Veröffentlichung AllMBl. 2014/10 S. 463 vom 11.08.2014

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Az.: II4/7360/368/08
2231-A
2231-A
Änderung der Richtlinie zur Förderung
der Betriebskosten von Plätzen für Kinder unter drei Jahren
in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
vom 11. August 2014  Az.: II4/7360/368/08
 
Die Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung der Betriebskosten von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege vom 28. Oktober 2009 (AllMBl S. 355) wird wie folgt geändert:
1.
Der Überschrift wird die Kurzbezeichnung „(U3-Bundesmittelrichtlinie)“ angefügt.
2.
In Satz 2 der Präambel werden nach den Worten „(BGBl I S. 2403)“ die Worte „und Art. 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl I S. 250)“ eingefügt.
3.
In Nr. 4 Satz 2 werden die Worte „31. Dezember“ durch die Worte „30. Juni“ ersetzt.
4.
Nr. 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 5.3.2 Satz 1 werden nach den Worten „durch das zuständige Staatsministerium“ die Worte „mit Beteiligung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat“ eingefügt.
b)
Nr. 5.3.2 Satz 2 Buchst. a erhält folgende Fassung:
„Dividend sind die im jeweiligen Bewilligungszeitraum veranschlagten Haushaltsmittel.“
c)
In Nr. 5.3.3 Satz 1 werden die Worte „zusammen mit der kindbezogenen Förderung nach dem BayKiBiG“ durch die Worte „mit den Abschlagszahlungen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 AVBayKiBiG“ ersetzt.
d)
In Nr. 5.3.3 Satz 3 wird die Zahl „80“ durch die Zahl „96“ ersetzt.
e)
Nr. 5.3.3 Satz 4 wird aufgehoben.
f)
Nr. 5.3.6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Bei Kindern, die das dritte Lebensjahr im Laufe eines Kindergartenjahrs gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 4 BayKiBiG vollenden, erfolgt die Förderung bis zum Ausscheiden aus der Kindertageseinrichtung bzw. bis zur Beendigung der Kindertagespflege, längstens bis zum Ablauf des Kindergartenjahrs.“
5.
Nr. 8 wird wie folgt geändert:
a)
Die Satzbezeichnung in Satz 1 entfällt.
b)
Satz 2 wird aufgehoben.
6.
Nr. 9 erhält folgende Fassung:
„9.
Bewilligungszeitraum
1Bis zum 31. August 2013 erstreckt sich der Bewilligungszeitraum auf das jeweilige Kindergartenjahr. 2Der auf das Kindergartenjahr 2012/2013 folgende Bewilligungszeitraum beginnt am 1. September 2013 und endet am 31. Dezember 2014. 3Ab dem 1. Januar 2015 erstreckt sich der Bewilligungszeitraum auf das jeweilige Kalenderjahr.“
7.
In Nr. 12 werden die Worte „31. August 2014“ durch die Worte „31. Dezember 2018“ ersetzt.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 2014 in Kraft. Davon abweichend tritt Nr. 7 mit Wirkung vom 31. August 2014 in Kraft.
 
Höhenberger
Ministerialdirektor