für die die ANBest-P einschlägig ist (natürliche Personen, Personengesellschaften sowie juristische Personen des Privatrechts), werden die Nrn. 3.1 und 3.2 ANBest-P nicht angewendet.
12.4
Sofern während der Zweckbindungsfrist Kraftstoff abweichend von Nr. 4.1 eingesetzt werden soll, ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich vorher mitzuteilen. Auf die Informationspflicht gemäß Nr. 5.2 ANBest-P/ANBest-K wird hingewiesen.
12.5
Alle für den Betrieb der land- und forstwirtschaftlichen Traktoren und beweglichen Arbeitsmaschinen erforderlichen gesetzlichen und sicherheitstechnischen Vorgaben müssen eingehalten werden.
12.6
Für Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, erfolgt die Förderung auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 9); für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft erfolgt die Förderung auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1).
13.
Hinweise
13.1
Missbrauch
Zur Vorbeugung von Missbrauch gleichen die Bewilligungsbehörde und das StMWi alle Daten über die eingegangenen Anträge auf Zuschuss in regelmäßigen Abständen ab. Das Verfahren legt das StMWi im Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde fest. Der Antragsteller erklärt sich im Antrag damit einverstanden, dass die Daten der Antragstellung zwischen der Bewilligungsbehörde und dem StMWi übermittelt werden dürfen.
13.2
Auskunftspflichten, Prüfung
Den Beauftragten des StMWi sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte, u. a. zur Evaluierung der geförderten Maßnahme zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Der Antragsteller erklärt sich im Antrag auf eine Zuwendung auch damit einverstanden, dass die Bewilligungsbehörde und das StMWi Namen des Antragstellers, Höhe und Zweck des Zuschusses bekannt gibt.
14.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
 
Dr. Hans Schleicher
Ministerialdirektor
 
 
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*)
nunmehr: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
1)
In der jeweils gültigen Fassung