Veröffentlichung AllMBl. 2014/14 S. 626 vom 04.12.2014

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Az.: IB1-1415.36-0
2027-I
2027-I
Zweite Änderung der Bekanntmachung über die
Aufnahme von Nottestamenten durch die ersten Bürgermeister
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern, für Bau und Verkehr
vom 4. Dezember 2014  Az.: IB1-1415.36-0
I.
Die Bekanntmachung über die Aufnahme von Nottestamenten durch die ersten Bürgermeister vom 21. November 2000 (AllMBl S. 775), geändert durch Nr. 3.2.4 der Bekanntmachung vom 12. November 2001 (AllMBl S. 676), wird wie folgt geändert:
1.
In Nr. 1.1.3 Satz 1 wird nach dem Wort „Beurkundungsgesetz“ der Klammerzusatz „(BeurkG)“ eingefügt.
2.
In Nr. 1.2 Spiegelstrich 6 wird der Klammerzusatz „(§§ 2333 ff. BGB)“ durch den Klammerzusatz „(§ 2333 BGB)“ ersetzt.
3.
Nr. 1.3.1 wird wie folgt geändert:
a)
In Spiegelstrich 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ folgende Worte eingefügt:
„oder Lebenspartners im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Lebenspartner)“
b)
Spiegelstrich 3 erhält nach dem Semikolon folgende Fassung:
„das Gleiche gilt, wenn zwischen ihm und der bedachten oder ernannten Person ein Angehörigenverhältnis im Sinn von § 7 Nrn. 2 bis 3 BeurkG gegeben ist (zu dem Personenkreis im Sinn von § 7 Nr. 3 BeurkG zählen außer den in gerader Linie Verwandten insbesondere Geschwister und deren Kinder, Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Eltern, Schwiegereltern und deren Vorfahren und Kinder, Stiefeltern, Stiefkinder und deren Kinder).“
4.
Nr. 1.3.2 erhält folgende Fassung:
„1.3.2
Vorbehaltlich § 2085 BGB hat die Mitwirkung des ersten Bürgermeisters im Fall der Nr. 1.3.1, 3. Spiegelstrich nur zur Folge, dass die Zuwendung an den Bedachten oder die Ernennung zum Testamentsvollstrecker unwirksam ist.“
5.
Nr. 1.4.2 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 Spiegelstrich 2 erhält folgende Fassung:
„–
mit dem Bedachten oder Ernannten in einem Angehörigenverhältnis im Sinn von § 7 Nrn. 2 bis 3 BeurkG steht (vgl. Nr. 1.3.1, 3. Spiegelstrich).“
b)
Satz 1 Spiegelstrich 3 wird aufgehoben.
c)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Vorbehaltlich § 2085 BGB hat die Mitwirkung eines hiernach ausgeschlossenen Zeugen nur zur Folge, dass die Zuwendung an den Bedachten oder die Ernennung zum Testamentsvollstrecker nichtig ist.“
6.
In Nr. 1.4.3 Spiegelstrich 1 werden nach dem Wort „ist“ folgende Worte eingefügt:
„oder mit ihm eine Lebenspartnerschaft führt“
7.
Nr. 1.6.1 wird wie folgt geändert:
a)
In Spiegelstrich 1 wird das Wort „mündlich“ gestrichen.
b)
In Spiegelstrich 2 wird das Wort „mündlichen“ gestrichen.
8.
In den Nrn. 1.6.2 und 1.6.3 wird jeweils das Wort „mündliche“ gestrichen.
9.
Nr. 2.2 wird aufgehoben.
10.
Die bisherigen Nrn. 2.3 und 2.3.1 werden Nrn. 2.2 und 2.2.1.
11.
Die bisherige Nr. 2.3.2 wird Nr. 2.2.2; die Angabe „Nr. 2.4“ wird durch die Angabe „Nr. 2.3“ ersetzt.
12.
Die bisherige Nr. 2.4 wird Nr. 2.3.
13.
Die bisherige Nr. 2.4.1 wird Nr. 2.3.1 und wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort „Vertrauensperson“ durch das Wort „Person“ ersetzt und nach dem Wort „vermag“ werden die Worte „und mit deren Zuziehung er nach der Überzeugung des ersten Bürgermeisters einverstanden ist“ eingefügt.
b)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:
„Zweifelt der erste Bürgermeister an der Möglichkeit der Verständigung zwischen der zugezogenen Person und dem Beteiligten, so soll er dies in der Niederschrift feststellen.“
14.
Die bisherige Nr. 2.4.2 wird Nr. 2.3.2 und wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird das Wort „Vertrauensperson“ durch die Worte „zugezogene Person“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden die Worte „der Vertrauensperson“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.
15.
Die bisherige Nr. 2.4.3 wird Nr. 2.3.3; das Wort „Vertrauensperson“ wird durch die Worte „zugezogene Person“ ersetzt.
16.
Die bisherigen Nrn. 2.5 und 2.5.1 werden Nrn. 2.4 und 2.4.1.
17.
Die bisherige Nr. 2.5.2 wird Nr. 2.4.2 und wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird das Wort „mündliche“ gestrichen und nach dem Wort „Erklärung“ werden die Worte „gegenüber dem Bürgermeister“ eingefügt.
b)
Es werden folgende Sätze 3 bis 6 angefügt:
„Zudem muss dem Erblasser das Testament mündlich übersetzt werden. Ein Verzicht ist insoweit nicht zulässig. Wenn eine schriftliche Übersetzung angefertigt wurde, kann die mündliche Übersetzung durch Vorlesen der schriftlichen Übersetzung erfolgen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Nr. 2.4.4.“
18.
Die bisherige Nr. 2.5.3 wird Nr. 2.4.3; in Satz 1 wird nach dem Wort „Testamentserrichtung“ der Klammerzusatz „(mündlich)“ eingefügt.
19.
Die bisherige Nr. 2.5.4 wird Nr. 2.4.4; in Satz 1 wird nach dem Wort „die“ der Klammerzusatz „(mündliche)“ eingefügt.
20.
Die bisherige Nr. 2.5.5 wird Nr. 2.4.5.
21.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)
Das Wort „mächtig“ wird jeweils durch die Worte „hinreichend kundig“ ersetzt; das Wort „mündlich“ wird jeweils gestrichen.
b)
Nach dem Wort „Verlangen“ wird das Fußnotenzeichen „***)“ angefügt.
c)
Die Fußnote **) erhält folgende Fassung:
„**)
Vermag der Erblasser nicht hinreichend zu hören oder zu sprechen und sich auch nicht schriftlich zu verständigen oder ist er der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, dann ist eine Änderung des Mustertextes notwendig (vgl. Nrn. 2.3 und 2.4 der Bekanntmachung über die Aufnahme von Nottestamenten).“
d)
Es wird folgende Fußnote ***) angefügt:
„***)
Die Worte „auf sein Verlangen“ sind im Fall der Nr. 2.2.1 der Bekanntmachung über die Aufnahme von Nottestamenten ggf. zu streichen.“
22.
In der Anlage 2 wird das Wort „mündliche“ gestrichen.
II.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
 
Günter Schuster
Ministerialdirektor